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BGH, Urteil vom 15. Dezember 2005 - Az. IX ZR 227/04

Tenor Auf die Revision des Klägers wird - unter Zurückweisung im Übrigen - das Urteil des 31. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 30. Juni 2004 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die

§ 50Rn.

36; Obermüller, Insolvenzrecht in der Bankpraxis 5. Aufl. Rn. 3.11). Denn das Giroverhältnis wurde durch die Verfügungsbeschränkung nicht beendet (Schimansky

§ 50Rn.

35); es erlischt erst mit der Verfahrenseröffnung (vgl. BGHZ 58, 108 , 111; 70, 86 , 93; BGH, Beschl. v.

  1. März 1995 - XI ZR 189/94 , NJW 1995, 1483 ). Das Überweisungsgesetz vom
  2. Juli 1999 (BGBl. I, 1642) ist im vorliegenden Fall noch nicht anwendbar, weil es Inlandsüberweisungen erst ab dem
  3. Januar 2002 erfasst. c) Soweit es sich bei den Leistungen der Beklagten um Barauszahlungen gehandelt hat, ist § 82 InsO ohne weiteres anwendbar. Eine Bank, die von den in der Person des Kunden bestehenden Verfügungsbeschränkungen keine Kenntnis hat, kann an jenen mit befreiender Wirkung aus dem vorhandenen Guthaben leisten (Obermüller, Insolvenzrecht in der Bankpraxis
  4. Aufl. Rn. 3.572). Für Saldierungen nach Maßgabe des weiterhin wirksamen Girovertrages kann dies nicht anders sein, solange § 82 InsO den guten Glauben der Bank - auch in Bezug auf einen nach § 24 Abs. 1, § 81 Abs. 1 Satz 1 InsO unwirksamen Überweisungsauftrag - schützt.
  5. Indes hat im vorliegenden Fall die Beklagte, welche die Darlegungs- und Beweislast trifft (MünchKomm-InsO/Ott, § 82 Rn. 15; Uhlenbruck, InsO
  6. Aufl. § 82 Rn. 13; HK-InsO/Eickmann,

§ 82Rn. 11; Lüke in Kübler/Prütting, Ins

O § 82 Rn. 8; Braun/Kroth,

§ 82Rn.

9), bislang nicht nachgewiesen, dass sie zur Zeit der Leistung die Verfügungsbeschränkung ihres Kunden nicht gekannt hat. Insoweit schadet bereits die Kenntnis eines Mitglieds eines Organs einer juristischen Person, auch wenn es mit dem operativen Geschäft an der Basis nicht unmittelbar etwas zu tun hat (BGH, Urt. v. 1. März 1984 - IX ZR 34/83 , NJW 1984, 1953 , 1954; für § 82 InsO zustimmend MünchKomm-InsO/Ott, § 82 Rn. 14; Lüke in Kübler/Prütting, InsO § 82 Rn. 22; Wittkowski in Nerlich/Römermann, § 82 InsO Rn. 19; für Banken ebenso Schimansky

§ 50Rn.

17). Das Wissen eines vertretungsberechtigten Organmitglieds ist als Wissen des Organs anzusehen und damit auch der juristischen Person zuzurechnen ( BGHZ 109, 327 , 331). Darüber hinaus muss jede am Rechtsverkehr teilnehmende Organisation sicherstellen, dass die ihr ordnungsgemäß zugehenden, rechtserheblichen Informationen von ihren Entscheidungsträgern zur Kenntnis genommen werden können. Sie muss es deshalb so einrichten, dass ihre Repräsentanten, die dazu berufen sind, im Rechtsverkehr bestimmte Aufgaben in eigener Verantwortung wahrzunehmen, die erkennbar erheblichen Informationen tatsächlich an die entscheidenden Personen weiterleiten ( BGHZ 117, 104 , 106 f.; 140, 54 , 62; MünchKomm-InsO/Ott,

; Wittkowski in Nerlich/Römermann,

; HK-InsO/Eickmann,

§ 82Rn.

6). Hieraus folgt für eine Bank die Notwendigkeit eines internen Informationsaustauschs (Schimansky

