(2006)2. Herr P. hat als Lebensmotto „keinen unnützen Befehlen zu folgen“ 3. Bei Herrn P. sind Anpassungsstörungen festzustellen. 4. Auslöser im Betrieb war im März 2007 5. Wesentliche Aussagen gegenüber dem Gutachter sind falsch. 6. In den „guten alten Zeiten“ mit Herrn N Senior war alles in Ordnung. (Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 12.06.2009, Blatt 238 der Akte). Wegen der Stellungnahme der Beklagten zum Inhalt des Gutachtens wird auf den Inhalt des Schriftsatzes vom 12.06.2009 verwiesen. Zu dem Vorfall hinsichtlich der kommunalen Abteilung sei es wie folgt gekommen: Die Beklagte beschäftige einen Nachunternehmer Herrn F, der Schweißarbeiten für den Autotransporterbereich durchführe. Herr F arbeite zum Teil auch in den Räumlichkeiten der Beklagten selbst, wofür Material kommissioniert und vorbereitet werden müsse. Herr F teile vorab der Geschäftsleitung mit, welche Vorarbeiten erforderlich seien und bereitgestellt werden müssten. Die Ausführung dessen sei dann Aufgabe des Klägers gewesen. Herr F habe sich zunehmend mehr darüber beschwert, dass der Kläger die Vorarbeiten und Kommissionierungsarbeiten gerade für die von Herrn F auszuführenden Arbeiten immer hintenan stelle. Der Geschäftsführer G- I N habe darauf hin das Gespräch mit dem Kläger gesucht und ihn angesprochen, ob dies zutreffend sei, bzw. wenn dies zutreffend sei, dass sich dies ändern solle. Der Kläger habe darauf hin sofort völlig emotional reagiert und ausschließlich ausgeführt, dass Herr G- I N doch keine Ahnung habe, was im kommunalen Bereich laufe. Auf eine sachliche Auseinandersetzung habe sich der Kläger nicht eingelassen. Auf diese ausschließlich patzige und subjektive Antwort des Klägers habe der Geschäftsführer G-I N dann sinngemäß geäußert, dass er dann ja, falls er keine Ahnung habe, diesen Bereich der kommunalen Abteilung auch schließen könne. Die Antwort stelle demnach lediglich eine Reaktion auf die provokative Antwort des Klägers dar. Der Kläger habe im Übrigen am 08.03.2007 Herrn F vor versammelter Mannschaft abgekanzelt u.a. mit den Worten, das ist der Mann, der dafür sorgt, dass die kommunale Abteilung geschlossen wird. Das Angebot der Leitung der kommunalen Abteilung an den Kläger habe in keinerlei Weise im Zusammenhang mit dem Vorfall am 07.03.2007 gestanden. Die Beklagte sei berechtigt, ihr Missfallen hinsichtlich übermäßig aufgewendeter Kosten zu artikulieren wie auch bei betrieblichen Notwendigkeiten im Einzelfall aufgrund der betrieblichen Abläufe Umstellungen vorzunehmen. Dies gelte besonders, wenn der Kläger am Nachmittag nicht mehr im Hause gewesen sei. Aus einer eventuellen Umstellung der Lackierpläne sowie einer Auftragserteilung direkt an die Endmontage könne daher nicht abgeleitet werden, dass es sich um Maßnahmen handele, die sich gegen den Kläger richteten. Der Kläger habe bis zum vorliegenden Verfahren auch nicht artikuliert, dass er sich hierdurch beeinträchtigt fühle. Die Lagerleitung habe bis zur Übertragung an Herrn T weder dem Kläger noch dem dem Kläger unterstellten Arbeitnehmer X1 oblegen. Es habe daher keinen Anlass gegeben, über die Frage der Lagerleitung zuvor mit dem Kläger zu sprechen. Es sei Anfang August 2007 zu einer verbalen Auseinandersetzung zwischen dem Kläger und dem Geschäftsführer G- I N gekommen, weil sich Mitarbeiter darüber beschwert hätten, dass sich der Kläger ständig in die Belange des Lagers eingemischt habe und der Geschäftsführer den Kläger daraufhin gebeten habe, sich aus diesen Dingen herauszuhalten. Aus einem der Beklagten vorliegendes Organigramm aus 2007 sei ersichtlich, dass der Leiter Materialwirtschaft der zuständig für den Einkauf gewesen sei, den Lagermitarbeitern übergeordnet gewesen sei. Die Beklagte könne nicht ausschließen, dass der Geschäftsführer G- I N in dem Gespräch am 23.08.2007 den Kläger gefragt hätte, ob er nicht kündigen wolle. Diese Reaktion erkläre sich aus der durch den Kläger aufgeheizten Situation aufgrund seiner unsachlichen unhaltbaren Vorhaltungen gegenüber der Geschäftsführung. Die Beklagte könne nicht ausschließen, den Kläger am 27.08.2007 als Quertreiber bezeichnet zu haben. Es sei Tatsache, dass der Kläger seit Monaten quertreibe und grundsätzlich alle Entscheidungen der Geschäftsführung und des Unternehmensberaters J in Frage stelle und im Betrieb negativ darstelle. Hintergrund des Vorfalls vom 27.08.2007 (Konstruktionsfehler) sei, dass die Beklagte für viele Firmen Sonderkonstruktionen im Fahrzeugbau erstelle. Die Beklagte müsse sich nach Sonderwünschen der Kunden richten und habe nicht zu entscheiden, ob andere Lösungen praktikabler oder praktischer seien, soweit die Verkehrssicherheit sicher gestellt sei. Der Kläger habe die Sonderwünsche der Kunden aber nicht als gut empfunden und sich daher gegen die Wünsche der Kunden gestellt. Der Geschäftsführer G- I N habe dem Kläger daher klarmachen müssen, dass der Betrieb von den Wünschen der Kunden abhängig sei und nicht von den Vorschlägen der Firma, wenn der Kunde dieses nicht akzeptiere. Dem Vorfall vom 27.08.2007 habe zugrunde gelegen, dass der Kunde einen klaren Auftrag für eine andere Ausführung gegeben habe, als der Kläger konstruiert habe. Die Ansprache hierauf durch den Geschäftsführer G- I N habe der Kläger als persönlichen Angriff genommen. Das Konzept für den Lagerausbau und die