der Überlassung mit der Verwertung begonnen, so dass sie bei sofortiger Rückgabe aller Wahrscheinlichkeit
die Veräußerung auch früher hätte betreiben können. Etwa verbleibende Zweifel gingen zu Lasten des beweisbelasteten Beklagten. Die Verzinsungspflicht bestehe für die am 14. Juli 2000 freigegebenen Fahrzeuge auch dann, wenn der Beklagte möglicherweise Zeit benötigt habe, um Horizontalbohrgeräte einzelnen - nicht an diesem Tag freigegebenen - Fahrzeugen zuzuordnen, um hierdurch verkaufsgünstigere Einheiten zusammenzustellen. Jede im Interesse der Masse eingetretene Verzögerung löse den Zinsanspruch aus. Dies gelte auch für fruchtlose Verwertungsversuche des Insolvenzverwalters. Die §§ 166 , 169 InsO gälten auch für Gegenstände, die sich im mittelbaren Besitz des Insolvenzverwalters befänden. Eine gemeinsame und einvernehmliche Verwertung der Fahrzeuge durch beide Parteien habe es nicht gegeben, die Klägerin habe lediglich von den ihr
der Insolvenzordnung zustehenden Mitwirkungsrechten Gebrauch gemacht. Die Klägerin habe weder konkludent auf ihre Zinsansprüche verzichtet noch sei deren Geltendmachung treuwidrig. II. Diese Ausführungen halten der rechtlichen
prüfung nicht in allen Punkten stand. 1.
O sind dem Gläubiger vom Berichtstermin an laufend die geschuldeten Zinsen aus der Insolvenzmasse zu zahlen, solange ein Gegenstand, zu dessen Verwertung der Insolvenzverwalter
O berechtigt ist, nicht verwertet wird. a) Die Zinszahlung soll ein Ausgleich dafür sein, dass der gesicherte Gläubiger wegen des Verlustes seines Einziehungsrechtes (§ 166 InsO) im Interesse der Insolvenzmasse häufig geraume Zeit auf die ihm zustehenden Verwertungserlöse warten muss. Dementsprechend knüpft der regelmäßige Beginn der Verzinsungspflicht an dem Berichtstermin an. Denn
diesem Termin hat der Insolvenzverwalter gemäß § 159 InsO unverzüglich das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwerten, soweit die Beschlüsse der Gläubigerversammlung nicht entgegenstehen. Erhebliche Verzögerungen bei der Verwertung beruhen also entweder auf Beschlüssen der Gläubigerversammlung - zum einseitigen Nutzen der Insolvenzmasse - oder auf gestreckten Verwertungshandlungen des Insolvenzverwalters. Hat er einen berechtigten Grund, die Verwertung aufzuschieben, so darf sich dies nicht zum
teil der absonderungsberechtigten Gläubiger auswirken (amtliche Begründung der Bundesregierung zum Entwurf einer Insolvenzordnung, BT-Drucks. 12/2443, S. 180 zu § 194). Auf ein Verschulden des Insolvenzverwalters kommt es insoweit nicht an (BGHZ 154 b) Das bedeutet aber nicht, dass die Insolvenzmasse für die Werthaltigkeit des Sicherungsgutes einzustehen hat. § 169 InsO soll - entsprechend der amtlichen Überschrift zu dieser Vorschrift - dem Gläubiger nur "Schutz ... vor einer Verzögerung der Verwertung" gewähren. Diese Schutzbedürftigkeit entfällt ausnahmsweise, wenn auch der Gläubiger selbst im Falle einer eigenen Verwertung seine gesicherten Ansprüche nicht früher hätte verwirklichen können. Dementsprechend schließt auch Satz 3 die Verzinsungspflicht aus, soweit
