Beschluss des Amtsgerichts -Vormundschaftsgericht -vom 9. Februar 1999 zum Betreuer des
tellosen Betroffenen bestellt.
Beschluss vom 23. Februar 2000 hob das Amtsgericht die Betreuung wieder auf. Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1 ergänzte das Amtsgericht den Betreuungsbeschluss später dahingehend, dass der Betreuer die Betreuung berufsmäßig führte. 2
Schreiben vom 17. März 2000 beantragte der Beteiligte zu 1, ihm für seine Tätigkeit eine Vergütung in Höhe von (42,75 Std. x 60 DM =) 2.565 DM zuzüglich MWSt zu bewilligen. Daneben forderte er für die Tätigkeit seiner
arbeiter im Anwaltsbüro Aufwendungsersatz in Höhe von (42,75 Std. x 68 DM =) 2.907 DM sowie Auslagenersatz für Fahrtkosten, Porto und Fotokopien in Höhe von insgesamt 241 DM, jeweils zuzüglich MWSt. 3 Das Amtsgericht hat antragsgemäß die Vergütung des Beteiligten zu 1 sowie die zu ersetzenden Auslagen für Fahrtkosten, Porto und Fotokopien festgesetzt. Wegen des weiter geltend gemachten Aufwendungsersatzes für die Tätigkeit der
arbeiter des Anwaltsbüros hat es den Erstattungsantrag zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 1 hat das Landgericht zurückgewiesen. 4
seiner zugelassenen sofortigen weiteren Beschwerde verlangt der Beteiligte zu 1 nur noch Aufwendungsersatz, hilfsweise Vergütung, in Höhe seiner Bürokosten von (13 Std. x 95 DM = 1.235 DM zuzüglich 16 % MWSt =) 1.432,60 DM. Er habe sein Büropersonal
Hilfsarbeiten, insbesondere Schreibarbeiten, betraut, die im Rahmen der Betreuung des Betroffenen angefallen seien und deren Umfang in der ihm bewilligten Vergütung nicht enthalten sei. Vom Büropersonal seien ausweislich einer anhand der Akten gefertigten Aufstellung mindestens 13 Stunden geleistet worden. Für jede Stunde seien Kosten in Höhe von 95 DM zu berücksichtigen, die sich ergäben, wenn man den
15.000 DM zu veranschlagenden Gesamtaufwand für sein Büro durch 157 Arbeitsstunden dividiere, die seine Bürokraft monatlich unter Berücksichtigung einer 40-Stunden-Woche und eines fünfwöchigen Jahresurlaubs leiste (15.000 DM : 157 Std. = 95,54 DM/Std.). 5 Das Bayerische Oberste Landesgericht, dessen Entscheidung in FamRZ 2001, 653 (
Anm. Bienwald) abgedruckt ist, möchte die weitere Beschwerde zurückweisen. Es sieht sich daran durch den Beschluss des Oberlandesgerichts Bremen vom 15. November 1999 ( 4 W 15/99 - FamRZ 2000, 555 ) gehindert. In dieser Entscheidung hat das Oberlandesgericht ausgesprochen, dass Kosten erstattungsfähig seien, die entstehen, wenn Berufsbetreuer ihre Bürotätigkeit zulässigerweise delegieren. Das Bayerische Oberste Landesgericht ist demgegenüber der Ansicht, dass
der Vergütung des Berufsbetreuers auch die Bezahlung von Bürotätigkeit für durch ihn beschäftigte Hilfskräfte abgegolten sei und dafür nicht zusätzlich Aufwendungsersatz geltend gemacht werden könne. Es hat deswegen die Sache gemäß § 28 Abs. 2 FGG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt. II. 6 Die Vorlage ist zulässig. Aus dem Vorlagebeschluss ergibt sich, dass das vorlegende Gericht zu einer anderen als der von ihm beabsichtigten Entscheidung gelangen würde, wenn es sich der abweichenden Auffassung des Oberlandesgerichts Bremen anschlösse, und dass es nach seiner Ansicht für die zu treffende Entscheidung auf die streitige Rechtsfrage ankommt. An diese Auffassung ist der Senat -soweit die Zulassung der Vorlage in Frage steht -gebunden (Senatsbeschluss BGHZ 121, 305 , 308 m.w.N.). Das vorlegende Gericht geht bei seinen Überlegungen von der früheren, vor dem Inkrafttreten des Betreuungsrechtsänderungsgesetzes (BtÄndG vom 4. Mai 1998, BGBl. I S. 833) bestehenden Rechtslage aus. Schon danach sei neben der sich aus Zeitaufwand und Stundensatz ergebenden Betreuervergütung eine zusätzliche Bezahlung der Büroarbeiten durch Hilfskräfte nicht in Betracht gekommen.