Zeichnungen seien durch den Senior Geschäftsführer G N erstellt worden. Im Rahmen einer Besprechung habe der Kläger unaufgefordert ein eigenes, von der Ausführung wesentlich aufwändigeres und kostenträchtigeres Konzept vorgelegt. Dieses sei durch die Geschäftsleitung sachlich als zu aufwändig und nicht realisierbar abgelehnt worden. Für die Geschäftsleitung sei nicht nachvollziehbar gewesen, warum der Kläger eigene Pläne vorgelegt habe. Mit der Erstellung eines eigenen Konzepts sei er weder beauftragt gewesen noch sei beabsichtigt gewesen, dass bereits fertiggestellte Konzept des Seniorgeschäftsführers zu ändern. Die Besprechung am 22.01.2008 sei unter Mithilfe des Klägers einberufen worden. In der Besprechung am 22.01.2008 (auftragsbezogene Erfassung von Artikelverbräuchen) habe der Kläger nur gegen eine konkrete Umsetzungsmaßnahme im Arbeitsablauf opponieren wollen. Die Umstellung auf die auftragsbezogene Erfassung sei zuvor mit dem Kläger besprochen worden. Herr J habe deshalb dem Kläger vorgehalten, er habe immer etwas zu meckern. Die Beklagte habe erwartet, dass der Kläger die konkret erforderlichen Umsetzungsmaßnahmen im Unternehmen mittrage und insbesondere gegenüber den ihm unterstellten Mitarbeitern vertrete. Die Entscheidung, die Fertigung der Radcontainer in das Unternehmen zurückzuholen, sei sachlich begründet und nicht gegen den Kläger gerichtet. Der Geschäftsführer der Beklagten habe den Kläger nicht am 01.02.2008 beschimpft. Der Kläger sei zur Vorlage seiner Befähigungsnachweise aufgefordert worden, nachdem dem Zeugen J bei Durchsicht der Personalakten der Beschäftigten aufgefallen sei, dass sogar der Gesellenbrief des Klägers fehlte. Der Kläger sei in leitender Funktion und in sicherheitsrelevanten Bereichen tätig. Daher würden die Unterlagen benötigt. Dem Kläger sei auch erläutert worden, warum diese Nachweise benötigt würden. Die Beklagte habe am 26.03.2008 Anlass gehabt, den Kläger zum Nachweis seiner Arbeitsfähigkeit aufzufordern. Der Kläger habe an diesem Tag, an dem er nach längerer Arbeitsunfähigkeit zur Arbeitsaufnahme erschienen sei, einen äußerst depressiven Eindruck gemacht. Auf die Frage des Zeugen J, ob der Kläger überhaupt arbeitsfähig sei, habe der Kläger geantwortet: „Ich versuche es.“ Der Geschäftsführer G- I N und der Zeuge J hätten Zweifel an der Arbeitsfähigkeit des Klägers gehabt und seien der Auffassung gewesen, eine entsprechende Bescheinigung des behandelnden Arztes einfordern zu können. Am 26.03.2008 habe der Kläger die Schlüssel des Betriebes abgeben müssen, da er nicht mehr das Vertrauen der Geschäftsleitung besessen habe. Dies sei Folge der Anwürfe des Klägers in den bis dahin eingeleiteten gerichtlichen Verfahren. Zudem habe sich der Kläger ohne Grund wiederholt für längere Zeit während der Krankschreibung im Unternehmen aufgehalten, zum Teil bereits vor 6 Uhr morgens. Der Kläger habe dabei auch Fotos im Unternehmen erstellt. Der Zugang zum Betrieb sei dem Kläger nicht durch den Geschäftsführer G- I N nicht untersagt worden. Am 27.03.2008 habe nicht G- I N sondern der Kläger geäußert, dass das Arbeitsverhältnis seiner Meinung nach kaputt sei und es ihm, dem Kläger, nur noch um Geld gehe. Die Beklagte habe dem Kläger jeweils vor Auslaufen der Krankzeit mitgeteilt, wann (zu welcher Schicht) und wo er sich zur Arbeit einfinden solle. Bei den dem Kläger am 21.04.2008 übertragenen Aufgaben habe es sich um Tätigkeiten gehandelt, die der Kläger auch sonst im Unternehmen der Beklagten ausgeführt habe. Mit Beschluss des Arbeitsgerichts Rheine vom 09.12.2008 wurden die Verfahren 2 Ca 643/08 (Schmerzensgeld) sowie 2 Ca 1076/08 (Schadensersatz) zur gleichzeitigen Verhandlung und Entscheidung miteinander verbunden. Das Gericht hörte den Kläger sowie den Geschäftsführer G- I N persönlich an. Darüber hinaus erhob das Gericht Beweis durch Vernehmung der Zeugen X1, P, J, C1. Bezüglich des Inhalts der Anhörung sowie der Zeugenaussagen wird auf das Protokoll der öffentlichen Sitzung des Arbeitsgerichts Rheine vom 23.10.2008, Blatt 93 ff. verwiesen. Einbezogen wurde die ärztliche Bescheinigung des Dr.med. L vom 25.02.2008 (Bl.10 d.A.). Darüber hinaus wurde Beweis erhoben durch Einholung eines psychiatrischen Fachgutachtens erstellt durch Prof. Dr. med. O unter dem 08.05.2009 (Blatt 170 ff. der Akte), welcher hierzu ein Testpsychologisches Zusatzgutachten erstellt durch Dipl. Psychologin T1 unter dem 26.03.2009 (Blatt 162ff. der Akte) einholte. Gründe I. Folgendes Urteil ergeht gemäß §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 301 Abs. 1 ZPO als Teilurteil. Hinsichtlich des Anspruchs auf Jahressonderzahlung 2008 ist nach Auffassung der Kammer der Rechtsstreit nicht von dem geltend gemachten Schadensersatzanspruch des Klägers abhängig. Hierauf waren die Parteien im Verfahren nicht hingewiesen worden, sodass insoweit ein Urteil nicht ergehen konnte. Im Übrigen ist die Sache entscheidungsreif. II. Die Klage ist begründet, soweit der Kläger Schmerzensgeld wegen Verletzung seiner Persönlichkeitsrechte geltend macht. Die Kammer hält ein Schmerzensgeld in Höhe eines Bruttomonatsentgelts für angemessen. Darüberhinaus ist die Klage unbegründet. 1. Der Kläger hat Anspruch auf Ersatz des immateriellen Schadens aufgrund von der Beklagten zu vertretende Persönlichkeitsrechtsverletzung gemäß § 823 Abs. 1 BGB.
