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BGH, Urteil vom 19. Oktober 2005 - Az. VIII ZR 217/04

Tenor Auf die Revision der Restitutionskläger wird das Urteil der Zivilkammer 65 des Landgerichts Berlin vom 22. Juni 2004 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über

§ 586Abs.

1 ZPO sind die Wiederaufnahmeklagen (§ 578 ZPO) -mithin auch die auf § 580 Nr. 7 b ZPO gestützte Restitutionsklage der Kläger -vor Ablauf der Notfrist eines Monats zu erheben. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem die Partei von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erhalten hat, jedoch nicht vor eingetretener Rechtskraft des Urteils (§ 586 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Nach dem Vortrag der Kläger ist davon auszugehen, dass sie spätestens im Oktober 2003 von der auf den

  1. Februar 1994 datierten schriftlichen "Mustervereinbarung über die Durchführung von Mietermaßnahmen" Kenntnis erlangt haben, die ihrem Wiederaufnahmebegehren zugrunde liegt. Die Klagefrist wurde hierdurch jedoch zunächst nicht in Lauf gesetzt, weil das Räumungsurteil des Berufungsgerichts vom
  2. April 2003 zu diesem Zeitpunkt noch nicht rechtskräftig war. Die Frist begann erst mit Eintritt der Rechtskraft des Berufungsurteils zu laufen. Für den -hier vorliegenden -Fall, dass Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision eingelegt wird (§§ 543 Abs. 1 Nr. 2, 544 ZPO) und diese ohne Erfolg bleibt, bestimmt sich der Zeitpunkt des Rechtskrafteintritts nach § 544 Abs. 5 Satz 3 ZPO. Nach dieser Regelung wird das Urteil mit der Ablehnung der Nichtzulassungsbeschwerde durch das Revisionsgericht rechtskräftig. 8
  3. Die Rechtskraft des Berufungsurteils tritt mit dem Zeitpunkt ein, zu dem der Beschluss des Bundesgerichtshofs über die Ablehnung der Nichtzulassungsbeschwerde

§ 544Abs.

5 Satz 3 ZPO wirksam wird. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts wird der Beschluss nicht bereits mit seinem Erlass, sondern erst mit seiner -

§ 544Abs.

4 Satz 3 ZPO vorgeschriebenen -Zustellung wirksam (Thomas/Putzo/Reichold, ZPO,

  1. Aufl., § 544 Rdnr. 22; vgl. auch Zöller/Gummer, ZPO,
  2. Aufl., § 544 Rdnr. 12 d; zu § 116 Abs. 5 Satz 3 FGO vgl. BFH, Beschluss vom
  3. Februar 2003 - VII B 234/02 , BFH/NV 2003, 1063 , unter 1). 9 Der Bundesgerichtshof ist bereits bei der Anwendung der Vorschrift des § 554 b ZPO a.F. davon ausgegangen, dass die formelle Rechtskraft des Berufungsurteils erst mit der Zustellung des Beschlusses über die Nichtannahme der Revision eintritt (BGH, Urteil vom
  4. Juli 1986 - VI ZR 120/85 , NJW 1987, 371 = WM 1986, 1417 , unter II 2 b; offengelassen von BGH, Beschluss vom
  5. Januar 2001 - X ZR 208/99 , BGHReport 2001, 218 und BGH, Urteil vom
  6. April 2004 - IX ZR 117/03 , NJW-RR 2004, 1575 , unter II 1). Dies trifft auch für den Beschluss des Bundesgerichtshofs über die Ablehnung der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 544 Abs. 5 Satz 3 ZPO zu. Da der Beschluss des Senats vom
  7. Februar 2004 beiden Parteien am
  8. Februar 2004 zugestellt wurde, bedarf es keiner Entscheidung, ob der Beschluss erst mit der Zustellung an beide Parteien wirksam wird (vgl. Zöller/Vollkommer, aaO, § 329 Rdnr. 20 ff.). Der Beschluss über die Ablehnung der Nichtzulassungsbeschwerde kann, wie noch auszuführen ist, im Hinblick auf den Beginn der Frist zur Erhebung der Wiederaufnahmeklage

§ 586Abs.