der Höhe der Forderung sowie dem Wert und der sonstigen Belastung des Gegenstands nicht mit einer Befriedigung des Gläubigers aus dem Verwertungserlös zu rechnen ist. Diese einschränkende Bestimmung knüpft - wie § 30e Abs. 3 ZVG - erkennbar an die dem Insolvenzverwalter obliegende Verwertung von Sachen an. Den für deren Nutzung von der Insolvenzmasse geschuldeten Ausgleich eines Wertverlustes begrenzt § 172 Abs. 1 Satz 2 InsO ebenfalls auf die Werthaltigkeit des Sicherungsguts. Für die Bewertung von Rechten, die keinen zuverlässig schätzbaren Marktwert haben, ist, was die Werthaltigkeit solcher Forderungen angeht, deren Einbringlichkeit entscheidend: Vermag der Drittschuldner gar nichts zu zahlen, ist die Forderung wertlos. Zahlt er nur mit erheblicher Verzögerung, mindert sich der Wert der Forderung entsprechend um den Nutzungswert des Geldes. Soweit die fehlende oder verzögerte Verwertbarkeit einer vom Insolvenzverwalter zunächst nicht freigegebenen Sicherheit nicht auf einem insolvenzspezifischen Risiko beruht, wie etwa bei Wertlosigkeit einer sicherungshalber abgetretenen Forderung oder Beitreibbarkeit einer Forderung nur mit Verzögerung aus Gründen, die beim Drittschuldner liegen, entfällt die Verzinsungspflicht (BGHZ aaO, 86 f). c) Diese Grundsätze gelten in entsprechender Anwendung auch für die Verwertung von sicherungsübereigneten Gegenständen. Sind diese gar nicht verwertungsfähig, entfällt ein Zinsanspruch
O gänzlich. Verzögert sich die Verwertung aus Gründen, die sich unmittelbar aus der Beschaffenheit des Gutes ergeben, sind für den Zeitraum der hierdurch bedingten Verzögerung keine Zinsen geschuldet. Eine Verzinsungspflicht
O scheidet deshalb insoweit aus, als auch der Gläubiger die Sache nicht schneller hätte verwerten können als der Insolvenzverwalter. Hätte der Gläubiger den Gegenstand bei eigener Verwertungsbefugnis erst zu einem bestimmten Zeitpunkt zwischen dem Berichtstermin und dem Datum der tatsächlichen Verwertung durch den Insolvenzverwalter veräußern können, beginnt die Verzinsungspflicht mit diesem Zeitpunkt. Bei Sicherungsgut, das der Insolvenzverwalter nicht selbst verwertet, sondern zu einem späteren Zeitpunkt als dem Berichtstermin an den Gläubiger freigibt, besteht kein Zinsanspruch, soweit dem Gläubiger auch bei unverzüglicher Freigabe keine frühere Verwertung möglich gewesen wäre. d) Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass die Darlegungs- und Beweislast für derartige nicht insolvenzspezifische Risiken, die eine Verzögerung der Verwertung des Sicherungsgutes oder dessen gänzliche Nichtverwertbarkeit zur Folge haben, der Insolvenzverwalter trägt. Dies folgt aus dem Rechtsgedanken des § 169 Satz 3 InsO, der
Inhalt und Systematik der Vorschrift als Ausnahmetatbestand ausgestaltet ist. Der Gesetzgeber hat dies durch den Wortlaut ("gelten nicht") gekennzeichnet, was auch der herkömmlichen Gesetzessprache entspricht (vgl. etwa § 932 Abs. 2 BGB).
