(1991), 526, 529; a.A. Muscheler, Universalsukzession und Vonselbsterwerb 2002 S. 235; zur Berechtigung von Unterhaltsund anderen Gläubigern des Pflichtteilsberechtigten vgl. BGH, Urteile vom
- April 1993 - XII ZR 248/91 - NJW 1993, 1920 unter II 1 und 2 b; vom
- Juli 1982 - IVb ZR 738/80 - NJW 1982, 2771 unter 2 b; vom
- Mai 1997 - IX ZR 147/96 - NJW 1997, 2384 unter 2). 16 Das wird durch die Erwägungen der Revisionserwiderung nicht in Zweifel gezogen. 17 Die grundsätzliche Überleitbarkeit von Pflichtteilsansprüchen des Hilfeempfängers auf den Träger der Sozialhilfe ist höchstrichterlich anerkannt (vgl. nur BGHZ 123, 368 , 379). 18 Die ausdrückliche Bestimmung in § 90 Abs. 1 Satz 4 BSHG, der Übergang eines Anspruchs auf den Sozialhilfeträger werde nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Anspruch nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden kann, würde hingegen ihres Sinnes beraubt, wenn man sie -wie es die Revisionserwiderung möchte -einschränkend dahin verstehen wollte, dass der Pflichtteilsanspruch nur vorbehaltlich einer persönlichen Entscheidung des Pflichtteilsberechtigten zur Geltendmachung übergeleitet werden könne. Der Gesetzgeber behandelt den Sozialhilfeträger als Helfer des Sozialhilfeempfängers gerade anders als andere Gläubiger des Pflichtteilsberechtigten; infolge von § 90 Abs. 1 Satz 4 BSHG muss der Sozialhilfeempfänger strikter als etwa ein Unterhaltsberechtigter auch Pflichtteilsansprüche vorrangig einsetzen (Senat aaO). In Anbetracht dessen rechtfertigen Gründe der Rücksichtnahme auf familienrechtliche Verbundenheit des Pflichtteilsberechtigten oder Respektierung des geäußerten Erblasserwillens ein anderes, begrenzteres Verständnis zum Einsatz dieses Vermögensteiles des Hilfeempfängers nach der Überleitung nicht. Gleiches gilt im Ergebnis für die Gründe, die gegen die Überleitung des Ausschlagungsrechts sprechen, denn für das Pflichtteilsrecht gibt es -anders als etwa für das Erbrecht (§§ 1942 ff. BGB) -ein besonderes Ausschlagungsrecht nicht (Senat aaO). 19
- Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht auch die Wirksamkeit der Pflichtteilssanktionsklausel bejaht. Auf seine nicht ganz unbedenklichen Ausführungen zu der insofern gegebenen Bindungswirkung des gemeinschaftlichen Testaments gemäß §§ 2270 , 2271 BGB (vgl. J. Mayer in Dittmann/Reimann/Bengel, Testament und Erbvertrag
- Aufl. § 2269 Rdn. 87) und der dadurch bewirkten Beschränkung der Verfügungsmacht des Längstlebenden kommt es dabei nicht an. Die weitergehenden Wirksamkeitszweifel der Revision gegenüber der Klausel sind allerdings nicht begründet. Das gilt insbesondere für den angeblich fehlenden Bezug der Pflichtteilsklausel zu künftigen testamentarischen Zuwendungen des länger lebenden Ehegatten, die nicht vorgenommene Schlusserbeneinsetzung und die rechtliche Selbständigkeit der beiden letztwilligen Verfügungen. 20 Das Berufungsgericht konnte bei der von beiden Eltern gewählten Pflichtteilsregelung rechtsfehlerfrei von einer wirksamen Sanktion ausgehen mit Bezug auf ein -wie später auch erfolgt -vom Längstlebenden zu errichtendes Testament zugunsten ihrer beiden Kinder. Derartige isolierte oder reine Pflichtteilssanktionsklauseln sind üblich und können Wirkungen auch für noch zu errichtende letztwillige Verfügungen entfalten (vgl. nur J. Mayer in Dittmann/Reimann/Bengel, aaO § 2269 Rdn. 12 f., 83 ff., auch zu "fakultativen Ausschlussklauseln ... in der Form eines spezifizierten Änderungsvorbehalts"; vgl. ferner Langenfeld, NJW 1987, 1577, 1581). Die gemeinschaftlich Testierenden können auf die bindende Schlusserbeneinsetzung verzichten und lediglich schon eine Sanktion festlegen, wenn der Längstlebende dem Erben später mehr als den Pflichtteil zuwenden möchte. Dieser kann sich dann unbedenklich auf die zuvor niedergelegte Sanktion beziehen, so wie er selbst eine solche aussprechen kann, falls dies nicht bereits geregelt ist. Wirksamkeitsbedenken an der hier von den Ehegatten gewählten und dem Längstlebenden später eingehaltenen Gestaltung der letztwilligen Zuwendung ihres Vermögens an ihre Kinder einschließlich der Sanktionierung bestehen insoweit nicht. 21
