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LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. Juni 2015 - Az. 21 TaBV 745/15

Zur Berücksichtigung der Vorstellungen der Betriebsparteien bei der gerichtlichen Bestellung der oder des Vorsitzenden einer Einigungsstelle Tenor Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2) wird der Bes

sein, die Betriebsparteien zu einer für beide Seiten tragfähigen Kompromisslösung hinzuführen (näher dazu DKKW-Berg, § 76 Rn. 20; vgl. auch Wenning-Morgenthaler, Die Einigungsstelle Rn. 91; Fitting, § 76 Rn. 24; Francken NZA 2008, 750 sowie zur Situation einer nachhaltig gestörten Arbeitsbeziehung zwischen den Betriebsparteien LAG Mecklenburg-Vorpommern vom 22.04.2015 - 3 TaBV 1/15 - Rn. 29 ff. zitiert nach juris und vom 11.11.2008 - 5 TaBV 16/08 - Rn. 46 zitiert nach juris).

  1. b)Hinsichtlich der Berücksichtigung der Vorstellungen der Betriebsparteien bei der Auswahl der oder des zu bestellenden Vorsitzenden gilt Folgendes:
  2. aa)Bei der Bestellung ist das Arbeitsgericht nicht an die Anträge oder Vorschläge der Beteiligten in dem Sinne gebunden, dass es dem Antrag nur entsprechen oder ihn zurückweisen kann (für viele: HWK-Bepler, § 98 ArbGG Rn. 79; a. A. wohl ErfK-Koch, § 99 ArbGG Rn. 2). § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO findet nach § 46 Abs. 2, § 80 ArbGG zwar grundsätzlich auch im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren Anwendung (vgl. zuletzt BAG vom 27.10.2010 - 7 ABR 36/09 - Rn. 17 u. 19, AP Nr. 61 zu § 99 BetrVG 1972 Einstellung). Dies gilt nach § 99 Abs. 1 Satz 1 ArbGG, der auf § 76 Abs. 2 Satz 2 BetrVG verweist, jedoch nicht für die Bestellung der oder des Vorsitzenden im Einigungsstelleneinsetzungsverfahren (HK-ArbR-Henssen, § 98 ArbGG, Rn. 12; Grunsky u. a.-Greiner, § 98 Rn. 12; Tschöpe, NZA 2004, 946). Denn nach § 76 Abs. 2 Satz 2 BetrVG kann sich das Arbeitsgericht nicht darauf beschränken, zu entscheiden, ob die von den Betriebsparteien jeweils vorgeschlagenen Personen die Anforderungen an den Vorsitz erfüllen, und im Fall, dass beide geeignet sind, welche die geeignetere ist. Es hat vielmehr, sofern die Einigungsstelle nicht offensichtlich unzuständig ist, gegebenenfalls gestaltend tätig zu werden und in jedem Fall eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden zu bestellen. Dementsprechend ist es - gleichwohl üblich - für die Bestimmtheit des Antrages auch nicht erforderlich, eine bestimmte Person für den Vorsitz im Antrag zu benennen (ErfK-Koch, § 99 ArbGG Rn. 2; HK-ArbR-Henssen, § 98 ArbGG Rn.4; Germelmann u. a.- Schlewing, § 98 Rn. 14).
  3. bb)Das bedeutet jedoch nicht, dass es sich bei den Vorschlägen der Betriebsparteien um bloße Anregungen ohne jede Bindungswirkung handelt und das Arbeitsgericht die Vorsitzende oder den Vorsitzenden nach freiem Ermessen bestellen könnte (so aber Germelmann u. a.-Schlewing, § 98 Rn. 14 und 23). Vielmehr ist das Auswahlermessen des Gerichts, wenn die antragstellende Betriebspartei eine bestimmte grundsätzlich geeignete Person für den Vorsitz vorgeschlagen hat, von der anderen Betriebspartei keine oder keine nachvollziehbaren Einwände erhoben werden und sich auch dem Gericht keine Bedenken hinsichtlich der Geeignetheit aufdrängen, eingeschränkt (LAG Niedersachsen vom 22.10.2013 - 1 TaBV 53/13 - Rn. 19,

