sechs Monaten erschöpft ist.Ein hinreichender tatsächlicher Bezug zum deutschen Arbeitsmarkt besteht
Ablauf der 6-Monatsfrist nicht (mehr). (Anschluss an die Entscheidung des Senats vom
dem SGB II und XII um gleichrangige, selbstständig nebeneinander bestehende Sozialleistungen handelt. Das SGB XII hat insoweit keine Auffangfunktion. Tenor Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 07. November 2013 aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die Beteiligten haben einander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand Streitig zwischen den Beteiligten ist ein Anspruch der Klägerin auf Grundsicherungsleistungen
dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom
dem SGB II. Zur Begründung führte sie unter anderem aus, sie sei vor drei Monaten von Spanien
Berlin gezogen und habe als geringfügig beschäftigter Babysitter gearbeitet. Das dadurch erzielte Entgelt sei zu gering um damit ihren Lebensunterhalt zu sichern. Ausweislich einer Freizügigkeitsbescheinigung vom
der Mietkostenaufstellung vom
dem von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts Ausländer ausgenommen seien, deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitssuche ergebe. Hiergegen legte die Klägerin mit am
gegangen sei, wie sich aus dem Haushaltsscheck sowie den Kopien der Einkommensnachweise für April 2012 und Mai 2012 ergebe. Mit Beschluss vom
dem SGB II in Höhe von monatlich 442,90 € zu zahlen. Dem kam der Beklagte mit Bescheid vom 16. Juli 2012
. Mit Schreiben vom
dem Ausländer, deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitssuche ergebe, von Leistungen ausgeschlossen seien. Mit Beschluss vom
dem SGB II seien gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II u. a. Ausländer ausgenommen, deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergebe. Die Klägerin unterliege diesem Leistungsausschluss, da sie im streitigen Zeitraum weder Arbeitnehmerin noch Selbständige gewesen sei. Die genannte Regelung sei auch europarechtskonform. Ein Leistungsanspruch der Klägerin ergebe sich auch nicht aus dem Europäischen Fürsorgeabkommen (EFA), da der durch die Bundesrepublik Deutschland gegen die Anwendung der Vorschriften des SGB II gemäß Art. 16 b Satz 1 EFA eingelegte Vorbehalt rechtmäßig und gültig sei. Hiergegen erhob die Klägerin am
dem EFA. Der hierzu durch die Bundesrepublik Deutschland erklärte Vorbehalt sei unzulässig. Der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung vom 7. November 2013 den Anspruch der Klägerin auf Gewährung von Leistungen
dem SGB II für die Zeit vom
gewirkt habe. Die Klägerin hat dieses Teilanerkenntnis angenommen und den Rechtsstreit insoweit für erledigt erklärt. Mit Urteil vom
dem europäischen Fürsorgeabkommen. Der Beklagte und Berufungskläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom
dem SGB II ausgeschlossen werden dürften. Jedenfalls könne sie sich als ehemalige Arbeitnehmerin auf die Verordnung 492/2011 stützen.
