← Deutschland

BGH, Urteil vom 10.03.2006 - 2 StR 561/05

Tenor Auf die Revisionen der Nebenkläger wird das Urteil des Landgerichts Mühlhausen vom 13. Juli 2005 hinsichtlich der Tat zum Nachteil der Lisa-Marie K. sowie im Gesamtstrafenausspruch mit den zugeh

§ 211Abs.

2 Heimtücke 2 m.w.N.). Das Opfer muss gerade auf Grund seiner Arglosigkeit wehrlos sein ( BGHSt 32, 382 , 384). Arglos ist regelmäßig auch der Schlafende, wenn er einschläft. Er überlässt sich dem Schlaf im Vertrauen darauf, dass ihm nichts geschehen werde; in diesem Vertrauen überliefert er sich der Wehrlosigkeit. Arglos ist er hingegen nicht nur, ehe er einschläft. Wer sich zum Schlafen niederlegt, nimmt die Arglosigkeit mit in den Schlaf; sie begleitet ihn, auch wenn er sich ihrer nicht mehr bewusst ist. Das besonders Gefährliche und Tückische, das den Täter lebenslanger Freiheitsstrafe aussetzt, liegt darin, dass er sein Opfer in einer hilflosen Lage überrascht und es dadurch hindert, dem Anschlag auf sein Leben zu begegnen oder ihn wenigstens zu erschweren ( BGHSt 23, 119 , 120 f.). Entgegen der Auffassung des Landgerichts handelt ein Täter gegenüber seinem Opfer auch schon dann heimtückisch, wenn er dessen Arglosigkeit nur bewusst ausnutzt, ohne dass es darauf ankommt, ob er sie bewusst herbeigeführt oder bestärkt hat ( BGHSt 8, 216 , 219). Dass der Angeklagte hier seine Kinder nicht in der Absicht, sie anschließend zu töten, schlafen gelegt, sondern seinen Tatentschluss erst später gefasst hat, steht einer Verurteilung wegen Heimtückemordes deshalb nicht entgegen.

  1. b)Im Ansatz zutreffend geht das Landgericht davon aus, dass einem Kleinstkind gegenüber heimtückisches Handeln in der Regel nicht möglich ist, weil es nicht fähig ist, anderen Vertrauen entgegenzubringen. Der Bundesgerichtshof hat es in ständiger Rechtsprechung abgelehnt, die Tötung eines sehr kleinen Kindes, das infolge seiner natürlichen Arg- und Wehrlosigkeit gegen einen Angriff auf sein Leben nichts unternehmen kann, als heimtückisch anzusehen, weil seine Wahrnehmungsfähigkeit noch nicht ausgebildet ist. Diese Rechtsprechung beruht darauf, dass der Begriff der Heimtücke auf etwas Heimliches hindeutet, man eine böse Absicht aber nur vor jemanden verheimlichen kann, der an sich in der Lage ist, sie wahrzunehmen ( BGHSt 4, 11 ; 8, 216 , 218). Hier war jedoch das Opfer Lisa-Marie bereits fünf Jahre und vier Monate alt, also in einem Alter, in dem ein normal entwickeltes Kind einen auf sein Leben zielenden Angriff erkennen und danach versuchen kann, Hilfe herbeizurufen, den Täter umzustimmen oder in sonstiger Weise dem Anschlag zu begegnen bzw. die Durchführung zu erschweren (vgl. BGH NJW 1978, 705 ; NStZ 1995, 230 jeweils für ein dreijähriges Kind). Der neue Tatrichter wird deshalb festzustellen haben, ob Lisa-Marie in diesem Sinne normal entwickelt und damit in der Lage war, den Angriff auf ihr Leben in irgendeiner Weise zumindest zu erschweren.
  2. c)Der Annahme von Heimtücke steht nicht entgegen, dass es an der erforderlichen feindlichen Willensrichtung beim Angeklagten fehlte. Das kommt unter Umständen dann in Betracht, wenn ein zur Selbsttötung entschlossener Täter Angehörige seiner Familie, die er sehr liebt, aus Sorge um deren ungewisse Zukunft mit sich in den Tod nehmen will, weil er - möglicherweise in krankhafter Verblendung - meint, zum Besten seiner Familie zu handeln ( BGHSt 9, 385 ; 37, 376 ;

§ 211Abs. 2 Heimtücke 10 ; BGH NSt

Z 1995, 230 ). Hier handelte der Angeklagte jedoch nicht ausschließlich aus Sorge um das künftige Wohlergehen seiner Kinder, sondern auch, um seine Ehefrau anzuklagen und sie zu bestrafen, mithin in feindlicher Willensrichtung gegenüber seinen Kindern, die er für seine Rachegelüste opferte (vgl. MünchKomm-Schneider § 211 Rdn. 145). 2. Demgegenüber weist das Urteil, soweit es die Tat zum Nachteil des Jungen Hannes anbelangt, keinen durchgreifenden Rechtsfehler auf.