dem BtÄndG sei erkennbar eine Entlastung der Staatskasse angestrebt worden.
diesem Ziel sei eine regelmäßige zusätzliche Vergütung von Bürotätigkeiten durch die bei einem Betreuer beschäftigten Hilfskräfte nicht vereinbar. Das BtÄndG habe zwar die Höhe der Vergütung, nicht aber den Umfang der damit abgegoltenen Leistung des Berufsbetreuers abgeändert, wie auch § 1 Abs. 3 Satz 2 des Berufsvormündervergütungsgesetzes (BVormVG) zeige. Die in § 1 Abs. 1 BVormVG festgelegten Vergütungssätze entsprächen auch den verfassungsrechtlichen Vorgaben, wonach berufsmäßig tätigen Vormündern Zeitaufwand und anteilige Bürokosten zu erstatten seien (BVerfGE FamRZ 2000, 729 und 2000, 1277 ). Schließlich sei auch im Rahmen der Vergütung und des Ersatzes von Aufwendungen zu beachten, dass die rechtliche Besorgung von Angelegenheiten des Betreuten -bei größtmöglicher Berücksichtigung seiner Wünsche -vom Betreuer persönlich bewältigt werden solle. Dieses Ziel könne
einer arbeitsteiligen Betreuung in größeren Büros, die
erheblichen Sachund Gemeinkosten verbunden seien, gefährdet werden. Deshalb sollten die Arbeitszeiten für die Betreuung nach einem einheitlichen, insgesamt angemessenen Stundensatz vergütet werden. III. 8 Da die Voraussetzungen für eine Vorlage gemäß § 28 Abs. 2 FGG erfüllt sind, hat der beschließende Senat gemäß § 28 Abs. 3 FGG anstelle des Bayerischen Obersten Landesgerichts über die sofortige weitere Beschwerde zu entscheiden. 9 1. Die vom Landgericht zugelassene sofortige weitere Beschwerde ist statthaft und auch sonst zulässig (§§ 27 Abs. 1, 29 Abs. 2 i.V.
5, 69 e Satz 1 FGG). Der Beteiligte zu 1 ist gemäß § 20 Abs. 1 FGG auch beschwerdeberechtigt. 10
Hilfsarbeiten beauftragten Personen vom Betroffenen oder von der Staatskasse einen Ausgleich zu verlangen. 12 aa) Nach § 1908 i Abs. 1 Satz 1 i.V.
RZ 2002, 1569, 1571) -als Berufsbetreuer führt, eine Vergütung zu bewilligen. Der Betreuer kann diese Vergütung gemäß § 1836 a BGB a.F. (jetzt § 1 Vormünderund Betreuervergütungsgesetz -VBVG) aus der Staatskasse verlangen, wenn der Betroffene
tellos ist. In diesem Fall bestimmte sich die Höhe der Vergütung nach §§ 1908 i Abs. 1 Satz 1, 1836 a BGB a.F. i.V.
VG), das für die vom Betreuer auf die konkrete Betreuung verwandte Arbeitszeit feste, nach der Qualifikation des Betreuers gestufte Stundensätze -zuletzt zwischen 18 und 31 € -festlegte (zur Bedeutung dieser Stundensätze als Orientierungshilfe für den Vergütungsanspruch des Betreuers gegen den bemittelten Betroffenen vgl. Senatsbeschlüsse BGHZ 145, 104 , 113 ff. und vom 5. Juli 2000 - XII ZB 58/97 - FamRZ 2000, 1566 , 1569). Daneben konnte der Betreuer nach dem hier anwendbaren früheren Recht vom Betroffenen oder, wenn dieser
tellos war, aus der Staatskasse Ersatz solcher Aufwendungen verlangen, die er zum Zwecke der Führung der Betreuung gemacht hat und für erforderlich halten durfte (§ 1908 i Abs. 1 Satz 1 i.V.
