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BGH, Urteil vom 15. Februar 2006 - Az. XII ZR 4/04

Tenor Auf die Rechtsmittel des Beklagten wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen als Senat für Familiensachen vom 28. November 2003 aufgehoben und das Urteil

§ 6Rdn.

3 f., 16; Weinreich/Klein Familienrecht

  1. Aufl. § 1613 BGB Rdn. 51; Kalthoener/Büttner/Niepmann Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts
  2. Aufl. Rdn. 280, 283; FA-FamR/Gerhardt
  3. Aufl.
  4. Kap. Rdn. 190 f.; Luthin/Schumacher Handbuch des Unterhaltsrechts
  5. Aufl. Rdn. 3051 f.; Eschenbruch/Wohlgemuth Der Unterhaltsprozess
  6. Aufl. Rdn. 3044, 3046; Johannsen/Henrich/Graba Eherecht
  7. Aufl. § 1613 BGB Rdn. 11 f. und Scholz/Stein Praxishandbuch Familienrecht Stand: September 2005 Teil K Rdn. 202, 210). Von den Vertretern dieser Auffassung wird teilweise schon die in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für einen Sonderbedarf geforderte Voraussetzung eines überraschend eingetretenen zusätzlichen Bedarfs in Frage gestellt. Nach dem Wortlaut des Gesetzes sei lediglich ein unregelmäßiger außergewöhnlich hoher Bedarf erforderlich; eine weitere Voraussetzung, wonach der Bedarf nicht mit Wahrscheinlichkeit voraussehbar sein dürfe und deswegen bei der Bemessung der laufenden Unterhaltsrente nicht berücksichtigt werden könne, sei dem Gesetz nicht zu entnehmen (OLG Karlsruhe FamRZ 1997, 967 , 968; Eschenbruch/Wohlgemuth aaO Rdn. 3044). Überwiegend wird insoweit allerdings die Auffassung vertreten, die in der Rechtsprechung des Senats verlangte fehlende Voraussehbarkeit des zusätzlichen Bedarfs könne nicht unabhängig von dem Zweck dieses Kriteriums beurteilt werden. Denn die Vorhersehbarkeit solle in Ausfüllung des Begriffes "unregelmäßiger Bedarf" verhindern, dass als Sonderbedarf ein Betrag anerkannt werde, der bereits bei der Bemessung des laufenden Unterhalts hätte Berücksichtigung finden können. Das sei aber nur dann der Fall, wenn Unterhalt in einem Umfang gezahlt werde, der die Bildung einer Rücklage über einen längeren Zeitraum ermögliche, um die - absehbaren - Kosten etwa einer Konfirmation abzudecken (OLG Schleswig FamRZ 2005, 1277 ; Wendl/

Rdn. 3 f.). c) Der Senat schließt sich der zuerst genannten Auffassung an. Ein Anspruch auf Sonderbedarf scheidet schon dann aus, wenn die zusätzlichen Kosten mit Wahrscheinlichkeit vorauszusehen waren und deswegen bei der Bemessung der laufenden Unterhaltsrente - ggf. als Mehrbedarf - berücksichtigt werden konnten. § 1613 Abs. 1 BGB räumt dem Schutz des Schuldners vor Ansprüchen, mit deren Geltendmachung er nicht mehr rechnen musste, Vorrang vor den Interessen des Unterhaltsgläubigers ein, der seinen Bedarf vorausschauend kalkulieren kann (Göppinger/Wax/Kodal aaO Rdn. 241). Für die Vergangenheit kann der Unterhaltsberechtigte deswegen regelmäßig nur von dem Zeitpunkt an Unterhalt verlangen, in welchem der Unterhaltsverpflichtete zur Auskunft über seine Vermögensverhältnisse aufgefordert war oder er sich im Zahlungsverzug befand. Ohne diese Einschränkung kann der Unterhaltsberechtigte rückwirkend für die Dauer eines Jahres lediglich Erfüllung wegen eines unregelmäßigen außergewöhnlich hohen Bedarfs verlangen (§ 1613 Abs. 2 Nr. 1 BGB). Nach dem Sinn der gesetzlichen Regelung gewinnt in solchen Fällen das Interesse des Unterhaltsgläubigers Vorrang vor dem Vertrauen des Unterhaltsschuldners, nicht mehr in Anspruch genommen zu werden. Denn der Gläubiger kann einen solchen unregelmäßig auftretenden Bedarf nicht vorausschauend kalkulieren und - wie den laufenden Unterhalt oder seinen Anspruch auf Auskunftserteilung - frühzeitig geltend machen. Der Senat hält deswegen daran fest, dass unregelmäßig im Sinne des § 1613 Abs. 2 Nr. 1 BGB nur der Bedarf ist, der nicht mit Wahrscheinlichkeit voraussehbar war und deswegen bei der Bemessung der laufenden Unterhaltsrente nicht berücksichtigt werden konnte (Senatsurteile vom