- a)Nach ständiger Rechtsprechung, insbesondere des Bundesverfassungsgerichts, besteht bei Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ein Anspruch auf Ersatz des immateriellen Schadens, wenn eine objektiv erheblich ins Gewicht fallende Persönlichkeitsrechtsverletzung vorliegt, subjektiv eine besonders schwere Schuld des Schädigers gegeben ist und die Persönlichkeitssphäre bei Versagen einer Entschädigung ohne Schutz bliebe (BVerfG v. 04.03.2004, 1 BVR 2098/01, NJW 2004, 2371 m.w.N.; LAG Hamm Urteil vom 19.12.2006 9 SA 836/06, JURIS).Zum Schutz der Individualsphäre, bei der ein Eingriff in das Persönlichkeitsrecht vorliegen kann, gehört auch das berufliche Wirken des Betroffenen. Ob das Persönlichkeitsrecht im Einzelfall verletzt ist, lässt sich nur aufgrund einer Güter- und Interessenabwägung unter sorgfältiger Würdigung aller Umstände beurteilen (BAG Urteil vom 18.12.1984, 3 AZR 389/83 , EZA Nr. 2 zu § 611 BGB Persönlichkeitsrecht mit weiteren Nachweisen).
- b)Zu den arbeitsrechtlichen Nebenpflichten des Arbeitgebers gehört es, Arbeitnehmer vor sogenannten Mobbing-Handlungen und damit vor Verletzungen des Persönlichkeitsrechts des Arbeitnehmers durch Kollegen oder auch Vorgesetzte zu schützen. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist das Recht des Einzelnen auf Achtung und Entfaltung seiner Persönlichkeit. Zum Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts gehört auch der sogenannte Ehrenschutz, der auch den Schutz gegen unwahre Behauptungen und gegen herabsetzende ehrwürdigende Äußerungen und Verhaltensweisen und die Wahrung des sozialen Geltungsanspruchs umfasst. Es umfasst damit auch den Anspruch auf Unterlassung der Herabwürdigung und Missachtung durch andere. Dabei ist „Mobbing“ selbst kein Rechtsbegriff und auch keine Anspruchsgrundlage. Mobbing wird vielmehr als systematisches Anfeinden, Schikanieren und Diskriminieren von Arbeitnehmern untereinander oder durch Vorgesetzte verstanden. Die rechtliche Besonderheit der als Mobbing bezeichneten tatsächlichen Erscheinungen liegt darin, dass nicht eine einzelne abgrenzbare Handlung sondern die Zusammenfassung mehrerer Einzelakte in einem Prozess zu einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts oder der Gesundheit des betroffenen Arbeitnehmers führen kann, wobei die einzelnen Teilaspekte jeweils für sich betrachtet, rechtlich wiederum neutral sein können. Rechtlich betrachtet geht es damit zunächst um die Qualifizierung eines bestimmten Gesamtverhaltens als Verletzungshandlungen im Rechtssinne. Die Zusammenfassung der einzelnen Verhaltensweisen erfolgt dabei durch die ihnen zugrundeliegende Systematik und Zielrichtung, Rechte und Rechtsgüter, im Regelfall das Persönlichkeitsrecht und /oder die Gesundheit des Betroffenen zu beeinträchtigen (BAG 16.05.2007, 8 AZR 709/06 , NZA 2007 1154 ; BAG 25.10.2007 8 AZR 593/06 , NZA 2008, 223 ; LAG Niedersachsen 9.03.2009 9 Sa 378/08 JURIS).
- c)Für Handlungen ihrer Organe mithin ihrer Geschäftsführer haftet die Beklagte gemä?§ 31 BGB.Für Handlungen des Unternehmensberaters haftet die Beklagte gemäß § 831 BGB.
- d)Bei der Beurteilung, ob Handlungen des Arbeitgebers persönlichkeitsrechtsverletzend sind, ist zu berücksichtigen, dass im Arbeitsleben übliche Konfliktsituationen, die sich durchaus auch über einen längeren Zeitraum erstrecken können, nicht geeignet sind, derartige rechtliche Tatbestände zu erfüllen. Es ist damit das folgenlose sozial- und rechtsadäquate Verhalten aufgrund einer objektiven Betrachtungsweise gemeint. Dieses ist ohne Rücksicht auf das subjektive Empfinden des betroffenen Arbeitnehmers von der rechtlichen Bewertung auszunehmen. Das heißt letztendlich, das Weisungen, die sich im Rahmen des dem Arbeitgeber zustehenden Direktionsrechts bewegen und bei denen sich nicht eindeutig eine schikanöse Tendenz entnehmen lässt, nur in selten Fällen eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts darstellen. Zwar können auch das Direktionsrecht überschreitende Weisungen eine Persönlichkeitsrechtsverletzung darstellen. Dies ist allerdings nur dann der Fall, wenn den Weisungen sachlich nachvollziehbare Erwägungen des Arbeitgebers fehlen. Darüber hinaus können Verhaltensweisen von Arbeitgebern oder Vorgesetzten nicht in die Prüfung einbezogen werden, die lediglich eine Reaktion auf Provokationen durch den vermeintlich gemobbten Arbeitnehmer darstellen. Insoweit soll es nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts dann an der erforderlichen Täter-Opfer-Konstellation fehlen (BAG 16.05.2007 a.a.O. ; BAG 24.04.2008 8 AZR 347/07 AP Nr. 42 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitgebers, LAG Niedersachsen a.a.O.). Die Beweislast für die Pflichtverletzung trägt nach allgemeinen Grundsätzen der Kläger (BAG u. LAG Niedersachsen a.a.O.).
- e)Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist vorliegend eine objektiv erheblich ins Gewicht fallende Persönlichkeitsrechtsverletzung zu bejahen. Aus einer Gesamtschau einzelner Verletzungshandlungen gegenüber dem Kläger durch den Geschäftsführer G- I N und den Unternehmensberater J ergibt sich, dass die Beklagte ein durch Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen und Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen hat und das Ansehen und die Würde des Klägers verletzt hat.
- aa)Der Geschäftsführer G- I N hat dem Kläger die Leitung der kommunalen Abteilung zu einem Zeitpunkt angeboten, zu dem der Kläger davon ausgehen musste, dass die Beklagte die Schließung der Abteilung beschlossen hat. Zugunsten der Beklagten ist zwar davon auszugehen, dass die Mitteilung der Schließung der kommunalen Abteilung sich aus der vorhergehenden Provokation des Klägers erklärt. Zwischen den Parteien ist insoweit unstreitig, dass der Kläger dem Geschäftsführer auf eine Frage nach dem Fertigungsstand bestimmter Produkte nicht sachlich den Fertigungsstand mitgeteilt hat, sondern geantwortet hat: das der Geschäftsführer nicht darüber Bescheid wisse, was in der kommunalen Abteilung zu fertigen sei. Für die Beklagte war jedoch erkennbar, dass der Kläger die Ankündigung der Schließung der kommunalen Abteilung ernst genommen hat. Anders wäre nicht zu erklären, warum der Kläger in der Folge im Betrieb den Subunternehmer F bloß gestellt haben soll, dass dieser für die Schließung der kommunalen Abteilung verantwortlich sei. Die Beklagte hätte daher den Kläger vor dem Angebot der Übernahme der Leitung der kommunalen Abteilung darüber aufklären müssen, dass eine Schließung dieser Abteilung nicht beabsichtigt sei.
