1 ZPO sind die Wiederaufnahmeklagen (§ 578 ZPO) -mithin auch die auf § 580 Nr. 7 b ZPO gestützte Restitutionsklage der Kläger -vor Ablauf der Notfrist eines Monats zu erheben. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem die Partei von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erhalten hat, jedoch nicht vor eingetretener Rechtskraft des Urteils (§ 586 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Nach dem Vortrag der Kläger ist davon auszugehen, dass sie spätestens im Oktober 2003 von der auf den
5 Satz 3 ZPO wirksam wird. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts wird der Beschluss nicht bereits mit seinem Erlass, sondern erst mit seiner -
4 Satz 3 ZPO vorgeschriebenen -Zustellung wirksam (Thomas/Putzo/Reichold, ZPO,
2 Satz 1 ZPO jedenfalls nicht vor der Zustellung an den Beschwerdeführer und Wiederaufnahmekläger wirksam werden. 10 a)
5 Satz 3 ZPO tritt die Rechtskraft "mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Revisionsgericht" ein. Nach dem Wortlaut der Bestimmung kommt es für den Rechtskrafteintritt auf den Zeitpunkt an, zu dem der Ablehnungsbeschluss des Bundesgerichtshofs wirksam wird. § 544 ZPO regelt zwar nicht ausdrücklich, zu welchem Zeitpunkt der Beschluss Wirksamkeit erlangt. Dieser Zeitpunkt ergibt sich jedoch aus dem Zustellungserfordernis des § 544 Abs. 4 Satz 3 ZPO. Danach ist die Entscheidung über die Beschwerde den Parteien zuzustellen. Der Zustellung eines der Nichtzulassungsbeschwerde stattgebenden Beschlusses bedarf es im Hinblick auf § 544 Abs. 6 Satz 3 ZPO schon deshalb, weil die Zustellung der Entscheidung die Revisionsbegründungsfrist in Lauf setzt (§ 329 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Jedoch ist in § 544 Abs. 4 Satz 3 ZPO die Zustellung der Entscheidung unabhängig davon angeordnet, ob der Nichtzulassungsbeschwerde stattgegeben oder diese abgelehnt wird. Dies spricht dafür, dass auch der Eintritt der Rechtskraft des Berufungsurteils
Absatz 5 Satz 3 ZPO von der Zustellung des die Nichtzulassungsbeschwerde ablehnenden Beschlusses abhängig ist. Anderenfalls hätte es der Regelung, dass auch die ablehnende Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde zuzustellen ist -anstelle ihrer lediglich formlosen Mitteilung an die Parteien (vgl. § 329 Abs. 2 Satz 1 ZPO) -nicht bedurft.
5 Satz 3 ZPO nicht vor der (förmlichen) Bekanntgabe des Beschlusses des Bundesgerichtshofs über die Ablehnung der Nichtzulassungsbeschwerde an den Beschwerdeführer eintritt. Von dem Wissen über den Inhalt des Beschlusses ist die Entschließung der Partei abhängig, ob sie eine Wiederaufnahmeklage anstrengen muss. Würde das Berufungsurteil bereits vor der Bekanntgabe des ablehnenden Beschlusses des Revisionsgerichts rechtskräftig, so würde die Klagefrist schon zu laufen beginnen, wenn der Fristbeginn -wie im vorliegenden Fall, da die Kläger schon von dem Anfechtungsgrund wussten -nur noch vom Eintritt der Rechtskraft des Berufungsurteils abhängig ist (§ 586 Abs. 2 Satz 1 ZPO), ohne dass der Wiederaufnahmekläger von dem ablehnenden Beschluss und dem Fristenlauf Kenntnis erlangt hätte. Zutreffend weist die Revision darauf hin, dass die Monatsfrist dem Wiederaufnahmekläger in diesen Fällen nie in vollem Umfang zur Verfügung stünde, sondern stets um den Zeitraum verkürzt wäre, der zwischen dem Erlass des Beschlusses und seiner Zustellung liegt. Die hierdurch regelmäßig entstehende -gegebenenfalls erhebliche -Verkürzung der Klagefrist wäre mit dem Zweck des § 586 Abs. 1 ZPO, dem Wiederaufnahmekläger eine Frist von einem Monat für die Erhebung der Klage zu gewähren, nicht vereinbar. Dieser Nachteil könnte auch durch die Möglichkeit einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der Notfrist des § 586 Abs. 1 ZPO nicht hinreichend ausgeglichen werden. 13 bb) Darüber hinaus entspricht es einem allgemeinen prozessualen Grundsatz und dem verfassungsrechtlichen Gebot der Gewährung wirksamen Rechtsschutzes, dass die Frist zur Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen eine gerichtliche Entscheidung nicht in Lauf gesetzt wird, bevor die durch die Entscheidung beschwerte Partei die Möglichkeit hat, von der Entscheidung durch Verkündung oder sonstige Bekanntgabe Kenntnis zu erlangen. 14 Dieser Grundsatz ist in zahlreichen Bestimmungen der Zivilprozessordnung zum Ausdruck gekommen.
