rückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweils
vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird
gelassen. Tatbestand Die Beteiligten streiten um die Anwendbarkeit verschiedener Bestimmungen des Gesetzes
r Regelung des Rechts der Spielhallen im Land Berlin (Spielhallengesetz Berlin - SpielhG Bln) vom
r
lässigen Höchstzahl von aufzustellenden Geldspielgeräten,
r Aufstellweise und
m Verbot der Abgabe von Speisen und Getränken - nicht beachten
müssen, insbesondere weil diese wegen eines Verstoßes gegen die europarechtliche Notifizierungspflicht unanwendbar und im Übrigen formell und - bezogen auf die Regelung der Abgabe von Speisen und Getränken - auch materiell verfassungswidrig seien. Diese Klage hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 12. April 2013, der Klägerin
gestellt am 18. April 2013, abgewiesen.
r Begründung hat es ausgeführt, die Feststellungsklage sei unzulässig, soweit es der Klägerin darum gehe, Geldspielgeräte in Zweiergruppen aufstellen und Speisen und Getränke verabreichen
dürfen. Sie sei subsidiär, weil die Klägerin ihre Rechte insoweit in dem gegen ihren Geschäftsführer betriebenen Ordnungswidrigkeitenverfahren hätte verfolgen können. Im Übrigen sei sie unbegründet. Die in Rede stehenden Vorschriften des SpielhG Bln seien anwendbar und formell und materiell verfassungsgemäß. Bezogen auf das Feststellungsbegehren, weiterhin zwölf Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit aufstellen
dürfen, hat das Verwaltungsgericht die Berufung
gelassen. Mit am 17. Mai 2013 beim Verwaltungsgericht eingegangenen Schriftsätzen hat die Klägerin die
gelassene Berufung eingelegt und gleichzeitig die
lassung der Berufung beantragt, soweit das Verwaltungsgericht die Berufung nicht
gelassen hatte. Mit am 31. Mai 2013 beim Oberverwaltungsgericht eingegangenem Schriftsatz hat die Klägerin die vom Verwaltungsgericht
gelassene Berufung begründet. Diesbezüglich trägt sie vor, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei das SpielhG Bln „insgesamt unanwendbar“. Jedenfalls seien die streitgegenständlichen Bestimmungen unwirksam. Das SpielhG Bln sei nach der Richtlinie 98/34/EG insgesamt notifizierungspflichtig gewesen und mangels Notifizierung unanwendbar. Das Land Brandenburg habe sein Spielhallengesetz dementsprechend bei der Europäischen Kommission
nächst notifiziert gehabt. Entscheidend für die Notifizierungspflicht sei allein die „wesentliche Beeinflussung“ der Vermarktungsmöglichkeit eines Produktes, die hier gegeben sei. Dem Land Berlin habe für die Beschränkung der Spielgeräteanzahl und für den Erlass von Bestimmungen
r Aufstellart von Geldspielgeräten (Einergruppen, Sichtblenden usw.) die Gesetzgebungskompetenz gefehlt. Der Bund habe den Ländern nur die Befugnis
m Erlass von Regelungen übertragen wollen, die lokal radiziert seien. Erfasst sei daher nur die Spielhallenerlaubnis nach § 33i GewO, nicht aber das gewerbliche Spielrecht in §§ 33c bis 33g GewO. Die Kompetenznorm des Verfassungsrechts werde insoweit einfachrechtlich überlagert. Auch nach der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg (Urteil vom 10. Dezember 2009 - 6 S 1110/07 -) gehöre das Geräteaufstellrecht nicht
den übertragenen Materien. Bei § 3 Abs. 2 SpielV handele es sich nicht um eine Durchführungsbestimmung
O. Darüber hinaus sei die Reduzierung der Gerätehöchstzahl aber auch materiell verfassungswidrig. Sie führe
einem Umsatzeinbruch von rund 35 %, wodurch mindestens 70 % des Gewinns entfielen. Die Sachkosten würden nämlich gleich bleiben. Davon, dass sich durch eine Gerätereduktion das Verhalten der Spieler verändern werde, sei nicht auszugehen. Die Gerätereduktion würde
Schließungen führen, was „unzweifelhaft ein enteignungsgleicher Eingriff“ sei. Die Übergangsfrist sei
kurz, da Geldspielgeräte in vier Jahren abgeschrieben würden. Angesichts der Vielzahl der Beschränkungen und der drastisch erhöhten Vergnügungssteuer von 20 % ließen sich Spielhallen nicht mehr wirtschaftlich betreiben. Die Zahl der Spielhallenstandorte sei
rückgegangen, während sich die Zahl der Spielbanken und der dort aufgestellten Geldspielgeräte erhöht habe. Entsprechendes gelte für sog. Spielcafés. Spielbanken und Spielcafés seien gleichheitswidrig nicht reguliert worden. Die Gerätereduzierung wirke sich wie eine
lassungsschranke aus; sie sei ungeeignet, die Spielsucht einzudämmen und den Spielerschutz für fördern. Nachdem die Klägerin auch ihren Antrag auf
lassung der Berufung begründet hatte, hat der Senat mit Beschluss vom 31. Oktober 2014 die Berufung auch im Übrigen
gelassen und mit Beschluss vom 12. November 2014 mit der bereits
vor eingelegten Berufung verbunden.
