GVVO Rn. 43; Geimer in Geimer/Schütze, Europäisches Zivilverfahrensrecht 2. Aufl. Art. 5 EuGVVO Rn. 89). Er ist weit auszulegen (vgl. BGHZ 123, 380 , 384 f; Micklitz/Rott, EuZW 2001, 325, 328). Gemäß Art. 50 Abs. 1 EGV sind unter einer Dienstleistung Leistungen zu verstehen, die in der Regel gegen Entgelt erbracht werden, soweit sie nicht den Vorschriften über den freien Waren- und Kapitalverkehr und über die Freizügigkeit von Personen unterliegen. Gemäß Art. 50 Abs. 2 Buchst. d EGV gehören hierzu insbesondere freiberufliche Tätigkeiten. Die Tätigkeit, die ein Rechtsanwalt für seinen Mandanten erbringt, ist eine Dienstleistung im Sinne dieser Regelungen (Kropholler,
GV-VO Rn. 43, 44; Geimer in Geimer/Schütze,
GVVO Rn. 27, 46; Rauscher/Leible,
GVVO Rn. 10; Geimer in Geimer/Schütze,
GVVO Rn. 89, 132; Zöller/Geimer, ZPO
GVVO Rn. 22, 27; Micklitz/Rott, EuZW 2001, 325 ff). Vielmehr wurde mit Art. 5 Nr. 1 Buchst. b EuGVVO ein selbstständiger Erfüllungsortbegriff geschaffen (Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO 27. Aufl. Art. 5 EuGVVO Rn. 4; Zöller/Geimer, ZPO
GVVO Rn. 3). Dieser ist losgelöst von rechtlichen Kategorien der einzelnen Mitgliedstaaten gemeinschaftsrechtlich autonom auszulegen (Kropholler,
42; Geimer in Geimer/Schütze,
GVVO Rn. 132; Rauscher/Leible,
GVVO Rn. 47; Rauscher/Leible,
42, 51). Nach anderer Ansicht handelt es sich um nebeneinander stehende, parallele Zuständigkeitsbestimmungen (Geimer in Geimer/Schütze,
GVVO Rn. 142). Die Frage kann hier offen bleiben; es ist nichts dafür ersichtlich, dass im vorliegenden Fall der vertragliche und der tatsächliche Leistungsort auseinander fallen. Die Klägerin hat ihre Leistungen an den Orten erfüllt, wo sie nach den vertraglichen Vereinbarungen zu erbringen waren. Die Vorbereitung der mündlichen Verhandlung sollte vom Kanzleisitz des sachbearbeitenden Rechtsanwalts in München aus erfolgen, die Teilnahme an der Verhandlung des Schiedsgerichts in London. Hierüber herrscht zwischen den Parteien kein Streit.
55; im Ergebnis ebenso Kropholler,
GVVO Rn. 50). Die Revision meint, bei der Beauftragung eines Rechtsanwalts mit der Vertretung vor einem (Schieds-)Gericht liege der Ort der Dienstleistung immer am Ort des (Schieds-)Gerichts; die vorherige Tätigkeit habe lediglich vorbereitenden Charakter. Diese Auffassung trifft nicht zu. Wie der örtliche Schwerpunkt einer Dienstleistung zu bestimmen ist, die in mehreren Mitgliedsstaaten zu erbringen ist, lässt sich nicht allgemein festlegen. Wird ein Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung eines Mandats beauftragt, ist im Grundsatz davon auszugehen, dass er die hierdurch erforderlich werdende Tätigkeit vom Sitz seiner Kanzlei aus erbringt (vgl. BGH, Urt. v. 31. Januar 1991
; BayObLG NJW-RR 1996, 52 , 53; Drews, TranspR 1999, 193, 194; Heussler/Steinkraus, AnwBl. 1999, 186). Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts trifft dies auch im vorliegenden Fall zu. Von der Kanzlei des sachbearbeitenden Rechtsanwalts der Klägerin in München aus wurden die Kontaktaufnahme mit dem Beklagten und die erforderlichen Recherchen und sonstigen Vorarbeiten durchgeführt sowie vorbereitende Schriftsätze gefertigt. Muss der Anwalt einen Teil seiner Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat erbringen, sind für die Bestimmung eines einheitlichen Erfüllungsortes Zeitaufwand und Bedeutung der Tätigkeitsanteile abzuwägen. Die Tätigkeit bei einem (Schieds-)Gericht führt nicht zwingend dazu, dass in jedem Fall der Ort der mündlichen Verhandlung als Schwerpunkt der gesamten Leistungserbringung anzusehen ist. Der bei Warenlieferungen für die Bestimmung des Erfüllungsortes maßgebliche Gesichtspunkt der Sach- und Beweisnähe des Gerichts (vgl. z.B. Kienle, IPrax 2005, 113, 114) kann zwar auch bei Dienstleistungsverträgen, etwa bei Bau- oder Architektenverträgen, eine Rolle spielen. Für