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LSG der Länder Berlin und Brandenburg, Urteil vom 4. Juni 2015 - Az. L 27 R 124/14

Obsah (5)§ 101§ 102§ 44§ 300§ 43

Tenor Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 21. Januar 2014 aufgehoben und die Beklagte unter Änderung des Bescheides vom 18. Januar 2011 in der Gestalt des Widers

§ 101Nr.

2 , BSGE 95, 112 ,

§ 102Nr.

1 ,

§ 44Nr.

3 ). b) Auch bei Erlass des Bescheids vom

  1. Juni 2002 wandte die Beklagte das Recht unrichtig an, indem sie dem Kläger für den Zeitraum vom
  2. Juli 2002 bis zum
  3. Juli 2009 zu Unrecht eine Rente wegen voller Erwerbsminderung nach § 43 Abs. 2 SGB n.F. gewährte. Denn der Kläger hat auch für diesen Zeitraum Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit nach § 44 SGB VI a.F. Zwar hat die Beklagte im Rahmen ihrer Entscheidung über die "Weiter"-Gewährung zu prüfen, ob die Anspruchsvoraussetzungen für den neuen Leistungszeitraum (hier ab dem
  4. Juli 2002) erneut erfüllt sind, und hierbei die zu diesem Zeitpunkt bestehenden Verhältnisse, d.h. – neben den gesundheitlichen Verhältnissen und ihrer voraussichtlichen Entwicklung – die Bestimmungen des dann gültigen Rechts, zu Grunde zu legen (vgl. hierzu BSG, Urteil vom
  5. Oktober 1996 – 4 RA 31/96 –, SozR 3-2600 § 300 Nr. 8 , SozR 3-2600 § 306 Nr. 2 ). Jedoch greift vorliegend die Ausnahmevorschrift des § 302b Abs 1 Satz 1 SGB VI. Hiernach besteht, wenn am
  6. Dezember 2000 Anspruch auf eine Rente wegen Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit bestand, dieser Anspruch bis zur Vollendung des
  7. Lebensjahres weiter, solange die Voraussetzungen vorliegen, die für die Bewilligung der Leistung maßgebend waren. Dies war der Fall, da – wie ausgeführt – der Anspruch des Klägers auf (befristete) Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bereits unter Geltung des alten Rechts entstanden war. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Urteil des Bundessozialgerichts vom
  8. November 2007 (– B 13 R 18/07 R –,

§ 300Nr.

2 ,

§ 43Nr.

11 ), wonach § 302b Abs. 1 Satz 1 SGB VI nur die Fortzahlung einer bereits bewilligten Rente gewährleisten soll. Anders als im dort entschiedenen Fall hatte der Kläger den ersten Rentenantrag schon vor dem Inkrafttreten des Rentenreformgesetzes am

  1. Januar 2001 gestellt. Nach seinem gegen den Bescheid vom
  2. Februar 2001 gerichteten – erfolgreichen – Überprüfungsantrag ist er im Hinblick auf den zweiten Leistungszeitraum so zu stellen, als hätte die Beklagte seinen den ersten Leistungszeitraum betreffenden Rentenantrag bereits positiv beschieden.
  3. Da der Kläger erfolgreich beanspruchen kann, für die Zeiträume vom
  4. Februar 2001 bis zum
  5. Juni 2002 und vom
  6. Juli 2002 bis zum
  7. Juli 2009 anstelle der Rente wegen voller Erwerbsminderung eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit zu erhalten, besteht auch ein Anspruch auf entsprechende Neufestsetzung des Rentenhöchstwertes und Leistung des sich hieraus ergebenden Nachzahlungsbetrags. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ausgang in der Sache. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Zulassungsgründe gemäß § 160 Abs. 2 SGG nicht gegeben sind. Permalink: http://openjur.de/u/829796.html Kommentare

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