r Begründung dieser Berufung macht die Klägerin mit am
ändern und festzustellen, dass in dem Spielhallenobjekt E...Straße ..., ..., ihre Rechte, Geldspielgeräte in Zweiergruppen gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 SpielV aufzustellen entgegen § 4 Abs. 2 Satz 3 SpielhG Bln, und Speisen sowie alkoholfreie Getränke
m Verzehr an Ort und Stelle
verabreichen, ohne eine Beschränkung der Geräteanzahl nach § 6 Abs. 1 Satz 1 SpielhG Bln fortbestehen, und sie dazu berechtigt ist, in ihrem Spielhallenobjekt E...Straße ..., ... Berlin, auch nach dem 2. Juni 2013 und entgegen § 4 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 8 Abs. 3 SpielhG Bln jeweils bis
zwölf Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit aufzustellen. Der Beklagte beantragt, die Berufung
rückzuweisen.
r Begründung bezieht er sich auf die Ausführungen in dem angegriffenen Urteil des Verwaltungsgerichts. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den vom Beklagten vorgelegten Vorgang ergänzend Bezug genommen. Gründe Die
lässige Berufung hat keinen Erfolg. Sie ist unbegründet. Die Klage ist zwar vollumfänglich
lässig, aber unbegründet. I. Die Klage ist entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht unzulässig, soweit die Klägerin die Feststellung begehrt, Geldspielgeräte weiterhin in Zweiergruppen aufstellen und Speisen und Getränke verabreichen
dürfen. Der Klägerin kann insoweit nicht gemäß § 43 Abs. 1 Satz 1 VwGO entgegengehalten werden, dass sie ihre Rechte in dem gegen ihren Geschäftsführer betriebenen Ordnungswidrigkeitenverfahren hätte verfolgen können. Nach § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist eine Feststellungsklage unzulässig, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Hierdurch sollen unnötige Feststellungsklagen vermieden werden, wenn für die Rechtsverfolgung eine andere sachnähere und wirksamere Klageart
r Verfügung steht. Der dem Kläger
stehende Rechtsschutz soll insoweit aus Gründen der Prozessökonomie auf ein einziges Verfahren, nämlich dasjenige, das seinem Anliegen am wirkungsvollsten gerecht wird, konzentriert werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Januar 2010 - BVerwG 8 C 19.09 -, juris Rn. 40). Zwar gilt diese Zielsetzung wegen der prinzipiellen Gleichwertigkeit der Rechtswege grundsätzlich „rechtswegübergreifend“, d.h. etwa auch dann, wenn die mit der Feststellungsklage konkurrierende Klage vor dem Zivilgericht
erheben ist. Eine Subsidiarität nach § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist jedoch
verneinen, wenn die Feststellungsklage effektiveren Rechtsschutz bietet (vgl. BVerwG, a.a.O.). So verhält es sich hier, da die Frage der Anwendbarkeit der hier umstrittenen Bestimmungen im Ordnungswidrigkeitenverfahren nur eine Vorfrage war, hier aber unmittelbar den Gegenstand des Rechtsstreits bildet. Davon abgesehen betraf das Ordnungswidrigkeitenverfahren auch nicht die gleichen Beteiligten wie der vorliegende Rechtsstreit. Insoweit konnte „die Klägerin“ ihre Rechte nicht im Sinne von § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen. Das Ordnungswidrigkeitenverfahren richtete sich nämlich gegen den Geschäftsführer der Klägerin und nicht gegen die Klägerin selbst. Auf welche Weise die Klägerin angesichts dessen ihr Interesse an einer Klärung der Frage der Anwendbarkeit der streitgegenständlichen Bestimmungen bereits im Ordnungswidrigkeitenverfahren hätte durchsetzen sollen, zeigt das Verwaltungsgericht nicht auf und ist auch im Übrigen nicht
erkennen. II. Die Klage ist aber unbegründet. Die Klägerin kann nicht die Feststellung verlangen, dass sie dazu berechtigt ist, in ihrer Spielhalle auch nach dem 2. Juni 2013 jeweils bis
zwölf Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit aufzustellen, und dass ferner ihre Rechte fortbestehen, in dem fraglichen Spielhallenobjekt Geldspielgeräte in Zweiergruppen aufzustellen sowie - ohne eine Beschränkung der Geräteanzahl - (entgeltlich) Speisen sowie alkoholfreie Getränke