2 Satz 2 ZPO sind nicht verkündete Beschlüsse und Verfügungen zuzustellen, wenn sie eine Terminsbestimmung enthalten oder eine Frist in Lauf setzen. Nach § 329 Abs. 3 ZPO sind Entscheidungen, die der sofortigen Beschwerde oder der Erinnerung nach § 573 Abs. 1 ZPO unterliegen, zuzustellen. Die Fristen für die Einlegung der Berufung, der Nichtzulassungsbeschwerde, der Revision, der sofortigen Beschwerde, der Erinnerung nach § 573 ZPO und der Rechtsbeschwerde werden erst mit der Zustellung der gerichtlichen Entscheidung beziehungsweise -mit Ausnahme der Rechtsbeschwerde -spätestens nach Ablauf von fünf Monaten nach ihrer Verkündung in Lauf gesetzt (§§ 517 , 544 Abs. 1 Satz 2, 548 , 569 Abs. 1 Satz 2, § 573 Abs. 1 Satz 3, 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Auch die Frist zur Einlegung des Einspruchs gegen ein Versäumnisurteil beginnt erst mit dessen Zustellung (§ 339 Abs. 1 ZPO). Die Frist zur Stellung eines Antrags auf Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beginnt erst mit dem Tag, an dem das Hindernis zur Einhaltung der versäumten Frist behoben ist (§ 234 Abs. 2 ZPO). Der Gesetzgeber hat diesen Grundsatz im Gesetz über die Rechtsbehelfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Anhörungsrügengesetz) vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3220) nochmals bestätigt. Danach ist die Anhörungsrüge (§ 321 a ZPO) innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben. 15 Aus diesem Grundsatz folgt für den vorliegenden Fall, in dem die Frist zur Erhebung der Wiederaufnahmeklage durch den Eintritt der Rechtskraft des Berufungsurteils in Lauf gesetzt wird (§ 586 Abs. 2 Satz 1 ZPO), dass der Beschluss des Bundesgerichtshofs über die Ablehnung der Nichtzulassungsbeschwerde nicht vor der Zustellung an den Beschwerdeführer und Wiederaufnahmekläger wirksam wird, so dass die Rechtskraft des Urteils
5 Satz 3 ZPO nicht vor diesem Zeitpunkt eintritt. 16 cc) Die Anknüpfung des Rechtskrafteintritts an die Zustellung des die Nichtzulassungsbeschwerde ablehnenden Beschlusses dient zudem der Rechtssicherheit, weil der Zeitpunkt der Zustellung regelmäßig aus einer Urkunde ersichtlich ist (vgl. nur §§ 182 Abs. 2 Ziff. 7, 174 Abs. 4 Satz 1 ZPO) und daher über den Beginn des Fristenlaufs
2 Satz 1 ZPO kein Zweifel entstehen kann. Dies ist hinsichtlich des Zeitpunkts des Beschlusserlasses nicht ohne weiteres der Fall, weil der Beschluss erst erlassen ist, wenn er mit dem Willen des Gerichts aus dem inneren Geschäftsbetrieb herausgetreten ist (BGH, Urteil vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.