dieser Verordnung erhalte ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats, der im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats eine Beschäftigung suche, dort die gleiche Hilfe, wie sie die Arbeitsämter dieses Staates den eigenen Staatsangehörigen gewähren würden. Art. 7 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 der Verordnung 492/11 konstatiere explizit ein Gleichbehandlungsgebot für arbeitslos gewordene Arbeitnehmer bezüglich sozialer Vergünstigungen. Sie gehe auch davon aus, dass der Vorbehalt gegen das europäische Fürsorgeabkommen unwirksam sei. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten sowie den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte und denjenigen der Verwaltungsakte des Beklagten Bezug genommen. Diese lagen in der mündlichen Verhandlung und bei der Entscheidung vor. Gründe Die Berufung ist zulässig und begründet. Das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 07. November 2013 ist rechtswidrig. Der Bescheid des Beklagten vom 07. Dezember 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. März 2013 in der Fassung des angenommenen Anerkenntnisses vom 07. November 2013 ist hinsichtlich der Ablehnung von Leistungen für die Zeit vom 08. Januar 2013 bis zum 31. Mai 2013 rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Sie hat im hier streitgegenständlichen Zeittraum keinen Anspruch auf Grundsicherungsleistungen
dem SGB II (mehr). Zwar gehört die Klägerin im streitigen Zeitraum insoweit zum leistungsberechtigten Personenkreis
dem SGB II, als sie - im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 SGB II - das
dem SGB II ausgeschlossen. Denn ein Aufenthaltsrecht in der Bundesrepublik Deutschland ergibt sich für sie im hier maßgeblichen Zeitraum allein aus dem Zweck der Arbeitssuche, das heißt zur Suche einer Arbeitstätigkeit oder selbständigen Erwerbstätigkeit einschließlich der Erbringung von Dienstleistungen, Art. 14 Abs. 4 Buchstabe b) Richtlinie 2004/38/EG, § 2 Abs. 2 Nr. 1, 2. Alt. des Gesetzes über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern (FreizügG/EU) in der bis zum 8. Dezember 2014 geltenden Fassung (im Folgenden: a. F., jetzt: § 2 Abs. 2 Nr. 1 a FreizügG/EU). Von dem Leistungsausschluss
1 Satz 2 Nr. 2 SGB II tatsächlich betroffen sind Unionsbürger bei erstmaliger Einreise zur Arbeitsuche oder
dem Verlust des fortwirkenden Status als Arbeitnehmer oder selbständige Erwerbstätige. Der genannte Leistungsausschluss kann hingegen dann nicht greifen, wenn ein Freizügigkeitsrecht allein aus dem Zwecke der Arbeitssuche hergeleitet werden könnte, ohne dass es darauf ankommen soll, ob dieses Freizügigkeitsrecht vom EU-Bürger tatsächlich in Anspruch genommen und Arbeit überhaupt gesucht wird. Der Wortlaut der Norm stützt eine solche Auslegung
Auffassung des Senats nicht, denn § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II ist im Indikativ und nicht im Konjunktiv gefasst und setzt deshalb ein tatsächlich bestehendes und nicht nur mögliches Freizügigkeitsrecht voraus. Dieses verlangt dann eine tatsächliche und nicht nur eine fiktive Arbeitssuche. Wer nur zum Sozialleistungsmissbrauch eingereist ist, ist
keiner Regelung des SGB II vom Leistungsbezug ausgeschlossen, da § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II nur tatsächlich Arbeitsuchende betrifft. Dieser Personenkreis ist
G/EU ausreisepflichtig. Für die Durchsetzung der Ausreisepflicht ist indes die Ausländerbehörde zuständig und in der Pflicht. Bis zur Ausweisung sind deshalb an diesen Personenkreis SGB II-Leistungen zu zahlen (ausführlich hierzu das Grundsatzurteil des Senats vom 6. März 2014 - L 31 AS 1348/13 -, veröffentlicht in Juris). Dieser Fallgruppe, der
Ansicht des Senats ohne weiteres Leistungen
dem SGB II zu gewähren sind, unterfällt die Klägerin nicht, denn sie ist
ihren eigenen Angaben im Schreiben vom 14. Juni 2015 zur Arbeitssuche ins Bundesgebiet eingereist und nicht zum Sozialleistungsmissbrauch. Die Frage
der Vereinbarkeit des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II mit Europäischem Unionsrecht stellt sich somit praktisch nur bei denjenigen Unionsbürgern, die ihr Aufenthaltsrecht ausschließlich aus der - tatsächlichen und nicht bloß behaupteten - Arbeitssuche herleiten, ohne eine tatsächliche und noch andauernde Verbindung zum deutschen Arbeitsmarkt hergestellt zu haben.