m Verzehr an Ort und Stelle
verabreichen. Dem stehen die Bestimmungen des § 4 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 8 Abs. 3 SpielhG Bln, des § 4 Abs. 2 Satz 3 SpielhG Bln und des § 6 Abs. 1 SpielhG Bln entgegen. Diese Vorschriften sind auf die Klägerin und ihren Spielhallenbetrieb anwendbar. Ihre Unanwendbarkeit ergibt sich weder aus der bestandskräftigen Spielhallenerlaubnis oder der erteilten Bestätigung nach § 33c GewO (dazu unter 1.), noch aus einem anzunehmenden Verfassungsverstoß (dazu unter 2.) - eine Verfahrensaussetzung zwecks Vorlage an das Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 100 Abs. 1 GG scheidet insoweit aus -, noch aus einer unterlassenen Notifizierung (dazu unter 3.) gemäß der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 (ABl. L 204, S. 37), geändert durch Richtlinie 98/48/EG der Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. L 217, S. 18) und durch Richtlinie 2006/96/EG des Rates vom 20. November 2006 (ABl. L 363, S. 81; im Folgenden RL 98/34/EG). 1. Die Unanwendbarkeit der in Rede stehenden Normen des SpielhG Bln folgt
nächst nicht aus der der Klägerin erteilten Spielhallenerlaubnis nach § 33i GewO bzw. der ihr erteilten Bestätigung gemäß § 33c GewO. Die Spielhallenerlaubnis regelt vom Standpunkt eines verständigen und objektiven Erklärungsadressaten (vgl. §§ 133 , 157 BGB) nämlich nicht, wie viele Geräte in welcher Art und Weise aufgestellt werden dürfen. Auf § 3 Abs. 2 SpielV wurde dort vielmehr ausdrücklich nur informatorisch hingewiesen. Und die Bestätigung nach § 33c GewO umschreibt mit den Worten „Spielhalle ohne Ausschank alkoholischer Getränke“ nur den vorgesehenen Aufstellort, bestimmt aber nicht (im Umkehrschluss), dass nichtalkoholische Getränke abgegeben werden dürften. 2. Der Senat konnte auch nicht die nach Art. 100 Abs. 1 GG erforderliche Überzeugung gewinnen, dass die in Rede stehenden Bestimmungen des SpielhG Bln verfassungswidrig sind und aus diesem Grunde keine Anwendung auf die Klägerin und ihren Spielhallenbetrieb finden können. a. Das gilt
nächst, soweit die Klägerin die Gesetzgebungskompetenz des Landes Berlin in Abrede stellt. aa. Diesem Einwand kann schon mit Blick auf den Beschluss des Verfassungsgerichtshofs Berlin vom 20. Juni 2014 (- VerfGH 96/13 -, juris) und die Vorschrift des § 30 Abs. 1 VerfGHG nicht gefolgt werden. Nach § 30 Abs. 1 VerfGHG binden die Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes die Verfassungsorgane sowie alle Gerichte und Behörden des Landes Berlin. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg ist ein Gericht des Landes Berlin in diesem Sinne und der Verfassungsgerichtshof Berlin hat mit besagtem Beschluss
dem von der Klägerin beanstandeten § 4 Abs. 2 Satz 3 SpielhG Bln sowie
G Bln ausdrücklich festgestellt, dass der Landesgesetzgeber
m Erlass dieser Bestimmungen
ständig gewesen sei (so auch KG Berlin, Beschluss vom 2. Juli 2013 - 3 Ws [B] 622/12 u.a. -, juris Rn. 6). In dem Beschluss des Verfassungsgerichtshofs heißt es hierzu wie folgt (a.a.O., Rn. 46 ff.): „… Dem Landesgesetzgeber kommt nach Art. 70 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG die Kompetenz
m Erlass der §§ 4 Abs. 2 Satz 3, 6 Abs. 1 Satz 2 SpielhG und der
gehörigen Bußgeldvorschriften in § 7 Abs. 1 Nr. 6 und Nr. 9 SpielhG
. … Der Verfassungsgerichtshof ist befugt, die Gesetzgebungsbefugnis des Landes nach der Kompetenzordnung des Grundgesetzes
überprüfen (Beschluss vom
ständigkeit des Landes Berlin
m Erlass der beanstandeten Regelungen ergibt sich aus Art. 70 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG. Im
ge der Föderalismusreform im Jahr 2006 ist das Recht der Spielhallen in die Gesetzgebungszuständigkeit der Länder übergegangen (vgl. Art. 1 Nr. 7 Buchst. a, gg des Gesetzes
r Änderung des Grundgesetzes vom 28. August 2006, BGBl. I S. 2034 ).
