Tenor Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluss der 12. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 27. August 2004 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Beschwerdewert: 716,92 € Gründe I. 1 Das Amtsgericht hat die Beklagte durch Urteil vom 16. April 2004 zur Zahlung von Verbrauchskosten für Strom und Gas sowie Mahnund Inkassokosten in Höhe von insgesamt 716,92 € nebst Zinsen verurteilt. Gegen das ihren Prozessbevollmächtigten am 22. April 2004 zugestellte Urteil haben diese für die Beklagte durch Schriftsatz des Rechtsanwalts G. S. am 24. Mai 2004 (einem Montag) Berufung eingelegt und die Berufung durch einen weiteren Schriftsatz von Rechtsanwalt S. am 22. Juni 2004 begründet. 2 Nachdem das Berufungsgericht zunächst der Klägerin eine Frist zur Erwiderung auf die Berufungsbegründung gesetzt und dieser einen Hinweis in der Sache erteilt hatte, hat es auf eine entsprechende Rüge der Klägerin mit Beschluss vom 26. Juli 2004, zugestellt am 3. August 2004, die Beklagte darauf hingewiesen, dass dem Berufungsschriftsatz und dem Berufungsbegründungsschriftsatz die gemäß § 130 Nr. 6 ZPO erforderlichen Unterschriften fehlen dürften, und weiter ausgeführt: Eine Unterschrift müsse zumindest einzelne Buchstaben erkennen lassen, weil es sonst an dem Merkmal einer Schrift überhaupt fehle. Die Unterzeichnungen bestünden jedoch lediglich aus einem Strich und einer gewellten weitgehend gleichförmigen Linie und ließen keinen einzigen Buchstaben erkennen. Zudem liege kein die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnender individueller Schriftzug vor; das Schriftgebilde unter den beiden Berufungsschriftsätzen dürfte von einem Dritten unschwer nachzuahmen sein. Schließlich weiche es eklatant von dem Schriftgebilde unter dem erstinstanzlichen Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 13. April 2004 ab. 3 Die Beklagte hat daraufhin durch Rechtsanwalt S. vorsorglich am 18. August 2004 erneut Berufung eingelegt, diese zugleich begründet und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist und der Berufungsbegründungsfrist beantragt. Zur Begründung hat der Prozessbevollmächtigte ausgeführt und anwaltlich versichert, er unterschreibe seit seiner Zulassung als Rechtsanwalt im Februar 2000 alle Schriftsätze ähnlich wie die Berufungsschrift vom 24. Mai 2004 und die Begründungsschrift vom 22. Juni 2004, ohne dass seine Unterschriftsleistung bisher durch ein Gericht beanstandet worden sei. 4 Das Landgericht hat durch Beschluss vom 27. August 2004 die Berufung der Beklagten verworfen und ihren Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen. Zur Begründung hat es auf seinen Hinweisbeschluss vom 26. Juli 2004 Bezug genommen. Ergänzend hat es ausgeführt, eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand komme nicht in Betracht, weil der Prozessbevollmächtigte der Beklagten die Versäumung der Berufungsfrist durch die nicht den Erfordernissen des § 130 Nr. 6 ZPO genügende Unterschrift verschuldet habe und die Beklagte sich dieses Verschulden gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen müsse. Auch wenn die Art der Unterschriftsleistung in der Zeit seit Februar 2000 von keinem Gericht beanstandet worden sei, habe der Anwalt damit seine ihm obliegenden Sorgfaltspflichten verletzt. Gegen diesen Beschluss wendet sich die Beklagte mit ihrer Rechtsbeschwerde. II. 5 Die Rechtsbeschwerde ist zulässig und begründet; die angefochtene Entscheidung ist deshalb aufzuheben, und die Sache ist zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO). 6 1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft und genügt den formellen Anforderungen des § 575 ZPO. Eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts ist zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO), weil die angefochtene Entscheidung das Verfahrensgrundrecht des Beklagten auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip) verletzt, das es den Gerichten verbietet, den Parteien den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht zu rechtfertigender Weise zu erschweren (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2003 - V ZB 28/03 , NJW 2004, 367 , unter II 1 bb m.w.Nachw.). Dies ist hier geschehen, weil das Berufungsgericht bei seinen Anforderungen an die gemäß §§ 519 Abs. 4, 520 Abs. 5, 130 Nr. 6 ZPO erforderliche Unterschrift des Rechtsanwalts unter der Berufungsschrift und der Berufungsbegründungsschrift eine mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung unvereinbare Strenge an den Tag gelegt hat (s. unter 2). 7 2. Die Rechtsbeschwerde ist begründet. 8
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.