1. Erklärt ein Arbeitgeber im Rahmen einer Verzichtserklärung (Selbstverpflichtung), auf den Einsatz von Werk-/Dienstverträgen für Warenverräumtätigkeiten zu verzichten, reicht es aus, wenn diese Selbstverpflichtung als Anschreiben an die Gewerkschaft formuliert ist und im Betrieb für alle Arbeitnehmer sichtbar ausgehängt wird. 2. Die Verzichtserklärung wird mit dem Zugang der Information an die Gewerkschaft wirksam.Dabei ist es unschädlich, wenn die Gewerkschaft auf andere Weise die Information über die Verzichtserklärung erhält als von Seiten des Arbeitgeberverbandes.Der Arbeitgeberverband dar sich bei der Information über die Verzichtserklärung eines Dritten bedienen.Dies gilt umso mehr, als die Gewerkschaft den Eingang der Verzichtserklärung gegenüber dem Unternehmen bestätigt hat. 3. Der Wortlaut hinsichtlich des fachlichen Geltungsbereichs des TV Warenverräumung im Land Brandenburg verlangt für die Anwendbarkeit des Tarifvertrages nicht, dass ein Betrieb zuvor Warenverräumung fremd vergeben hatte. Der TV gilt vielmehr für jeden Betrieb im Land Brandenburg. Tenor Die Zustimmung des Betriebsrates zu der Eingruppierung der Mitarbeiterin Frau C. und des Mitarbeiters Herrn N. nach dem Tarifvertrag Warenverräumung im Verkauf für den Einzelhandel im Bundesland Brandenburg wird ersetzt. Gründe I. Die Beteiligten streiten zuletzt über die Zustimmungsersetzung zur Eingruppierung zweier Arbeitnehmer und die damit zusammenhängende Frage der Anwendbarkeit des Tarifvertrages Warenverräumung im Land Brandenburg. Die Arbeitgeberin betreibt Selbstbedienungswarenhäuser, unter anderem das Warenhaus in Wildau. Der Antragsgegner ist der örtliche Betriebsrat. Am 4. November 2014 unterrichtete die Antragstellerin den Betriebsrat über die beabsichtigte Einstellung des Bewerbers Herrn N. als Mitarbeiter in Teilzeit für den Bereich Drogerie, befristet für die Zeit vom 17. November 2014 bis 31. Mai 2015. Am 5. Mai 2015 beteiligte die Antragstellerin erneut den Betriebsrat in Hinblick auf eine Verlängerung der befristeten Beschäftigung des Mitarbeiters Herrn N. für die Zeit vom 1. Juni 2015 bis 31. Oktober 2016. Nachdem der Betriebsrat zunächst mit Schreiben vom 6. November 2014 sowohl der Einstellung als auch der Eingruppierung widersprach, einigten sich die Beteiligten in der Güteverhandlung darauf, dass die Zustimmung des Betriebsrats zur Einstellung des Herrn N. als erteilt gilt. Mit Schreiben vom 16. März 2015 unterrichtete die Beteiligte zu 1. den Betriebsrat über die beabsichtigte Einstellung der Frau Frau C. als Mitarbeiterin für die Warenverräumung Food II im Bereich Trockensortiment in Teilzeit. Die Einstellung sollte zum 23. März 2015 erfolgen und bis zum 31. Dezember 2015 befristet werden. In diesem Zusammenhang wurde der Betriebsrat auch zur beabsichtigten Eingruppierung der Frau C. nach dem Tarifvertrag Warenverräumung im Verkauf für den Einzelhandel im Bundesland Brandenburg angehört. Der Betriebsrat stimmte der Einstellung mit Schreiben vom 19. März 2015 zu; der Eingruppierung widersprach er dagegen. Die beiden neu eingestellten Mitarbeiter verrichten Tätigkeiten in der Warenverräumung im Verkaufsraum bei der Beteiligten zu 1. Dazu füllen sie Produkte aus den Paletten in die Sortimentregale. Sie entnehmen die Artikel aus der Umverpackung und räumen sie ins Regal auf den festgelegten Stellplatz, der durch das Preisetikett vordefiniert wurde. Dabei stellen die Mitarbeiter die Regalordnung wieder her, das heißt sie entfernen Pappen und