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GG 1979 Nr. 68; LAG Rheinland-Pfalz vom 08.03.2012 - 11 TaBV 12/12 - Rn. 55, ZBVR online 2012, Nr. 10 S. 10; LAG Baden-Württemberg vom 30.09.2010 - 15 TaBV 4/10 - Rn. 55 ZBVR online 2011, Nr. 4 S. 9 m. zust. Anm. Bertzbach, jurisPR-ArbR 9/2011 Anm. 2; LAG Berlin-Brandenburg vom 03.06.2010 - 10 TaBV 1058/10 - Rn. 36

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GG 1979 Nr. 60; vom 22.01.2010 - 10 TABV 2829/09 - Rn. 47,

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GG 1979 Nr. 56; vom 07.08.2008 - 14 TaBV 1212/08 - Rn. 31 zitiert nach juris; Koch-ErfK, § 99 ArbGG Rn. 5; HWK-Bepler, § 98 ArbGG Rn. 7; Hümmerich/Boecken/Düwell-Treber, § 98 ArbGG Rn. 8; HK-ArbR-Henssler, § 98 Rn. 12). Denn wenn es keine Bedenken gibt, gibt es regelmäßig auch keinen Grund, die vorgeschlagene Person nicht zu bestellen (LAG Berlin-Brandenburg vom 03.06.2010 - 10 TaBV 1058/10 - Rn. 37, a. a. O.). cc) Ein bloßes „Nein“, nur schlagwortartige Einwände oder reine Mutmaßungen sind nicht ausreichend (LAG Berlin-Brandenburg vom 10.09.2014 - 15 TaBV 1308/14 - Rn. 10 zitiert nach juris; LAG Niedersachsen vom 22.10.2013 - 1 TaBV 53/13 - Rn. 19, a. a. O.; LAG Baden-Württemberg vom 30.09.2010 - 15 TaBV 4/10 - Rn. 55, a. a. O.). Vielmehr sind zumindest aus subjektiver Sicht der jeweils anderen Betriebspartei nachvollziehbare, auf Tatsachen beruhende Einwände bzw. verifizierbare Bedenken erforderlich (vgl. LAG Berlin-Brandenburg vom 03.06.2010 - 10 TaBV 1058/10 - Rn. 36, a. a. O.; vom 07.08.2008 - 14 TaBV 1212/08 - Rn. 31, a. a. O.; LAG Düsseldorf vom 29.09.2009 - 17 TaBV 107/09 - Rn. 42 zitiert nach juris; LAG Nürnberg vom 02.07.2004 - 7 TaBV 19/04 -,

Art. 101GG Nr.

2.). Denn es gibt kein schützenswertes Interesse, einen Vorschlag ohne beachtlichen Grund nur deshalb abzulehnen und der vorgeschlagenen Person das erforderliche Vertrauen vorzuenthalten, weil der Vorschlag von der jeweils anderen Betriebspartei kommt (LAG Baden-Württemberg vom 30.09.2010 - 15 TaBV 4/10 - Rn. 55, a. a. O.; LAG Berlin-Brandenburg vom 10.09.2014 - 15 TaBV 1308/14 - Rn. 10 a. a. O.). Andernfalls bestünde die Gefahr, dass die in Betracht kommenden Kandidatinnen und Kandidaten ohne jeden Grund in Misskredit gebracht (LAG Hamburg vom 27.10.1997 - 4 TaBV 6/97 -,