1 Satz 1, Abs. 4 BGB, §§ 669 , 670 BGB; zum Rechtszustand seit dem 1. Juli 2005 vgl. § 4 Abs. 2 VBVG). Durch die Vergütung des Betreuers wurde nach dem früheren Recht nur seine eigene Tätigkeit abgegolten, wofür die Anknüpfung an die Qualifikation des Betreuers ohne ausdrückliche Einschränkung sprach (§ 1836 Abs. 2 Satz 2 BGB a.F.; § 4 Abs. 2 Satz 1 VGVG enthält jetzt hingegen für Aufwendungen eine ausdrückliche abweichende Regelung). Deswegen konnten dem Betreuer nach früherem Recht daneben im Wege des Aufwendungsersatzes -vorbehaltlich der zu seinem Gewerbe oder seinem Beruf gehörenden und auch heute noch gesondert abzurechnenden Gebühren (§ 1835 Abs. 3 BGB i.V.
2 Satz 2 VBVG) -auch die Kosten erstattet werden, die ihm auf andere Weise als durch Einsatz seiner eigenen Arbeitskraft entstanden waren (MünchKomm/Wagenitz 4. Aufl. § 1836 Rdn. 44). Denn betraute der Betreuer einen Dritten
der Erledigung von Büroarbeiten, die im Rahmen der rechtlichen Betreuung des Betroffenen anfielen, so stellte die Erledigung dieser Aufgaben durch den Dritten keine Arbeitsleistung des Betreuers dar. Der Betreuer konnte, worauf das vorlegende Bayerische Oberste Landesgericht
Recht hinweist, deswegen für diesen Zeitaufwand auch keine Vergütung verlangen. Soweit der Betreuer
solchen Hilfsarbeiten externe Kräfte (z.B. ein Schreibbüro) beauftragte, wurden die ihm hieraus entstandenen Kosten nach wohl allgemeiner Meinung als Aufwendungen angesehen, die er nach § 1908 i Abs. 1 Satz 1 i.V.
1 Satz 1 BGB a.F. (vgl. jetzt § 4 VBVG) erstattet verlangen konnte, wenn die Delegation dieser Aufgaben zulässig und die Beauftragung der externen Kräfte erforderlich war (Soergel/Zimmermann BGB
denen der Betreuer eine von ihm angestellte Hilfskraft beauftragt hat, entsprechend den tatsächlich angefallenen Personalkosten als Aufwand in Rechnung zu stellen (Gregersen/Deinert, Die Vergütung des Betreuers
Fußn. 44; differenzierend Zimmermann FamRZ 1998, 521, 526). Der Umstand, dass ein Betreuer eigenhändig gefertigte Schriftsätze als persönlich erbrachten Zeitaufwand abrechnen könne, während sein Kollege, der diese Arbeiten auf eine von ihm angestellte Bürokraft delegiere, insoweit vergütungsund entschädigungslos bleibe, sei zwar "ungereimt", aber angesichts des eindeutigen gesetzgeberischen Willens hinzunehmen (Knittel aaO; kritisch Palandt/Diederichsen aaO und Zimmermann aaO). 16 bb) Nach Auffassung des Senats ist ein Aufwendungsersatzanspruch für Hilfsarbeiten, die von angestellten Bürokräften im Rahmen der rechtlichen Betreuung erledigt wurden, nach der hier anwendbaren Rechtslage bis zum 30. Juni 2005 nicht von vornherein ausgeschlossen. Allerdings ist ein Erstattungsanspruch, der die
der Beschäftigung der Bürokräfte verbundenen Kosten ausgleichen soll, schon dem Grunde nach an enge Voraussetzungen gebunden. 17 So scheidet schon nach dem hier anwendbaren früheren Recht ein finanzieller Ausgleich aus, wenn der Betreuer die Tätigkeit, für die er den Ausgleich begehrt, nicht auf Bürokräfte delegieren durfte. Nach § 1897 Abs. 1 BGB ist das Amt des Betreuers grundsätzlich persönlich auszuüben. Ein Verstoß gegen diesen Grundsatz darf nicht durch die Zuerkennung von Ausgleichsansprüchen honoriert werden (OLG Frankfurt BtPrax 2002, 170 ; OLG Dresden BtPrax 2001, 260 ). Freilich hindert die gebotene persönliche Amtsführung nicht eine Übertragung bloßer Hilfstätigkeiten, welche die rechtliche Betreuung