2 Satz 1 ZPO jedenfalls nicht vor der Zustellung an den Beschwerdeführer und Wiederaufnahmekläger wirksam werden. 10 a)

§ 544Abs.

5 Satz 3 ZPO tritt die Rechtskraft "mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Revisionsgericht" ein. Nach dem Wortlaut der Bestimmung kommt es für den Rechtskrafteintritt auf den Zeitpunkt an, zu dem der Ablehnungsbeschluss des Bundesgerichtshofs wirksam wird. § 544 ZPO regelt zwar nicht ausdrücklich, zu welchem Zeitpunkt der Beschluss Wirksamkeit erlangt. Dieser Zeitpunkt ergibt sich jedoch aus dem Zustellungserfordernis des § 544 Abs. 4 Satz 3 ZPO. Danach ist die Entscheidung über die Beschwerde den Parteien zuzustellen. Der Zustellung eines der Nichtzulassungsbeschwerde stattgebenden Beschlusses bedarf es im Hinblick auf § 544 Abs. 6 Satz 3 ZPO schon deshalb, weil die Zustellung der Entscheidung die Revisionsbegründungsfrist in Lauf setzt (§ 329 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Jedoch ist in § 544 Abs. 4 Satz 3 ZPO die Zustellung der Entscheidung unabhängig davon angeordnet, ob der Nichtzulassungsbeschwerde stattgegeben oder diese abgelehnt wird. Dies spricht dafür, dass auch der Eintritt der Rechtskraft des Berufungsurteils

§ 544

Absatz 5 Satz 3 ZPO von der Zustellung des die Nichtzulassungsbeschwerde ablehnenden Beschlusses abhängig ist. Anderenfalls hätte es der Regelung, dass auch die ablehnende Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde zuzustellen ist -anstelle ihrer lediglich formlosen Mitteilung an die Parteien (vgl. § 329 Abs. 2 Satz 1 ZPO) -nicht bedurft.

  1. b)Dies steht im Einklang mit dem in der Rechtsprechung und im Schrifttum anerkannten Grundsatz, dass gerichtliche Entscheidungen der Partei gegenüber, die sie angehen, erst dann wirksam werden, wenn sie verkündet oder ihr bekannt gemacht worden sind (vgl. BGHZ 25, 60 , 63; Senat, Urteil vom 1. März 1982 - VIII ZR 75/81 , NJW 1982, 2074 = WM 1982, 562 , unter I 2 a, insoweit in BGHZ 83, 158 nicht abgedruckt ; BGH, Beschluss vom 9. März 1987 - II ZB 10/86 , NJW 1987, 2379 , unter II 1 a; MünchKommZPO/Musielak, 2. Aufl., § 329 Rdnr. 5 ff.; Stein/Jonas/Roth, ZPO, 21. Aufl., § 329 Rdnr. 25, 31, 36 ff.; Zöller/Vollkommer, aaO, Rdnr. 7, 11, 19 ff.). Soweit der Bundesgerichtshof für bestimmte Beschlüsse des Zwangsvollstreckungsund Insolvenzrechts demgegenüber entschieden hat, dass diese bereits mit ihrem Erlass wirksam werden ( BGHZ 25, 60 , 63 ff. für den Beschluss über die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung; BGHZ 133, 307 , 310 ff. für das allgemeine Verfü gungsverbot nach § 2 Abs. 3 GesO), steht dies der hier vertretenen Auffassung nicht entgegen, weil ein solcher Ausnahmefall vorliegend nicht gegeben ist.
  2. aa)§ 586 Abs. 1 ZPO bezweckt, dem Wiederaufnahmekläger eine Frist von einem Monat zur Erhebung der Wiederaufnahmeklage zu gewähren. Diese Frist steht dem Wiederaufnahmekläger jedoch nur dann in vollem Umfang zur Verfügung, wenn die Rechtskraft des Berufungsurteils

§ 544Abs.

