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BGH, Beschluss vom 26. August 2005 - Az. 3 StR 260/05

Tenor 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Verden vom 2. März 2005 a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kinde

§ 177Abs. 1 Schutzlose Lage 7 m. w. N.; Tröndle/Fischer, St

GB

  1. Aufl. § 177 Rdn. 29). Solche Umstände sind nicht festgestellt. Vielmehr hat sich während dieser Taten der Sohn des Angeklagten -drei Jahre jünger als die Adoptivtochter -in einem anderen Raum der Wohnung aufgehalten. Soweit das Landgericht ausführt, dass in den Fällen, in denen der Missbrauch im elterlichen Schlafzimmer stattfand, die Tür des Schlafzimmers stets "geschlossen (so im festgestellten Sachverhalt, UA S. 5, 10) oder "verschlossen" (so in der rechtlichen Würdigung, UA S. 20) war, lässt dies die Möglichkeit offen, dass der Angeklagte lediglich die Zimmertüre ins Schloss gezogen hat, ohne dadurch für das Kind ein Hindernis zum Verlassen des Raumes zu errichten. Ausreichende Feststellungen zur schutzlosen Lage fehlen auch im Fall II.
  2. Hier fand der Missbrauch anlässlich eines Urlaubs des Angeklagten mit beiden Kindern im gemeinsam benutzten Schlafraum einer Ferienwohnung statt. b) Es ist zudem nicht belegt, dass der Angeklagte sein Tatopfer unter Ausnutzung der schutzlosen Lage -deren Vorliegen unterstellt -zur Duldung oder Vornahme sexueller Handlungen genötigt hat. Nach Auffassung des Senats muss die auf die sexuelle Handlung bezogene Beugung des Opferwillens objektiv gerade durch die schutzlose Lage gefördert werden. Das Tatopfer muss dem Täter gegenüber von Widerstand absehen, weil es diesen aufgrund des Ausgeliefertseins für sinnlos erachtet (BGH, Beschl. vom
  3. Februar 2005 - 3 StR 230/04 ). Nach den Feststellungen hatte sich die Adoptivtochter gegen die Übergriffe "aus Angst" nicht gewehrt, "weil sie nicht wusste, wie der Angeklagte dann reagieren würde, also ob er insbesondere zornig reagieren würde" (UA S. 6). Danach war nicht die jeweilige Tatsituation sondern die Unsicherheit des Mädchens über die Reaktion des Angeklagten im Falle seiner Zurückweisung entscheidend dafür, dass es entgegen dem eigenen Willen dem sexuellen Verlangen des Angeklagten nachkam. Nachdem sich der Angeklagte seit der Geburt um das Mädchen "wie ein Vater" gekümmert und es adoptiert hatte und in der Familie ein gutes Verhältnis herrschte (UA S. 4), liegt es fern, dass die Adoptivtochter damit Körperverletzungshandlungen oder gar Tötungshandlungen seitens des Angeklagten befürchtet hat (vgl.

§ 177I Schutzlose Lage 5 ).

Auch zur subjektiven Seite fehlen die erforderlichen Feststellungen. Das Landgericht führt dazu (in der rechtlichen Würdigung) lediglich aus, dass der Angeklagte die Taten "jeweils mit Vorbedacht zu Zeiten begangen hat, zu denen seine Ehefrau in der Wohnung nicht anwesend gewesen ist" (UA S. 19). Diese Begehensweise gehört zum regelmäßigen Erscheinungsbild des sexuellen Kindesmissbrauchs in familiären Nähesituationen und ersetzt nicht die Feststellung, dass der Angeklagte die Beugung des Opferwillens durch die schutzlose Lage erkannt und in seinen Vorsatz aufgenommen hat (vgl. BGH, Beschl. vom

  1. August 2005 - 3 StR 464/04 ). c) Nachdem die Feststellungen auf dem "glaubhaften Geständnis" (UA S. 16) des Angeklagten beruhen, schließt der Senat aus, dass in einer erneuten tatrichterlichen Verhandlung solche Feststellungen getroffen werden können, die eine Verurteilung nach § 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB rechtfertigen, und ändert deshalb den Schuldspruch. Dies führt -auch in den Fällen II. 60 und 61, in denen durch die Verwirklichung von § 176a Abs. 2 StGB ebenfalls ein Strafrahmen von zwei bis fünfzehn Jahren zur Verfügung stand, die fehlerhafte Annahme von § 177 StGB also nicht die Strafrahmenwahl beeinflusst hat -zur Aufhebung der Einzelstrafen.
  2. In den übrigen Fällen (II. 44, 53 bis 58) ist der Schuldspruch ohne Rechtsfehler. Die Einzelstrafen können gleichwohl nicht bestehen bleiben, da sich in ihnen erkennbar die Beurteilung des Gesamtgeschehens -insbesondere die Einordnung der anderen Taten als Verbrechen nach § 177 StGB -ausgewirkt hat.
  3. Der neue Tatrichter wird die Bedenken zu berücksichtigen haben, die der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift gegenüber den bisherigen Strafzumessungserwägungen geäußert hat. Außerdem wird er bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 46 a StGB nicht nur die im Vergleichswege erfolgte Selbstverpflichtung des Angeklagten zur Zahlung eines erheblichen Schmerzensgelds (UA S. 24), sondern auch die -auch auf Initiative der Nebenklägerin zustande gekommenen -Kontakte zwischen Täter und Opfer zu würdigen haben.
  4. Die Fassung des Schuldspruchs in den Fällen II. 45, 47 und 59 der Urteilsgründe gibt Anlass zu folgendem Hinweis: Wenn der Tatrichter eine sexuelle Nötigung (§ 177 Abs. 1 StGB) wegen sonstiger, nicht im Katalog des § 177 Abs. 2 Satz 2 StGB aufgeführter, Umstände als besonders schweren Fall beurteilt, kommt dies im Schuldspruch nicht zum Ausdruck. Der Grundsatz, dass Strafzumessungsvorschriften nicht in den Urteilstenor aufzunehmen sind (BGH NStZ 1984, 262 , 263; vgl. auch Granderath MDR 1984, 988 f. jeweils m.w.N.;

§ 243I 2 Nr.

3 -Gewerbsmäßig 1), findet nur für das schon durch die gesetzliche Überschrift besonders hervorgehobene Regelbeispiel der Vergewaltigung nach § 177 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB eine Durchbrechung (vgl.

§ 177Abs. 2 Strafrahmenwahl 10 ). Tolksdorf Boetticher Pfister von Lienen Hubert Permalink: http://openjur.de/u/82347.html Kommentare

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