G/EU haben Verbindungen zum deutschen Arbeitsmarkt auf Dauer Arbeitnehmer oder Selbständige, die eine Tätigkeit von bereits mehr als einem Jahr aufweisen können. Darüber hinaus bleibt gemäß § 2 Abs. 3 Satz 2 FreizügG/EU ein entsprechender Status Arbeitnehmern und Selbständigen mit weniger als einem Jahr Beschäftigung für einen Zeitraum von sechs Monaten
Beendigung dieser Beschäftigung erhalten. Die Klägerin unterfiel der zweiten Gruppe der Genannten, denn sie konnte zum Zeitpunkt der Stellung des Antrages auf Weitergewährung von Leistungen Ende 2012 lediglich eine für drei Monate geringfügig ausgeübte Tätigkeit
weisen. Gemäß § 2 Abs. 3 S. 2 Freizügigkeitsgesetz/EU, der Art. 7 Abs. 3 der Richtlinie 2004/38 umsetzt, blieb ihr die Erwerbstätigeneigenschaft lediglich für sechs Monate
dem Ende der Beschäftigung am
dem SGB II als Sozialhilfeleistungen - in Abgrenzung zu Arbeitsmarktleistungen - eingeordnet werden.
der Auffassung des Senats spricht einiges dafür, dass die Leistungen
dem SGB II zuvörderst solche der Sozialhilfe sind. Der deutsche Gesetzgeber hat den Ausschluss von Leistungen gemäß § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II in der Überzeugung geregelt, bei den Vorschriften über das Arbeitslosengeld II handele es sich um reine Sozialhilfeleistungen, die
2 der Richtlinie 2004/38/EG den jeweiligen Mitgliedstaat von seiner Verpflichtung zur Gleichbehandlung
1 der Richtlinie 2004/38/EG der Unionsbürger mit seinen Bürgern freistellt (BT-Drucks. 16/5065 S. 234; siehe auch BT-Drucks. 16/688 S. 13; für die Einordnung der Leistungen
dem SGB II als solche der Sozialhilfe auch: LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. Dezember 2014 - L 20 AS 2697/14 B ER -, Juris, Rdnr. 9, m. w. N.). Art. 24 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2004/38/EG bestimmt, dass vorbehaltlich spezifischer und ausdrücklich im Vertrag und im abgeleiteten Recht vorgesehener Bestimmungen jeder Unionsbürger, der sich aufgrund dieser Richtlinie im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats aufhält, im Anwendungsbereich des Vertrags die gleiche Behandlung wie die Staatsangehörigen dieses Mitgliedstaats genießt. Zwar wird die Klägerin gegenüber deutschen Staatsangehörigen anders behandelt, weil sie im Gegensatz zu den deutschen Staatsangehörigen durch § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II von Leistungen
dem SGB II ausgeschlossen wird. Diese unterschiedliche Behandlung ist jedoch
2 der Richtlinie 2004/38/EG erlaubt. Die genannte Vorschrift bestimmt, dass abweichend von Art. 24 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38/EG der Aufnahmemitgliedstaat nicht verpflichtet ist, anderen Personen als Arbeitnehmern oder Selbstständigen und Personen, denen dieser Status erhalten bleibt, und ihren Familienangehörigen während der ersten drei Monate des Aufenthalts oder gegebenenfalls während des längeren Zeitraums
GH, Urteil vom 11. November 2014, C-333/13 , Rechtssache D, Rdnr. 65, 76). Die Klägerin ist
Ablauf der sechsmonatigen „
wirkungsfrist“ nicht (mehr) Arbeitnehmerin oder Selbständige. Für sie besteht - wie oben dargelegt - nur ein Aufenthaltsrecht als Arbeitsuchende. Damit bestünde auch europarechtlich ein Leistungsanspruch der Klägerin dann nicht, wenn es sich bei den Leistungen
dem SGB II um solche der Sozialhilfe handelte. Die vorgenannte Ausschlussmöglichkeit des Art. 24 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38/EG bezieht sich allerdings nicht auf Leistungen, die den Zugang zum Arbeitsmarkt erleichtern sollen. Die Frage
dem Rechtscharakter der SGB II-Leistungen - Leistungen der Sozialhilfe oder solche des Arbeitsmarktes - ist bislang in der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts nicht eindeutig beantwortet.
