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BGH, Urteil vom 25.11.2005 - 2 StR 272/05

Tenor Auf die Revision des Verurteilten wird das Urteil des Landgerichts Gera vom 4. Februar 2005 aufgehoben. Die Anordnung der nachträglichen Sicherungsverwahrung entfällt. Die Kosten des Verfahrens

§ 66b Abs. 1 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 1 St

GB nicht vor.

  1. a)Nach § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB ist Voraussetzung für die Anordnung der Sicherungsverwahrung, dass jemand wegen einer der dort angeführten Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt wird und er wegen einer oder mehrerer solcher Straftaten, die er vor der neuen Tat begangen hat, schon einmal zu Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Der Verurteilte ist durch Urteil des Landgerichts Erfurt vom 19. Mai 1994 wegen versuchten Totschlags unter Einbeziehung der Einheitsjugendstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Weimar vom 6. Oktober 1993 zu einer Einheitsjugendstrafe von drei Jahren verurteilt worden. Für den Fall der Gesamtstrafe als Vorverurteilung hat der Senat bereits entschieden ( BGHSt 48, 100 ), dass die Anordnung der Sicherungsverwahrung nach § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB nicht notwendig eine Vorverurteilung zu einer Einzelstrafe von mindestens drei Jahren voraussetzt. Eine entsprechend hohe Gesamtfreiheitsstrafe genügt jedenfalls dann, wenn dieser ausschließlich Katalogtaten zugrunde liegen. Dagegen liegt eine Vorverurteilung im Sinne von § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB nicht vor, wenn in einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren lediglich eine Katalogtat mit einer niedrigeren Einzelstrafe neben einer Reihe von Nichtkatalogtaten enthalten ist (Senat in StV 2004, 481 ). Nichts anderes kann grundsätzlich für eine Einheitsjugendstrafe als Vorverurteilung gelten (vgl. BGHSt 26, 152 , 154 f.). Der einbezogenen Einheitsjugendstrafe von sechs Monaten aus dem Urteil des Amtsgerichts Weimar lagen aber neben einer Katalogtat, dem versuchten schweren Raub, auch zwei durchaus gewichtige Nichtkatalogtaten, nämlich fortgesetzter Diebstahl in zwei Fällen, zugrunde. Das Landgericht Erfurt hat seinerzeit unter Einbeziehung dieser Verurteilung eine neue Einheitsjugendstrafe von genau drei Jahren gebildet. Unter diesen Umständen kann nicht festgestellt werden, dass der Tatrichter bei der Bildung dieser einheitlichen Jugendstrafe dem versuchten Totschlag und dem versuchten schweren Raub ein solches Gewicht beigemessen hat, dass er allein für diese Taten eine Einheitsjugendstrafe von drei Jahren verhängt hätte. Eine nachträgliche Bewertung dahin, dass der Tatrichter den beiden Diebstahlsserien überhaupt keine Bedeutung beigemessen und sie bei der Strafzumessung völlig unbeachtet gelassen hat, scheidet aus.
  2. b)Strafe und Vorverurteilung erfüllen jedoch

§ 66Abs. 3 Satz 2 St

GB, den das Landgericht nicht geprüft hat. Nach § 66 b Abs. 3 Satz 2 StGB ist erforderlich, dass jemand zwei Katalogtaten begangen hat, durch die er jeweils Freiheitsstrafen von mindestens zwei Jahren verwirkt hat und dass er wegen einer oder mehrerer dieser Taten zu Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt wird. Eine Strafe ist verwirkt, wenn wegen der Tat eine Verurteilung bereits ergangen ist oder im Zusammenhang mit dem Verfahren, in dem die Frage der Sicherungsverwahrung zu entscheiden ist, ausgesprochen wird (BGH NJW 1999, 3723 , 3724). Der Verurteilte ist wegen der Anlasstat zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt worden; für den versuchten Totschlag hat der Tatrichter seinerzeit eine Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren sechs Monaten für erforderlich gehalten, denn es ist unter Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts Weimar vom