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GG 1979 Nr. 30) oder mit einen „Gegnerfavoritenmakel“ (LAG Baden-Württemberg vom 30.09.2010 - 15 TaBV 4/10 - Rn. 55, a. a. O.; ähnlich Bertzbach, jurisPR-ArbR Anm. 2) versehen werden. Dies ist mit der Rolle und Funktion der oder des Vorsitzenden als unabhängig und unparteiisch agierende Person nicht zu vereinbaren. Zudem wäre die antragstellende Betriebspartei, wenn sie eine bestimmte Person für die Übernahme des Vorsitzes im konkreten Einzelfall für besonders geeignet hält, gezwungen, diesen Vorschlag zunächst zurückzuhalten und stattdessen eine andere, nicht favorisierte Person vorzuschlagen und deren Einverständnis einzuholen, um dann, wenn die andere Betriebspartei den Vorschlag routinemäßig abgelehnt hat, die eigentlich favorisierte Person ins Spiel zu bringen. Die Notwendigkeit eines solchen taktischen Vorgehens ist weder der antragstellenden Betriebspartei, noch den betroffenen Kandidatinnen oder Kandidaten zumutbar und passt auch nicht zu einem förmlichen rechtsstaatlichen Verfahren (ähnlich auch LAG Düsseldorf vom 29.09.2009 - 17 TaBV 107/09 - Rn. 42 a. a. O.; Francken NZA 2008, 750). Aus diesem Grund ist auch der teilweise vertretenen Ansicht nicht beizutreten, dass bei divergierenden Vorschlägen auch ohne nähere Darlegung der Vorbehalte gegen den Vorschlag der jeweils anderen Betriebspartei regelmäßig eine dritte Person zu bestellen sei (so aber LAG Düsseldorf vom 25.08.2014 - 9 TaBV 39/14 - Rn. 44, NZA-RR 2014, 647 ; LAG Berlin-Brandenburg vom 04.06.2010 - 6 TaBV 901/10 - Rn. 13

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GG 1979 Nr. 59; LAG Rheinland-Pfalz vom 15.05.2009 - 9 TaBV 10/09 - Rn. 22 zitiert nach juris; Hessisches LAG vom 20.05.2008 - 4 TaBV 97/08 - Rn. 26 zitiert nach juris; GK-ArbGG-Schleusener, § 98 Rn. 33; Grunsky u. a., § 98 Rn. 12). Dass es dadurch unter Umständen zu einem sog. Windhundrennen kommen kann, lässt sich nicht verhindern und ist angesichts der übrigen Argumente hinzunehmen (vgl. dazu auch Wenning-Morgenthaler, a. a. O. Rn. 100).