allgemeinen Grundsätzen trägt für das Eingreifen eines Ausnahmetatbestandes derjenige die Darlegungslast, der sich hierauf beruft ( BGHZ 87, 393 , 399 f; Musielak/Foerste, ZPO
dem Berichtstermin an den Gläubiger freigegeben, trifft den Gläubiger allerdings die sekundäre Darlegungslast, dass und mit welchem Ergebnis er
erfolgter Freigabe Verwertungsbemühungen entfaltet hat. Genügt er dieser Anforderung, ist für den Zinsanspruch regelmäßig davon auszugehen, dass eine frühere Überlassung des Gegenstandes auch zu einer früheren Verwertung geführt hätte. Die Zinsen sind dann bis zum Freigabezeitpunkt geschuldet. Da der Zinsanspruch
Inhalt und Funktion den Charakter einer Entschädigung hat (vgl. BGHZ 154, 72 , 86 f) und zudem die Führung des Vollbeweises hinsichtlich des Fehlens einer Verwertungsverzögerung für den Insolvenzverwalter mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten verbunden sein kann, kommt ihm die Beweiserleichterung des § 287 ZPO zugute. Streiten die Parteien über das Bestehen oder die Dauer der Zinspflicht und ist eine vollständige Aufklärung der dafür maßgeblichen Gegebenheiten nicht zu erwarten, ist unter Würdigung aller Umstände
freier Überzeugung des Gerichts zu entscheiden, ob und in welchem Umfang eine Verzögerung auf insolvenzspezifischen oder nicht insolvenzspezifischen Ursachen beruht. 2. Unter Beachtung dieser Grundsätze hat das Berufungsgericht der Klägerin mit Recht Zinsen
O in Bezug auf die am
gewiesen. Das Berufungsgericht musste weder aus der von der Klägerin erstellten Unterlage "Verwertungsstrategien für Hallenfahrzeuge" vom 14. März 2000 noch der Aussage der Rechtsanwältin B. den Schluss ziehen, die Parteien hätten zunächst das gemeinsame Ziel verfolgt, die Fahrzeuge wegen höherer zu erwartender Erlöse
Möglichkeit als einheitliches Horizontalbohrsystem zu verkaufen oder zu vermieten. Das Berufungsgericht ist insoweit in rechtsfehlerfreier tatrichterlicher Würdigung zu dem Ergebnis gelangt, die Klägerin habe lediglich die ihr
den §§ 167 f InsO zustehenden Mitwirkungsrechte ausgeübt. 3. Hinsichtlich der übrigen Fahrzeuge fehlt es dagegen, wie die Revision mit Recht rügt, an einer hinreichenden Würdigung der Beweisergebnisse durch das Berufungsgericht. Auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen kann über das Bestehen von Zinsansprüchen insoweit noch nicht abschließend entschieden werden. a) Das Berufungsgericht hätte sich mit dem Einwand,
dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei der Klägerin eine frühere Verwertung der am
Zurückverweisung der Sache zu prüfen haben, ob
den vorstehenden Grundsätzen zur Verteilung der Darlegungs- und Beweislast, insbesondere in Ansehung der erstinstanzlichen Aussage des bei der Klägerin für den Verkauf von Nutzfahrzeugen zuständigen Zeugen S. , weiter angenommen werden kann, dass sich die Verwertung der 51 Fahrzeuge durch die hinausgeschobene Freigabe verzögert hat.
O auch für diese Gegenstände zustand, obwohl er hieran nur mittelbaren Besitz hielt. Hat der Schuldner - wie vorliegend gegeben - eine sicherungsübereignete Sache gewerblich vermietet oder verleast, wird ganz überwiegend im Schrifttum ein Verwertungsrecht des Insolvenzverwalters bejaht (Uhlenbruck, aaO § 166 Rn. 4; Braun/Gerbers, InsO
O zunächst mit Wirkung für die Insolvenzmasse fort. Könnten die Gläubiger ungeachtet dessen auf das Sicherungsgut zugreifen, wäre der Vertragspartner gemäß den § 536 Abs. 3, § 581 Abs. 2 BGB von der Entrichtung des Überlassungsentgelts befreit, was eine Fortführung des Unternehmens behindern könnte. Darüber hinaus zeigt gerade die vorliegende Fallgestaltung, in der die Schuldnerin zusammengesetzte Sachen vermietet hat, die nur teilweise einem Sicherungsgläubiger gehören, dass dem Insolvenzverwalter im Interesse der bestmöglichen Verwertung das Verwertungsrecht zustehen muss. Ferner ist das Berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass die unmittelbaren