Tenor Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 23. September 2004 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen. Tatbestand 1 Die Klägerin begehrt von den Beklagten Schadensersatz wegen eines behaupteten Verkehrsunfalls, bei dem der Beklagte zu 2 mit einem bei der Beklagten zu 1 haftpflichtversicherten Transporter der Marke VW auf den Porsche der Klägerin aufgefahren sein soll. Das Vorliegen eines Verkehrsunfalls, eine Kollision sowie die Verursachung von Schäden am Porsche hierdurch sind zwischen den Parteien streitig. 2 Das Landgericht hat Beweis erhoben unter anderem durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens des Dipl.-Ing. B. zu der Frage, ob der Unfall ursächlich für die Schäden am Porsche gewesen sei. Das Gutachten ist der Klägerin mit der Möglichkeit der Stellungnahme binnen vier Wochen am 8. Dezember 2003 zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom 23. Februar 2004 hat die Klägerin Einwendungen gegen das Sachverständigengutachten vorgebracht, woraufhin der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung vom 27. Februar 2004 in Anwesenheit des von der Klägerin zunächst beauftragten Privatsachverständigen R. angehört worden ist. 3 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. In der Berufungsbegründung hat die Klägerin unter Bezugnahme auf ein am 23. April 2004 erstelltes und beigefügtes Gutachten des Privatsachverständigen Dipl.-Ing. H. näher dargelegt, dass die Schäden am Porsche auf die Kollision zurückzuführen seien. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Schadensersatzbegehren weiter. Gründe I. 4 Das Berufungsgericht hat ausgeführt, konkrete Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen des Landgerichts, die eine erneute Feststellung geböten (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO), lägen nicht vor. Zwar meine der Privatsachverständige Dipl.-Ing. H., der gerichtliche Sachverständige Dipl.-Ing. B. habe nicht berücksichtigt, dass der Stoßfänger des VW-Transporters aufgrund der Ausführung mit zwei Stahlprofilen sowohl im oberen als auch im unteren Bereich eine aufgebogene Begrenzung aufweise; aufgrund dieser besonderen Konturenform des Stoßfängers könnten die Anstoßmerkmale an dem Porsche auf den Kontakt mit dem VW-Transporter zurückgeführt werden. Bei diesem Parteivorbringen handele es sich jedoch um ein neues Angriffsmittel im Sinne der §§ 529 Abs. 1 Nr. 2, 531 Abs. 2 ZPO, das nicht nach § 531 Abs. 2 ZPO zuzulassen sei. Deshalb dürfe es nicht bei der Prüfung berücksichtigt werden, ob Zweifel im Sinne des § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO vorliegen. 5 Zwar habe die Klägerin auch vor dem Landgericht behauptet, die Schäden am Porsche seien auf die Kollision mit dem VW-Transporter zurückzuführen, und das Gerichtsgutachten insoweit angegriffen. Sie habe dies aber erst jetzt damit begründet, dass der Stoßfänger aufgrund der Ausführungen mit zwei Stahlprofilen sowohl im oberen als auch im unteren Bereich eine aufgebogene Begrenzung aufweise. Dies sei nicht lediglich als Konkretisierung der erstinstanzlichen Behauptung, sondern als eigenständiges Angriffsmittel anzusehen. 6 Die Klägerin habe dieses Angriffsmittel im ersten Rechtszug nicht vorgebracht, obgleich das nach Zugang des gerichtlichen Gutachtens möglich gewesen sei. Zwar sei das Privatgutachten erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung erstellt worden; die in Rede stehende Tatsache (Frontbeschaffenheit des VW-Transporters und die daraus resultierende Möglichkeit der Rückführung des Schadens am Porsche auf den behaupteten Unfall) habe aber bereits im Zeitpunkt des Unfalls bestanden. Deshalb hätte die Klägerin ihre auf das Privatgutachten gestützten Einwendungen in der Zeit zwischen der Zustellung des Gerichtsgutachtens und der mündlichen Verhandlung, jedenfalls aber vor dem Verkündungstermin des Landgerichts mit dem Antrag auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung vorbringen können. 7 Der Grundsatz, dass eine Partei ihre Einwendungen gegen das Gerichtsgutachten zunächst nicht auf ein Privatgutachten stützen müsse und in zweiter Instanz weiter konkretisieren könne, gelte insbesondere bei medizinischen Fragen und sei nicht ohne weiteres auf alle Sachverständigengutachten übertragbar. Wenn nicht lediglich eine Partei ohne Sachkunde, sondern ein von ihr beauftragter Sachverständiger Einwendungen gegen das Gerichtsgutachten vorgebracht habe, sei eine Konkretisierung in zweiter Instanz durch die Einholung eines Privatgutachtens nicht mehr zuzulassen. II. 8 Das Berufungsurteil hält einer revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand. 9 1. Nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ist das Berufungsgericht an die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen gebunden, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Konkreter Anhaltspunkt in diesem Sinne ist jeder objektivierbare rechtliche oder tatsächliche Einwand gegen die erstinstanzlichen Feststellungen. Bloß subjektive Zweifel, lediglich abstrakte Erwägungen oder Vermutungen der Unrichtigkeit ohne greifbare Anhaltspunkte wollte der Gesetzgeber ausschließen (vgl. Senatsurteil BGHZ 159, 254 , 258 m.w.N.). Zweifel im Sinne dieser Vorschrift liegen schon dann vor, wenn aus der für das Berufungsgericht gebotenen Sicht eine gewisse -nicht notwendig überwiegende -Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass im Falle der Beweiserhebung die erstinstanzliche Feststellung keinen Bestand haben wird, sich also deren Unrichtigkeit herausstellt (vgl. Senatsurteile BGHZ 159, 245 , 249 und vom 15. Juli 2003 - VI ZR 361/02 - VersR 2004, 1575 , 1576). Dies gilt grundsätzlich auch für Tatsachenfeststellungen, die auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens getroffen worden sind. In diesem Fall kann unter anderem die Unvollständigkeit des Gutachtens Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der Feststellungenwecken (vgl. Senatsurteile BGHZ 159, jeweils aaO und vom 15. Juli 2003 - VI ZR 361/02 -aaO). Zweifelhaft können die Feststellungen des erstinstanzlichen Gerichts auch durch neue Angriffsund Verteidigungsmittel werden, soweit sie in der Berufungsinstanz gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 531 Abs. 2 ZPO zu berücksichtigen sind, etwa weil ihre Geltendmachung in erster Instanz ohne Verschulden der Partei (§ 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO) unterblieben ist (vgl. Senatsurteil BGHZ 159, 245 , 251 ff. und BGHZ 158, 295 , 301). 10 2. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts war das Vorbringen der Klägerin in der Berufungsbegründung zu berücksichtigen, weil es sich dabei nicht um ein neues Angriffsund Verteidigungsmittel im Sinne des § 531 Abs. 2 ZPO handelt und der Klägerin zudem keine Nachlässigkeit im Sinne des § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO vorzuwerfen ist. 11
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