m Recht der Spielhallen im Sinne des Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG zählen auch die hier mittelbar angegriffenen Normen des Spielhallengesetzes. Ausweislich der Gesetzesmaterialien
r Föderalismusreform sollte eine weitere Stärkung der Landesgesetzgeber dadurch erfolgen, 'dass Kompetenzen mit besonderem Regionalbezug und solche Materien, die eine bundesgesetzliche Regelung nicht zwingend erfordern, auf die Länder verlagert werden' ( BT-Drs. 16/813, S. 9 ). Die Ausgliederung der Kompetenzen für das Spielhallenrecht aus dem Recht der Wirtschaft soll die Landesgesetzgebung im regionalen Bereich stärken, ohne die Einheitlichkeit des Wirtschaftsraums durch eine
nehmende Rechtszersplitterung
gefährden (VG Berlin, Urteil vom
übertragen, konnte sich nicht durchsetzen. Die weiteren Bemühungen richteten sich darauf, Regelungsbereiche
identifizieren, bei denen ein lokaler Bezug gegeben ist (sog. lokale Radizierung, siehe Schneider, GewArch 2009, 265 <267 f.>). Während
nächst auch die Übertragung der Kompetenz für die Regelungsgegenstände der §§ 33c bis h GewO diskutiert wurde, enthielt der endgültige Kompromiss nur das 'Recht der Spielhallen'. Die Automatenwirtschaft sollte in Bezug auf die Herstellung und Aufstellung der Spielgeräte nicht unterschiedlichen Rechtsregeln in den einzelnen Bundesländern unterliegen (Schneider, a. a. O., S. 269). Den Ländern wurde danach die Gesetzgebungskompetenz für alle Normen übertragen, die den Betrieb der Spielhalle einschließlich der räumlichen Gegebenheiten vor Ort betreffen. Dies entspricht dem begrenzten räumlichen Geltungsbereich der personen- und ortsgebundenen Spielhallenerlaubnis nach § 33i GewO und der unmittelbar damit verknüpften untergesetzlichen Regelungen (
r Ortsgebundenheit: Nr. 3.1.4 des Musterentwurfes der Verwaltungsvorschrift
m Vollzug der §§ 33c , 33d , 33i und 60a Abs. 2 und Abs. 3 der Gewerbeordnung sowie der Spielverordnung - SpielVwV Musterentwurf -, abgedruckt in Landmann/Rohmer, GewO, Band 2, Stand: August 2007 unter Nr. 226). Demgegenüber verbleibt dem Bund gemäß Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG die
ständigkeit für die Regelung der Beschaffenheit der Spielgeräte als solche (Ennuschat, a. a. O., Rn. 4). Einheitliche bundesgesetzliche Regelungen bleiben für die technischen Modalitäten erforderlich, um Spielgeräte bundesweit unter gleichen Bedingungen vertreiben und aufstellen
können. … Die Regelungen
r Einzelaufstellung einschließlich des Abstands und der Notwendigkeit von Sichtblenden zwischen den einzelnen Geräten nach § 4 Abs. 2 Satz 3 SpielhG, die von § 3 Abs. 2 Satz 2 der fortgeltenden bundesrechtlichen Verordnung über Spielgeräte und andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit (Spielverordnung - SpielV) abweicht, ist von der Landesgesetzgebungskompetenz erfasst (vgl. aber StGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Juni 2014 - 1 VB 15/13 -, Urteilsabdruck S. 81 ff. <83>). Sie bezieht sich auf die räumliche Ausgestaltung vor Ort und nicht auf die technische Beschaffenheit der Spielgeräte. § 3 Abs. 2 Satz 2 SpielV ist inhaltlich allein auf § 33i GewO bezogen. Das macht auch Nr. 3.1.2 SpielVwV Musterentwurf, der die Anforderungen an die Sichtblenden konkretisiert, deutlich. Für eine bundeseinheitliche Regelung besteht kein Bedarf (siehe auch VG Berlin, a. a. O., Rn. 131). Eine solche ist gemäß §§ 33c bis e GewO nur notwendig, um einheitliche technische Anforderungen an Spielgeräte
gewährleisten. Die Regelung des Abstands der Spielgeräte, die in einer Spielhalle aufgestellt werden dürfen, zählt hierzu nicht. Soweit der Beschwerdeführer auf die geringeren Anforderungen der SpielV verweist, behalten diese nach Art. 125a GG Gültigkeit, solange und soweit einzelne Bundesländer von ihrer Kompetenz