  1. dd)Allerdings dürfen, da dem Vertrauen beider Betriebsparteien in die Kompetenz und Unparteilichkeit des Vorsitzenden wesentliche Bedeutung für eine erfolgreiche Verhandlungsführung zukommt (HK-ArbR-Henssler, § 98 ArbGG Rn. 13), an die Substantiierung der Bedenken keine hohen Anforderungen gestellt werden (ErfK-Koch, § 99 ArbGG Rn. 5; HK-ArbR-Henssler, a. a. O.). Insbesondere bedarf es im Fall des Bestreitens keiner Beweisaufnahme (HK-ArbR-Henssler, a. a. O. entgegen der Annahme des LAG Hamm vom 04.10.2010 - 13 TaBV 74/10 Rn. 54 zitiert nach juris; vgl. auch Germelmann u. a.-Schlewing, § 98 Rn. 23). Ausreichend ist vielmehr die Darlegung nachvollziehbarer, auf Tatsachen beruhender subjektiver Vorbehalte (HK-ArbR-Henssler, a. a. O.), die ernsthaft und nicht nur vorgeschoben erscheinen (HWK-Bepler, § 98 Rn. 7). Dass die Vorbehalte nach ihrer Art und ihrem Gewicht einem Ablehnungsgrund wegen der Besorgnis der Befangenheit entsprechen, ist - entgegen der Ansicht des Betriebsrats - ebenso wenig erforderlich wie, dass die Betriebspartei, die Bedenken erhebt, die betreffende Person in einem anderen Einigungsstellenverfahren bereits wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt hat (vgl. HK-ArbR-Henssler, a. a. O.; Hümmerich/Boecken/Düwell-Treber, § 98 ArbGG Rn. 8).
  2. ee)Keiner näheren Darlegung der Ablehnungsgründe bzw. Vorbehalte gegen eine für den Vorsitz vorgeschlagenen Person bedarf es, wenn dies für die Betriebspartei unzumutbar ist, weil sie befürchten muss, dadurch könnten die Verhandlungen in einer Einigungsstelle unter dem Vorsitz der betreffenden Person belastet werden. Dafür reicht zwar noch nicht die Möglichkeit, dass eine abgelehnte Person gleichwohl eingesetzt wird (a. A. LAG Düsseldorf vom 25.08.2014 - 9 TaBV 39/14 - Rn 44, a. a. O.; Hessisches LAG vom 20.05.2008 - 4 TaBV 97/08 - Rn. 26, a. a. O.), da es sich hierbei lediglich um eine theoretische Möglichkeit handelt. Denn wenn eine Betriebspartei tatsächlich ernsthafte Einwände gegen die Person einer oder eines vorgeschlagenen Vorsitzenden vorbringt, dürfte die Gefahr, dass diese gleichwohl rechtskräftig bestellt wird, äußerst gering sein. Soweit die Einwände nicht durchgreifen und die vorgeschlagene Person aufgrund der Art der Vorbehalte ihrerseits die erforderliche Vertrauensbasis vermisst, kann sie die Übernahme des Vorsitzes jederzeit ablehnen (für viele ErfK-Koch, § 99 ArbGG Rn. 5). Anders verhält es sich jedoch, wenn in dem Betrieb parallel zu der beantragten Einigungsstelle noch eine weitere Einigungsstelle unter dem Vorsitz der betreffenden Person läuft. In diesem Fall kann von der Betriebspartei nicht erwartet werden, dass sie ihre Einwände im Einzelnen offenbart. Je nach den Umständen kann dies auch dann gelten, wenn die weitere Einigungsstelle einen anderen Betrieb derselben Arbeitgeberin betrifft.
  3. c)Gemessen an diesen Grundsätzen, war weder dem Vorschlag des Betriebsrats noch dem Vorschlag der Arbeitgeberin zu folgen, sondern der Vorsitzende Richter am Landesarbeitsgericht R. Sch. zum Vorsitzenden der Einigungsstelle zu bestellen.
  4. aa)Umstritten ist, ob das Landesarbeitsgericht im Beschwerdeverfahren eine eigene Ermessensentscheidung hinsichtlich der Person des Vorsitzenden treffen kann oder auf die Überprüfung der erstinstanzlichen Ermessensentscheidung beschränkt ist (zum Meinungsstand LAG Düsseldorf vom 25.08.2014 - 9 TaBV 39/14 - Rn. 36, a. a. O.; Grunsky u. a.-Greiner, § 98 Rn. 15). Vorliegend bedarf diese Frage keiner Entscheidung. Denn jedenfalls dann, wenn eine der Betriebsparteien - wie hier die Arbeitgeberin - im Beschwerdeverfahren zulässigerweise neue beachtliche Aspekte eingebracht hat, kann das Beschwerdegericht diese nicht außer Acht lassen, sondern hat eine eigene Ermessensentscheidung zu treffen.
