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BGH, Urteil vom 6. Oktober 2005 - Az. I ZR 322/02

Tenor Die Revision gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 26. September 2002 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Von Rechts wegen. Tatbestand Mit der vorliegende

§§ 14-19 Rdn.

114). 4. Der Umstand, dass nicht der gesamte mit dem Absatz der widerrechtlich gekennzeichneten Ware erzielte Gewinn herausverlangt werden kann, hat Auswirkungen auch auf den Umfang des Auskunftsanspruchs. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Verletzer regelmäßig ein Interesse hat, seine Kalkulation und seine Gewinnspanne gegenüber dem Mitbewerber geheim zu halten. Zwar muss dieses Interesse grundsätzlich zurückstehen, wenn der Verletzte auf die Angaben angewiesen ist, um seinen Schaden zu berechnen. Kommt aber ohnehin nur eine grobe Schätzung in Betracht, ist dem Verletzer eine Offenbarung von Geschäftsinterna meist nicht zuzumuten, da diese Schätzung auch auf der Grundlage der Umsätze und gegebenenfalls grob ermittelter Gewinne erfolgen kann (vgl. BGH GRUR 1973, 375 , 378 - Miss Petite, insoweit nicht in BGHZ 60, 206 ; Urt. v. 27.9.1990 - I ZR 87/89 , GRUR 1991, 153 , 155 = WRP 1991, 151 - Pizza & Pasta; Ingerl/

§§ 14-19 Rdn. 138; Hacker in Ströbele/Hacker aa

O § 14 Rdn. 322; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren,

  1. Aufl., Kap. 38 Rdn. 14 f. und Kap. 39 Rdn. 4). So verhält es sich im Streitfall.
  2. Der Umstand, dass in Kennzeichenstreitsachen über den Verletzergewinn häufig keine detaillierten Angaben gemacht zu werden brauchen, bedeutet allerdings nicht, dass eine Anwendung der Grundsätze der Gemeinkostenanteil-Entscheidung ( BGHZ 145, 366 ) im Kennzeichenrecht ausgeschlossen wäre. Zum einen kann auch im Fall einer Verletzung von Kennzeichenrechten der erzielte Gewinn - etwa bei der Benutzung einer Prestigemarke oder einer dreidimensionale Marke - fast ausschließlich auf der Verwendung des fremden Kennzeichens beruhen (vgl. Ingerl/

§§ 14-19 Rdn.

114). Zum anderen kann der Verletzer gegenüber einer - aus seiner Sicht ungünstigen - Schätzung einwenden, keinen oder einen deutlich niedrigeren Gewinn mit den widerrechtlich gekennzeichneten Gegenständen erzielt zu haben. In diesem Fall muss aber der Verletzer von sich aus die Einzelheiten seiner Kalkulation offen legen, damit die Richtigkeit seines Einwands überprüft werden kann. Bei dieser Überprüfung ist von den Grundsätzen der Gemeinkostenanteil-Entscheidung auszugehen.

  1. Unter diesen Umständen ist es von Rechts wegen nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht die erteilte Auskunft als ausreichend erachtet und deswegen die weitere Zwangsvollstreckung aus dem Urteil für unzulässig erklärt hat. Im Ergebnis ohne Erfolg weist die Revision darauf hin, dass der Titel, aus dem die Beklagte gegen die Klägerin vorgeht, ungeachtet der Besonderheiten, die im Kennzeichenrecht für den Auskunftsanspruch gelten (dazu oben unter 4.), eine Verpflichtung zur Auskunft "unter Nennung des erzielten Gewinns" enthält. Dieser Verpflichtung ist die Klägerin dadurch nachgekommen, dass sie den Bericht ihrer Wirtschaftsprüfer vorgelegt hat, die für die Jahre 1983 bis 1996 den Umsatz und den (geschätzten) Gewinn aufgelistet haben, den die Klägerin mit den das Markenrecht der Beklagten verletzenden Produkten gemacht hat. Mit Recht weist das Berufungsgericht darauf hin, dass die Klägerin nicht zur Rechnungslegung verurteilt worden ist und von ihr keine Aufschlüsselung der einzelnen Kostenbeiträge verlangt werden kann. Soweit die Beklagte die Richtigkeit der erteilten Auskunft bestreitet, kann sie damit im Verfahren der Vollstreckungsgegenklage nicht gehört werden.
  2. Ebenfalls mit Recht hat das Berufungsgericht die Vollstreckungsgegenklage auch insoweit für zulässig und begründet gehalten, als sich die Klägerin gegen die Vollstreckung des festgesetzten Zwangsgeldes mit dem Erfüllungseinwand zur Wehr setzen möchte. Unabhängig davon, ob dieser Einwand im Vollstreckungsverfahren zuzulassen ist (vgl. dazu Zöller/Stöber, ZPO,
  3. Aufl., § 888 Rdn. 11; ferner BGHZ 161, 67 , 71 f. zu § 887 Abs. 1 ZPO), ist der Schuldner jedenfalls nicht gehindert, ihn mit der Vollstreckungsgegenklage zu erheben (vgl. BayObLG NZM 2000, 302 f.). III. Danach ist die Revision der Beklagten mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Ullmann v. Ungern-Sternberg Bornkamm Pokrant Schaffert Vorinstanzen: LG Bochum, Entscheidung vom 29.01.2002 - 17 O 34/01 - OLG Hamm, Entscheidung vom 26.09.2002 - 4 U 63/02 - Permalink: http://openjur.de/u/81970.html Kommentare

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