dem Beschluss des Bundessozialgerichts zur Vorlage an den EuGH vom 12. Dezember 2013 - Az. B 4 AS 9/13 R - sind die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts
dem SGB II „besondere beitragsunabhängige Geldleistungen“ im Sinne von Art. 70 VO (EG) 883/2004. Durch das Erfordernis der Erwerbsfähigkeit in § 7 Abs. 1 S 1 Nr. 2 SGB II als Voraussetzung für die Leistungsberechtigung eines Mitglieds der Bedarfsgemeinschaft bestehe ein Bezug zu den Leistungen bei Arbeitslosigkeit. Anders als die beitragsbezogene Versicherungsleistung des Arbeitslosengelds I
dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (SGB III) würden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts
dem SGB II aber unabhängig von Beschäftigungs-, Mitglieds- oder Beitragszeiten gewährt und hätten keine an den bisherigen Verdienst anknüpfende Entgeltersatzfunktion. Die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts hänge allein vom Vorliegen von Bedürftigkeit ab. Es erfolge eine beitragsunabhängige Finanzierung durch Steuermittel (BSG, a.a.O., Rdnr. 33, zitiert
Juris, m. w. N.). In Anbetracht dieses (noch) unklaren Rechtscharakters der Leistungen
dem SGB II ist die Frage der Europarechtswidrigkeit des Leistungsausschlusses in § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II auch für den Fall zu beantworten, dass es sich bei ihnen zuvörderst um solche des Arbeitsmarktes handelt. Für diesen Fall geht der Senat bereits auf der Grundlage des Urteils des EuGH vom 4. Juni 2009 (Rechtssachen C-22/08 , C-23/08 - V/K -, Juris) nicht davon aus, dass die Regelung des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II gegen Art. 45 Abs. 2 AEUV (vormals Art. 39 Abs. 2 EG-Vertrag) verstößt.
1 AEUV ist innerhalb der Union die Freizügigkeit der Arbeitnehmer gewährleistet. Diese umfasst
2 AEUV die Abschaffung jeder auf der Staatsangehörigkeit beruhenden unterschiedlichen Behandlung der Arbeitnehmer der Mitgliedstaaten in Bezug auf Beschäftigung, Entlohnung und sonstige Arbeitsbedingungen. In den Anwendungsbereich von Art. 45 Abs. 2 AEUV bzw. Art. 39 Abs. 2 EG-Vertrag fallen auch Staatsangehörige eines Mitgliedstaats, die in einem anderen Mitgliedsstaat eine Beschäftigung suchen. Sie haben damit Anspruch auf die in dieser Bestimmung vorgesehene Gleichbehandlung (EuGH, a.a.O., Rdnr. 37, Juris). Weiter führt der EuGH aus, dass vom Anwendungsbereich der Regelung des Art. 39 Abs. 2 EG-Vertrag (jetzt Art. 45 Abs. 2 AEUV) keine finanzielle Leistung ausgenommen werden könnte, die den Zugang zum Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats erleichtern will. Es ist jedoch legitim, dass ein Mitgliedstaat eine solche Beihilfe erst gewährt,
dem das Bestehen einer tatsächlichen Verbindung des Arbeitsuchenden mit dem Arbeitsmarkt dieses Staates festgestellt wurde (EuGH, a.a.O. Rdnr. 37 f., Juris). Dabei obliegt es den zuständigen nationalen Behörden und gegebenenfalls den innerstaatlichen Gerichten, nicht nur das Vorliegen einer tatsächlichen Verbindung mit dem Arbeitsmarkt festzustellen, sondern auch die grundlegenden Merkmale dieser Leistung zu prüfen, insbesondere ihren Zweck und die Voraussetzungen ihrer Gewährung. Der EuGH hat dementsprechend offen gelassen, ob die Leistungen