). Informationen, die auf der Führungsebene vorhanden sind, müssen - soweit sie für diejenigen bedeutsam sind, welche im direkten Kontakt mit den Kunden für die Bank Rechtsgeschäfte vornehmen - an diese weitergegeben werden; erforderlich ist also ein Informationsfluss von oben nach unten. Umgekehrt müssen Erkenntnisse, die von einzelnen Angestellten gewonnen werden, jedoch auch für andere Mitarbeiter und spätere Geschäftsvorgänge erheblich sind, die erforderliche Breitenwirkung erzielen. Dazu kann ein Informationsfluss von unten nach oben, aber auch ein horizontaler, filialübergreifender Austausch erforderlich sein (BGH, Urt. v. 1. Juni 1989 - III ZR 261/87 , WM 1989, 1364 , 1367; v. 1. Juni 1989 - III ZR 277/87 , WM 1989, 1368 , 1369 f.; v. 15. Januar 2004 - IX ZR 152/00 , WM 2004, 720 , 722). Die Notwendigkeit eines Informationsaustauschs innerhalb der Bank bedingt entsprechende organisatorische Maßnahmen. Solche sind wegen des möglichen Zugriffs auf Datenspeicher zumutbar (Lüke in Kübler/Prütting,

; Schimansky

). Jedenfalls dann, wenn es an derartigen organisatorischen Maßnahmen fehlt, muss sich die Bank das Wissen einzelner Mitarbeiter - auf welcher Ebene auch immer diese angesiedelt sind - zurechnen lassen (LG Dortmund ZIP 1997, 206 , 207; MünchKomm-InsO/Ott,

; Uhlenbruck,

§ 82Ins

O Rn. 13; Wittkowski in Nerlich/Römermann,

; Smid, InsO

  1. Aufl. § 82 Rn. 9). Dass sich, wie das Berufungsgericht unter Berufung auf Eickmann (HK-InsO,
  2. Aufl. § 82 Rn. 16) gemeint hat, die Frage der Kenntnis allein nach der Wissenslage der kontoführenden Stelle beurteile (diese Auffassung hat Eickmann in der
  3. Aufl. aufgegeben; anders nur noch Hess, InsO
  4. Aufl. § 82 Rn. 31), ist danach unzutreffend. Die Beklagte - die selbst davon ausgeht, sie müsse in ihrem Geschäftsbereich die Entwicklung des Wirtschaftslebens unter Einbeziehung von Insolvenzen beobachten - hat mithin darzulegen, welche Organisationsstrukturen sie geschaffen hat, um entsprechende Informationen aufzunehmen und intern weiterzugeben. Daran fehlt es bisher. Die Beklagte hat nur vorgetragen, was sie nicht getan hat, etwa dass das Amtsblatt nicht bezogen worden sei. Daher ist für die revisionsrechtliche Beurteilung gemäß der Behauptung des Klägers davon auszugehen, dass Vorstandsmitglieder und andere Wissensvertreter der Beklagten von den gegen G. verhängten Sicherungsmaßnahmen Kenntnis hatten. IV. Soweit der Kläger die Rückzahlung der bis einschließlich
  5. Januar 2001 an den Schuldner erbrachten Leistungen (20.932,63 €) begehrt, bleibt die Revision ohne Erfolg, weil sich die Beklagte auf die Vermutung des § 82 Satz 2 InsO berufen kann. Diese Leistungen hat die Beklagte vor der amtlichen Bekanntmachung erbracht. Dass sie gleichwohl die Verfügungsbeschränkung gekannt habe, hat der Kläger - den insoweit die Beweislast trifft (MünchKomm-InsO/Ott, § 82 Rn. 15; Uhlenbruck,

§ 82Rn.

12) - nicht bewiesen. Das für die amtlichen Bekanntmachungen des Amtsgerichts - Insolvenzgerichts - Detmold bestimmte Blatt im Sinne von § 9 Abs. 1 Satz 1 InsO war das Amtsblatt für den Regierungsbezirk Detmold. Die Vorschrift geht auf eine Initiative des Rechtsausschusses zurück, der insoweit die Regelung der Konkursordnung beibehalten wollte (BT-Drucks. 12/7302 S. 156). Welches Blatt für die amtlichen Bekanntmachungen eines Gerichts bestimmt ist, richtet sich damit - nicht anders als unter der Geltung des § 76 KO (vgl. hierzu Kuhn/Uhlenbruck, KO 11. Aufl. § 76 Rn. 2) - nach Landesrecht (MünchKomm-InsO/Ganter, § 9 Rn. 11; Uhlenbruck,

§ 9Rn.

3; Prütting in Kübler/Prütting,

§ 9Rn. 5b; HK-Ins

O/Kirchhof,

§ 9Rn.

4; Becker in Nerlich/Römermann,

§ 9Rn.