sich bringt und die nicht der persönlichen Wahrnehmung durch den Betreuer vorbehalten sind. Dies wird etwa für anfallende typische Büroarbeiten -wie die Fertigung von Schriftstücken oder das Ordnen von Belegen -angenommen (vgl. etwa MünchKomm/Wagenitz aaO § 1835 Rdn. 14). Um solche Tätigkeiten geht es hier. Allerdings kommt ein Erstattungsanspruch für solche Aufwendungen nach §§ 1908 i Abs. 1 Satz 1, 1835 Abs. 1 Satz 1, 607 BGB nur dann in Betracht, wenn der Betreuer sie den Umständen nach für erforderlich halten durfte. Das war auch nach dem hier anwendbaren früheren Recht bei der Vorhaltung von angestellten Bürokräften durch einen Berufsbetreuer grundsätzlich nicht der Fall. Nach dem Gesetz ist die Betreuung -ebenso wie die Vormundschaft -auch bei berufsmäßiger Ausübung generell nicht auf Aktenbearbeitung und büromäßige Verwaltung, sondern auf persönliche Fürsorge und Zuwendung angelegt. Im Hinblick darauf war bei adäquater technischer Ausstattung Büropersonal entbehrlich und jedenfalls eine anwaltsähnliche Kanzlei nicht erforderlich (BVerfGE FamRZ 2000, 345 , 348). Von einem geeigneten Berufsbetreuer wird deswegen erwartet, dass er anfallende Büroarbeiten unter Zuhilfenahme der modernen Bürotechnik im Regelfall selbst erledigt. Diese Erwartung hindert den Betreuer zwar nicht, sich bei der Ausführung von Büroarbeiten der Hilfe Dritter zu versichern; die
deren Inanspruchnahme verbundenen Kosten sind jedoch im Regelfall keine Aufwendungen, die der Betreuer zum Zwecke der Betreuung den Umständen nach für erforderlich halten darf. 19 Ausnahmen konnten sich nach früherem Recht aber dann ergeben, wenn der Betreuer einer Berufsgruppe angehörte, deren allgemeine Berufsausübung die Unterhaltung eines besonderen Büros
Büropersonal erforderte und als selbstverständlich erwarten ließ, und wenn die Übernahme der Büroarbeiten durch dieses Personal sogar zur Kostenreduzierung beitrug, weil z.B. Schreibarbeiten von ihnen schneller und günstiger erledigt werden konnten. Solches ist der Fall, wenn -wie hier -ein Rechtsanwalt oder ein Steuerberater zum Betreuer bestellt war. In solchen Fällen ging das Gericht schon bei der Bestellung des Betreuers als selbstverständlich davon aus, dass er nicht nur seine berufsspezifischen Fachkenntnisse in die rechtliche Betreuung einbringen, sondern auch seine Arbeitskraft effektiv nutzen und deshalb ein üblicherweise vorhandenes Potential an personalen Hilfsmitteln Zeit und Kosten sparend einsetzen werde. Dazu gehört es, dass der zum Betreuer bestellte Rechtsanwalt oder Steuerberater im Rahmen der rechtlichen Betreuung anfallende Schreiboder sonstige einfache Büroarbeiten von seinem Büropersonal erledigen lässt. 20 Im Gegensatz zu dem jetzt geltenden, zum 1. Juli 2005 in Kraft getretenen Vormünderund Betreuervergütungsgesetz (§ 4 Abs. 2 Satz 1 VBVG) hinderte das Berufsvormündervergütungsgesetz (BVormVG) den Berufsbetreuer nicht, Kosten, die ihm als Rechtsanwalt oder Steuerberater aus dieser berufstypischen Inanspruchnahme seines Büropersonals entstanden waren, losgelöst von den in diesem Gesetz festgelegten Vergütungssätzen als Aufwendungen erstattet zu verlangen. Anders wäre dies nur, wenn das Gesetz dem Betreuer eine Vergütung zugebilligt hätte, deren Höhe so bemessen war, dass sie ein Delegieren von Hilfsarbeiten auf angestellte Bürokräfte bereits umfasst hätte, und deswegen die Kosten durch die Beschäftigung des von ihm berufstypischerweise vorgehaltenen Büropersonals als durch die Vergütung