r Regelung des Rechts der Spielhallen keinen Gebrauch machen. Der Berliner Gesetzgeber war jedoch
der in § 9 Abs. 1 SpielhG ausdrücklich vorgenommenen Ersetzung von § 3 Abs. 2 SpielV nach Art. 125a Abs. 1 Satz 1 GG befugt (vgl. Urteil vom 11. April 2014, a. a. O. Rn. 38; a. A. Degenhart, DVBl 2014, 416 <423 >, jeweils m. w. N.). Insoweit kann offen bleiben, ob die Änderungen des Spielhallengesetzes letztlich eine aus der Sicht des Bundesrechts vollständige Ablösung der bundesrechtlichen Vorschriften
m Recht der Spielhallen enthalten oder nur eine - hier unbedenklich
lässige - Teilersetzung im Sinne einer eigenverantwortlichen und abgrenzbaren Teilbereichsregelung (vgl. Urteil vom 11. April 2014, a. a. O. , Rn. 39 ff.). … Auch für § 6 Abs. 1 Satz 2 SpielhG kommt dem Land Berlin die Gesetzgebungskompetenz
(siehe auch VG Berlin, a. a. O., Rn. 133; a. A. Degenhart, a. a. O.), denn die Vorschrift regelt den von § 33i GewO erfassten Betrieb des Unternehmens und nicht die technische Beschaffenheit der Spielgeräte. § 6 Abs. 1 SpielhG soll
dem den Anreiz reduzieren, sich übermäßig lang in der Spielhalle aufzuhalten (vgl. die Begründung des Gesetzentwurfs, Abghs-Drs. 16/4027, S. 15). Die Norm bezweckt damit die Suchtprävention; sie ersetzt den Versagungsgrund nach § 33i Abs. 2 Nr. 3 GewO und ist damit von der Landeskompetenz erfasst.“ Hieran ist der Senat gemäß § 30 Abs. 1 VerfGHG gebunden. Der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs ist die tragende Feststellung
entnehmen, dass die dort überprüften Regelungen insoweit verfassungsgemäß seien, als der Berliner Landesgesetzgeber für ihren Erlass
ständig gewesen sei. Hierzu hat der Senat in einem ebenfalls das SpielhG Bln betreffenden vorläufigen Rechtsschutzverfahren mit Beschluss vom 29. Oktober 2014 (- OVG 1 S 30.13 -, juris Rn. 31) bereits Folgendes näher ausgeführt: „Diesbezüglich nimmt, wie vorzitiert wiedergegeben, der Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin für sich die Befugnis in Anspruch, die Gesetzgebungsbefugnis des Landes nach der Kompetenzordnung des Grundgesetzes
überprüfen (VerfGH Berlin, a.a.O., Rdn. 47 m.w.N.), wobei Prüfungs- und Entscheidungsmaßstab die Landesverfassung bleibe, soweit diese vorsehe, dass die Landesstaatsgewalt die grundgesetzliche Kompetenzordnung
wahren habe (s. im Einzelnen VerfGH Berlin, Beschluss vom 11. April 2014 - VerfGH 129/13 -, Juris, Rdn. 34 ff.). Dass der Landesgesetzgeber die grundgesetzliche Kompetenzordnung gewahrt habe, hat der Verfassungsgerichtshof Berlin in Bezug auf § 4 Abs. 2 Satz 3 SpielhG bejaht. Diese Feststellung nimmt an der Bindungswirkung des § 30 Abs. 1 VerfGHG teil. Von dieser werden auch die tragenden Gründe der verfassungsgerichtlichen Entscheidung umfasst (vgl.
GG: BVerfG, Urteil vom
widerhandlungen gegen Bestimmungen des Spielhallengesetzes Berlin - u.a. gegen § 4 Abs. 2 Satz 3 SpielhG - nicht hätte
rückgewiesen werden dürfen, sondern hätte Erfolg haben müssen.“ Hieran hält der Senat nach abschließender Prüfung fest. Die Bindungswirkung aus § 30 Abs. 1 VerfGHG erstreckt sich insoweit - außer auf § 4 Abs. 2 Satz 3 SpielhG Bln - auch auf die Bestimmungen des § 6 Abs. 1 Satz 1 SpielhG Bln und des § 4 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 8 Abs. 3 SpielhG Bln, die nicht unmittelbar Gegenstand der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs Berlin waren. Auch von deren formeller Verfassungskonformität hat der Senat auszugehen. Die Adressaten der Bindungswirkung sind nämlich gehalten, auch in Wiederholungs- oder Parallelfällen nach den vom Verfassungsgerichtshof vorgegebenen verfassungsrechtlichen Maßgaben
entscheiden (vgl.