5 Satz 3 ZPO nicht vor der (förmlichen) Bekanntgabe des Beschlusses des Bundesgerichtshofs über die Ablehnung der Nichtzulassungsbeschwerde an den Beschwerdeführer eintritt. Von dem Wissen über den Inhalt des Beschlusses ist die Entschließung der Partei abhängig, ob sie eine Wiederaufnahmeklage anstrengen muss. Würde das Berufungsurteil bereits vor der Bekanntgabe des ablehnenden Beschlusses des Revisionsgerichts rechtskräftig, so würde die Klagefrist schon zu laufen beginnen, wenn der Fristbeginn -wie im vorliegenden Fall, da die Kläger schon von dem Anfechtungsgrund wussten -nur noch vom Eintritt der Rechtskraft des Berufungsurteils abhängig ist (§ 586 Abs. 2 Satz 1 ZPO), ohne dass der Wiederaufnahmekläger von dem ablehnenden Beschluss und dem Fristenlauf Kenntnis erlangt hätte. Zutreffend weist die Revision darauf hin, dass die Monatsfrist dem Wiederaufnahmekläger in diesen Fällen nie in vollem Umfang zur Verfügung stünde, sondern stets um den Zeitraum verkürzt wäre, der zwischen dem Erlass des Beschlusses und seiner Zustellung liegt. Die hierdurch regelmäßig entstehende -gegebenenfalls erhebliche -Verkürzung der Klagefrist wäre mit dem Zweck des § 586 Abs. 1 ZPO, dem Wiederaufnahmekläger eine Frist von einem Monat für die Erhebung der Klage zu gewähren, nicht vereinbar. Dieser Nachteil könnte auch durch die Möglichkeit einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der Notfrist des § 586 Abs. 1 ZPO nicht hinreichend ausgeglichen werden. 13 bb) Darüber hinaus entspricht es einem allgemeinen prozessualen Grundsatz und dem verfassungsrechtlichen Gebot der Gewährung wirksamen Rechtsschutzes, dass die Frist zur Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen eine gerichtliche Entscheidung nicht in Lauf gesetzt wird, bevor die durch die Entscheidung beschwerte Partei die Möglichkeit hat, von der Entscheidung durch Verkündung oder sonstige Bekanntgabe Kenntnis zu erlangen. 14 Dieser Grundsatz ist in zahlreichen Bestimmungen der Zivilprozessordnung zum Ausdruck gekommen.

§ 329Abs.

2 Satz 2 ZPO sind nicht verkündete Beschlüsse und Verfügungen zuzustellen, wenn sie eine Terminsbestimmung enthalten oder eine Frist in Lauf setzen. Nach § 329 Abs. 3 ZPO sind Entscheidungen, die der sofortigen Beschwerde oder der Erinnerung nach § 573 Abs. 1 ZPO unterliegen, zuzustellen. Die Fristen für die Einlegung der Berufung, der Nichtzulassungsbeschwerde, der Revision, der sofortigen Beschwerde, der Erinnerung nach § 573 ZPO und der Rechtsbeschwerde werden erst mit der Zustellung der gerichtlichen Entscheidung beziehungsweise -mit Ausnahme der Rechtsbeschwerde -spätestens nach Ablauf von fünf Monaten nach ihrer Verkündung in Lauf gesetzt (§§ 517 , 544 Abs. 1 Satz 2, 548 , 569 Abs. 1 Satz 2, § 573 Abs. 1 Satz 3, 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Auch die Frist zur Einlegung des Einspruchs gegen ein Versäumnisurteil beginnt erst mit dessen Zustellung (§ 339 Abs. 1 ZPO). Die Frist zur Stellung eines Antrags auf Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beginnt erst mit dem Tag, an dem das Hindernis zur Einhaltung der versäumten Frist behoben ist (§ 234 Abs. 2 ZPO). Der Gesetzgeber hat diesen Grundsatz im Gesetz über die Rechtsbehelfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Anhörungsrügengesetz) vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3220) nochmals bestätigt. Danach ist die Anhörungsrüge (§ 321 a ZPO) innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben. 15 Aus diesem Grundsatz folgt für den vorliegenden Fall, in dem die Frist zur Erhebung der Wiederaufnahmeklage durch den Eintritt der Rechtskraft des Berufungsurteils in Lauf gesetzt wird (§ 586 Abs. 2 Satz 1 ZPO), dass der Beschluss des Bundesgerichtshofs über die Ablehnung der Nichtzulassungsbeschwerde nicht vor der Zustellung an den Beschwerdeführer und Wiederaufnahmekläger wirksam wird, so dass die Rechtskraft des Urteils