dem SGB II in ihrer Zielrichtung den Zugang zum Arbeitsmarkt erleichtern sollen, aber auch betont, dass eine Voraussetzung wie die in § 7 Abs. 1 SGB II enthaltene, wonach der Betroffene erwerbsfähig sein muss, ein Hinweis darauf sein kann, dass die Leistung den Zugang zur Beschäftigung erleichtern soll (EuGH, a.a.O. Rdnr. 43, Juris). Die Ausführungen des EuGH im Rechtsstreit V/K - wonach es rechtmäßig ist, wenn ein Mitgliedstaat eine den Zugang zu seinem Arbeitsmarkt erleichternde finanzielle Leistung erst gewährt,
dem das Bestehen einer tatsächlichen Verbindung des Arbeitsuchenden mit dem Arbeitsmarkt dieses Staates festgestellt wurde - stützen die Anwendbarkeit des Leistungsausschlusses des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II im Falle der Klägerin. Denn eine tatsächliche Verbindung der Klägerin, die
Verlust der lediglich knapp drei Monate verrichteten noch dazu geringfügig ausgeübten Tätigkeit im weiteren Verlauf erfolglos
Arbeit gesucht hat, mit dem Arbeitsmarkt in Deutschland liegt - wie oben dargelegt - nicht mehr vor. Das Urteil des EuGH vom 11. November 2014 in der Rechtssache C-333/13 - D - bringt insoweit neue Erkenntnisse, als in dieser Entscheidung der EuGH die europarechtliche Konformität des in § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II geregelten Leistungsausschlusses für einen
Auffassung des Senats vergleichbaren Fall bestätigt hat. In beiden Fällen bestand keine tatsächliche Verbindung zum deutschen Arbeitsmarkt. Dem Urteil des EuGH in der Rechtssache D liegt der Ausgangspunkt zugrunde, dass das vorlegende Sozialgericht Leipzig die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende als „besondere beitragsunabhängige Leistungen“ im Sinne des Art. 70 Abs. 2 der Verordnung (EG) 883/2004 eingestuft hat (EuGH, a.a.O., Rdnr. 47, Juris). Unter dieser Prämisse hat der EuGH entschieden, dass Art. 24 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38/EG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 Buchst. b dieser Richtlinie und Art. 4 der Verordnung (EG) 883/2004 dahin auszulegen sind, dass sie der Regelung eines Mitgliedstaats nicht entgegenstehen,
der Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten vom Bezug bestimmter „besonderer beitragsunabhängiger Geldleistungen“ im Sinne des Art. 70 Abs. 2 der Verordnung (EG) 883/2004 ausgeschlossen werden, während Staatsangehörige des Aufnahmemitgliedstaats, die sich in der gleichen Situation befinden, diese Leistungen erhalten, sofern den betreffenden Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten im Aufnahmemitgliedstaat kein Aufenthaltsrecht
der Richtlinie 2004/38/EG zusteht. Der Aufnahmemitgliedstaat ist daher nicht verpflichtet, anderen Personen als Arbeitnehmern oder Selbständigen, Personen, denen dieser Status erhalten bleibt, und ihren Familienangehörigen während der ersten drei Monate des Aufenthalts oder gegebenenfalls während des über diesen Zeitraum hinausgehenden längeren Zeitraums der Arbeitsuche einen Anspruch auf Sozialhilfe zu gewähren (EuGH, a. a. O., Rdnr. 65). Die Klägerin gehört nicht zum vorgenannten Personenkreis, so dass der Leistungsausschluss auch in ihrem Fall rechtmäßig ist. Insoweit ist es für den hier zu entscheidenden Fall unerheblich, dass sich die Klägerin in der Rechtssache D nicht um Arbeit bemüht hatte (EuGH, a.a.O. Rdnr. 78), die Klägerin des vorliegenden Falls aber keine Arbeit (mehr) gefunden hat. In der Rechtssache D trifft der EuGH freilich keine Entscheidung zur Einordnung des Rechtscharakters der SGB II-Leistungen in die