abgegolten anzusehen wären. Das war indes nach dem bis Juni 2005 geltenden Recht nicht der Fall. Das Berufsvormündervergütungsgesetz knüpfte die Vergütungshöhe ausschließlich an die -nach Art seiner Ausbildung typisierte -Qualifikation des Betreuers und die von ihm für die Betreuung aufgewandte Zeit. Demgegenüber hat es die Frage, ob und inwieweit die Heranziehung von Hilfspersonal möglich, üblich oder angesichts der besonderen Qualifikation des Betreuers sogar arbeitsökonomisch geboten erschien, nicht als relevant angesehen. Das ergibt sich schon aus dem relativ engen Abstand zwischen den Vergütungsgruppen und deren grober Rasterung (vgl. etwa § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BVormVG: Stundensatz von 31 € bei Ausbildung an einer Hochschule). Diese Auffassung wird durch die gesetzliche Neuregelung durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Betreuungsrechts (Zweites Betreuungsrechtsänderungsgesetz -
dem in § 1 BVormVG vorgesehenen Stundensatz zu multiplizieren. Bei der Bestimmung des maßgeblichen Stundensatzes war dabei auf die berufliche Qualifikation der jeweiligen vom Betreuer herangezogenen Bürokraft abzustellen. Allerdings wird man dem Betreuer -schon im Hinblick auf die vielfach notwendige Kooperation von unterschiedlich qualifizierten Bürokräften -die Möglichkeit zugestehen müssen, auf eine unter Umständen mühevolle Aufschlüsselung der Arbeitsvorgänge nach Person und Qualifikation der jeweiligen Bürokraft zu verzichten. Statt dessen hatte er die Möglichkeit, den vom Büropersonal insgesamt geleisteten Arbeitsaufwand
einem einheitlichen Stundensatz zu bemessen, der zwischen dem in § 1 Abs. 1 Satz 1 BVormVG geregelten Stundensatz (zuletzt 18 €, für die hier relevante Zeit bis Ende 2001 35 DM) und dem nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BVormVG für Betreuer
besonderen, durch eine abgeschlossene Lehre vermittelten betreuungsrelevanten Kenntnissen geltenden Stundensatz (zuletzt 23 €, für die hier relevante Zeit bis Ende 2001 45 DM) lag. 24 b) Der nach den vorstehenden Ausführungen grundsätzlich gegebene Anspruch auf Aufwendungsersatz scheitert nicht daran, dass das Vormundschaftsgericht bei seiner Bestellung zunächst die Feststellung versäumt hatte, dass er die Betreuung für den Betroffenen berufsmäßig führt. 25 Dabei kann dahinstehen, ob ein Rechtsanwalt oder Steuerberater die im Rahmen der rechtlichen Betreuung für Büroarbeiten angefallenen Kosten seines Büropersonals nur dann verlangen konnte, wenn er die Betreuung nicht ehrenamtlich, sondern -wie bei einem Rechtsanwalt im Regelfall anzunehmen (MünchKomm/Wagenitz aaO § 1836 Rdn. 11) -berufsmäßig führte. Denn diese Voraussetzung war im vorliegenden Fall gegeben. Zwar ist die Frage, ob ein Betreuer die Betreuung berufsmäßig führt, grundsätzlich bei dessen Bestellung zu klären (§ 1908 i Abs. 1 Satz 1 i.V.
1 Satz 1 und 2 BGB). Denn das Verfahren über die Festsetzung der Vergütung (§ 56 g Abs. 1 i.V.
1 Satz 1 FGG) soll nicht
einem Streit über die Berufsmäßigkeit der Betreuung belastet und die Klärung von Zweifelsfragen deshalb in das Bestellungsverfahren vorverlagert werden. Zugleich soll im Interesse der Rechtssicherheit und -klarheit für alle Beteiligten rechtzeitig feststehen, ob und welche Ansprüche dem Betreuer aus der Betreuung erwachsen und welche Lasten
der Bestellung dieses Betreuers für den Betroffenen oder die Staatskasse verbunden sind (vgl. BT-Drucks. 13/10331 S. 41; einschränkend Staudinger/Engler BGB 13. Bearb. § 1896 Rdn. 52). Daraus folgt, dass der nach § 1908 i Abs. 1 Satz 1 i.V.
