Tenor Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 4. Dezember 2002 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen. Tatbestand Die Klägerin ist die Rechtsnachfolgerin des Transportversicherers der W. K. GmbH (im Weiteren: K.-GmbH), die mit der Beklagten in ständiger Geschäftsverbindung stand. Der Beklagten oblag es, Warensendungen von den Lieferanten der K.-GmbH zu dieser zu befördern. Am 19. Juni 1998 übernahm ein von der Beklagten beauftragter Frachtführer in Gelsenkirchen von der T. GmbH & Co. KG (im Weiteren: T. GmbH & Co. KG) eine aus vier Paletten bestehende Waren- sendung und verbrachte diese in das Umschlagslager der Beklagten in Duisburg. Die Paletten enthielten nach dem Vortrag der Klägerin Zahngelenkstangen im Wert von 35.994,88 DM (= 18.403,89 €). Am 5. Februar 1999 mahnte die T. GmbH & Co. KG bei der K.-GmbH die Bezahlung der Zahngelenkstangen an. Die K.-GmbH forderte, nachdem sie bei der Überprüfung des Vorgangs zu dem Ergebnis gekommen war, dass sie die betreffende Warensendung nicht erhalten hatte, die Beklagte mit Schreiben vom 12. Mai 1999 auf, einen Ablieferungsnachweis für die Sendung zu erbringen. Hierzu erklärte sich die Beklagte mit Schreiben vom 21. Mai 1999 außerstande. Die K.-GmbH nahm daraufhin die Rechtsvorgängerin der Klägerin in Anspruch und trat dieser dafür mit Schreiben vom 26. Mai 1999 ihre sämtlichen Ansprüche aus dem Beförderungsvertrag mit der Beklagten ab. Mit ihrer am 22. Juni 2001 bei Gericht eingereichten Klage hat die Klägerin von der Beklagten aus übergegangenem und abgetretenem Recht Zahlung von 35.994,88 DM nebst Zinsen begehrt. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat gegenüber dem Klageanspruch, soweit dieser auf Vertrag gestützt war, namentlich die Einrede der Verjährung erhoben. Die Klage hatte in beiden Vorinstanzen keinen Erfolg. Mit ihrer (vom Berufungsgericht zugelassenen) Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin den Klageanspruch weiter. Gründe I. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin für nicht begründet erachtet. Hierzu hat es ausgeführt: Das Landgericht habe etwaige Schadensersatzansprüche der K.-GmbH nach § 29 KVO mit Recht als verjährt angesehen. Da die Warensendung noch im Laufe des Monats Juni 1998 habe abgeliefert werden sollen, sei die Jahresfrist des § 40 KVO spätestens Ende Juli 1998 an- und Ende Juli 1999 abgelaufen. Der Klageanspruch unterliege nicht der dreijährigen Verjährungsfrist des mit dem Transportrechtsreformgesetz (vom 25.6.1998, BGBl. I S. 1588 - TRG) neu gefassten § 439 Abs. 1 Satz 2 HGB. Die Bestimmung des Art. 169 Abs. 1 EGBGB sei anders als die des Art. 169 Abs. 2 EGBGB nicht Ausdruck eines allgemeinen Rechtsgedankens. Im Übrigen setzte auch die entsprechende Anwendung des Art. 169 Abs. 2 EGBGB voraus, dass die Ansprüche nach dem alten Recht durch die gesetzliche Neuregelung keine grundlegende sachliche Änderung erfahren hätten; der neue § 439 HGB stelle aber keine die § 40 KVO, § 439 HGB a.F. lediglich abändernde Verjährungsvorschrift, sondern eine die alten Haftungsregelungen verschärfende Haftungsanordnung dar, da danach die bislang nur bei vorsätzlicher Schadensverursachung geltende Sanktion der Verlängerung der Verjährungsfrist nunmehr auch schon bei leichtfertiger Schadensverursachung eingreife. Das Landgericht sei auch zutreffend davon ausgegangen, dass die Klägerin, soweit sie wegen des geltend gemachten Verlusts der Zahngelenkstangen Schadensersatzansprüche aus § 823 Abs. 1 BGB geltend gemacht habe, im vollen Umfang darlegungs- und beweisbelastet sei und - soweit sie überhaupt eine pflichtwidrige Schädigungshandlung der Beklagten schlüssig dargelegt habe - diese jedenfalls nicht habe beweisen können. II. Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 1. Keinen Rechtsfehler erkennen lässt allerdings die - von der Revision auch nicht angegriffene - Beurteilung des Berufungsgerichts, die Klägerin habe ihre auf § 823 Abs. 1 BGB gestützten Schadensersatzansprüche womöglich schon nicht schlüssig dargelegt, jedenfalls aber nicht zu beweisen vermocht. 2. Das Berufungsgericht hat aber zu Unrecht angenommen, dass die durch das Transportrechtsreformgesetz neu gefasste Vorschrift des § 439 Abs. 1 Satz 2 HGB für die Verjährung des von der Klägerin geltend gemachten vertraglichen Anspruchs nicht maßgebend ist.
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