Besitzer ihren Besitzmittlungswillen zugunsten des Beklagten bis zur Vornahme der jeweiligen Veräußerungsgeschäfte nicht aufgegeben haben. bb) Nicht gefolgt werden kann dem Berufungsgericht in der Annahme, der Beklagte habe nicht hinreichend dargelegt, dass der Klägerin im Falle der Freigabe der Fahrzeuge zum Zeitpunkt des Berichtstermins keine frühere Verwertung gelungen wäre. Es hat zwar zutreffend ausgeführt, dass der Hinweis des Beklagten auf Aufnahmeschwierigkeiten des Marktes allein nicht ausreicht, weil die betreffenden Fahrzeuge ohnehin bereits von den kaufenden Betriebsgesellschaften genutzt wurden. Allerdings ergibt sich aus den von der Klägerin vorgelegten Verkaufsunterlagen, dass sie in Bezug auf die weiteren 14 später an sie freigegebenen Fahrzeuge, die sich bei Betriebsgesellschaften im Rahmen der Vermietung befanden, teilweise ebenfalls nicht unerhebliche Vorlaufzeiten bis zu einem erfolgreichen Verkaufsabschluss benötigte. So konnte die Klägerin das Fahrzeug Nr. 153 (Anlage K 10c) erst zum 6. Juni 2001 zur Veräußerung bringen. Drei der dort aufgelisteten Fahrzeuge (Nr. 146, 148, 152) konnten
dem eigenen Vorbringen der Klägerin jedenfalls bis zum 14. Oktober 2002 nicht veräußert werden. Das Berufungsgericht wird unter Auswertung des Anlagenkonvoluts K 14 - ggf. unter Heranziehung der Grundsätze von § 287 ZPO - festzustellen haben, mit welchem Vorlauf auch die Klägerin bei den von dem Beklagten veräußerten Fahrzeugen aller Wahrscheinlichkeit
hätte rechnen müssen. Für diesen Zeitraum kommt eine Verzinsungspflicht regelmäßig nicht in Betracht. c) Unbegründet auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts ist ferner ein Zinsanspruch in der zuerkannten Höhe für die 14 am 9. Januar 2001 freigegebenen Fahrzeuge, die sich überwiegend bei ausländischen Betriebsgesellschaften befunden haben. Das Verwertungsrecht des Beklagten
O und der daran anknüpfende Zinsanspruch
O sind hinsichtlich der angeführten Nutzfahrzeuge möglicherweise bereits während der geltend gemachten Zinslaufzeiten infolge einer Aufgabe des Besitzmittlungswillens der unmittelbaren Besitzer erloschen (vgl. BGHZ 161, 90 , 112 f). Vorliegend hat das Berufungsgericht lediglich festgestellt, dass die Betriebsgesellschaften sich weigerten, diese Fahrzeuge herauszugeben. Dies kann als Manifestation der Aufgabe des Besitzmittlungswillens oder als Ergreifen von Eigenbesitz oder Anerkennung der Klägerin als Oberbesitzerin verstanden werden. Solange die Mietverträge noch fortbestanden, erscheint es allerdings möglich, dass die Mieter ihre Weigerung der Herausgabe auf ein vertragliches Besitzrecht gestützt, nicht aber den Herausgabeanspruch des Verwalters grundsätzlich in Abrede gestellt haben. Ist jedoch die Weigerung der Herausgabe durch die Betriebsgesellschaften als Aufgabe des Besitzmittlungswillen zu deuten, steht der Klägerin ab dem Zeitpunkt der Manifestation dieses Willens kein Zinsanspruch
O mehr zu, weil das Verwertungsrecht dann auf sie übergegangen ist. Ferner wird zu prüfen sein, ob im Hinblick auf die vorerwähnten drei Fahrzeuge (Nr. 146, 148 und 152) überhaupt ein Verzögerungsschaden in Betracht gezogen werden kann. 4. Mit Erfolg rügt die Revision auch die Annahme des Berufungsgerichts, die Höhe der
O geschuldeten Zinsen richte sich
den vertraglich vereinbarten Verzugszinsen, hilfsweise
den gesetzlichen Verzugszinsen des § 288 Abs. 1 BGB. a)
O sind dem Gläubiger vom Berichtstermin an die geschuldeten Zinsen aus der Insolvenzmasse zu zahlen. Aus Gründen der Praktikabilität ging hierbei der Gesetzgeber davon aus, die Höhe der zu entrichtenden Zinsen ergebe sich aus dem zwischen Gläubiger und Schuldner bestehenden Rechtsverhältnis, wobei dies vertraglich vereinbarte oder kraft Gesetzes geschuldete Zinsen sein könnten (amtliche Begründung der Bundesregierung aaO, S. 180 zu § 194 mit Bezugnahme auf die gleichgelagerte Regelung in § 188 [jetzt § 30e ZVG], S. 177).