§ 544Abs.

5 Satz 3 ZPO nicht vor diesem Zeitpunkt eintritt. 16 cc) Die Anknüpfung des Rechtskrafteintritts an die Zustellung des die Nichtzulassungsbeschwerde ablehnenden Beschlusses dient zudem der Rechtssicherheit, weil der Zeitpunkt der Zustellung regelmäßig aus einer Urkunde ersichtlich ist (vgl. nur §§ 182 Abs. 2 Ziff. 7, 174 Abs. 4 Satz 1 ZPO) und daher über den Beginn des Fristenlaufs

§ 586Abs.

2 Satz 1 ZPO kein Zweifel entstehen kann. Dies ist hinsichtlich des Zeitpunkts des Beschlusserlasses nicht ohne weiteres der Fall, weil der Beschluss erst erlassen ist, wenn er mit dem Willen des Gerichts aus dem inneren Geschäftsbetrieb herausgetreten ist (BGH, Urteil vom

  1. April 2004, aaO , unter II 2 a m.w.Nachw.; vgl. auch BVerwGE 95, 64 , 66 ff.). 17 c) Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 132 Abs. 5 Satz 3 VwGO a.F. (nunmehr § 133 Abs. 5 Satz 3 VwGO) steht dem nicht entgegen. Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass Berufungsurteile der Oberverwaltungsgerichte in dem Zeitpunkt rechtskräftig werden, in dem der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts über die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde wirksam wird ( BVerwGE 95, 64 , 66 f.), und ausgeführt, dies sei bereits dann der Fall, wenn der ablehnende Beschluss aus dem gerichtsinternen Bereich zur Beförderung mit der Post herausgegeben werde (BVerwG, aaO). Jedoch beruht die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts auf unterschiedlichen rechtlichen Voraussetzungen. Zwar ist § 544 ZPO den Regelungen anderer Prozessordnungen, unter anderem auch dem § 133 VwGO, im Wesentlichen nachgebildet (vgl. Begründung der Bundesregierung zum Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses, BT-Drucks. 14/4722, S. 67, 105 f.). Allerdings ist die Zustellung des Beschlusses über die Ablehnung der Nichtzulassungsbeschwerde nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung (§§ 133 , 56 Abs. 1 VwGO) nicht vorgeschrieben (v. Nicolai in Redeker/v. Oertzen, VwGO,
  2. Aufl., § 133 Rdnr. 14 in Verbindung mit § 121 Rdnr. 2). Im Gegensatz dazu ordnet § 544 Abs. 4 Satz 3 ZPO die Zustellung der Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde ausdrücklich an. Hieraus ergibt sich, wie ausgeführt, dass der Beschluss des Bundesgerichtshofs über die Ablehnung der Nichtzulassungsbeschwerde nicht vor dessen Zustellung wirksam wird. III. Auf die Revision der Kläger ist das Berufungsurteil aufzuheben, und die Sache ist, da sie noch nicht zur Endentscheidung reif ist, zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§§ 562 Abs. 1, 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Dr. Deppert Dr. Beyer Ball Dr. Wolst Dr. Frellesen Vorinstanzen: AG Schöneberg, Entscheidung vom 04.08.2000 -15 C 178/00 -LG Berlin, Entscheidung vom 22.06.2004 -65 S 106/04 Permalink: http://openjur.de/u/82356.html Kommentare

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