Tenor Auf die Rechtsbeschwerde des Beklagten wird der Beschluss des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 15. März 2005 aufgehoben. Dem Beklagten wird Wiedereinsetzung in den vorigen
§ 574Abs. 1 Nr. 1 i.V. mit § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft. Sie ist nach § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zul
ässig, weil die Entscheidung des Berufungsgerichts den Beklagten in seinem verfassungsrechtlich garantierten Anspruch auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes und auf rechtliches Gehör verletzt (vgl. BGH, Beschluss vom
- Oktober 2003 - V ZB 28/03 - NJW 2004, 367 unter II 1 bb und BGHZ 151, 221 , 226 ff.).
- Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Das Berufungsgericht hat zu Unrecht angenommen, innerhalb der Berufungsfrist habe kein ordnungsgemäßer Prozesskostenhilfeantrag vorgelegen. Dem Beklagten ist deshalb Wiedereinsetzung zu gewähren. a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, von der auch das Oberlandesgericht ausgeht, ist ein Rechtsmittelführer, der vor Ablauf der Rechtsmittelfrist Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt hat, bis zur Entscheidung über den Antrag so lange als ohne sein Verschulden an der rechtzeitigen Vornahme einer fristwahrenden Handlung verhindert anzusehen, als er nach den gegebenen Umständen vernünftigerweise nicht mit der Ablehnung seines Antrages wegen fehlender Bedürftigkeit rechnen musste, weil er sich für bedürftig im Sinne der §§ 114 ff. ZPO halten durfte und aus seiner Sicht alles getan hatte, damit aufgrund der von ihm eingereichten Unterlagen ohne Verzögerung über sein Prozesskostenhilfegesuch entschieden werden konnte (BGH, Beschlüsse vom
- Dezember 2003 - VIII ZB 80/03 - NJW-RR 2004, 1218 unter II 2 a und vom
- Juli 1999 - VI ZB 10/99 - VersR 2000, 383 unter 1 jeweils m.w.N.). Das ist grundsätzlich nur dann der Fall, wenn die Partei bis zum Ablauf der Frist die für ihre wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlichen Angaben vollständig und übersichtlich dargestellt hat; dazu wird regelmäßig die fristgerechte Vorlage der Erklärung gemä
§ 117ZPO mit l
ückenlosen Angaben gefordert (BGH, Beschluss vom 13. Januar 1999 - XII ZB 166/98 - VersR 2000, 252 unter 1 m.w.N.; BVerfG NJW 2000, 3344 ). Die Anforderungen an die Darlegung der Bedürftigkeit dürfen aber (ebenso wie die Anforderungen an die Erfolgsaussicht, vgl. BVerfG NJW-RR 2002, 1069 ) nicht überspannt werden, weil dadurch der Zweck der Prozesskostenhilfe, dem Unbemittelten den weitgehend gleichen Zugang zu Gericht zu ermöglichen, deutlich verfehlt würde. Der Anspruch auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes verbietet es den Gerichten, den Parteien den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise zu erschweren (BVerfG NJW-RR 2002, 1005 ). Demgemäß dürfen bei der Auslegung der Vorschriften über die Wiedereinsetzung die Anforderungen daran, was der Betroffene veranlasst haben muss, um Wiedereinsetzung zu erlangen, insbesondere beim "ersten Zugang", aber auch beim Zugang zu einer weiteren Instanz nicht überspannt werden ( BGHZ 151, 221 , 227 f. m.w.N.). Diesen Grundsätzen trägt die Entscheidungspraxis des Bundesgerichtshofs Rechnung. Enthält der Vordruck gemä
§ 117Abs. 3, 4 ZPO einzelne Lücken, kann die Partei unter Umst
änden gleichwohl darauf vertrauen, die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe genügend dargetan zu haben. Das kommt in Betracht, wenn auf andere Weise die Lücken geschlossen oder Zweifel beseitigt werden können, etwa durch die beigefügten Unterlagen (vgl. BGH, Beschlüsse vom
- Juli 1985 - IVb ZB 47/85 - NJW 1986, 62 unter I [Gehaltsbescheinigung]; vom
- März 1998 - XI ZB 39/97 - VersR 1998, 1397 unter 2 und vom
- November 1992 - XII ZB 118/92 - NJW 1993, 732 unter II 2 [jeweils Sozialhilfebescheid]) oder Angaben zu früheren PKH-Anträgen (vgl. BGH, Beschluss vom