BGB a.F., auf den die Gesetzesbegründung insoweit verweist, betrug der gesetzliche Verzugszinssatz im Zeitpunkt der Beratung und des Inkrafttretens der Insolvenzordnung allerdings lediglich 4 %, wobei es schon seinerzeit dem Gläubiger vorbehalten blieb, eine höhere Zinsforderung als Verzugsschaden geltend zu machen (§ 286 Abs. 1, § 288 Abs. 2 BGB a.F.). Durch das Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlungen vom
O soll den Insolvenzverwalter indes nicht davon abhalten, im Interesse einer Unternehmensfortführung oder einer Gesamtveräußerung von seiner Verwertungsbefugnis Gebrauch zu machen. Dies wäre jedoch, anders als im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Insolvenzordnung, nicht selten der Fall, wenn der Verwalter gezwungen wäre, neben der Verpflichtung zur Leistung von Ausgleichszahlungen
O auch noch vom Berichtstermin bis zum Zeitpunkt der Verwertung oder der späteren Freigabe des Sicherungsguts höhere Zinsen - derzeit in Höhe von 6,37 % bzw. 9,37 % - auf den voraussichtlichen Verwertungserlös des Gegenstands aus der Masse zu entrichten. Die Anwendung der erhöhten Verzugszinssätze, die
der Vorstellung des Gesetzgebers jedenfalls auch ein Sanktionselement für den Schuldner beinhalten, erscheint hier zudem deshalb nicht angebracht, weil die Zinszahlungspflicht
O nicht an ein Verschulden des Insolvenzverwalters an der Verzögerung der Verwertung anknüpft. Aus diesem Grund kommt es für die Höhe der
dieser Vorschrift geschuldeten Zinsen ferner nicht darauf an, ob sich der Schuldner im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung bereits in Verzug befand oder nicht. c) Die
O geschuldeten Zinsen sind demnach in erster Linie danach zu bemessen, in welcher Höhe der Gläubiger sie aus dem ungestörten Rechtsverhältnis mit dem Schuldner beanspruchen konnte. Damit wird der Gläubiger regelmäßig in die Lage versetzt, sich die ihm durch das Verwertungsrecht des Insolvenzverwalters vorenthaltene Liquidität anderweitig zu beschaffen und so eine wirtschaftliche Einbuße zu vermeiden (vgl. BT-Drucks. aaO). Waren vertraglich ausnahmsweise keine Zinsen als Hauptleistung (§ 488 Abs. 1 Satz 2 BGB n.F.) geschuldet oder lag der vereinbarte Zinssatz unter 4 %, erscheint es sachgerecht, in Anlehnung an den gesetzlichen Zinssatz des § 246 BGB eine Mindestverzinsung von 4 % auch im Rahmen des § 169 InsO anzunehmen. III. Das Berufungsurteil ist damit aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist, weil sie noch nicht zur Endentscheidung reif ist, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Dr. Gero Fischer Dr. Ganter Kayser Vill Dr. Detlev Fischer Vorinstanzen: LG Baden-Baden, Entscheidung vom 30.10.2002 - 2 O 22/02 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 17.12.2004 - 10 U 233/02 - Permalink: http://openjur.de/u/82093.html Kommentare
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.