GG Heusch in: Umbach/Clemens/Dollinger, BVerfGG, 2. Aufl. 2005, Rn. 68
). Ein Parallel- oder Wiederholungsfall ist anzunehmen, wenn ein im Wesentlichen gleich gelagerter Sachverhalt auf der Grundlage der bindenden verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung keine abweichende verfassungsrechtliche Bewertung rechtfertigt (vgl. Heusch, a.a.O., unter Hinweis auf BVerfG, Urteil vom 22. November 2001 - 2 BvE 6/99 -, BVerfGE 104, 151 [197]). So liegt es hier, weil sich die verfassungsrechtliche Beurteilung des Einzelaufstellungsgebots in § 4 Abs. 2 Satz 3 SpielhG und des Verbots der unentgeltlichen Abgabe von Speisen und Getränken (§ 6 Abs. 1 Satz 2 SpielhG Bln) in Bezug auf die Kompetenzfrage nicht wesentlich von derjenigen der Beschränkung der Gerätezahl bei entgeltlicher Abgabe von Speisen und Getränken (§ 6 Abs. 1 Satz 1 SpielhG Bln) und der Verpflichtung
r Gerätereduzierung (§ 4 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 8 Abs. 3 SpielhG Bln) unterscheidet. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 20. Juni 2014 maßgeblich darauf abgestellt, dass ausweislich der Gesetzesmaterialien
r Föderalismusreform eine weitere Stärkung der Landesgesetzgeber dadurch erfolgen sollte, dass Kompetenzen mit besonderem Regionalbezug und solche Materien, die eine bundesgesetzliche Regelung nicht zwingend erfordern, auf die Länder verlagert werden sollten (VerfGH Bln, a.a.O., Rn. 49, unter Hinweis auf BT-Drs. 16/813, S. 9 ). Er hat hieraus geschlussfolgert, dass den Ländern die Gesetzgebungskompetenz für alle Normen übertragen sei, die den Betrieb der Spielhalle einschließlich der räumlichen Gegebenheiten vor Ort beträfen (VerfGH, a.a.O., Rn. 50). Demgegenüber seien in der Kompetenz des Bundesgesetzgebers verblieben die Regelungen über die (technische) Beschaffenheit der Spielgeräte als solche. Die vorliegend in Rede stehenden Bestimmungen beziehen sich indes alle im Sinne der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs Berlin auf den Betrieb der Spielhalle oder die örtlichen Gegebenheiten vor Ort. Sie betreffen nicht die technische Beschaffenheit der Spielgeräte, so dass die verfassungsrechtliche bzw. kompetenzrechtliche Bewertung für sie nicht anders ausfallen kann als diejenige für die Bestimmung
r Einzelaufstellung und das Verbot der unentgeltlichen Abgabe von Speisen und Getränken. bb. Auch unabhängig von einer Bindung an den Beschluss des Verfassungsgerichtshofs des Landes Berlin vom 20. Juni 2014 sieht der Senat - aufgrund eigener richterlicher Einschätzung - die Ausführungen der Klägerin
einer fehlenden Gesetzgebungskompetenz des Landes Berlin in Bezug auf die genannten Bestimmungen des SpielhG Bln nicht für durchgreifend an. Auch aus diesem Grunde fehlt es an einer für den Erfolg der Klage notwendigen Überzeugung des Senats von der Verfassungswidrigkeit der genannten Bestimmungen. Gegen die inmitten stehenden Bestimmungen bestehen mit Blick auf die Gesetzgebungskompetenz des Landes Berlin keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken. Die Verpflichtung
r Reduzierung der maximal aufzustellenden Geräte in Spielhallen auf acht gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 SpielhG Bln), die Vorgaben
r Art und Weise der Geräteaufstellung nach § 4 Abs. 2 Satz 3 SpielhG Bln und die Beschränkung der Gerätezahl bei entgeltlicher Abgabe von Speisen und Getränken gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 SpielhG Bln fallen unter die Gesetzgebungskompetenz für das „Recht der Spielhallen“ i.S.d. Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG, da sie jeweils den Betrieb der Spielhalle einschließlich der räumlichen Gegebenheiten vor Ort betreffen. Hierauf kommt es für das Eingreifen von Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG maßgeblich an (in diesem Sinne wohl auch z.B. Dietlein, ZfWG 2008, 77 ff.; Pagenkopf, NJW 2012, 2918 [2922]; Guckelberger, GewArch 2011, 177 [179]). Der in der Literatur vertretenen Gegenansicht, der sich die Klägerin angeschlossen hat, wonach der Kompetenztitel „Recht der Spielhallen“ als auf den Regelungsbereich des § 33i GewO beschränkt verstanden werden müsse (so z.B. Lammers, GewArch 2015, 54 [59 ff.]; Degenhart, DVBl. 2014, 416 ff.; Schneider, GewArch 2013, 137 ff.), kann nicht gefolgt werden. Dies folgt aus einer Auslegung von Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG nach Wortlaut, Systematik, Entstehungsgeschichte sowie nach Sinn und Zweck.