nationalem Recht bestehenden Kategorien „Sozialhilfeleistungen“ bzw. „Arbeitsmarktleistungen“. Ob Leistungen
dem SGB II solche im Sinne des Art. 24 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38/EG darstellen und der Gesetzgeber sich damit auf die Ausnahmevorschrift berufen kann, „anderen Personen als Arbeitnehmern oder Selbständigen, Personen, denen dieser Status erhalten bleibt, und ihren Familienangehörigen“ keine Ansprüche auf „Sozialhilfe“ zu gewähren, oder ob mit den Leistungen
dem SGB II Leistungen betroffen sind, die den Zugang zum Arbeitsmarkt erleichtern sollen und auf die für Unionsbürger gemäß Art. 45 AEUV (bis 2008: Art. 39 EG-Vertrag) ein Anspruch nur dann nicht besteht, wenn eine tatsächliche Verbindung zum Arbeitsmarkt des Aufnahmestaates nicht festgestellt werden kann, ist eine durch die nationalen Gerichte und damit letztlich durch das BSG zu beurteilende Frage (Thie, in: Münder, SGB II Lehr- und Praxiskommentar, 5. Aufl. 2013, § 7 Rdnr. 31). Relativiert sich vor diesem Hintergrund die Bedeutung der Rechtssache D für den vorliegenden Fall, so können doch
Auffassung des Senats die Ausführungen des EuGH in der Rechtssache D und in der Rechtssache V/K in ihrer Gesamtschau dahingehend verstanden werden, dass Unionsbürger ohne ausreichende Existenzmittel mangels eines materiellen Aufenthaltsrechts von Sozialhilfeleistungen im Sinne des europäischen Rechts, also im Sinne von Art. 24 der Richtlinie 2004/38/EG, und damit von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts
dem SGB II ausgeschlossen werden können (D), ihnen aber bei einem hinreichenden tatsächlichen Bezug zum deutschen Arbeitsmarkt finanzielle Leistungen zur Erleichterung des Zugangs zum Arbeitsmarkt offenstehen müssen (V/K). Dies hat der Beklagte auch beachtet, denn er hat der Klägerin für sechs Monate
Beendigung der lediglich geringfügig ausgeübten Tätigkeit Leistungen
dem SGB II gewährt. Über diesen Zeitpunkt hinaus lag kein hinreichender tatsächlicher Bezug zum deutschen Arbeitsmarkt (mehr) vor. Auch sonstige Gründe, die
Prüfung des vorliegenden Einzelfalles eine Leistung
dem SGB II (z.B. wegen familiärer Kontakte) ausnahmsweise notwendig gemacht hätten, lagen vorliegend nicht vor. Dies gilt selbst dann, wenn man dem Schlussplädoyer des Generalanwalts in der Rechtssache C-67/14 (Alimanovic) folgt, dass eine Einzelfallprüfung auch dahingehend durchzuführen ist, ob der Hilfebedürftige eine Verbindung zum Aufnahmestaat und nicht mehr zum dortigen Arbeitsmarkt hat. Auch eine solche Verbindung zum Aufnahmestaat (z. B. durch die schon genannten familiären Verbindungen, durch schulpflichtige Kinder, die eine Schulausbildung bereits begonnen haben oder Ähnliches) ist vorliegend nicht gegeben. Die Klägerin kann einen Anspruch auch nicht aus Art. 7 Abs. 2 der VO 492/11 herleiten.