  1. a)Der Annahme eines Heimtückemordes steht hier - wie vom Landgericht zutreffend erwogen - das Alter des Tatopfers von nur einem Jahr und neun Monaten entgegen. Das altersgerecht entwickelte Kleinkind Hannes war unter den hier gegebenen Umständen zum Argwohn zumal gegenüber seinem eigenen Vater bereits konstitutionell nicht fähig und konnte deshalb nicht heimtückisch getötet werden (vgl. BGHSt 4, 11 ; MünchKomm-Schneider, § 211 Rdn. 134). Zutreffend weist die Revision zwar darauf hin, dass nach der Rechtsprechung eine Ausnahme der prinzipiellen Ausklammerung kleiner Kinder aus dem Anwendungsbereich des Mordmerkmals der Heimtücke dann zu machen ist, wenn der Täter schutzbereite Dritte ausschaltet, um dann die Tötung des nicht mehr behüteten Kindes ungehindert begehen zu können (vgl. BGHSt 8, 216 , 219; BGH NStZ-RR 2006, 43 ). Allerdings ist schützender Dritter auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung nur derjenige, der den Schutz des Kindes übernommen hat und ihn im Augenblick der Tat entweder tatsächlich ausübt oder dies deshalb nicht tut, weil er dem Täter vertraut (vgl. BGHSt 8, 216 , 219; MünchKomm-Schneider § 211 Rdn. 42). Dass die im Nebenzimmer schlafenden fünf bzw. sieben Jahre alten Kinder Lisa-Marie und Niklas hier zuvor den Schutz des jüngeren Bruders Hannes trotz der Gegenwart des leiblichen Vaters übernommen und sogar diesem gegenüber tatsächlich ausgeübt hätten, mithin dessen Aufsichtspersonen waren (vgl. Tröndle/Fischer StGB 51. Aufl. § 211 Rdn. 19 a), ist unter den gegebenen Umständen nicht der Fall.
  2. b)Das Mordmerkmal der niedrigen Beweggründe hat das Landgericht auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen rechtsfehlerfrei verneint. Ob ein Beweggrund niedrig ist, muss auf Grund einer Gesamtwürdigung beurteilt werden, welche die Umstände der Tat, die Lebensverhältnisse und die Persönlichkeit des Täters einschließt. Beim Vorliegen eines so genannten Motivbündels beruht die vorsätzliche Tötung nur dann auf niedrigen Beweggründen, wenn das Hauptmotiv, welches der Tat ihr Gepräge gibt, nach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe steht und deshalb verwerflich ist (

§ 211Abs. 2 niedrige Beweggründe 20 ; BGH St

V 2000, 76 ; 2004, 205 ; NStZ-RR 2004, 234 ). Hier hat das Landgericht nach umfassender Würdigung dem Motiv der Rache des Angeklagten an der Ehefrau angesichts seiner Sorge um das künftige Wohlergehen der von ihm geliebten Kinder sowie angesichts seiner Verzweiflung und seines Gefühls der Ausweglosigkeit, das auch zu den Suizidversuchen geführt hatte, keine so beherrschende Bedeutung zugemessen, dass es die Tötung insgesamt als eine verachtungswerte, auf tiefster Stufe stehende erscheinen ließe. Dies hält sich im Rahmen des tatrichterlichen Beurteilungsspielraums (vgl. BGH NStZ-RR 2004, 79 ). 3. Die Aufhebung des Urteils hinsichtlich der Tat zum Nachteil der Lisa-Marie K. führt auch zur Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs. Rissingvan Saan Rothfuß Fischer Roggenbuck Appl Permalink: https://openjur.de/u/81967.html ( https://oj.is/81967 ) Volltext Druckansicht Zitate 21 Zitiert 14 Faksimile Referenzen 1 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.