Recht hat bereits das Verwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass bei der Überarbeitung des Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG im Rahmen der Föderalismusreform dem Wortlaut nach nicht nur das „Recht der Spielhallenerlaubnis“ aus dem „Recht der Wirtschaft“ ausgenommen worden ist. Vielmehr ist den Ländern insoweit - umfassender - die Gesetzgebungszuständigkeit für das „Recht der Spielhallen“ übertragen worden. Insoweit spricht bereits vom Sprachverständnis her nichts dafür, dass der fragliche Kompetenztitel „normativ-rezeptiv“ dahingehend verstanden werden müsse, hiermit sei nur der (vormals) unter § 33i GewO fallende Regelungsbereich gemeint. Systematisch handelt es sich bei der in Rede stehenden Einschränkung des Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG
dem um eine „Rückausnahme“, die die Grundregel des Art. 70 Abs. 1 GG wieder herstellt, was ebenfalls gegen das von der Klägerin gewünschte enge Verständnis der Verfassungsnorm spricht. Historie und Sinn und Zweck der Bestimmung bestätigen das Auslegungsergebnis: Nach den Gesetzesmaterialien ( BT-Drs. 16/813, S. 9 ) sollte eine Stärkung der Landesgesetzgeber dadurch erfolgen, „dass Kompetenzen mit besonderem Regionalbezug und solche Materien, die eine bundesgesetzliche Regelung nicht zwingend erfordern, auf die Länder verlagert werden“. Bestimmungen, die - wie die vorliegend umstrittenen Normen - Anforderungen an den Betrieb von Spielhallen einschließlich ihrer Ausgestaltung vor Ort stellen, gehören hierzu. Weder ist es der Klägerin insoweit gelungen, die Notwendigkeit einer bundesgesetzlichen Regelung hierfür aufzuzeigen, noch ist Derartiges im Übrigen ersichtlich. Seinem Sinn und Zweck nach schließlich will die Kompetenznorm des Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG eine neu konturierte, klare föderale Verteilung der Gesetzgebungszuständigkeiten im Recht der Wirtschaft erzielen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Januar 2015 - 1 BvR 931/12 -, NVwZ 2015, 582 [583, Rn. 37]), wobei auch dies vorliegend nur den Schluss
lässt, dass
m „Recht der Spielhallen“ alle Normen gerechnet werden müssen, die sich mit dem Betrieb von Spielhallen und ihrer örtlichen Gegebenheiten befassen. Denn hierdurch werden Abgrenzungsschwierigkeiten vermieden, die sich ergäben, wenn man der Auffassung der Klägerin folgte. cc. Mit den Argumenten der Klägerin gegen das aufgezeigte Verständnis des Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG hat sich der Senat bereits in dem genannten (und weiteren) vorläufigen Rechtsschutzverfahren befasst. Er hat hierzu u.a. mit Beschluss vom 29. Oktober 2014 (- OVG 1 S 30.12 -, juris Rn. 53 ff.) ausgeführt: „…Demgegenüber gibt das Vorbringen der Antragstellerin keinen Anlass, dem Verwaltungsgericht - jedenfalls im Ergebnis - nicht folgen
können; die Annahme, dass §§ 4 Abs. 2, 8 Abs. 3 SpielhG (mit § 9 Abs. 1 SpielhG) aufgrund Kompetenzverstoßes verfassungswidrig seien, teilt der Senat danach nicht. Dies ergibt sich aus folgenden wesentlichen Erwägungen: … Die Antragstellerin macht
nächst geltend, das Verwaltungsgericht verkenne die verfassungsrechtliche Ausgangssituation: Für die kompetenzmäßige Abgrenzung, in der die fragliche Materie dem einen oder anderen Kompetenzbereich
zuweisen sei, komme es auf den Normzweck des ermächtigenden Parlamentsgesetzes an; die Materie sei dabei entweder faktisch-deskriptiv durch Benennung der
regelnden Lebenssachverhalte oder normativ-rezeptiv durch Aufnahme eines vorgefundenen Normbereichs als
regelnde Materie der Kompetenznorm
zuordnen. Habe der Verfassungsgeber eine normativ ausgeformte Materie vorgefunden und sie als solche gleichsam nachvollziehend benannt, so sei davon auszugehen, dass die einfachgesetzliche Ausformung in der Regel den