- bb)Die Beklagte hat den Kläger nicht über die Änderung der Lackierpläne informiert. Die Beklagte hat nicht ausgeschlossen, dass durch den Geschäftsführer G- I N in Einzelfällen der Lackierplan umgestellt worden ist. Grundsätzlich obliegt es dem Arbeitgeber zu entscheiden, wem und in welchem Umfang im Betrieb Weisungsbefugnisse und Verantwortlichkeiten übertragen werden. Demnach ist die Beklagte grundsätzlich berechtigt, Weisungen des Klägers zu verändern und selbst Weisungen gegenüber ihren Mitarbeitern zu erteilen. Dies gilt umso mehr, wenn, wie die Beklagte behauptet, sachliche Gründe für die Umstellung vom Kläger verantworteter Pläne bestehen. Die Beklagte greift mit der Veränderung vom Kläger verantworteter Pläne jedoch auch in die Autorität des Klägers ein. Unstreitig hat die Beklagte den Kläger über die Umstellung der Lackierpläne nicht informiert. Damit hat sie dem Kläger die Möglichkeit genommen, von sich aus auf die Umstellung der Pläne zu reagieren.
- cc)Dies gilt entsprechend für die direkte Auftragserteilung an die Endmontage. Der Kläger ist für die Organisation der Endmontage und dort anstehenden Auftragsverteilung verantwortlich. Informiert die Beklagte den Kläger, wie unstreitig, über die direkte Auftragserteilung nicht, berührt dies sowohl die Autorität des Klägers, wie auch unmittelbar die von ihm verantwortete Aufgabenerfüllung.
- dd)Die Beklagte hat dem Kläger nicht zum 25-jährigen Betriebsjubiläum gratuliert. Der Kläger hat hierauf zwar keinen Anspruch. Unwidersprochen hat der Kläger jedoch vorgetragen, dass dies nicht den üblichen Gepflogenheiten im Unternehmen entspricht. Damit, dass die Beklagte dem Kläger nicht gratuliert hat, drückt sie diesem demnach ihre fehlende Wertschätzung aus.
- ee)Die Beklagte hat den Kläger am 25.03.2008 zur Vorlage von Berufsabschluss- und Fortbildungsnachweisen aufgefordert, ohne den Kläger zuvor darüber zu unterrichten, warum dies nach nunmehr 25-jähriger Betriebszugehörigkeit für erforderlich gehalten wird. Auch diese Maßnahme zeigt die fehlende Wertschätzung der Beklagten gegenüber dem Kläger. Dies gilt umso mehr, als es sich eben nicht um eine allgemeine Maßnahme im Betrieb gehandelt hat, sondern, wie unstreitig, nur gegenüber dem Kläger die Vervollständigung der Personalakte verlangt wurde.
- ff)Der Kläger musste am 26.03.2008 seine Betriebsschlüssel abgeben, nachdem ihm diese 20 Jahre lang überlassen waren. Der Beklagten ist zwar zuzugestehen, dass der Kläger damit, dass er während der Arbeitsunfähigkeit im Betrieb erschienen ist und dort Fotos gemacht hat, einen Anlass für die Entscheidung gesetzt haben kann. Auch insoweit gilt jedoch, dass dem Kläger der Anlass für die Aufforderung die Schlüssel abzugeben, nicht erklärt worden ist. Hinzu tritt, dass der Kläger an dem Tag, an dem er zur Abgabe der Schlüssel aufgefordert worden ist, sich als arbeitsfähig zur Arbeit zurückgemeldet hatte.
- gg)Die Beklagte hat den Kläger mit den Aufforderungsschreiben vom 04.04.2008 und 17.04.2008 zu einer Arbeit in der Reparaturabteilung aufgefordert. Damit hat die Beklagte ihr Direktionsrecht überschritten. Es mag richtig sein, dass der Kläger Arbeiten erledigen sollte, die er auch zuvor ausgeführt hat. Der Kläger war jedoch Leiter der Fahrzeugabteilung. Die Beklagte hat den Kläger mit den streitbefangenen Schreiben nicht bestimmte Arbeiten zugewiesen, sondern den Kläger aufgefordert in einer anderen Hierarchieebene die Arbeit aufzunehmen, nämlich unter dem Schichtleiter der Reparaturabteilung. Mit der „Degradierung“ macht die Beklagte wiederum deutlich, dass sie dem Kläger keine Wertschätzung entgegen bringt. Hinzu tritt, dass sie dies für alle anderen Arbeitnehmer im Betrieb sichtbar werde lässt. Die eingeforderte Arbeitsaufnahme des Klägers in der Reparaturabteilung muss mindestens mit dem Schichtmeister abgesprochen gewesen sein.
- f)die Verhaltensweisen der Beklagten mögen jede für sich im Arbeitsleben übliche Konfliktsituationen darstellen. In ihrer Gesamtschau übersteigen sich die Grenzen des Hinnehmbaren.
- aa)Zwischen den Parteien hat sich offensichtlich ein Konflikt im Arbeitsleben aufgebaut. Die Beklagte stellt nicht in Abrede, dass es über die oben dargestellten Sachverhalte hinaus, Angriffe gegen den Kläger gegeben hat. So hat die Beklagte dem Kläger vorgeworfen, dass dieser ein Quertreiber, ein Störenfried sei und ihm nahegelegt, sich selbstständig zu machen. Mit letzterem hat die Beklagte den Kläger -zwar indirekt aber deutlich- aufgefordert, aus dem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten auszuscheiden. Es kann dahinstehen, ob dies von der Beklagten, wie vom Kläger behauptet, auch noch ausdrücklich so formuliert worden ist. Diese Anwürfe mögen auch durch ein Verhalten des Klägers provoziert gewesen sein. Für die unter II 1 e der Entscheidungsgründe dargestellten Sachverhalte gilt dies jedoch nicht.
- gg)Die Beklagte hat sich in dem Konflikt nicht sozial adäquat verhalten, sondern den Kläger systematisch schikaniert und angefeindet. Insbesondere hat sie das Selbstwertgefühl und das Ansehen des Klägers systematisch untergraben. Die Beklagte trifft, wie ausgeführt, eine Fürsorge- und Schutzpflicht. Sie hat nicht nur nichts zur Befriedung der Situation getan, sondern durch ihre Organe und den von ihr eingesetzten Unternehmensberater aktiv den Kläger in seinem sozialen Geltungsbereich verletzt. Die Persönlichkeitsrechtsverletzung fällt damit auch erheblich ins Gewicht.