stellen falschabgestellte Artikel auf den vorgesehenen Regalplatz. Eine Artikelschulung oder Einweisung in Kenntnisse der Warenwirtschaft erfolgte nicht. Bei Kundenanfragen haben die Mitarbeiter einen anderen Mitarbeiter der Abteilung zu rufen. Eine Einarbeitung ist innerhalb weniger Stunden möglich. Ob dabei schwere körperliche Arbeit zu verrichten ist, ist zwischen den Beteiligten streitig. Die Antragstellerin ist der Auffassung, der Tarifvertrag Warenverräumung im Verkauf für den Einzelhandel im Bundesland Brandenburg finde für die beiden Mitarbeiter Herrn N. und Frau C. Anwendung. Der Tarifvertrag sei wirksam zustande gekommen und sei in fachlicher und persönlicher Hinsicht für die beiden Mitarbeiter anzuwenden. Zwar hätte es in den unterschiedlichen Tarifgebieten Baden-Württemberg und Brandenburg unterschiedliche Verhandlungsführer gegeben. Letztendlich sei jedoch sämtlichen Verhandlungsführern beider Tarifparteien klar gewesen, dass der Tarifvertrag Warenverräumung nicht nur ausschließlich von Betrieben Anwendung finden solle, die Warenverräumung bereits an Fremdfirmen vergeben hatten. Dies hätte nämlich solche Betriebe benachteiligt, die bisher keine Aufträge an Fremdfirmen vergeben hatten. Praktisch würde ein Betrieb, der bisher nicht an Fremdfirmen Warenverräumungsaufträge vergeben hätte, gezwungen, den Zustand herbeizuführen, indem dieser Betrieb für kurze Zeit Aufträge der Warenverräumung fremd vergibt, um dann in den Anwendungsbereich des neuen Tarifvertrages zu gelangen. Auch sei der Tarifvertrag wirksam zustande gekommen. Denn die Beteiligte zu 1. hätte eine Verzichtserklärung gegenüber den Mitarbeitern im Betrieb erklärt. Dies sei durch Aushang neben dem Büro der Geschäftsführung erfolgt. Unschädlich sei, dass die Information über die Verzichtserklärung an die Gewerkschaft Ver.di von Herrn M., der Regionalen Personalleitung VG Ost stamme. Voraussetzung sei lediglich, dass die Gewerkschaft und auch der Arbeitgeberverband von der Verzichtserklärung informiert wurden. Schließlich habe die Gewerkschaft gegenüber der Beklagten den Eingang der Verzichtserklärung bestätigt. Sie könne sich deshalb nicht mehr darauf berufen, dass sie von dem falschen Absender informiert wurde. Zuletzt sei auch der Tarifvertrag in persönlicher Hinsicht anzuwenden. Aufgrund der kurzen Einarbeitung handele es sich um einfache oder leichte Tätigkeiten in Verkaufsräumen. Darauf, ob die Mitarbeiter vereinzelt schwerere Kartons zu verräumen hätten, käme es nicht an, denn der Tarifvertrag stelle ausschließlich auf den Schwierigkeitsgrad der Tätigkeit ab. Der Antragsteller stellt zuletzt folgende Anträge: Die Zustimmung des Antragsgegners und Beteiligten zu 2) zu der Eingruppierung der Mitarbeiterin Frau C. und des Mitarbeiters Herrn N. nach dem Tarifvertrag Warenverräumung im Verkauf für den Einzelhandel im Bundesland Brandenburg zu ersetzen. Der Antragsgegner stellt den Antrag, die Anträge zurückzuweisen. Der Antragsgegner ist der Auffassung, der Betrieb der Antragstellerin sei bereits deshalb nicht vom fachlichen Geltungsbereich erfasst, weil der Betrieb zuvor Warenverräumung im Verkauf nicht an Fremdfirmen vergeben hatte. Der Tarifvertrag Warenverräumung sei vom Anwendungsbereich so auszulegen, dass er nur dort Anwendung finde, wo Warenverräumung im Verkauf bereits an Fremdfirmen vergeben wurde. Dies ergebe sich aus der Präambel. Tatsächlich sei der Tarifvertrag von unterschiedlichen Kommissionen verhandelt worden. In Brandenburg seien gegenüber