(989). Sondern es könnten auch anonymisierte Daten und Unterlagen einem gerichtlichen Sachverständigen zur Verfügung gestellt werden, um so Anknüpfungstatsachen festzustellen, die eine fachliche Bewertung der Methodik, der Qualität der Gewinnung der Datengrundlage und damit auch der Aussagekraft der Ergebnisse des Zensus ermöglichen. Anlass für derartige Überprüfungen könnten auf Regressionsanalysen beruhende Untersuchungen bieten, die konkrete Anzeichen für signifikant unterschiedlich valide Ergebnisse in Abhängigkeit davon liefern, ob die Erhebung bei Gemeinden mit weniger als 10.000 Einwohnern als Vollerhebung durch Befragung aller Bewohner (§ 16 ZensG 2011) oder bei Gemeinden mit mindestens 10.000 Einwohnern mit Hilfe einer Haushaltebefragung auf Stichprobenbasis (§ 7 ZensG 2011) durchgeführt wurde. Vgl. Hoppe/Spandel, Everything counts! - Warum kleine Gemeinden die Gewinner der Zensuserhebung 2011 sind?, http://www.magdeburgtourist.de/media/custom/ 37_10753_1.PDF?1381474682 Schließlich könnte bei einem Verzicht der Antragstellerin auf eine vollständige Parteiöffentlichkeit der Beweiserhebung (§ 97 Satz 1 VwGO und § 98 VwGO i. V. m. § 404a Abs. 4 ZPO) auch in Betracht kommen, dass es einem gerichtlichen Sachverständigen - jedenfalls wenn dieser entsprechend den Vorkehrungen für die gebotene Geheimhaltung nach § 16 Abs. 5 bis 8 BStatG zur Verschwiegenheit besonders verpflichtet ist - überlassen bleibt, im Rahmen der Erstattung eines Gutachtens geheimhaltungsbedürftige elektronische Dokumente in den Räumen des Antragsgegners allein auszuwerten, die in der Ergebnisdarstellung anonymisiert werden können. Vgl. Lang, in: Sodan/Ziekow (Hrsg.),
- Aufl. 2014, § 97 Rn. 9; Greger, in: Zöller, ZPO,
- Aufl. 2014, § 357 Rn. 4, § 402 Rn. 5b und § 404a Rn. 4; Stadler, in: Musielak/Voigt (Hrsg.), ZPO,
- Aufl. 2015,§ 357 Rn. 4 Sachverständige Feststellungen wären dann ihrerseits der rechtlichen Überprüfung der Feststellung der amtlichen Einwohnerzahl zugrunde zu legen. Es besteht hiernach nicht zwangsläufig die Gefahr, dass die Antragstellerin im Rahmen einer Auswertung der umstrittenen Daten und Unterlagen zu Zwecken der Rechtsschutzgewährung von Datensätzen über einzelne ihrer Einwohner Kenntnis nimmt und sie deshalb - theoretisch - auch für den eigenen Verwaltungsvollzug verwenden könnte. Ohne Erfolg rügt der Antragsgegner, dem Rechtsschutz- und Beweisführungsinteresse der Antragstellerin sei abwägend entgegenzuhalten, dass die Antragstellerin gehalten gewesen wäre, schon vor dem Ablauf der Fristen des § 19 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 ZensG 2011 die Frage der Zulässigkeit der Heranziehung der umstrittenen Daten und Unterlagen zu klären. Die Reichweite der zugunsten der Gemeinden bestehenden Rechtsdurchsetzungsgarantie wird durch die Vorschriften der Verwaltungsprozessordnung konkretisiert. Nach dieser erforscht das Gericht den Sachverhalt von Amts wegen (§ 86 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 VwGO) und ist an das Vorbringen und die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden (§ 86 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Daraus folgt, dass die Antragstellerin nicht gehalten war, etwaige außerhalb ihrer eigenen Sphäre vorhandenen Beweismittel beizubringen und während des laufenden Prozesses inner- oder außerprozessual zu klären, ob deren Heranziehung zulässig ist. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass gemäß § 98 VwGO im Verwaltungsprozess die Vorschriften der §§ 485 bis 494 ZPO über das selbständige Beweisverfahren entsprechend anzuwenden sind. Zwar hätten die umstrittenen Daten und Unterlagen - jedenfalls soweit sie nicht Urkunden in Papierform, sondern elektronische Dokumente sind - grundsätzlich zum Gegenstand eines selbständigen Beweisverfahrens mit dem Ziel einer Beweiserhebung in Gestalt der Einnahme des Augenscheins (§ 98 VwGO i. V. m. den §§ 485 Abs. 1, 492 Abs. 1 sowie 371 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 ZPO) oder der Begutachtung durch einen Sachverständigen (§ 98 VwGO i. V. m. den §§ 485 Abs. 1 und 402 ff. ZPO) gemacht werden können. Muss aber - wofür Überwiegendes spricht - davon ausgegangen werden, dass der Antragsgegner infolge einer teleologischen Reduktion des § 19 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 ZensG 2011 ohnehin dazu verpflichtet ist, die umstrittenen Daten und Unterlagen für das Verwaltungsgericht bereit zu halten, so scheidet es als treuwidrig aus, dass er sich darauf beruft, die Antragstellerin hätte ein selbständiges Beweisverfahren beantragen müssen; denn eine etwaige Beweisgefährdung (vgl. § 98 VwGO i. V. m. § 485 Abs. 1 ZPO) ist allenfalls von ihm selbst verursacht und lediglich der eigenen voraussichtlich nicht tragfähigen Rechtsauffassung geschuldet. Der Antragsgegner trägt "erneut" vor, dass nicht erkennbar sei, welchen Beweiswert die Dateien hätten, weil mit ihnen keine lückenlose auf den Einzelfall bezogene Überprüfung der ermittelten Einwohnerzahlen mehr möglich sei. Mit dieser Beschwerdebegründung wird er indessen schon den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO an die Auseinandersetzung mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung nicht gerecht. Denn zur Begründung der Beschwerde gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes genügt es grundsätzlich nicht, den erstinstanzlichen Vortrag zu wiederholen. Vielmehr muss ein Beschwerdeführer von der Begründungsstruktur der angefochtenen Entscheidung ausgehen und das Entscheidungsergebnis in Frage stellen. Vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 10.2.2014- 7 ME 105/13 -, juris, Rn. 26, m. w. N. Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Das Verwaltungsgericht misst den umstrittenen Daten und Unterlagen im Rahmen der angefochtenen Entscheidung mit folgender Begründung einen Beweiswert zu: Die Antragstellerin beanstande auch die tatsächlichen Grundlagen der Feststellung ihrer Einwohnerzahl, namentlich die Richtigkeit der erhobenen Daten sowie der weiteren Datenverarbeitungsschritte. Träten aber bei der Feststellung der amtlichen Einwohnerzahl und ihrem Vergleich mit dem derzeit ausgewiesenen Einwohnerstand Unstimmigkeiten auf, die auch in Fehlern bei der Erhebung der Datengrundlagen ihre Ursache haben könnten, so könne das Gebot, die maßgebenden statistischen Daten mit einem möglichst hohen Grad an Genauigkeit und Wahrheitsgehalt festzustellen, erfordern, diesen Unstimmigkeiten so nachzugehen, dass auch sie möglichst verlässlich ausgeräumt würden. Dazu könne es auch des Rückgriffs auf die jeweiligen Erhebungsunterlagen bedürfen, in denen die Quelle der Fehler zu suchen sei. Hiernach geht die Vorinstanz keineswegs davon aus, der Beweiswert der umstrittenen Daten und Unterlagen bestehe darin, dass diese eine lückenlose einzelfallbezogene Überprüfung der amtlichen Einwohnerzahl der Antragstellerin und die nachträgliche Ermittlung ihrer "tatsächlichen Einwohnerzahl" erlaubten. Das Verwaltungsgericht sieht den Beweiswert dieser Daten und Unterlagen vielmehr lediglich darin, dass sie gerichtliche Feststellungen dazu ermöglichen könnten, in