9). Im Frühjahr 2001 waren in Nordrhein-Westfalen noch die Richtlinien für das Regierungsamtsblatt (RV des Justizministeriums vom 22. Oktober 1999, 1243 - I D. 34, MBl. NRW 1999, 1094 ) in Kraft. Danach galt als Amtsblatt das jeweilige Amtsblatt für den Regierungsbezirk. Demgemäß wurden in dem Amtsblatt für den Regierungsbezirk Detmold die Beschlüsse und Anordnungen in Zwangsvollstreckungs- und Insolvenzsachen für die Landgerichtsbezirke Bielefeld (zum Regierungsbezirk Detmold gehört auch die kreisfreie Stadt Bielefeld), Detmold und Paderborn veröffentlicht. Dagegen wendet sich der Kläger nicht. Er macht lediglich geltend, dass das Insolvenzgericht von der durch § 9 Abs. 2 Satz 1 InsO eingeräumten Möglichkeit Gebrauch gemacht habe, weitere oder wiederholte Veröffentlichungen zu veranlassen. Es habe - entsprechend einer zu Beginn des Geschäftsjahres getroffenen Festlegung - die gegen den Schuldner angeordneten Sicherungsmaßnahmen auch in Lippischen Tageszeitungen bekanntgemacht, und zwar bereits vor der Veröffentlichung im Amtsblatt. Eine Bekanntmachung nach § 9 Abs. 2 Satz 1 InsO stehe derjenigen im Amtsblatt rangmäßig nicht nach, so dass die Vermutungswirkung nach § 82 Satz 2 InsO weit früher eingesetzt habe, als vom Berufungsgericht angenommen. Diese Ansicht ist unzutreffend. Fraglich ist bereits, ob die vom Insolvenzgericht nach § 9 Abs. 2 Satz 1 InsO angeordneten weiteren Veröffentlichungen in den Tageszeitungen "öffentliche Bekanntmachungen" sind (ablehnend Henckel/Gerhardt, InsO § 9 Rn. 3; Becker in Nerlich/Römermann,

§ 9Rn. 13 f.; Eickmann in Gottwald, Insolvenzrechts-Handbuch, 2. Aufl. § 31 Rn. 98; ebenso Münch

Komm-InsO/Ganter, § 9 Rn. 13 für den Fall, dass die weiteren Veröffentlichungen der Regel-Veröffentlichung vorausgehen). Jedenfalls kommt die Vermutungswirkung nach § 82 Satz 2 InsO lediglich der dem Regelfall entsprechenden öffentlichen Bekanntmachung im Amtsblatt gemäß § 9 Abs. 1 InsO zu (MünchKomm-InsO/Ott, § 82 Rn. 15 a.E.; Uhlenbruck,

§ 82Rn.

13; Eickmann in Gottwald,

). Da die weiteren Veröffentlichungen nicht dieselbe Aufmerksamkeit des Publikums erwarten lassen wie die Regel-Veröffentlichung im Amtsblatt, haben sie nicht die Wirkung des § 9 Abs. 3 InsO (Henckel/Gerhardt, InsO § 9 Rn. 9; MünchKomm-InsO/Ganter, § 9 Rn. 23; Uhlenbruck,

§ 9Rn.

5; Becker in Nerlich/Römermann,

§ 9Rn. 14; FK-Ins

O/Schmerbach, 3. Aufl. § 9 Rn. 17). Wenn sie gleichzeitig mit der Regel-Veröffentlichung erfolgen oder dieser nachfolgen, kommt es darauf zwar nicht an, weil die Wirkung des § 9 Abs. 3 InsO bereits durch die Regel-Veröffentlichung ausgelöst wird. Erfolgen die weiteren Veröffentlichungen vor der Regel-Veröffentlichung, entsteht die Wirkung des § 9 Abs. 3 InsO jedoch erst durch diese. Dann ist es konsequent, den weiteren Veröffentlichungen auch die Vermutungswirkung zu versagen. Die Ansicht des Klägers, es könne nicht angehen, dass niemand Sicherungsmaßnahmen nach § 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO trotz erfolgter Veröffentlichung der gerichtlichen Anordnung in einer Tageszeitung beachten müsse, geht fehl. Auch eine der öffentlichen Bekanntmachung im Amtsblatt vorausgehende Veröffentlichung in einer Tageszeitung kann den guten Glauben gungsbefugnis eines Schuldners beseitigen. Dies setzt aber voraus, dass die Kenntnis von dieser Veröffentlichung bewiesen wird. Die Möglichkeit dieser Beweisführung erschwert mithin die Entkräftung der mit der Regel-Veröffentlichung verbundenen Vermutung. V. Das Berufungsurteil ist somit teilweise aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). In diesem Umfang ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO), damit die bisherfehlenden Feststellungen nachgeholt, insbesondere die zur Unkenntnis der Wissensvertreter angetretenen Beweise erhoben werden. Fischer Ganter Raebel Kayser Vill Vorinstanzen: LG Bielefeld, Entscheidung vom 04.12.2003 - 4 O 522/02 - OLG Hamm, Entscheidung vom 30.06.2004 - 31 U 15/04 - Permalink: http://openjur.de/u/82867.html Kommentare

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