  5. bb)Die vom Betriebsrat vorgeschlagene und von der Arbeitgeberin abgelehnte Vorsitzende Richterin am Landesarbeitsgericht hat in der Filiale 765 den Vorsitz einer weiteren noch nicht abgeschlossenen Einigungsstelle inne. Außerdem sitzt sie einer Einigungsstelle in der Filiale 680 der Arbeitgeberin vor. Die Verfahrensbevollmächtigten des hiesigen Betriebsrats betreuen auch den für diese Filiale gebildeten Betriebsrat. Wenn in einer solchen Situation die Arbeitgeberin befürchtet, durch eine nähere Substantiierung ihrer Vorbehalte gegen die vom Betriebsrat vorgeschlagene Vorsitzende könnten die Verhandlungen in den weiteren Einigungsstellen unzuträglich belastet werden, ist dies nachvollziehbar.
  6. cc)Dem Vorschlag der Arbeitgeberin war ebenfalls nicht zu folgen, da dieser vom Betriebsrat abgelehnt wurde. Zwar ist nach dem Vorbringen der Beteiligten nicht davon auszugehen, dass Herr Dr. E. aktuell Vorsitzender einer weiteren Einigungsstelle in der Filiale 765 oder einer anderen Filiale der Arbeitgeberin in Berlin ist. Jedoch erscheint es nicht angebracht, wenn sich eine Betriebspartei auf eine pauschale Ablehnung des Vorschlags der anderen Betriebspartei beschränken darf, von der anderen Betriebspartei zu verlangen, dass sie ihre Bedenken gegen den Gegenvorschlag näher substantiiert. Denn andernfalls könnte eine Betriebspartei, wenn noch ein anderes Einigungsstellenverfahren unter dem Vorsitz der von der antragstellenden Betriebspartei vorgeschlagenen Person läuft, diese auch gänzlich ohne Gründe ablehnen, nur um ihren eigenen Vorschlag durchzusetzen.
  7. dd)Herr Sch. ist unparteilich und verfügt über die erforderliche Fachkompetenz. Er ist - ebenso wie Frau S. und Herr Dr. E. - ein erfahrener Einigungsstellenvorsitzender und hat auch schon im Unternehmen der Arbeitgeberin den Vorsitz einer Einigungsstelle geführt. Einwände gegen die Geeignetheit von Herrn Sch. sind im Beschwerdeverfahren von keiner Seite vorgebracht worden. Der Betriebsrat wollte sich auf den Vorschlag des Beschwerdegerichts in der mündlichen Anhörung am 18. Juni 2015, die Einigungsstelle zur sicherheitstechnischen Betreuung mit der Einigungsstelle zur betriebsärztlichen Betreuung unter dem Vorsitz von Herrn Sch. zusammenzufassen, lediglich aus prinzipiellen Erwägungen nicht einlassen. Der Umstand, dass Frau S. aufgrund ihres Vorsitzes in der Einigungsstelle zur betriebsärztlichen Betreuung in die sich konkret stellenden Sach- und Rechtsfragen bereits weitgehend eingearbeitet ist, während hiervon bei Herrn Sch. nicht auszugehen ist, kann das ausnahmsweise zu akzeptierende nicht näher substantiierte fehlende Vertrauen der Arbeitgeberin in die Amtsführung von Frau S. nicht überwiegen. Soweit die zu den jeweiligen Regelungsgegenständen zu vereinbarenden Regelungen aufeinander abzustimmen sind, wäre es sicherlich von Vorteil, wenn beiden Einigungsstellen dieselbe Person vorsitzen würde, zwingend ist dies jedoch nicht. Die Betriebsparteien können dafür sorgen, dass beide Einigungsstellen über die Inhalte und den Stand der Verhandlungen in der jeweils anderen Einigungsstelle ausreichend informiert sind, indem sie beispielweise die von ihrer Seite für die Einigungsstelle zur betriebsärztlichen Betreuung benannten Beisitzerinnen und/oder Beisitzer auch für die Einigungsstelle zur sicherheitstechnischen Betreuung benennen. 3. Die Entscheidung ergeht nach § 2 Abs. 2 GKG i. V. m. § 2a Abs. 1 Nr. 1 ArbGG gerichtskostenfrei. 4. Die Entscheidung war nach § 99 Abs. 2 Satz 3 ArbGG durch die Vorsitzende allein zu treffen. Ein Rechtsmittel ist nach § 99 Abs. 2 Satz 4 ArbGG nicht gegeben. Permalink: http://openjur.de/u/829853.html Kommentare

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