- Mai 2000 - XII ZB 21/00 NJW-RR 2000, 1520 f.). Vollständigkeit der Angaben kann ausnahmsweise auch dann anzunehmen sein, wenn es sich bei einer einzelnen nicht beantworteten Frage nach Einnahmen aufgrund der sonstigen Angaben und Belege aufdrängt, dass solche Einnahmen nicht vorhanden sind (vgl. BGH, Beschlüsse vom
- Mai 2000 aaO und vom
- Februar 1992 - VI ZB 49/91 - VersR 1992, 897 unter 2). b) Nach diesen Grundsätzen war der Beklagte ohne sein Verschulden daran gehindert, rechtzeitig Berufung einzulegen. Er musste vernünftigerweise nicht mit der Ablehnung seines Prozesskostenhilfeantrags wegen fehlender Bedürftigkeit rechnen, weil er aus seiner Sicht die wirtschaftlichen Verhältnisse für die Entscheidung über den Antrag ausreichend dargelegt hatte. Das Berufungsgericht hat die daran zu stellenden Anforderungen überspannt und das Vorbringen des Beklagten ersichtlich nur unvollständig gewürdigt. Aus den Angaben und näheren Erläuterungen des Beklagten und den von ihm eingereichten Unterlagen geht hinreichend deutlich hervor, dass er damit erklären wollte, außer den genannten Einnahmen keine weiteren zu haben. Ein solches Verständnis drängt sich zumindest auf. Den eingereichten Unterlagen ist folgendes zu entnehmen: Der im August 1940 geborene Beklagte bezieht jedenfalls seit einem vor Mai 2004 liegenden Zeitpunkt eine Rente von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte. Mindestens seit 1993 erhält er eine Betriebsrente als Invalidenrente. Seit November 1988 ist er Inhaber eines Schwerbehindertenausweises, in dem der Grad der Behinderung mit 50% angegeben ist. Mehreren Arztberichten zufolge leidet er seit 1988 an einer coronaren Mehrgefäßerkrankung, die ab Mitte Dezember 1988 zur Arbeitsunfähigkeit führte. Eine Bypassoperation am
- Dezember 1989 erbrachte keine nachhaltige Besserung. Vom
- bis
- Januar 2003 befand er sich wegen der Herzerkrankung in stationärer Behandlung. Am
- November 2004 kam er als Notfallpatient ins Krankenhaus. Aus all dem kann vernünftigerweise nur der Schluss gezogen werden, dass der Kläger im Januar 2005 keine Einnahmen aus selbständiger Arbeit, Gewerbebetrieb, Landund Forstwirtschaft hatte und er annehmen durfte, dies zum Ausdruck gebracht zu haben. Es kommt hinzu: Der im Haushalt des Klägers und seiner Ehefrau lebende 28 Jahre alte arbeitslose Sohn zahlt an die Eltern im Monat als Kostgeld 241,98 €. Diesen Betrag hat er durch Bescheid vom
- Dezember 2004 über Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach §§ 19 ff. SGB II als Beitrag zu den Kosten für Unterkunft und Heizung der aus ihm und seinen Eltern bestehenden Bedarfsgemeinschaft/Haushaltsgemeinschaft bewilligt erhalten. Außerdem erhält er die volle monatliche Regelleistung von 345 €. Bei dieser sozialhilfegleichen Leistung werden nach § 9 Abs. 5 SGB II auch das Einkommen und Vermögen der mit dem Hilfebedürftigen in Haushaltsgemeinschaft lebenden Verwandten berücksichtigt (vgl. dazu Schoch, ZfF 2004, 169 ff.; Waibel, ZfF 2005, 49 ff.; Dauber in Mergler/Zink, Handbuch der Grundsicherung und Sozialhilfe SGB II § 9 Rdn. 47 ff.). Der Leistungsberechnung im Bescheid vom
- Dezember 2004 liegen die nachgewiesenen wirtschaftlichen Verhältnisse des Sohnes und der Eltern zugrunde. Da der Sohn die volle Regelleistung und einen Betrag für Unterkunft und Heizung erhält, ist damit hinreichend belegt und zum Ausdruck gebracht, dass der (unterhaltspflichtige) Kläger weitere als die angegebenen Einnahmen nicht hat. Terno Seiffert Wendt Dr. Kessal-Wulf Felsch Permalink: http://openjur.de/u/82273.html Kommentare
(0)einblenden 0 Kommentare vorhanden zum Aufklappen klicken Entscheidungen Gesetze --> Artikel Bundesgerichte Europ. Gerichte Oberlandesgerichte Landgerichte Amtsgerichte Verwaltungsgerichte Sozialgerichte Arbeitsgerichte Finanzgerichte Landesverfassungsgerichte RSS Feeds Juristische Abkürzungen Fachzeitschriften Impressum · Kontakt · Datenschutz · Nutzungsbedingungen · openJur e.V. · Blog · in English