Abs. 1 des Art. 7 darf ein Arbeitnehmer, der Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats ist, aufgrund seiner Staatsangehörigkeit im Hoheitsgebiet der anderen Mitgliedstaaten hinsichtlich der Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen, insbesondere im Hinblick auf Entlohnung, Kündigung und, falls er arbeitslos geworden ist, im Hinblick auf berufliche Wiedereingliederung oder Wiedereinstellung, nicht anders behandelt werden als die inländischen Arbeitnehmer. Er genießt
Abs. 2 die gleichen sozialen und steuerlichen Vergünstigungen wie die inländischen Arbeitnehmer. Art. 7 der VO 492/11 erfasst zwar auch Fälle, in denen ein Arbeitnehmer arbeitslos wird und gibt ihm in diesem Moment im Hinblick auf berufliche Wiedereingliederung oder Wiedereinstellung die gleichen Rechte wie inländischen Arbeitnehmern, hieraus lässt sich jedoch nicht folgern, dass er auch einen Anspruch auf Grundsicherung
dem SGB II hat. Ein Anspruch der Klägerin folgt auch nicht aus dem Europäischen Fürsorgeabkommen (EFA) vom 11. Dezember 1953 (BGBl. 1956 II, S. 563), das allerdings sowohl die Bundesrepublik Deutschland als auch Spanien abgeschlossen haben. Dieses Abkommen ist auf das SGB II nicht anzuwenden. Durch Art. 1 EFA verpflichten sich die Vertragsschließenden, den Staatsangehörigen der anderen Vertragsschließenden, die sich in irgendeinem Teil seines Gebietes, auf das dieses Abkommen Anwendung findet, erlaubt aufhalten und nicht über ausreichende Mittel verfügen, in gleicher Weise wie seinen eigenen Staatsangehörigen und unter den gleichen Bedingungen die Leistungen der sozialen und Gesundheitsfürsorge zu gewähren, die in der in diesem Teil seines Gebietes geltenden Gesetzgebung vorgesehen sind. Gemäß Art. 16 Abs. b Satz 2 EFA kann jeder Vertragsschließende gleichzeitig mit der Mitteilung von neuen Rechtsvorschriften, die in Anhang I nicht aufgeführt sind,
b Satz 1 EFA Vorbehalte hinsichtlich der Anwendung dieser neuen Rechtsvorschriften auf die Staatsangehörigen der anderen Vertragsschließenden erklären. Einen solchen Vorbehalt gegen die Anwendung des SGB II im Rahmen des EFA hat die Bundesregierung am
Juris) davon aus, dass der Vorbehalt wirksam ist (ebenso etwa LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. März 2013 – L 5 AS 273/13 B ER , Rdnr.11 f., zitiert
Juris). Einer Beiladung des Trägers der Leistungen
dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) bedurfte es nicht, denn die Leistungssysteme des SGB II und des SGB XII stehen hinsichtlich ihrer Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht in einem Vorrang-
rang-Verhältnis. Vielmehr handelt es sich
ihrem persönlichen Anwendungsbereich um gleichrangig und selbständig nebeneinander stehende Existenzsicherungssysteme, die sich insoweit grundsätzlich gegenseitig ausschließen (vgl. BSG, Urteil vom
seiner Grundkonzeption um ein erwerbszentriertes Grundsicherungssystem handelt, das darauf ausgerichtet ist, den Leistungsberechtigten dadurch von Leistungen der Grundsicherung unabhängig zu machen, dass er in den Arbeitsmarkt eingegliedert wird (vgl. Voelzke in: Hauck/Noftz, Kommentar zum SGB XII, Rn. 31 zu § 21 unter Hinweis auf BSG vom
alledem war auf die Berufung des Beklagten das erstinstanzliche Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Die Revision war wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache
2 Nr. 1 SGG zuzulassen. Denn es obliegt den nationalen Gerichten, die Voraussetzungen für das Vorliegen einer tatsächlichen Verbindung zum Arbeitsmarkt festzustellen und über die Rechtsnatur der SGB II-Leistungen als Arbeitsmarkt- oder Sozialleistung zu entscheiden. Permalink: http://openjur.de/u/829837.html Kommentare
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.