(1998), § 1 AGBG, Rn. 17; Palandt/Heinrichs, BGB, 64. Aufl., § 305, Rdn. 9; a.M.: Michalski/Römermann, ZIP 1993, 1434, 1437 f, 1443; Schwenker/Thode, ZfIR 2005, 635
- ff)und nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 16. November 1990 - V ZR 217/89 , NJW 1991, 843 ; Beschluss vom 23. Juni 2005 - VII ZR 277/04 , ZfBR 2005, 678 ) liegen Allgemeine Geschäftsbedingungen auch dann vor, wenn sie von einem Dritten für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert sind und die Vertragspartei, die die Klausel stellt, sie nur in einem einzigen Vertrag verwenden will. Soweit die Entscheidung des Senats vom 13. September 2001 ( VII ZR 487/99 , BauR 2001, 1895 , 1896 = ZfBR 2002, 56 = NZBau 2001, 682 ) dahin verstanden wird, für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen seien nur dann Allgemeine Geschäftsbedingungen, wenn auch der Verwender die Absicht einer Mehrfachverwendung hat, hält der Senat daran nicht fest. Zutreffend ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen, dass die Verwendung eines Vertragsmusters für eine Ausschreibung gegenüber mehreren Bietern keine Mehrfachverwendung im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 AGBG ist (vgl. BGH, Urteil vom 26. September 1996 - VII ZR 318/95 , BauR 1997, 123 = ZfBR 1997, 33 ).
- bb)Der Annahme, dass Allgemeine Geschäftsbedingungen vorliegen, steht nicht entgegen, dass ein Vertrag in Teilen individuelle Vereinbarungen enthält (vgl. BGH, Urteil vom 27. November 2003 - VII ZR 53/03 , BGHZ 157, 102 , 106 f). Es ist daher unerheblich, dass die "Vorbemerkungen/Baustelleneinrichtung" nach den Feststellungen des Berufungsgerichts teilweise Anforderungen enthalten, die insoweit auf das konkrete Bauvorhaben zugeschnitten sind, als das Aufstellen und Säubern von Waschcontainern für die Bewohner der Wohnungen geregelt ist.
- b)Die bisherigen Feststellungen tragen nicht die Auffassung des Berufungsgerichts, dass die Klauseln nicht überraschend im Sinne des § 3 AGBG sind.
- aa)Nach § 3 AGBG werden Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, nicht Bestandteil des Vertrages. Die Ungewöhnlichkeit einer Klausel bestimmt sich nach den Umständen des Vertragsabschlusses, dem Gesamtbild des Vertrages sowie den Erwartungen, die der redliche Verkehr typischerweise an den Vertragsinhalt knüpft. Eine Klausel wird nicht Vertragsbestandteil, wenn sie von diesen Erwartungen deutlich abweicht und der Vertragspartner mit ihr den Umständen nach vernünftigerweise nicht zu rechnen braucht (BGH, Urteil vom 27. Juni 2002 - VII ZR 272/01 , BauR 2002, 1544 , 1546 = NZBau 2002, 561 = ZfBR 2002, 782 m.w.N.).
- bb)Hierzu hat das Berufungsgericht bisher keine Feststellungen getroffen. Sein Hinweis auf das Urteil des Senats vom 11. März 1999 ( VII ZR 179/98 , BauR 1999, 897 = ZfBR 1999, 256 = NJW 1999, 2432 ) trägt nicht. Dort ging es um konkret auf das Bauvorhaben zugeschnittene Vorbemerkungen, die zur Auslegung eines Standardleistungsverzeichnisses heranzuziehen waren. Mit § 3 AGBG befasst sich die Entscheidung nicht. III. Das Berufungsurteil kann danach keinen Bestand haben. Es ist aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Das Berufungsgericht wird die erforderlichen Feststellungen nachzuholen und sich mit den weiteren Rügen der Revision auseinanderzusetzen haben, die auf das AGBG gestützt sind. Sollte es erneut zu dem Ergebnis gelangen, dass die in den "Vorbemerkungen/Baustelleneinrichtung" genannten Leistungen Gegenstand des Angebots der Beklagten waren, wird es prüfen müssen, ob die Beklagte dieses Angebot angefochten hat. 1. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerhaft die Erklärung des Geschäftsführers der Beklagten, er habe die in den "Vorbemerkungen/Baustelleneinrichtung" genannten Leistungen nicht in sein Angebot einkalkuliert und werde diese Leistungen nicht zu dem von ihm angebotenen Preis erbringen, nicht ausgelegt. Dies wird das Berufungsgericht gegebenenfalls nachholen müssen. Dabei wird es zu berücksichtigen haben, dass die Erklärung als Anfechtung nach § 119 Abs. 1 BGB anzusehen sein und es für eine Anfechtungserklärung genügen kann, wenn eine nach dem objektiven Erklärungswert der Willensäußerung übernommene Verpflichtung bestritten oder nicht anerkannt oder wenn ihr widersprochen wird (BGH, Urteil vom 7. Juni 1984 - IX ZR 66/83 , BGHZ 91, 324 , 331 f; vgl. auch BGH, Urteil vom 22. September 1983 - VII ZR 43/83 , BGHZ 88, 240 , 245 m.w.N.). 2. Bejaht das Berufungsgericht eine Anfechtungserklärung, wird es den Anfechtungsgrund prüfen müssen. Die bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts lassen es möglich erscheinen, dass die Beklagte ihr Angebot so verstanden wissen wollte, dass es nicht die in den "Vorbemerkungen/Baustelleneinrichtung" genannten Leistungen umfasst. Danach hätte die Erklärung der Beklagten nach ihrer gebotenen Auslegung einen anderen Inhalt als die Beklagte dies wollte; der Beklagten wäre kein Irrtum bei der Kalkulation ihres Angebotspreises unterlaufen, der grundsätzlich unbeachtlich ist (vgl. BGH, Urteile vom 19. Dezember 1985 - VII ZR 188/84 , BauR 1986, 334 = ZfBR 1986, 128 und vom 7. Juli 1998 - X ZR 17/97 , BGHZ 139, 177 ). Die Beklagte wollte nach dem in der Revisionsinstanz zu unterstellenden Sachverhalt die in den "Vorbemerkungen/Baustelleneinrichtung" genannten Leistungen möglicherweise nicht in ihre Kalkulation einbeziehen; die Klägerin hat ihr Angebot jedoch einschließlich der Vorbemerkungen verstanden. 3. Sollte das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangen, dass die Beklagte das Angebot wirksam angefochten hat, wird es der Klägerin Gelegenheit geben müssen, zu einem eventuellen Vertrauensschaden (§ 122 Abs. 1 BGB) vorzutragen. Es wird außerdem zu prüfen haben, ob die Klägerin angesichts der Missverständlichkeit ihrer Ausschreibung den Grund der Anfechtbarkeit der Erklärung der Beklagten hätte kennen müssen (§ 122 Abs. 2 BGB). Dressler Haß Hausmann Wiebel Kniffka Vorinstanzen: LG Potsdam, Entscheidung vom 16.01.2003 - 10 O 195/02 - OLG Brandenburg, Entscheidung vom 17.03.2004 - 13 U 24/03 - Permalink: http://openjur.de/u/82839.html Kommentare