- g)Die Beklagte trifft auch eine besonders schwere Schuld an der Persönlichkeitsrechtsverletzung. Insbesondere die Handlungen der Beklagten ab März 2008 sind nur aus dem Ziel heraus erklärbar, den Kläger in seinem Selbstwertgefühl und Ansehen im Betrieb zu verletzen.
- aa)Die Beklagte hat den Kläger zu einem Zeitpunkt zur Vorlage seiner Berufsbefähigungsnachweise aufgefordert, als der Kläger dies erkennbar als Angriff auf seine persönliche und berufliche Reputation verstehen müsste. Der Aufforderung mit Schreiben vom 05.03.2008 war unstreitig eine einseitige Anweisung des Überstundenabbaus vorhergegangen. Dieser diente aus Sicht der Beklagten der Befriedung der Situation. Der Zeuge P hat in seiner Aussage zu dem Vorfall bestätigt, dass der Überstundenabbau erfolgen sollte „um mal Ruhe reinzukriegen“. Die Situation war „angespannt“. Im Anschluss an den Freizeitausgleich war der Kläger wieder arbeitsunfähig. Die Beklagte hat ohne ein weiteres Gespräch und ohne Ankündigung die Aufforderung zur Übersendung der Berufsbefähigungsnachweise dem Kläger während dessen Arbeitsunfähigkeit geschickt. Einen sachlichen Grund, diesegerade zu diesem Zeitpunkt zu tun, gab es nicht. Es muss daher davon auszugegangen werden, dass die Beklagte nicht nur hingenommen hat, dass der Kläger dies so verstehen musste, sondern dies beabsichtigt hat.
- bb)Die Beklagte hat dem Kläger die Betriebsschlüssel ohne weitere Erklärungen zu einem Zeitpunkt abgenommen, als sie davon ausgehen musste, dass der Kläger bereits an einer psychischen Erkrankung litt. Die Beklagte mag zu diesem Zeitpunkt nicht genau gewusst haben, welche Ursache die Erkrankung des Klägers hatte. Die Beklagte war allerdings nicht völlig ahnungslos. Der Zeuge J hat in seiner Aussage ausdrücklich erklärt, dass zu dem Zeitpunkt 26.03.2008 die Beklagte Kenntnis von einem einige Tage zuvor eingegangenen Schreiben der Techniker Krankenkasse erlangt hatte, mit dem diese Regressansprüche gegen die Beklagte geltend gemacht hat. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Beklagte mit diesem Schreiben Regressansprüche deshalb geltend gemacht hat, weil die Beklagte die Erkrankung des Klägers nach Angaben des Klägers verursacht haben soll durch als Mobbing bezeichnetes Verhalten. Zudem hat der Zeuge J ausdrücklich erklärt, dass er am 26.03.2008 erkannt habe, dass der Kläger an einer psychischen Erkrankung gelitten hat. Gleichwohl hat die Beklagte keinerlei Anlass gesehen, mit dem Kläger ein klärendes Gespräch zu führen, sondern vielmehr mit dem Kläger diskutiert, ob er die Arbeit überhaupt wieder aufnehmen könne. Das Gericht geht zugunsten der Beklagten davon aus, dass die Beklagte sich für berechtigt gehalten hat, eine Arbeitsfähigkeitsbescheinigung des Klägers zu verlangen. Die Beklagte war jedoch nicht berechtigt, den Kläger in seinem Selbstwertgefühl und Ansehen wiederum zu verletzen, in dem ohne jede Erläuterung die Betriebsschlüssel heraus verlangt wurden.
- cc)Unter Berücksichtigung der oben genannten Situation erlangt es desweiteren ein besonderes Gewicht, wenn die Beklagte den Kläger nachdem sie diesen wegen des Nichtvorliegens der geforderten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nach Hause geschickt hat, ohne weitere Erklärung schriftlich auffordert zur Arbeit zu erscheinen und sich an einem anderen als seinem bisherigen Arbeitsplatz zu melden und zwar erkennbar an einem Arbeitsplatz, der hierarchisch deutlich unter der bisherigen Position des Klägers angesiedelt ist. Die Beklagte hat dies mit Schreiben vom 17.04.2008 dann auch noch wiederholt. Auch diese Handlungen sind erkennbar gezielt darauf gerichtet, den Kläger in seinem Ansehen und in seinem Selbstwertgefühl zu verletzen.
- h)Aus den genannten Gründe bliebe die Persönlichkeitssphäre bei Versagen einer Entschädigung ohne Schutz, so dass dem Kläger ein Schmerzensgeld zuzusprechen war. 2. Dem Kläger ist ein Schmerzensgeld in Höhe eines durchschnittlichen Bruttomonatsentgelts, mithin in Höhe von 3500 EURO zuzusprechen.
- a)Hinsichtlich der Höhe des Schmerzensgeldes ist anerkanntes Recht, dass bei der Verletzung des Persönlichkeitsrechts die Genugtuungsfunktion im Vordergrund steht und deswegen den wesentlichen Bemessungsfaktor darstellt (LAG Rheinland-Pfalz 04.10.2005 5 Sa 140/05 ). Zu berücksichtigen sind die Schwere des Verstoßes durch den Arbeitgeber, die konkrete Situation der diskriminierten Person sowie die besondere Sanktionsfunktion der Entschädigung. Angesichts der zutage getretenen Intensität der Verletzungshandlungen der Beklagten hält das Gericht eine Entschädigung für den durch den Kläger erlittenen immateriellen Schaden für angemessen. Die Orientierung am Durchschnittsgehalt trägt zugleich der Stellung des Klägers Rechnung. b)Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes sind nur die unter II 1 e der Entscheidungsgründe dargestellten Sachverhalte zu berücksichtigen.