Baden-Württemberg auch zusätzlich andere Verhandlungsergebnisse in anderen Bereichen erzielt worden. So seien die Azubi-Vergütungen stärker angehoben worden. Auch sei eine Abschlagsklausel für Ferienjobs in Brandenburg ersatzlos gestrichen worden. Auch die Gewerkschaft ver.di sei der Auffassung, der Tarifvertrag finde nur für Betriebe Anwendung, die „Insourcing“ betrieben. Der Tarifvertrag sei auch nicht wirksam für die Beteiligte zu 1) in Kraft getreten. Denn anders als der Wortlaut des Tarifvertrages dies voraussetze, sei zum einen eine Selbstverpflichtung der Arbeitgeberin nicht gegenüber den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ausgesprochen worden. Die Selbstverpflichtungserklärung sei an die Ver.di adressiert und habe nur neben dem Büro der Geschäftsführung ausgehangen. Sie sei nicht an die Mitarbeiterinnen gerichtet gewesen und deshalb nicht diesen gegenüber ausgesprochen worden. Zum anderen habe der Arbeitgeber nicht die Erklärung dem Arbeitgeberverband mitgeteilt, der seinerseits die Gewerkschaft informiert habe. Stattdessen habe der Arbeitgeber selbst direkt die Erklärung an die Gewerkschaft versandt und diese damit informiert. Die Information über die Verzichtserklärung sei damit nicht seitens des Arbeitgeberverbands an die Gewerkschaft erfolgt. Damit sei die Erklärung nicht wirksam geworden und der Tarifvertrag nicht für die Beteiligte zu 1) anzuwenden. Schließlich finde der Tarifvertrag auch in persönlicher Hinsicht nicht für die Mitarbeiter Herrn N. und Frau C. Anwendung, denn diese Mitarbeiter verrichteten Mischtätigkeiten. Tatsächlich gingen nämlich die Kundenkontakte über die reine Höflichkeit hinaus. Außerdem würden schwere körperliche Arbeiten zu verrichten sein. Die Beteiligten haben sowohl in der Güteverhandlung als auch in der Kammerverhandlung Teilvergleiche geschlossen und den Rechtsstreit hinsichtlich der Zustimmungsersetzung zur Einstellung erledigt. Außerdem haben die Beteiligten einen Teilvergleich hinsichtlich der Mitarbeiterin Frau B. geschlossen. Hier waren sich die Beteiligten einig, dass die Zustimmung zur Eingruppierung als erteilt gilt. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsprotokolle Bezug genommen. II. Die zuletzt noch gestellten Anträge sind begründet. Die Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung der Mitarbeiter Herrn N. und Frau C. nach dem Tarifvertrag Warenverräumung im Verkauf für den Einzelhandel im Bundesland Brandenburg war zu ersetzen. 1. Räumlicher Geltungsbereich Der räumliche Geltungsbereich des Tarifvertrages ist gegeben. Der Betrieb der Beteiligten zu 1) befindet sich im Bundesland Brandenburg. 2. Fachlicher Geltungsbereich Der Tarifvertrag Warenverräumung findet auch aufgrund des fachlichen Geltungsbereichs für den Betrieb der Beteiligten zu 1) Anwendung. Der Tarifvertrag findet unter den im Abschnitt B des Tarifvertrags genannten Voraussetzungen Anwendung: „B. Fachlicher Geltungsbereich Die Regelung gilt für eine Mehrzahl verbundener Unternehmen, einzelne Unternehmen, Betriebe oder Verkaufsstellen des Einzelhandels (im Folgenden: Einheit), wenn der Arbeitgeber nach Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften erklärt hat, in der Einheit – nach einem definierten Übergangszeitraum – grundsätzlich auf den Einsatz von Werkverträgen/Dienstverträgen für die Warenverräum- und Auffülltätigkeiten im Verkauf zu verzichten (Ausnahme: Fälle Höherer Gewalt), und zwar entweder
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.