1 Satz 2 BGB (vgl. jetzt auch § 1 Abs. 1 VBVG) vom Vormundschaftsgericht zu treffenden Feststellung, der bestellte Betreuer übe die Betreuung berufsmäßig aus, konstitutive Wirkung zukommt (BayObLG FamRZ 2000, 1450 , FamRZ 2001, 867 , 868; Dodegge/Roth Betreuungsrecht 2003 F Rdn. 70). Diese konstitutive Wirkung ist allerdings nicht notwendig auf die Zukunft ausgerichtet; sie kann auch zurückliegende Zeiträume erfassen. So kann die Bestellung des Betreuers -wie hier -grundsätzlich im Wege der unbefristeten Beschwerde
dem Ziel der Feststellung angefochten werden, dass die Betreuung berufsmäßig geführt werde. In einem solchen Fall wirkt die Feststellung auf den Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung zurück. Sofern es für die geltend gemachten Ansprüche auf die Feststellung der Berufsmäßigkeit der Betreuung ankommt (vgl. insoweit Senatsbeschluss BGHZ 145, 104 , 112 f. und jetzt § 1 Abs. 2 Satz 1 VBVG), kann der Beschluss folglich auch schon für die Zeit vor seiner Wirksamkeit Vergütungsansprüche oder Ansprüche auf Aufwendungsersatz des Betreuers begründen. 26 3. Dem Beteiligten zu 1 steht nach dem hier anwendbaren früheren Recht
hin ein Anspruch auf Aufwendungsersatz gegen die Staatskasse zu. Die Höhe dieses Anspruches bemisst sich höchstens nach den 13 Arbeitsstunden, die sein Büropersonal nach dem Vortrag der weiteren sofortigen Beschwerde auf Büroarbeiten im Rahmen der rechtlichen Betreuung verwandt hat. Für jede Arbeitsstunde seines Büropersonals konnte der Beteiligte zu 1 jedenfalls den
tleren Stundensatz nach § 1 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 BVormVG verlangen, der seinerzeit 40 DM betrug (zwischen 35 DM und 45 DM). Dem Beteiligten bleibt es allerdings unbenommen, gegenüber dem Amtsgericht nachzuweisen, dass die gesamte Bürotätigkeit auf besonderen und für die Führung der Betreuung nutzbaren Kenntnissen beruhte, die durch eine abgeschlossene Lehre oder eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben waren, also sämtliche Büroarbeiten von einem solchermaßen ausgebildeten Personal verrichtet wurden. Dann stünde dem Beteiligten zu 1 auch der volle Stundensatz nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BVormVG in Höhe von 45 DM zu, was zu einem Aufwendungsersatz in Höhe von 678,60 DM (13 Std. x 45 DM zuzüglich 16 % MWSt) führen würde. 27 Die Entscheidungen von Amtsgericht und Landgericht können deswegen
der gegebenen Begründung keinen Bestand haben, soweit sie dem Beteiligten zu 1 einen Aufwendungsersatz in Höhe dieses Betrages versagen; sie waren in diesem Umfang aufzuheben. Im Umfang der Aufhebung vermag der Senat in der Sache indessen nicht abschließend zu entscheiden. Dem Beteiligten zu 1 muss Gelegenheit gegeben werden, zur Qualifikation des von ihm eingesetzten Büropersonals ergänzend vorzutragen. Zudem ist der erst im Verfahren der weiteren sofortigen Beschwerde vorgetragene und belegte Umfang der Bürotätigkeit vom Tatgericht zu prüfen und festzustellen. In diesem Umfang hat der Senat die Sache deswegen an das Amtsgericht zurückverwiesen. Soweit der Beteiligte zu 1
der sofortigen weiteren Beschwerde für die Inanspruchnahme seines Büropersonals einen Stundensatz verlangt (95 DM), der über den Höchststundensatz für Kanzleikräfte
abgeschlossener Lehre (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BVormVG) hinausgeht, steht ihm ein Anspruch auf Aufwendungsersatz keinesfalls zu. Die sofortige weitere Beschwerde war deswegen insoweit zurückzuweisen. Hahne Sprick Weber-Monecke Vezina Dose Vorinstanzen: AG Neuburg a.d. Donau, Entscheidung vom 22.05.2000 -XVII 318/98 -LG Ingolstadt, Entscheidung vom 17.07.2000 -1 T 1014/00 -BayObLG München, Entscheidung vom 07.02.2001 - 3Z BR 237/00 Permalink: http://openjur.de/u/82540.html Kommentare
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