- aa)Die vom Kläger angeführten Abmahnungen sind nicht geeignet, Persönlichkeitsrechtsverletzungen darzustellen. Es handelt sich insoweit um ein folgenloses, sozial- und rechtsadäquates Verhalten. Selbst nicht mehr sozial adäquate Maßnahmen können Persönlichkeitsrechtsverletzungen nur dann auslösen, wenn weitere Anhaltspunkte vorliegen (BAG v. 24.04.2008 a.a.O. Rand-Nr. 38 für den Ausspruch einer Kündigung). Das lässt sich auch auf die mit Schreiben vom 29.08.2007, 07.02.2008, 14.02.2008 und 25.02.2008 ausgesprochenen Abmahnungen übertragen. Unabhängig davon, ob die Abmahnungen im Einzelfall berechtigt ausgesprochen sind oder nicht, stellt der Ausspruch von Abmahnungen keine Schikane dar. Der Kläger kann gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch, wenn er die Abmahnungen für unberechtigt hält (LAG Niedersachsen a.a.O.). Soweit das LAG Niedersachsen in der angesprochenen Entscheidung davon ausgeht, dass der Ausspruch einer einmaligen Abmahnung nicht geeignet ist, ein systematisches Schikanieren oder Anfeinden zu begründen, gilt dies auch für den Ausspruch mehrerer Abmahnungen, es sei denn, für diese hat jeglicher sachliche Anlass gefehlt. Dies kann vorliegend nicht bejaht werden. Hinsichtlich der Abmahnung vom 07.02.2008 kann bereits deshalb das Nichtvorliegen eines sachlichen Anlasses nicht angenommen werden, weil der Kläger mit seiner gegen die Wirksamkeit der Abmahnung gerichteten nicht obsiegt hat. Auch bezüglich der weiteren drei Abmahnungen, bei denen der Kläger mit den Klagen gegen die Wirksamkeit der Abmahnungen obsiegt hat, ist der Klageerfolg nicht etwa darauf zurückzuführen gewesen, dass die Beklagte anlasslos sachlich ungerechtfertigte Abmahnungen ausgesprochen hätte. Das Unterliegen der Beklagten beruhte hinsichtlich der Abmahnungen vom 14.02.2008 und 25.02.2008 (Arbeitsgericht Rheine 2 Ca 547/08 und 2 Ca 589/08), vielmehr darauf, dass die Beklagte die Abmahnungsgründe nicht hinreichend substantiieren konnte. Hinsichtlich der Abmahnung vom 29.08.2007 (Arbeitsgericht Rheine 2 Ca 461/08) basierte der Erfolg des Klägers auf einer anderen Bewertung der Schwere der unstreitigen Pflichtverletzung des Klägers, der in einem Gespräch den Geschäftsführer der Beklagten als stur bezeichnet hatte. Hinsichtlich der weiteren, dem Kläger erteilten Abmahnungen, fehlt es bereits an substantiiertem Sachvortrag des Klägers im vorliegenden Verfahren, weshalb Persönlichkeitsrechte des Klägers durch Ausspruch dieser Abmahnungen verletzt worden sein sollen. Allein aus der Vielzahl der Abmahnungen ergibt sich dies, wie ausgeführt, nicht. Soweit die Beklagte darüber hinaus den Kläger im Zusammenhang mit Ausgaben mehrfach möglicherweise auch heftiger angesprochen haben soll, er komme immer nur mit Forderungen und verursache immer nur Kosten (15.03.2007 Anschaffung Stempel und Matrize, Dezember 2007 Bestellung von USB Platten), hat der Kläger keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte seine Beurteilung hinsichtlich aufzuwendender Kosten teilt. Die Beklagte trägt das unternehmerische Risiko für den Betrieb und ist daher berechtigt, den Arbeitnehmer auch deutlich darauf hinzuweisen, dass die aufgewendeten Ausgaben ihre Vorstellungen überschreiten. Hinsichtlich der Aufforderung an den Kläger Überstunden abzubauen ist eine Persönlichkeitsrechtsverletzung ebenfalls nicht zu bejahen. Dies gilt unabhängig davon, ob die einseitige Anordnung von Überstunden gegen-über Arbeitnehmern in Führungspositionen im Unternehmen üblich gewesen ist oder nicht. Im Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts insoweit fest, dass mit dem Kläger besprochen worden ist, dass die Überstunden abgebaut werden sollten, um die Situation zu beruhigen und der Kläger sich hiergegen nicht gewendet hat. Dies hat der Zeuge P bestätigt. Der Zeuge hat sachlich, ruhig und in sich widerspruchsfrei ausgesagt. Tendenzen im Interesse der Beklagten auszusagen, hat das Gericht nicht festgestellt.
- bb)Darüberhinaus haben sich im Ergebnis der Beweisaufnahme vom Kläger behauptete Handlungsweisen nicht bestätigt. Soweit der Kläger vorgetragen hat, dem Zeugen X1 sei die Leitung des Lagers entzogen worden, ohne mit dem Kläger hierüber zu sprechen, darüberhinaus sei dem Kläger die Aufsicht über das Lager Anfang August 2007 entzogen worden, ohne mit diesem darüber zu sprechen, kann nicht festgestellt werden, dass dem Kläger jemals die Aufsicht über das Lager übertragen gewesen war. Soweit dies daraus folgen könnte, dass der Kläger die Urlaubsscheine für die Lagermitarbeiter G2 und C2 unterschrieben hat und möglicherweise auch für die Mitarbeiter X1 und T2 ist nicht erkennbar, dass dies auf eine ausdrückliche Übertragung der Lageraufsicht an den Kläger zurückzuführen gewesen ist. Mit der ohne Rücksprache mit dem Kläger getroffenen Entscheidung, das Lager dem Einkauf zu unterstellen, hat die Beklagte demnach ihr zustehende arbeitgeberseitige Befugnisse ausgeübt, die nicht erkennbar darauf ausgerichtet gewesen sind, den Kläger in seiner Stellung im Betrieb und damit seinem Ansehen zu schädigen. Hinsichtlich der Besprechungen am 22.01.2008 und 30.01.2008 ist zwar unstreitig, dass der Zeuge J dem Kläger gegenüber mehrfach und vorgehalten hat, dass dieser immer etwas zu meckern hätte. Keiner der Zeugen hat jedoch bestätigt, dass dies in einer dessen Ansehen verletzenden Art und Weise erfolgt ist. Die Verwendung des Worts „meckern“ kann schon allgemein nicht als ehrverletzend angesehen werden, angesichts des zu Tage getretenen Umgangstons jedenfalls auch des Klägers, der den Geschäftsführer als stur und den Unternehmensberater als Flachpfeife bezeichnet hat, erst recht nicht. Bezüglich der Besprechung am 30.01.2008 hat auch keiner der Zeugen bestätigt, dass der Zeuge J über den Kläger noch hergezogen sei, als der Kläger die Besprechung verlassen hatte. Darüber hinaus hat sich nicht bestätigt, dass der Kläger über die Besprechung am 22.01.2008 nicht informiert worden war. Hinsichtlich des Verbotes, das Betriebsgelände zu betreten ohne Begleitung durch einen Arbeitskollegen, hat die Beweisaufnahme die klägerische Behauptung ebenfalls nicht bestätigt. Die Kammer hält insoweit auch die Aussage des Zeugen J für glaubhaft. Insbesondere hält die Kammer es für nachvollziehbar, dass damit dass dem Kläger sämtliche Betriebsschlüssel abgenommen worden sind, sich diese Folge von selbst ergeben hat, so dass auch keine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass dies ausdrücklich so, wie vom Kläger vorgetragen, gesagt worden ist. Soweit der Kläger darlegt, die Beklagte habe ihm unberechtigt einen Konstruktionsfehler vorgeworfen, war eine Beweisaufnahme nicht vorzunehmen. Selbst wenn der Vortrag hinsichtlich des Vorfalls als hinreichend substantiiert angesehen werden kann, ist hieraus nicht abzuleiten, dass der Vorwurf unberechtigt gewesen ist. Zudem müsste der Vorwurf bewusst unberechtigt gewesen sein, um tatsächlich eine Persönlichkeitsrechtsverletzung des Klägers hierdurch zu bejahen. Auch insoweit ist Vortrag, der einer Beweisaufnahme zugänglich wäre, nicht ersichtlich.