welchem Ausmaß Fehler bei der Erhebung der Datengrundlagen und der Durchführung der weiteren Datenverarbeitung vorgelegen haben. Diese Feststellungen würden es dann ihrerseits gestatten zu beurteilen, ob das Gebot eingehalten sei, die maßgebenden statistischen Daten mit einem möglichst hohen Grad an Genauigkeit und Wahrheitsgehalt festzustellen. In Rede steht also eine rechtliche Würdigung der Methodik und der Qualität der Durchführung der die Antragstellerin betreffenden Zensuserhebung auf der Grundlage von fachlichen Feststellungen und Wertungen, die anhand der umstrittenen Daten und Unterlagen - ggf. auch mithilfe eines Sachverständigen - vorgenommen werden können. Es ist weder durch den Antragsgegner ausreichend dargelegt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) noch evident, dass und weshalb sich die noch vorhandenen Datenbestände für solche Beweiserhebungen schlechthin nicht (mehr) eignen. Das ergibt sich auch nicht daraus, dass der Gesetzgeber anders als bei der Volkszählung 1987 keine vollständige Erfassung aller Einwohner, sondern für Gemeinden mit mindestens 10.000 Einwohnern ein statistisches Hochrechnungsverfahren gewählt hat. Im Gegenteil können sich Fehler bei der Erhebung oder bei der Ermittlung der Stichproben im Rahmen einer Hochrechnung sogar stärker auswirken als entsprechende Erhebungsfehler, die nicht hochgerechnet werden. Der angefochtenen Entscheidung liegt dagegen offensichtlich n i c h t eine Rechtsauffassung zugrunde, nach der es erforderliche wäre, eine "tatsächlichen Einwohnerzahl" der Antragstellerin als Hauptbeweistatsache gerichtlich festzustellen, um daraufhin die Rechtmäßigkeit der amtlichen Einwohnerzahl im Abgleich mit dieser "tatsächlichen Einwohnerzahl" zu beurteilen. Ist es aber bereits nach der Rechtsauffassung der Vorinstanz unerheblich, ob die umstrittenen Daten und Unterlagen eine lückenlose einzelfallbezogene Überprüfung der amtlichen Einwohnerzahl der Antragstellerin und die nachträgliche Ermittlung ihrer "tatsächlichen Einwohnerzahl" erlauben, kann die Begründung der angefochtenen Entscheidung nicht dadurch erschüttert werden, dass der Antragsgegner geltend macht, dass sie sich hierzu nicht eigneten. Vielmehr geht diese Art der Gegenargumentation an der Gedankenführung der angefochtenen Entscheidung vorbei, mit der sie sich nicht genügend auseinandersetzt. Soweit der Antragsgegner darauf verweist, dass es ihm praktisch nicht möglich sei, das Datenmaterial, welches von der einstweiligen Anordnung erfasst werde, bis zum Ablauf der Fristen des § 19 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 ZensG 2011 von den übrigen Datenbeständen zu separieren, verhilft dies seiner Beschwerde ebenfalls nicht zum Erfolg. Denn in seiner Sphäre liegende Schwierigkeiten, die darauf beruhen, dass er es aufgrund einer voraussichtlich nicht tragfähigen Rechtsauffassung unterlassen hat, beizeiten damit zu beginnen, dieses Datenmaterial vom dem übrigen zu trennen, vermag er dem Anordnungsanspruch der Antragstellerin nicht entgegenzuhalten. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 und 52 Abs. 2 GKG. Sie orientiert sich auch an dem Vorschlag unter Nr. 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit
- Beilage 2/2013 zu NVwZ Heft 23/2013 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO; 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Permalink: https://openjur.de/u/820983.html ( https://oj.is/820983 ) Volltext Zitate 23 Zitiert 3 Referenzen 1 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen openJur e.V. Spenden English 0.9.8c