Tenor Auf die Revision des Klägers wird - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels - das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 1. Oktober 2003 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als darin dessen Versäumnisurteil vom 26. März 2003 in Höhe von 1.000,00 € ("verloren gegangener Beteiligungswert") aufrechterhalten und im Übrigen die Berufung - unter Einschluss dieses Betrages - in Höhe einer Klageforderung von 23.000,00 € nebst anteiligen Zinsen zurückgewiesen worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen. Tatbestand Der Kläger war mit einer Beteiligungsquote von 25,2 % Gründungsgesellschafter der im Jahre 1993 gegründeten R. GmbH (im Folgenden: R. GmbH) und dort als Werkstatt- und Produktionsleiter beschäftigt. Der Beklagte zu 1 war bei der Gesellschaft als technischer Leiter tätig; seine Ehefrau, die frühere Beklagte zu 2 - hinsichtlich derer das Verfahren erstinstanzlich abgetrennt und an die Kammer für Handelssachen verwiesen wurde -, war mit einer Beteiligungsquote von 74,8 % Mehrheitsgesellschafterin und zugleich Geschäftsführerin der R. GmbH. Der frühere Beklagte zu 3 war anwaltlich für den Beklagten zu 1 und die ehemalige Beklagte zu 2 tätig. Wegen zunehmender, schließlich unüberbrückbar gewordener Streitigkeiten unter den Gesellschaftern fasste die frühere Beklagte zu 2 nach längerfristiger Planung den Entschluss, in kollusivem Zusammenwirken mit dem Beklagten zu 1 die R. GmbH unter Umgehung des Klägers "auf kaltem Wege" zu liquidieren und dabei hinter dessen Rücken den Geschäftsbetrieb faktisch auf ein in Konkurrenz zu der Gesellschaft von ihrem Ehemann einzelkaufmännisch betriebenes Dreherei-Unternehmen zu verlagern. In Umsetzung dieses Planes wurden ab Ende Juli 1997 bis Anfang November 1997 der Gesellschaft - ohne die nach dem Gesellschaftsvertrag erforderliche Zustimmung einer 3/4-Mehrheit der Gesellschafterversammlung - nach und nach die notwendigen Betriebsmittel im Wege der Veräußerung durch die frühere Beklagte zu 2 entzogen und dabei zum überwiegenden Teil sowohl unmittelbar als auch mittelbar der vom Beklagten zu 1 betriebenen Dreherei zugeführt. Infolge dieser planmäßigen faktischen Aufgabe des Geschäftsbetriebs wurde die R. GmbH insolvent, so dass schließlich auf Antrag der früheren Beklagten zu 2 am 19. Dezember 1997 das Konkursverfahren eröffnet wurde. Mit der Klage hat der Kläger die Beklagten zu 1 und 2 u.a. wegen gemeinschaftlich begangener sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung und daneben den früheren Beklagten zu 3 als Gehilfen gesamtschuldnerisch auf Schadensersatz in Höhe von 96.781,93 € in Anspruch genommen, ferner die Feststellung ihrer gesamtschuldnerischen Einstandspflicht für künftige Schäden begehrt und außerdem von den Beklagten zu 1 und 2 die Erteilung bestimmter Auskünfte verlangt; dabei hat der Kläger das Schadensersatzbegehren auf einen Gewinnanspruch für das Jahr 1995 in Höhe von 8.385,00 DM, vorläufigen entgangenen Gewinn für die weiteren Geschäftsjahre von 1996 bis 1999 in Höhe von 139.264,00 DM und die durch die unlauteren Machenschaften bewirkte vollständige Entwertung seines - im Sommer 1997 noch mit 41.640,00 DM werthaltigen und auch in dieser Höhe realisierbaren - Geschäftsanteils gestützt. Das Landgericht hat die Klage gegen die Beklagten zu 1 und 3 als unsubstantiiert abgewiesen. Mit seiner Berufung - die er gegenüber dem Beklagten zu 3 zurückgenommen hat - hat der Kläger gegenüber dem Beklagten zu 1 zunächst im Wege der Teilklage die Zahlung von 3.000,00 € - darunter Teilbeträge von je 1.000,00 € hinsichtlich des ausstehenden Gewinnanspruchs 1995, des vorläufig entgangenen Gewinns für die folgenden vier Jahre (anteilig je 250,00 €) sowie bezüglich des verloren gegangenen Beteiligungswertes - geltend gemacht und hierfür sowie für die weitergehenden früheren Anträge Prozesskostenhilfe begehrt. Das Berufungsgericht hat das Prozesskostenhilfegesuch abgelehnt und durch Versäumnisurteil die Berufung in Bezug auf die im Umfang von 