(1); BGHZ 115, 311 , 318; 91, 84 , 96 f.). Entscheidend dafür ist die Schutzbedürftigkeit des einzelnen Bürgers gegenüber der Erschließung gesetzwidriger Finanzquellen durch die öffentliche Verwaltung, die dem Bürger nicht Entgelte für Leistungen abverlangen soll, für die bei öffentlichrechtlicher Ausgestaltung des Rechtsverhältnisses Abgaben nicht erhoben werden dürften ( BGHZ 115, 311 , 318; 91, 84 , 97). Öffentlichrechtliche Vorgaben können jedoch insoweit nicht gelten, als die Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser ausdrücklich abweichende Vorschriften enthält. Die Verordnung regelt speziell die öffentliche Wasserversorgung in der Form des Privatrechts (§ 1 Abs. 1 AVBWasserV). Sie enthält in § 9 AVBWasserV eine wirksame Rechtsgrundlage für die Erhebung von Baukostenzuschüssen durch das Versorgungsunternehmen und zugleich den Maßstab für die Verteilung der Baukosten auf die einzelnen Anschlussnehmer. Soweit dieser Maßstab unvereinbar ist mit demjenigen, den das kommunale Abgabenrecht für die Erhebung von Beiträgen vorsieht, können nicht beide gleichzeitig zur Anwendung kommen. § 9 AVBWasserV verfolgt das Ziel einer möglichst kostengünstigen Finanzierung kapitalintensiver Investitionen im Bereich der Wasserverteilung und soll erreichen, dass die Anschlussnehmer möglichst verursachungsgerecht zu den Verteilungskosten herangezogen werden (Amtliche Begründung, abgedruckt in Ludwig/Odenthal/Hempel/Franke, Recht der Elektrizitäts-, Gasund Wasserversorgung, Stand: Juni 2005, Bd. 2, § 9 AVBWasserV). Die Regelung ist also kostenorientiert und strebt eine verursachungsgerechte Kostenzuordnung an (Morell, AVBWasserV, Stand: April 2004, § 9 Abs. 2 a). Im Gegensatz dazu ist für die Erhebung von Beiträgen nach dem Kommunalabgabenrecht das Vorteilsprinzip maßgeblich, das von anderen Bemessungsund Zuordnungskriterien ausgeht (Hempel in Ludwig/Odenthal/Hempel/Franke, aaO, AVBWasserV, Einführung Rdnr. 91). Beiträge werden nach § 8 Abs. 2 Satz 2 KAG von Grundstückseigentümern als Gegenleistung dafür erhoben, dass ihnen durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen oder Anlagen wirtschaftliche Vorteile geboten werden, und sind entsprechend nach den Vorteilen zu bemessen (§ 8 Abs. 6 Satz 1 KAG). Das Vorteilsprinzip des Kommunalabgabenrechts ist mit der Kostenzuordnung nach § 9 AVBWasserV unvereinbar, soweit der Verursachung von Kosten kein entsprechender Vorteil gegenüber steht. In einem solchen Fall muss - wenn die Rechtsbeziehungen zwischen dem Versorgungsunternehmen und dem Anschlussnehmer wie hier privatrechtlich ausgestaltet sind -die auf die Ermächtigungsgrundlage des § 27 AGBG (jetzt Art. 243 EGBGB) gestützte bundesrechtliche Spezialregelung der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser den allgemeinen landesrechtlichen Regelungen des Kommunalabgabenrechts vorgehen. Anders ist die Auflösung eines Widerspruchs zwischen der Verordnung und dem Kommunalabgabenrecht nur für das rein öffentlichrechtlich ausgestaltete Versorgungsverhältnis geregelt: Dafür nimmt § 35 Abs. 1 AVBWasserV, der grundsätzlich eine Verpflichtung zur Anpassung der einschlägigen öffentlichrechtlichen Rechtsvorschriften an die Bestimmungen der Verordnung begründet, die gemeinderechtlichen Vorschriften zur Regelung des Abgabenrechts ausdrücklich von der Anpassungspflicht aus, so dass sie Vorrang haben (Morell, aaO, § 35 Abs. 1 Anm. e). Die Annahme des Berufungsgerichts, der Vortrag des Klägers, nach dem der Aufwand für den Anschluss von einem Grundstück mit zwei Wohneinheiten identisch sei mit demjenigen bei Anschluss eines Grundstücks mit nur einer Wohneinheit, könne keine Berücksichtigung finden, weil trotz der Verursachung gleicher Kosten im letztgenannten Fall jedenfalls der Vorteil geringer sei, ist danach von Rechtsfehlern beeinflusst.
- b)Ob - wie die Revision meint - § 9 Abs. 3 AVBWasserV für sich genommen eine Bemessung des Baukostenzuschusses aufgrund einer Mindestgröße von zwei Wohneinheiten zulässt, wenn der Anschluss von zwei Wohneinheiten auf einem Grundstück dieselben Kosten verursacht wie der Anschluss nur einer Wohneinheit, ist nicht eindeutig. Anders als Absatz 2 der Vorschrift, der bei Wahl des Frontmetermaßstabs die Möglichkeit vorsieht, der Berechnung des Baukostenzuschusses eine Mindeststraßenfrontlänge von bis zu 15 Metern zu Grunde zu legen, lässt Absatz 3 die Anordnung eines bestimmten Mindestmaßes oder einer Mindestzahl bei anderen kostenorientierten Bemessungseinheiten wie der Grundstücksgröße, der Geschossfläche oder der Zahl der Wohnungseinheiten jedenfalls nicht ausdrücklich zu. Das könnte dafür sprechen, dass § 9 Abs. 3 AVBWasserV nur eine lineare Bemessung, ausgehend von einer Einheit der gewählten Bemessungsgröße, erlaubt. Die Frage bedarf jedoch keiner Entscheidung.