  1. Oktober 1993 eine Einheitsjugendstrafe von drei Jahren verhängt worden. c) Fraglich ist aber, ob die Bezugnahme auf die übrigen Voraussetzungen des § 66 in § 66 b Abs. 1 StGB auch die vom Gesetzgeber in Art. 1 a EGStGB geregelte zeitliche Anwendbarkeit des § 66 Abs. 3 StGB erfasst. Danach findet § 66 Abs. 3 StGB nur Anwendung, wenn der Täter die Straftat nach dem
  2. Januar 1998 begangen hat (so auch BGH NStZ 2005, 265 ). Gegen den Verurteilten hätte zum Zeitpunkt der Aburteilung der Anlasstat nicht nach § 66 Abs. 3 Satz 2 StGB die Sicherungsverwahrung angeordnet werden können, weil die Anlasstat vor diesem Zeitpunkt begangen worden ist. Für eine Geltung dieser zeitlichen Einschränkung könnten die Gesetzesmaterialien sprechen. Danach unterscheidet sich die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung nicht im Hinblick auf die formellen Voraussetzungen von der Anordnung im Urteil, sondern vornehmlich durch ihren Zeitpunkt von der Entscheidung nach §§ 66 , 66 a StGB ( BTDrucks. 15/2887 S. 12 ; vgl. auch Lackner/Kühl StGB
  3. Aufl. § 66 b Rdn. 8). Die Frage kann hier jedoch letztlich offen bleiben (so auch unter dem Gesichtspunkt der Rückwirkung, insbesondere des Vertrauensschutzes für Altfälle, BGH StV 2005, 388 = NStZ 2005, 561 mit Anm. Ullenbruch = StraFo 2005, 300 mit Anm. Böhm), weil jedenfalls

§ 66b Abs. 2 St

GB gegeben sind, die das Landgericht ebenfalls in seiner Entscheidung bejaht hat. 3. Der Verurteilte ist wegen schweren Raubes, einer Katalogtat nach § 66 b Abs. 1, zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt worden. Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 66 b Abs. 2 StGB (vgl. Ullenbruch in MünchKomm-StGB aaO Rdn. 48, 118; Kinzig NStZ 2004, 655, 659 f.; aA OLG Brandenburg NStZ 2005, 272 , 274; Laubenthal ZStW 116 [2004] 703, 749 f; Poseck NJW 2004, 2559, 2561) teilt der Senat nicht. § 66 b Abs. 2 StGB verstößt weder gegen das Rückwirkungsverbot nach Art. 103 Abs. 2 GG (vgl. BVerfGE 109, 133 , 167) noch als rein präventive Maßnahme gegen das Verbot der Mehrfachbestrafung nach Art. 103 Abs. 3 GG. Die Regelung steht auch im Einklang mit dem rechtsstaatlichen Vertrauensschutzgebot aus Art. 2 Abs. 2 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG. Angesichts des berechtigten Interesses der Allgemeinheit, potentielle Opfer vor schwersten Verletzungen durch potentielle Straftäter zu schützen, ist die gesetzgeberische Entscheidung, in besonderen Ausnahmefällen die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung zu ermöglichen, bei denen die formellen Voraussetzungen etwaiger früherer Verurteilungen fehlen, nicht zu beanstanden. III. Im Ergebnis hält die Anordnung der nachträglichen Sicherungsverwahrung im vorliegenden Fall der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. 1. Das Verfahren zur Anordnung der nachträglichen Sicherungsverwahrung darf sowohl nach § 66 b Abs. 1 als auch nach § 66 b Abs. 2 StGB nur durchgeführt werden, wenn nach der Verurteilung wegen einer der in § 66 b genannten Taten, aber vor Ende des Vollzugs der Freiheitsstrafe Tatsachen erkennbar werden, die auf eine erhebliche Gefährlichkeit des Verurteilten für die Allgemeinheit hinweisen. Umstände, die für den ersten Tatrichter erkennbar waren, scheiden als neue Tatsachen im Sinne des § 66 b StGB aus (BGH StV 2005, 388 = NStZ 2005, 561 mit Anm. Ullenbruch = StraFo 2005, 300 mit Anm. Böhm). Die Änderung der Rechtslage durch Inkrafttreten des Gesetzes zur Einführung der nachträglichen Sicherungsverwahrung, wonach - wie hier - gemäß § 66 b Abs. 2 StGB (nachträgliche) Sicherungsverwahrung gegen Ersttäter angeordnet werden kann, bei denen im Zeitpunkt des Urteilserlasses die Voraussetzungen der Sicherungsverwahrung nach § 66 StGB nicht erfüllt waren, ist keine neue Tatsache im Sinne des Gesetzes (aA Veh NStZ 2005, 307). Dies folgt bereits aus der Formulierung des § 66 b Abs. 2 StGB. Der Gesetzgeber hat bewusst auch in diesen Fällen an die strengen Voraussetzungen des § 66 b Abs. 1 StGB angeknüpft ( BTDrucks. 15/2887 S. 13 ). Die neuen Tatsachen müssen zudem von erheblicher Art sein (vgl. BTDrucks. 15/2887 S. 10 und 12).