den Streit um die Vergütung eines Rechtsanwalts ist dieser Gesichtspunkt aber regelmäßig ohne Bedeutung. Der Ort der Verhandlung eines Schiedsgerichts, der von den Parteien frei vereinbar ist, knüpft häufig nicht an eine besondere örtliche Gebundenheit des Streitgegenstandes an. Dafür ist auch hier nichts ersichtlich. Entscheidend für die Ortswahl ist vielmehr häufig die gute Erreichbarkeit für alle Beteiligten, wenn sie - wie hier - aus weit von einander entfernt liegenden Orten zusammenkommen müssen. Maßgebend für die Feststellung des Erfüllungsortes kann deshalb regelmäßig nur sein, welche Bedeutung der Terminswahrnehmung und den sonstigen Tätigkeiten, insbesondere der Fertigung vorbereitender Schriftsätze und weiterer vor der Verhandlung zu erbringender Leistungen, in einer Gesamtschau zukommt. Das Berufungsgericht hat nicht verkannt, dass ein wichtiger Teil der Dienstleistung in London erbracht wurde. Es hat gleichwohl, vor allem im Hinblick auf den zeitlichen Aufwand, den Schwerpunkt der Tätigkeit am Kanzleisitz des bearbeitenden Anwalts gesehen. Obwohl im vorliegenden Fall von vorneherein feststand, dass die Sache vor einem Schiedsgericht in London zu verhandeln war, beauftragte der bei Paris ansässige Beklagte die Klägerin, weil er besonderen Wert gerade auf die Bearbeitung der Sache durch den später sachbearbeitenden Rechtsanwalt der Klägerin legte, der seinen Kanzleisitz in München hat. Der Beklagte hat damit bewusst in Kauf genommen, dass der zeitliche Schwerpunkt der Tätigkeit des sachbearbeitenden Rechtsanwalts in München lag. Unter diesen Umständen ist es revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht den Schwerpunkt der Tätigkeit in tatrichterlicher Würdigung in München gesehen und damit die internationale Zuständigkeit des Landgerichts bejaht hat. Demgegenüber ist bedeutungslos, dass die international tätige Klägerin ihren Sitz in Berlin hat und zur Zeit der Beauftragung auch ein Büro in London unterhielt, weil beides für die Abwicklung des Mandats keinerlei Bedeutung besaß. 4. Eine Vorlage gemäß Art. 234 EGV an den Europäischen Gerichtshof ist nicht angezeigt. Eine Vorlagepflicht gemäß Art. 234 Abs. 3 EG-Vertrag besteht dann nicht, wenn das letztinstanzliche nationale Gericht in dem bei ihm schwebenden Verfahren feststellt, dass die betreffende entscheidungserhebliche gemeinschaftsrechtliche Frage bereits Gegenstand der Auslegung durch den Europäischen Gerichtshof war oder die richtige Anwendung des Gemeinschaftsrechts offenkundig ist, und damit für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt (EuGH, Urt. v. 6. Oktober 1982, Rs. 283/81 - C.I.L.F.I.T.- Slg. 1982, 3415 , 3430 Rn. 16; vgl. BGHZ 109, 29 , 35; BGH, Urt. v. 28. März 2001 - VIII ZR 72/00 , WM 2001, 1264 , 1265 f; v. 24. Oktober 2003 - V ZR 48/03 , WM 2004, 693 , 695; v. 10. Oktober 2005 - II ZR 148/03 , NJW 2006, 371 , 373; BVerfG NJW 1988, 1456 ). So liegt der Fall hier. In dem zitierten Urteil vom 19. Februar 2002 (
) hat der Europäische Gerichtshof bereits zur Vorgängerregelung in Art. 5 EuGVÜ festgestellt, dass ein einziger Erfüllungsort nach dem Gesichtspunkt zu bestimmen ist, zu welchem Ort der Streitgegenstand die engste Verknüpfung aufweist. Dies gilt zweifellos auch für Art. 5 EuGVVO. Darüber herrscht auch zwischen den Parteien kein Streit. Die hiernach vorzunehmende Beurteilung im Einzelfall obliegt vornehmlich dem Tatrichter. Dr. Gero Fischer Dr. Ganter Vill Lohmann Dr. Detlev Fischer Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 21.04.2004 - 3 O 22978/02 - OLG München, Entscheidung vom 09.11.2004 - 18 U 3331/04 - Permalink: https://openjur.de/u/81999.html ( https://oj.is/81999 ) Verweise Volltext Zitate 25 Zitiert 58 Faksimile Referenzen 1 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen openJur e.V. Spenden English
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