- c)Denn das Berufungsgericht hat die Bestimmung des Baukostenzuschusses durch den Kläger auch deshalb als unbillig bewertet, weil die Einhaltung des Kostendeckungsprinzips nicht hinreichend gewährleistet sei. Diese Beurteilung ist frei von Rechtsfehlern und trägt das Berufungsurteil. Das Kostendeckungsprinzip gehört zu den grundlegenden Prinzipien öffentlichen Finanzgebarens, die die öffentliche Hand auch dann zu beachten hat, wenn sie öffentliche Aufgaben in den Formen des Privatrechts wahrnimmt ( BGHZ 115, 311 , 318). § 9 Abs. 1 Satz 2 AVBWasserV bestimmt darüber hinaus, dass Baukostenzuschüsse nur höchstens 70 vom Hundert der bei wirtschaftlicher Betriebsführung notwendigen Kosten für die Erstellung oder Verstärkung von der örtlichen Versorgung dienenden Verteilungsanlagen abdecken dürfen. Diese Vorgaben hat das Berufungsgericht bei der Festlegung der Baukostenzuschüsse durch den Kläger zutreffend als nicht gewahrt angesehen. Der Kläger geht bei seiner Berechnung davon aus, dass bei Umlegung von 60 % der Herstellungskosten auf ein durchschnittliches Grundstück von 820 m2 mit einer durchschnittlichen Geschossfläche von 253 m2 und einer durchschnittlichen Anzahl von 1,8 Wohneinheiten ein Betrag von knapp 2.800 DM entfällt. Der Ansatz von Durchschnittswerten hat zur Folge, dass er insgesamt 60 % der Herstellungskosten bereits dann erzielt, wenn er für jedes Grundstück im Versorgungsbereich einen Baukostenzuschuss in Höhe von 2.800 DM erhält. Seiner Berechnung liegen eine Anzahl von 2.913 Grundstücken und Herstellungskosten in Höhe von 8.150 TDM (= 60 %) zugrunde. Wird für 2.913 Grundstücke jeweils ein Baukostenzuschuss von 2.800 DM erhoben, sind Herstellungskosten von 8.156.400 DM abgedeckt. Der Kläger hat jedoch bestimmt, dass der Baukostenzuschuss von 2.800 DM nur für Grundstücke mit ein oder zwei Wohneinheiten gelten, also den Mindestbetrag darstellen soll. Für jede zusätzliche Wohneinheit auf einem Grundstück sollen weitere 1.400 DM gezahlt werden. Das bedeutet, dass der Kläger durch jedes Grundstück, das mehr als zwei Wohneinheiten aufweist, im Ergebnis einen 60 % der Herstellungskosten übersteigenden Betrag erreicht. Je nach dem, wie viele Grundstücke und Wohneinheiten davon betroffen sind, können die durch den Baukostenzuschuss abgedeckten Kosten damit auch über 70 % (= 9.508 TDM) hinausgehen. Dafür ist nicht erforderlich, dass Grundstücke mit neun Wohneinheiten vorhanden sind, wie das Berufungsgericht in seinem Rechenbeispiel angenommen hat und die Revision beanstandet. Auch die Revision geht davon aus, dass jedenfalls zwischen 10 % und 15 % der Grundstücke mehr als zwei Wohneinheiten aufweisen. 70 % der Herstellungskosten werden bereits dann überschritten, wenn 15 % der insgesamt 2.913 Grundstücke (= 436) im Durchschnitt über vier bis fünf Wohneinheiten verfügen, dafür also durchschnittliche Baukostenzuschüsse von jeweils 6.300 DM anfallen, und die verbleibenden 2477 Grundstücke lediglich mit ein oder zwei Wohneinheiten bebaut sind (436 x 6.300 DM + 2477 x 2.800 DM = 9.682.400 DM). Die Einhaltung des Gebotes, dass nur 70 % der Kosten umgelegt werden dürfen, kann - unabhängig davon, ob der Berechnung 60 % oder 70 % der Herstellungskosten zugrunde gelegt werden - nicht sicher gewährleistet werden, wenn ein Durchschnittswert je Grundstück gebildet, dieser aber zum Mindestbaukostenzuschuss erklärt und für einen Teil der Grundstücke ein höherer Betrag bestimmt wird. Dass Baukostenzuschüsse von mehr als 2.800 DM je Grundstück aufgrund der tatsächlichen Bebauungsstruktur im Versorgungsbereich im Ergebnis nicht nennenswert ins Gewicht fielen, hat der Kläger nicht dargelegt. Da nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 4. Dezember 1986, aaO , unter II 3 a; Senatsurteil vom 2. Oktober 1991, aaO ; BGHZ 115, 311 , 322; 154, 5 , 8) das Versorgungsunternehmen die Darlegungsund Beweislast für die Billigkeit seiner Bestimmung der Baukostenzuschüsse trägt, geht dies zu seinen Lasten. Dr. Deppert Dr. Beyer Wiechers Dr. Wolst Hermanns Permalink: http://openjur.de/u/82308.html Kommentare