  1. a)Angesichts der Tragweite des mit der Anordnung der nachträglichen Sicherungsverwahrung verbundenen Eingriffs in die Rechtskraft des Ausgangsurteils und des hohen verfassungsrechtlichen Ranges des Freiheitsgrundrechtes des Betroffenen ist das Erfordernis, dass es sich um erhebliche Tatsachen handeln muss, ernst zu nehmen. Nach dem Willen des Gesetzgebers soll die Anordnung der nachträglichen Sicherungsverwahrung nur bei einer geringen Anzahl denkbarer Fälle in Betracht kommen ( BTDrucks. 15/2887 S. 10 ; vgl. auch BVerfGE 109, 190 , 236). Die neuen Tatsachen müssen im Lichte des Verhältnismäßigkeitsprinzips schon für sich und ungeachtet der notwendigen Gesamtwürdigung aller Umstände Gewicht haben im Hinblick auf mögliche Beeinträchtigungen des Lebens, der körperlichen Unversehrtheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung anderer. So kann nicht schon jeder während des Vollzugs aufgetretene Ungehorsam ungeachtet seiner Neuheit im Sinne des § 66 b Abs. 1 und 2 StGB die Einleitung eines Verfahrens über die Anordnung der nachträglichen Sicherungsverwahrung rechtfertigen. Das Verfahren nach § 66 b StGB dient auch nicht der Korrektur rechtsfehlerhafter früherer Entscheidungen, die von der Staatsanwaltschaft nicht beanstandet wurden (BGH StV 2005, 388 = NStZ 2005, 561 mit Anm. Ullenbruch = StraFo 2005, 300 mit Anm. Böhm; Senatsurteil vom 1. Juli 2005 - 2 StR 9/05 -, NJW 2005, 3078 , zur Veröffentlichung in BGHSt vorgesehen). Nur wenn wirklich erhebliche neue Tatsachen während des Vollzugs erkennbar werden, kann dies zur Anordnung der nachträglichen Sicherungsverwahrung führen.
  2. b)Das Landgericht sieht neue Tatsachen vorliegend in bestimmten Vorfällen während der Haft, die Anlass zu strafrechtlicher bzw. disziplinarischer Ahndung gegeben haben (aa), im durchgängigen Missbrauch von Alkohol und Drogen während der Haft (bb), und im Bekanntwerden weiterer früher begangener Straftaten (cc).
  3. aa)Soweit das Landgericht auf Vorfälle während der Haft abstellt (Auffinden verbotener Gegenstände, Widerstand gegen Blutalkoholkontrolle, Bedrohung des Vollstreckungsabteilungsleiters), sind diese Tatsachen zwar neu, es fehlt ihnen jedoch an einer im Lichte des Verhältnismäßigkeitsprinzips erforderlichen erheblichen Indizwirkung für die Gefährlichkeit des Verurteilten. Neue Tatsachen, die die Einleitung eines Verfahrens zur Anordnung der nachträglichen Sicherungsverwahrung rechtfertigen, können nur solche sein, die auf eine Bereitschaft des Verurteilten hinweisen, schwere Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung anderer zu begehen (vgl. Tröndle/Fischer, StGB 53. Aufl. § 66 b Rdn. 16 f.). Der Besitz verbotener Gegenstände in Justizvollzugsanstalten ist offenbar weit verbreitet (vgl. UA S. 22). Ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts, einen Mitgefangenen geschlagen und erpresst zu haben, wurde nach letztlich erfolglosen Ermittlungen eingestellt und kann deshalb auch in diesem Verfahren keine Indizwirkung entfalten. Der aktive Widerstand gegen die Durchführung eines Alkoholtests erscheint als singulärer, durch besondere Umstände geprägter Vorfall. Dass das Verhalten des Verurteilten in diesem Fall nicht sonderlich gravierend ist, zeigt allein der Umstand, dass es mit einer Geldstrafe von sechzig Tagessätzen geahndet wurde. Hinsichtlich der Bedrohung des Vollstreckungsabteilungsleiters ist eine Absicht, diese Drohung auch umzusetzen, nicht hinreichend erkennbar.