- cc)Hinsichtlich der Behauptung des Klägers, im Zusammenhang mit der Rückforderung der Vorrichtung zur Fertigung der Gestelle für Radcontainer habe der Geschäftsführer G- I N dem Kläger vorgeworfen, mit ihm habe man immer nur Ärger. Er hätte ja schon genug Geld mit dem Container verdient, war eine Beweisaufnahme nicht erforderlich. Es kann dahinstehen, ob die diesbezügliche Behauptung des Klägers zutreffend ist oder nicht. Sie ist jedenfalls weder geeignet das Gewicht der oben festgestellten Persönlichkeitsrechtsverletzungen zu verstärken, noch bei deren Nichtvorliegen, dieses zu verringern. Dies gilt auch soweit dem Kläger vorgeworfen worden sein soll, dass er sich für die Wahl eines Betriebsrats eingesetzt hat, als auch, soweit dem Kläger Überforderung und Geltungsbedürfnis vorgehalten worden ist.
- d)Eine Erhöhung des Schmerzensgeldes aufgrund einer beim Kläger eingetretenen psychischen Erkrankung war nicht vorzunehmen. Zur Überzeugung des Gerichts steht im Ergebnis der Beweisaufnahme nicht fest, dass die Erkrankung des Klägers durch die von der Beklagten zu vertretenden Persönlichkeitsrechtsverletzungen verursacht ist. Für die Frage, ob festgestellte Persönlichkeitsrechtsverletzungen zu einem Schaden geführt haben, in der Regel eine Gesundheitsverletzung und die damit verbundenen Entgelteinbußen, kommt eine Beweiserleichterung in Betracht, nämlich wenn zwischen dem „mobbingtypischen“ medizinischen Befund und der festgestellten Mobbinghandlung eine Konnexität besteht (BAG 16.05.2007 a.a.O. , LAG Niedersachsen a.a.O.). Auch unter Berücksichtigung dieses Grundsatzes steht im Ergebnis der Beweisaufnahme nicht fest, dass die psychische Erkrankung des Klägers durch die vorliegend festgestellte Persönlichkeitsrechtsverletzungen verursacht worden sind. Die Bejahung des kausalen Zusammenhangs würde voraussetzen, dass die psychische Erkrankung des Klägers auf die festgestellten Persönlichkeitsrechtsverletzungen zurückzuführen ist. Dies bestätigt das Psychiatrische Fachgutachten des Prof. Dr. O jedoch nicht.
- aa)Das Gutachten bescheinigt zwar, dass das Krankheitsbild bei dem Kläger ohne die die von diesem als Mobbing erlebte Situation nicht entstanden wäre. Gleichzeitig gibt das Gutachten jedoch an, dass schwer beurteilbar sei, ob die von Seiten der Beklagten durchgeführten Maßnahmen allein sachlichen Zielen dienten oder primär die Intention hatten, den Kläger aus seiner Arbeit herauszumobben.
- bb)Ausweislich der im Gutachten dargestellten Vorgeschichte nach Aktenlage hat der Gutachter den gesamten streitgegenständlichen Prozessstoff zur Kenntnis genommen. Er hat sowohl die schriftsätzlichen Ausführungen der Parteien wie auch deren Erklärungen in der mündlichen Verhandlung und die Zeugenaussagen dem Gutachten zugrunde gelegt. Darüber hinaus hat er ein ärztliches Attest des Hausarztes des Klägers Dr. S2 verwertet. Insbesondere hat der Gutachter zudem den Kläger umfassend zu dem von ihm Erlebten sowie seiner sonstigen persönlichen Situation angehört. Das Gutachten ist sorgfältig gefertigt. Den gezogenen Schlussfolgerungen liegt eine umfassende Sachverhaltsaufklärung zugrunde. Darüber hinaus hat der Gutachter durch ein testpsychologisches Zusatzgutachten feststellen lassen, dass das Verhalten des Klägers durchgängig keinen Anlass zur Annahme von Simulation- bzw. Manipulationstendenzen im Sinne einer erwünschten Selbstdarstellung gibt.
- cc)Der Gutachter stellt im Ergebnis fest, dass es bei dem Kläger mehrfach zu einer Erschütterung zentraler Grundannahmen wie Fairness und Ehrlichkeit gekommen ist, was bei ihm zur Hilflosigkeit und Vorwürflichkeit gegen sich selbst und anderen gegenüber sowie einer beginnenden Verbitterungssymptomatik mit depressiven und vegetativen Begleitsymptomen geführt hat. Wenngleich der Affekt der Verbitterung bislang noch wenig ausgeprägt ist, sind dennoch die Kriterien für eine Anpassungsstörung (F43.2) nach IZD/10 erfüllt und von einer Chronifizierung des Krankheitsbildes auszugehen (Seite 39 des Gutachtens, Blatt 209 der Akte). Ursache der beschriebenen Krankheitssymptome ist demnach die nicht nur einmalige sondern mehrfache Erschütterung zentraler Grundannahmen des Klägers wie Fairness und Ehrlichkeit. Der Gutachter verweist darauf, dass der Kläger seit ca. 2007 einschneidende Veränderungen in der Firma der Beklagten erlebt, die dieser regelhaft als persönliche Kränkung einhergehend mit einer Verletzung zentraler Lebenswerte bzw. kognitiver Grundannahme empfindet. Weiter sind diese Kränkungsereignisse für den Kläger unerwartet und unerklärlich eingetreten (Blatt 36 des Gutachtens, S. 206 der Akte).