- Dem Berufungsgericht kann aber nicht darin gefolgt werden, dass der Kläger wegen dieser Pflichtteilssanktionsklausel gehindert ist, den Pflichtteil zu verlangen. Seine Auffassung, dieses Verlangen bedinge zugleich den Verlust des vom Vater ausgesetzten Erbes, trifft nicht zu. 22 Dem gemeinschaftlichen Testament und dem darauf aufbauenden Testament des Ehemannes ist zu entnehmen, wie das Berufungsgericht ebenfalls nicht verkennt, dass der Wille der Eltern darauf gerichtet war, das der behinderten Tochter zugedachte, die Hälfte ihres gesetzlichen Erbteils übersteigende Erbe möglichst vor dem Zugriff des Sozialhilfeträgers zu bewahren. Damit ist die vom Kläger in seinem Überleitungsbescheid vertretene Auffassung, mit der Geltendmachung des Pflichtteils nach der Mutter habe sie auch nur einen -ebenfalls übergeleiteten -Pflichtteilsanspruch nach dem Vater, nicht zu vereinbaren, wie der Senat bereits in seinem vorgenannten Urteil vom
- Dezember 2004 ( aaO unter III) zu einem insoweit vergleichbaren Fall entschieden hat. Anders als die pflichtteilsberechtigte Schwester konnte der Sozialhilfeträger von der Durchsetzung des übergeleiteten Anspruchs nicht durch die Aussicht abgehalten werden, den der Behinderten von ihrem Vater zugedachten Erbteil zu verlieren. Auf diesen Erbteil hätte er wegen der angeordneten Testamentsvollstreckung ohnehin nicht zugreifen können (§ 2214 BGB). Bei wortgetreuem Verständnis der Klausel würde der Zugriff auf den Nachlass der erstverstorbenen Mutter dem Sozialhilfeträger den an sich versperrten Zugriff auf den Nachlass des letztverstorbenen Vaters überhaupt erst eröffnen. Anstelle einer solchen geradezu widersinnig erscheinenden Auslegung ist eine am Gesamtzusammenhang der beiden Testamente und den Vorstellungen der Eltern, hätten sie derartige Verständnismöglichkeiten bedacht, orientierte einschränkende Auslegung geboten, nach der der Sozialhilfeträger vom Anwendungsbereich der Klausel ausgenommen ist (Senat aaO). Auf diese Weise scheidet zugleich die von Testatoren ebenfalls regelmäßig nicht gewollte Einflussnahme außenstehender Dritter auf die angeordnete Erbfolge aus, die hier sonst dem Sozialhilfeträger durch die Überleitung und Geltendmachung des Pflichtteils über die Sanktionsklausel ermöglicht würde. Eine damit etwa einhergehende Bevorzugung des behinderten Kindes gegenüber seinen Geschwistern, weil es trotz der Inanspruchnahme des Pflichtteils nach dem erstverstorbenen Elternteil den Erbteil im Schlusserbfall behält, ist in solchen Fällen angesichts der ansonsten möglichen, aber gerade nicht gewollten Konsequenzen grundsätzlich mit dem Erblasserwillen zu vereinbaren. Für eine davon abweichende Vorstellung der Eltern ist hier weder etwas dargetan noch sonst ersichtlich.
- Auf der Grundlage dieser Auslegung, die der Senat selbst vornehmen kann, da insoweit weitere Aufklärung nicht in Betracht kommt (vgl. nur Zöller/Gummer, ZPO
- Aufl. § 546 Rdn. 10 m.w.N.), hat der Kläger trotz der Überleitung erst nach dem zweiten Erbfall die Rechte des pflichtteilsberechtigten Kindes erlangt, die ihm vor dem Tod des Vaters zustanden (vgl. Senat aaO unter IV). Der Senat kann in der Sache noch nicht abschließend entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO), weil der dem Kläger zustehende Pflichtteilsanspruch vor allem wegen der Bewertung des Grundbesitzes in Bad W. der Höhe nach umstritten ist und insoweit noch tatrichterlicher Aufklärung bedarf. Terno Seiffert Wendt Felsch Dr. Franke Vorinstanzen: LG Kassel, Entscheidung vom 14.11.2002 - 9 O 468/02 -OLG Frankfurt in Kassel, Entscheidung vom 07.10.2003 - 14 U 233/02 Permalink: https://openjur.de/u/82570.html ( https://oj.is/82570 ) Volltext Druckansicht Zitate 12 Zitiert 7 Faksimile Referenzen 1 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.