  4. bb)Hinsichtlich des Konsums von Alkohol und Drogen und der Ablehnung von Therapiemaßnahmen während der Inhaftierung handelt es sich nicht um neue Tatsachen im Sinne des § 66 b Abs. 1 und 2 StGB. Ausweislich der Urteilsgründe hat der frühere Tatrichter die Alkohol-, Rauschmittel- und Medikamentenabhängigkeit des Verurteilten gekannt (UA S. 6). Auch die Verweigerung oder der Abbruch einer Therapie können zwar zu den in § 66 b Abs. 1 und 2 StGB erforderten neuen Tatsachen gehören (vgl. BGH StV 2005, 388 = NStZ 2005, 561 mit Anm. Ullenbruch = StraFo 2005, 300 mit Anm. Böhm). Anhaltspunkte dafür, dass der Verurteilte während der früheren Hauptverhandlung seine Therapiewilligkeit bekundet hat, ergeben die Urteilsgründe jedoch nicht.
  5. cc)Die vom Verurteilten während der Exploration durch den Sachverständigen eingeräumten weiteren Einbruchstaten sind schon deshalb keine neuen Tatsachen im Sinne des § 66 b Abs. 1 und 2 StGB, weil sie erst nach dem Ende der regulären Haftzeit bekannt geworden sind. Dies schlösse allerdings nicht aus, sie bei der Gesamtwürdigung zur Gefährlichkeitsprognose zu berücksichtigen, wenn im Übrigen neue Tatsachen bekannt geworden wären, die die Durchführung des Verfahrens rechtfertigten. 2. Auch die Gesamtwürdigung des Landgerichts begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Das Landgericht hat bei seiner Abwägung die hohe Wahrscheinlichkeit schwerer Straftaten gegen das Leben oder die körperliche Unversehrtheit nicht ausreichend belegt. Es stützt sich auf die Einschätzung der Sachverständigen Dr. A. und Dr. B. , dass bei einem Rückfall in die Suchtkarriere binnen Monaten Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit bzw. das Leben zu erwarten seien (UA S. 37, 39, 43, 48). Diese Einschätzung erscheint nicht ohne weiteres nachvollziehbar. Soweit der Verurteilte bisher Raubüberfälle begangen hat, sind die Verletzungen der Opfer nicht besonders gravierend. Die Erwartung lediglich leichter oder mittlerer Schädigungen potentieller zukünftiger Opfer reicht aber nicht aus. Diese müssen vielmehr "schwer" sein (Ullenbruch in MünchKomm-StGB aaO Rdn. 86 f.; Tröndle/Fischer § 66 Rdn. 20; vgl. auch Böllinger/Pollähne in NK-StGB 2. Aufl. § 66 b Rdn. 13). Bei seinen Diebstahls- und Einbruchsserien hat es der Verurteilte offensichtlich vermieden, auf potentielle Tatopfer zu treffen. Dass es in einem solchen Fall zu einem massiven Angriff auf Leib und Leben des Opfers kommen könnte, ist sicherlich nicht auszuschließen, eine erhöhte Wahrscheinlichkeit, wie sie die Anordnung der nachträglichen Sicherungsverwahrung voraussetzt, ist aber aus den Urteilsfeststellungen nicht erkennbar. Zwar ist der Verurteilte auch wegen versuchten Totschlags vorbestraft. Tatopfer war jedoch sein Freund, mit dem er sich gestritten und der ihn zuerst geschlagen hatte, ein innerer Zusammenhang mit den serienweise begangenen Eigentumsdelikten ist nicht erkennbar. Die jetzt neu bekannt gewordene Einbruchsserie hat offenbar auch nicht zur Schädigung von Personen geführt. 3. Der Senat schließt aus, dass bei einer neuen Hauptverhandlung weitere Tatsachen festgestellt werden könnten, die die Anordnung der nachträglichen Sicherungsverwahrung rechtfertigen könnten und hat deshalb auf den Wegfall der Anordnung erkannt. Die Entscheidung über eine Entschädigung des Verurteilten wegen der erlittenen Strafverfolgungsmaßnahmen muss dem Landgericht überlassen bleiben (vgl. BGH StV 2002, 422 , 423; NJW 2000, 2433 , 2436; NJW 1999, 1562 ; 1564; NJW 1990, 2073 ; NJW 1988, 2483 , 2485; BGHR StrEG § 8 Zuständigkeit 1; BGH, Urteil vom 22. April 2004 - 5 StR 534/02 ). Die Prüfung, ob und in welchem Umfang eine Entschädigung zu gewähren ist, hat sich auf den gesamten Sachverhalt zu erstrecken, der die Strafverfolgungsmaßnahme ausgelöst hat. Die Entscheidung stellt mithin vorrangig eine tatrichterliche Aufgabe dar. Rissingvan Saan Bode Otten Fischer Roggenbuck Permalink: https://openjur.de/u/82631.html ( https://oj.is/82631 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 28 Zitiert 46 Faksimile Referenzen 6 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.