- dd)Bei den eigenen Angaben des Klägers zur Person und zur Krankengeschichte (Blatt 24 des Gutachtens, S. 194 der Akte) fällt auf, dass der Kläger den Generationenwechsel in der Geschäftsleitung, der sich ab ca. 2005 vollzogen hat, indem der Seniorgeschäftsführer sich mehr und mehr aus dem Geschäft zurückgezogen hat, als deutliche Veränderung in der Form der Zusammenarbeit der Geschäftsführung erlebt hat. Von dem Seniorgeschäftsführer sei der Kläger zu vielen Entscheidungen hinzugezogen worden. Dies sei von dem Juniorgeschäftsführer seines Erachtens nicht gebilligt worden. In der Folge sei er zu immer weniger Entscheidungen hinzugezogen worden (Seiten 27/28 des Gutachtens, Blatt 197/198 der Akte). Es spricht viel dafür, dass der Kläger mit dieser Situation schwer umgehen konnte. Der Kläger hat nicht nur das Angebot, die Leitung der kommunalen Abteilung zu übernehmen, als Zeichen gesehen, dass man ihn loswerden wollte (Seite 28 des Gutachtens, Blatt 198 der Akte), sondern auch Anfang 2008 „bemerkt, dass er bei der Firma N wohl keine Zukunft mehr habe. Er habe das Gefühl bekommen, alle Aktionen zielten darauf ab, dass er Fehler machen solle, die dazu führen sollten, dass er berechtigte Abmahnungen und schließlich eine fristlose Kündigung bekomme“ (Seite29/30 des Gutachtens, Blatt 199/200 der Akte). Anfang 2008 sind die ersten erwiesenen Vorfälle, die Persönlichkeitsrechtsverletzungen darstellen,- wie ausgeführt- ab März 2008 festzustellen. Handlungen der Beklagten, aus denen der Kläger geschlossen haben will, dass die Beklagte auf Fehler des Klägers gewartet haben soll, die diese berechtigten, Abmahnungen und schließlich eine fristlose Kündigung auszusprechen, müssten demnach ab März 2008 festgestellt werden können. Anfang März 2008 war der Kläger jedoch arbeitsunfähig krank und ist in der Folge letztlich von der Beklagten nicht mehr beschäftigt worden, zum Teil wegen bestehender Arbeitsunfähigkeit zum Teil wegen erfolgter Freistellung von der Arbeit. Für das Gefühl des Klägers, man warte, dass er Fehler mache, gibt es ab diesem Zeitpunkt daher keine Tatsachen, die dies begründen könnten.
- ee)Aus den angeführten Darstellungen des Klägers ergibt sich, dass nicht die festgestellten Persönlichkeitsrechtsverletzungen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit Ursache der Erkrankung waren. Die festgestellten Persönlichkeitsrechtsverletzungen waren gerade nicht Reaktion auf ein irgendwie geartetes Fehlverhalten des Klägers, sondern stellten vielmehr, wie ausgeführt, gerade einen hiervon losgelösten Angriff auf Ansehen und Würde des Klägers dar.
- ff)Die Darstellung des Klägers sowohl gegenüber dem Gutachter wie im übrigen im Prozess gegenüber dem Gericht legen vielmehr nahe, dass der Kläger keine der Handlungsweisen der Beklagten stärker bewertet als andere. Dies gilt selbst für die Problematik im Zusammenhang mit dem Angebot der Übernahme der kommunalen Abteilung. Diese hat den Kläger offensichtlich alarmiert. Er hat zu diesem Zeitpunkt begonnen, ein Mobbingtagebuch zu schreiben. Weder davor noch danach hat es jedoch offensichtlich Handlungen gegeben, denen der Kläger ein besonderes Gewicht zugemessen hat. Dies ergibt sich insbesondere daraus, wie der Gutachter ausdrücklich vermerkt hat (Seite 32 des Gutachtens, Blatt 202 der Akte), dass der Kläger seine privaten Aufzeichnungen in Form eines „Mobbingtagebuches“ zu dem Gespräch mit dem Gutachter mitgebracht hat, anhand dessen er über die Ereignisse berichtete und welches er den Referierenden im Anschluss zur Einsicht zur Verfügung stellte. Hieraus kann nur der Schluss gezogen werden, dass dem Kläger gerade keine einschneidenden einzelnen Ereignisse in Erinnerung sind, bei denen der Schluss gezogen werden könnte, dass diese schwere Belastungen im Sinne des Gutachtens darstellen könnten, die die beim Kläger festgestellten Symptome ausgelöst haben. Die Erkrankung des Klägers ist vielmehr Ergebnis der gesamten vom Kläger erlebten Umstände im Arbeitsverhältnis, zu denen eben nicht nur die festgestellten Persönlichkeitsrechtsverletzungen zählen, sondern auch alle übrigen vom Kläger aufgezählten Handlungen, die wie oben aufgeführt zum Teil nicht erwiesen sind, zum Teil jedoch als sozialadäquates Verhalten der Beklagten vom Kläger hinzunehmen waren.
- gg)Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem ärztlichen Attest des Dr.med. L. Aus diesem ist überhaupt nicht ersichtlich, welche tatsächlichen Feststellungen den Arzt zu den im Attest wiedergegebenen Beurteilungen hinsichtlich der Zustände am Arbeitsplatz veranlasst haben.
- e)Der Zinsanspruch folgt aus §§ 291 , 288 Abs.1 BGB. 3. Dem Kläger steht ein Schadensersatzanspruch hinsichtlich der Differenz zwischen fiktiver Vergütung und gezahltem Krankengeld nicht zu. Grundsätzlich käme ein Schadensersatzanspruch nach § 253 Abs. 2 BGB wegen Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten durch die Beklagte bzw. deren Erfüllungsgehilfen (§ 278 BGB) in Betracht. Nähere Ausführungen erübrigen sich jedoch, da wie ausgeführt, die festgestellten unerlaubten Handlungen, die zugleich Vertragspflichtverletzungen darstellen, nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit die Ursache der Arbeitsunfähigkeit des Klägers gewesen sind. Damit fehlt es bereits an der Kausalität für den festgestellten Schaden. III. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 61 Abs. 1ArbGG, 3 ZPO. Es ist bezüglich des Schmerzensgeldanspruchs der ausgeurteilte Betrag zugrunde gelegt. Darüber hinaus sind die Zahlungsansprüche in geltend gemachter Höhe berücksichtigt. Permalink: https://openjur.de/u/826343.html ( https://oj.is/826343 ) Volltext Zitate 5 Zitiert 2 Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen openJur e.V. Spenden English 0.9.8c