Klagerücknahme hat das Landgericht die Kosten der Beklagten den Klägern zu 1 und 2 und den Drittwiderbeklagten zu unterschiedlichen Anteilen auferlegt. Die Beklagten haben beantragt, die Kosten ihres gemeinsamen Prozessbevollmächtigten dementsprechend festzusetzen und dabei die gesamte auf dessen Honorar entfallende Mehrwertsteuer (331,73 €) zu berücksichtigen. Sie haben geltend gemacht, zwar sei die Beklagte zu 2 vorsteuerabzugsberechtigt. Im Innenverhältnis habe aber die gesamten Rechtsanwaltskosten die Beklagte zu 1 zu tragen, die nicht vorsteuerabzugsberechtigt sei. Die Rechtspflegerin hat bei der Kostenfestsetzung im Hinblick auf die Vorsteuerabzugsberechtigung der Beklagten zu 2 nur einen Teil der Mehrwertsteuer berücksichtigt. Dagegen haben die Beklagten zu 1 und 2 sofortige Beschwerde erhoben. Das Beschwerdegericht hat diese zurückgewiesen. Die Beklagten zu 1 und 2 haben nunmehr die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde, die sich gegen die Kläger zu 1 und 2 richtet, eingelegt. II. 2 Die Rechtsbeschwerde ist statthaft, weil das Beschwerdegericht sie in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO), und auch sonst zulässig. Sie ist auch begründet. 3 1. Sind im Verkehrsunfallprozess Halter und Fahrer gemeinsam mit dem Haftpflichtversicherer als Gesamtschuldner verklagt und durch einen gemeinsamen Prozessbevollmächtigten vertreten, stellt sich die Frage, ob bei einem Obsiegen der Beklagten im Rahmen der Kostenfestsetzung die gesamte auf das Honorar des Prozessbevollmächtigten entfallende Mehrwertsteuer bei der Kostenfestsetzung zu berücksichtigen ist, wenn einer der Streitgenossen vorsteuerabzugsberechtigt ist. Die Frage wird unterschiedlich beantwortet. 4
überwiegender Ansicht ist sie zu bejahen, weil im Innenverhältnis der beklagten Streitgenossen der nicht vorsteuerabzugsberechtigte Haftpflichtversicherer die Kosten des gemeinsamen Prozessbevollmächtigten zu übernehmen hat (KG, NJW-RR 1998, 860 = VersR 1999, 464 f.; OLG Karlsruhe, JurBüro 1993, 35 f.; OLG Köln, JurBüro 2001, 428 ; OLG Stuttgart, Rpfleger 2001, 566 ; v. Eicken in: Gerold/Schmidt/v. Eicken/Madert/Müller-Rabe, RVG,
5 AKB ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, dem Haftpflichtversicherer die Prozessführung zu überlassen. Demgemäß wird der Prozessbevollmächtigte im Haftpflichtprozess regelmäßig von dem Versicherer bestellt (vgl. Stiefel/Hofmann, Kraftfahrtversicherung, 17. Aufl., § 7 AKB Rn. 193 ff. m.w.N.).
5 AKB gilt der Haftpflichtversicherer zudem als bevollmächtigt, die ihm zur Abwehr der Ansprüche zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen der versicherten Personen, zu denen
Absatz 2 auch Halter und Fahrer gehören, abzugeben. Dem entsprechend ist der Haftpflichtversicherer, soweit der Versicherungsschutz reicht, im Verhältnis zu den Genannten auch verpflichtet, die gesamten Kosten eines gemeinsamen Prozessbevollmächtigten zu tragen (vgl. § 150 Abs. 1 VVG; § 10 Abs. 6 Satz 2 AKB; Stiefel/Hofmann aaO, § 10 AKB Rn. 134 f.). 8 b) Diese im Innenverhältnis der Streitgenossen bestehenden Umstände sind im Rahmen der Kostenfestsetzung von Bedeutung.
1 ZPO hat die unterliegende Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren, wobei die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei in allen Prozessen zu erstatten sind (§ 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Entscheidend ist dabei, welche Kosten die obsiegende Partei bzw. die obsiegenden Streitgenossen tatsächlich aufwenden mussten (vgl. BGH, Beschluss vom
eine Abrechnung fiktiver Kosten vornimmt. Dies hat zur Folge, dass dem nicht vorsteuerabzugsberechtigten Streitgenossen -hier dem Haftpflichtversicherer -Kosten nicht erstattet werden, die er notwendigerweise für die Prozessführung hat aufwenden müssen und auf deren Ersatz er den vorsteuerabzugsberechtigten Streitgenossen nicht in Anspruch nehmen kann. 11 3. Die Voraussetzungen, unter denen der Haftpflichtversicherer die gesamten Kosten des Haftpflichtprozesses zu tragen hat, liegen
den nicht angegriffenen Ausführungen der Beklagten im Streitfall vor. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Müller Greiner Diederichsen Pauge Zoll Vorinstanzen: LG Augsburg, Entscheidung vom 25.09.2003 -9 O 1127/03 -OLG München, Entscheidung vom 13.08.2004 -11 W 2772/03 Permalink: http://openjur.de/u/82622.html Kommentare
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