  1. April 2001 aaO ; vom
  2. Februar 1994 aaO; vom
  3. Oktober 1982 aaO und vom
  4. November 1981 aaO ; vgl. auch BT-Drucks. V/2370 S. 42). Der gesetzlich nur unter engen Voraussetzungen geschuldete Sonderbedarf kann von dem regelmäßig geschuldeten Barbedarf, einschließlich eines eventuellen Mehrbedarfs, auch nicht nach den Einkommensverhältnissen im Einzelfall abgegrenzt werden. Soweit die Gegenmeinung auch einen langfristig absehbaren zusätzlichen Bedarf als Sonderbedarf einstuft, sofern der Unterhaltsgläubiger nicht in der Lage ist, die betreffenden Kosten von seinen laufenden Einkünften abzudecken, überzeugt dieses nicht. Denn neben dem monatlich geschuldeten Barunterhalt (§ 1612 Abs. 1 und 3 BGB), der regelmäßig den gesamten Lebensbedarf umfasst (§ 1610 Abs. 2 BGB), steht dem Unterhaltsgläubiger nur ausnahmsweise ein weitergehender Anspruch wegen eines unregelmäßigen und nicht mit Wahrscheinlichkeit vorauszusehenden außergewöhnlich hohen Bedarfs (Sonderbedarf) zu (Weinreich/Klein aaO § 1613 Rdn. 52). Das ergibt sich aus dem Sinn der gesetzlichen Regelung, die sich darauf beschränkt, eine rückwirkende Geltendmachung eines überraschend entstandenen außergewöhnlich hohen Bedarfs zu ermöglichen. Selbst ein außergewöhnlich hoher Bedarf steht dem Unterhaltsgläubiger deswegen neben dem laufenden Unterhalt dann nicht als Sonderbedarf zu, wenn er mit Wahrscheinlichkeit voraussehbar war und der Gläubiger sich deswegen darauf einstellen konnte (Senatsurteil vom
  5. November 1981 aaO , 146). Das ist dem Unterhaltsgläubiger bei einem voraussehbaren Bedarf aber stets möglich. Handelt es sich nicht um außergewöhnlich hohe Kosten, scheidet ein zusätzlich geschuldeter Sonderbedarf schon deswegen aus. Übersteigt der zusätzliche Bedarf hingegen diese Grenze, ist der Unterhaltsgläubiger zunächst gehalten, diesen durch Bildung von Rücklagen aus seinem laufenden Unterhalt zu decken. Selbst wenn die laufenden Unterhaltsleistungen eine solche Rücklage ausnahmsweise nicht ermöglichen, etwa weil sie nur den notwendigen Lebensbedarf abdecken, kann dieses den Charakter des zusätzlich aufgetretenen Bedarfs als langfristig absehbarer Unterhaltsbedarf nicht ändern. Auch in solchen Fällen kann der Unterhaltsberechtigte den mit Wahrscheinlichkeit voraussehbaren zusätzlichen Bedarf also nicht als Sonderbedarf verlangen (Senatsurteil vom
  6. April 2001 aaO , 1604 f.; vgl. auch Wendl/

§ 2Rdn.

133 ff., 317 ff.).

  1. Die Kosten des Klägers zu 1 für seine Konfirmation im Jahre 2000 und die Kosten des Klägers zu 2 für dessen Konfirmandenfahrt im Jahre 2001 bilden deswegen jedenfalls keinen Sonderbedarf nach § 1613 Abs. 2 Nr. 1 BGB. Diese Kosten sind nicht überraschend entstanden, sondern waren spätestens mit dem Beginn des Konfirmandenunterrichts absehbar. Letztlich kommt es deswegen nicht darauf an, ob die Kosten der Konfirmandenfahrt des Klägers zu 2 im Hinblick auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Parteien überhaupt einen außergewöhnlich hohen Bedarf darstellen. Ebenfalls dahinstehen kann, ob der Beklagte einen Sonderbedarf allein schulden würde oder ob er - vorbehaltlich der Leistungsfähigkeit der die Kläger betreuenden Mutter (Senatsurteil vom
  2. November 2003 - XII ZR 111/01 - FamRZ 2004, 364 ) - dafür nur anteilig haftet (vgl. Wendl/

§ 6Rdn. 13; Scholz/Stein aa

O Teil K Rdn. 206; Göppinger/Wax/Kodal aaO Rdn. 259, 1547). Weil die mit der Klage verfolgten Ansprüche keinen Sonderbedarf im Sinne des § 1613 Abs. 2 Nr. 1 BGB bilden, sind sie nach § 1610 Abs. 2 BGB vom laufenden Unterhalt abgedeckt. Die Klage war deswegen insgesamt abzuweisen. Hahne Sprick Weber-Monecke Wagenitz Dose Vorinstanzen: AG Bremerhaven, Entscheidung vom 05.06.2003 - 150 F 73/03 - OLG Bremen, Entscheidung vom 28.11.2003 - 4 UF 34/03 - Permalink: http://openjur.de/u/81933.html Kommentare

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