3.000,00 € unbedingt gestellten Berufungsanträge zurückgewiesen. Gegen das Versäumnisurteil hat der Kläger Einspruch, gegen die Verweigerung der Prozesskostenhilfe - erfolglos - Gegenvorstellung erhoben. In Anlehnung an die vom Berufungsgericht im Prozesskostenhilfeverfahren geäußerte Rechtsauffassung hat er nunmehr im Einspruchsverfahren - unter Einschluss seines bisherigen auf Zahlung von 3.000,00 € beschränkten Berufungsantrags - die Verurteilung des Beklagten zu 1 zur Leistung von Schadensersatz in Höhe von 25.000,00 € begehrt; seine Schadensberechnung hat der Kläger nunmehr auch darauf gestützt, dass die frühere Beklagte zu 2 im kollusiven Zusammenwirken mit ihrem Ehemann die beabsichtigte "kalte Liquidation" der Gesellschaft bereits im Jahre 1996 - etwa durch die sachlich nicht gerechtfertigte Erhöhung des Personalaufwands um mehr als 100 % - hinter seinem Rücken begonnen und so eine Realisierung seines Abfindungsanspruchs im Werte von - damals - mindestens 125.351,00 DM auf dem Wege eines Austritts aus der Gesellschaft schon zum Ende des Jahres 1996 vereitelt habe. Das Berufungsgericht hat unter Aufrechterhaltung des Versäumnisurteils die Berufung auch im Übrigen zurückgewiesen. Mit seiner - vom Senat zugelassenen - Revision verfolgt der Kläger seine zuletzt gestellten Berufungsanträge weiter. Gründe Die Revision des Klägers ist überwiegend begründet und führt in diesem Umfang zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung der Zurückweisung der Berufung Folgendes ausgeführt: Die ehemalige Beklagte zu 2 habe zwar in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit ihrem Ehemann, dem Beklagten zu 1, auf sittenwidrige Art und Weise ab Ende Juli 1997 die R. GmbH systematisch durch Verla- gerung sämtlicher Betriebsmittel auf das Konkurrenzunternehmen ihres Mannes ohne die erforderliche Zustimmung des Klägers hinter dessen Rücken faktisch liquidiert und dadurch in die Insolvenz getrieben. Indessen habe der Kläger nicht hinreichend dargelegt, dass ihm aus diesen Vermögensverlagerungen ein Schaden entstanden sei. Die Vereitelung eines Gewinnanspruchs für das Jahr 1995 sei schon deshalb nicht erkennbar, weil ein Beschluss der Gesellschafterversammlung über eine Gewinnausschüttung nicht vorgelegen habe. Die Geltendmachung eines entgangenen Gewinns für die Jahre 1996 bis 1999 auf der Basis der Durchschnittsumsätze der Geschäftsjahre 1994 und 1995 scheitere schon daran, dass die Gesellschaft wegen der unüberbrückbaren Streitigkeiten zwischen den Gesellschaftern selbst bei Unterlassung der eigenmächtigen "kalten Liquidation" nicht mit Erfolg habe weitergeführt werden können und zudem bereits im Geschäftsjahr 1996 ein Fehlbetrag erwirtschaftet worden sei. Ein isolierter Anspruch auf Ersatz eines "good will" bestehe nicht; ein solcher sei allenfalls Berechnungsposten im Rahmen einer am Unternehmenswert orientierten anteiligen Abfindung für den Wert des Geschäftsanteils. Soweit der Kläger nunmehr in der Berufungsinstanz im Anschluss an entsprechende Hinweise des Gerichts seine Schadensberechnung darauf stütze, dass ihm durch früheres sittenwidriges Verhalten des Beklagten zu 1 und seiner Ehefrau schon zum Jahresende 1996 die Möglichkeit eines rechtzeitigen Austritts aus der Gesellschaft und damit die Realisierung seines Abfindungsanspruches schuldhaft zunichte gemacht worden sei, handele es sich um eine in der Berufungsinstanz unzulässige Klageänderung, die zumindest im Hinblick auf die nunmehr erforderlichen umfangreichen Beweiserhebungen zur Schadensermittlung nicht sachdienlich sei. II. Diese Beurteilung hält nur hinsichtlich der Abweisung der in der Berufungsinstanz verfolgten Teilklagen in Höhe von je 1.000,00 € bezüglich des Gewinnanspruchs für 1995 und des behaupteten entgangenen Gewinns für die vier Folgejahre (1.), nicht jedoch hinsichtlich des Verlustes eines - im Falle des rechtzeitigen Austritts realisierbaren - Abfindungsanspruchs (2.) revisionsrechtlicher Nachprüfung stand. 1.
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