weisungsgehalt auch der Kompetenznorm bestimme; deswegen sei vorliegend davon auszugehen, dass der verfassungsändernde Gesetzgeber die Materie normativ-rezeptiv so, wie sie bisher in § 33i GewO geregelt gewesen sei, den Ländern übertragen habe. Dieser von der Antragstellerin vorgenommenen Eingrenzung des Kompetenztitels „Recht der Spielhallen“ in Art. 74 Abs. 1 Nr. 11, Art. 70 Abs. 1 GG auf den Normbereich des § 33i GewO, die insbesondere die im Land Berlin gem. §§ 4 Abs. 2 Sätze 1 und 3, § 9 Abs. 1 SpielhG ersetzte Höchstzahlregelung und die Bestimmung über die Gruppenaufstellung in § 3 Abs. 2 SpielVO offensichtlich nicht erfassen soll, vermag der Senat nicht
folgen. Die Regelungen
den Spielhallen, die der Gesetzgeber der Föderalismusreform vorgefunden hat, stellen keine in sich geschlossene Materie dar, so dass schon der Ansatz einer 'normativ-rezeptiven' Übernahme nicht zwingend sein muss. Jedenfalls vermag der Senat der Antragstellerin nicht
folgen, soweit sie von einer Rezeption (lediglich) der Materie, 'soweit sie bisher in § 33i GewO geregelt gewesen' sei, ausgeht (wie der Senat im Ansatz auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 7. Januar 2014 - 7 ME 90/13 -, Juris, Rdn. 20). Das Verwaltungsgericht hat…
Recht ausgeführt, selbst bei einer normativ-rezeptiven Anknüpfung des Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG - die das Gericht entgegen dem Vorwurf der Antragstellerin übrigens also erwogen hat - sei noch nicht entschieden, dass sich die Anknüpfung im Regelungsbereich des § 33i GewO erschöpfe. So liegt es auch aus Sicht des Senats. Wenn der verfassungsändernde Gesetzgeber die normativ ausgeformte Materie des 'Rechts der Spielhallen' hat aufgreifen wollen, lässt sich nicht überzeugend erklären, warum dann ausgerechnet § 3 Abs. 2 SpielVO, der sich seinem Wortlaut nach - worauf der Antragsgegner
Recht hinweist - ausschließlich mit Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen befasst ('In Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen darf …'), also eine spezielle Regelung
Spielhallen darstellt, nicht
den Regelungen gehören soll, die der verfassungsändernde Gesetzgeber (mit) im Blick hatte. Dem entspricht offensichtlich auch die Haltung der Bundesregierung in ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Bodo Ramelow, Wolfgang Neskovic und der Fraktion DIE LINKE vom 22. September 2006 auf die Frage, welche Bundesgesetze und anderen Rechtsvorschriften durch die Übertragung des Rechts der Spielhallen in die ausschließliche Gesetzgebung der Länder künftig entfielen; die Antwort der Bundesregierung lautete, dass von der Kompetenzverlagerung u.a. § 33i der Gewerbeordnung und auch einige Bestimmungen der Spielverordnung betroffen seien ( Bundestags-Drucks. 16/2691, S. 3 ), was sich
vörderst nur auf § 3 Abs. 2 SpielVO bezogen haben kann (s. auch Ennuschat/Brugger, ZfWG 2006, 292, 293). Berücksichtigt man ferner die Motivationslage des Gesetzgebers der Föderalismusreform, erscheint die Sicht der Antragstellerin, wonach die in § 3 Abs. 2 SpielVO enthaltenen Bestimmungen über die in Spielhallen
lässige Geräteanzahl und die Frage ihrer Gruppen- oder Einzelaufstellung nicht
m 'Recht der Spielhallen' i.S.v. Art. 74 Abs. 1 Nr. 11, Art. 70 Abs. 1 GG gehören sollen, noch weniger erklärlich. Nach den Motiven des Gesetzgebers der Föderalismusreform sollte im Sinne einer effektiven bundesstaatlichen Ordnung eine Stärkung der Landesgesetzgeber dadurch erfolgen, dass 'Kompetenzen mit besonderem Regionalbezug und solche Materien, die eine bundesgesetzliche Regelung nicht zwingend erfordern, auf die Länder verlagert werden' (Gesetzentwurf
r Änderung des Grundgesetzes, Bundestags-Drucks. 16/813 vom 7. März 2006, S. 7 ff., 9; s. dazu VerfGH Berlin, wie oben zitiert, Juris, Rdn. 49; VG Berlin, wie oben zitiert, Juris, Rdn. 122). Bei den in § 3 Abs. 2 SpielVO geregelten Gegenständen der
lässigen Automatenhöchstzahl und den Maßgaben
r (Gruppen- bzw. Einzel-) Aufstellung der Spielgeräte handelt es sich freilich um eine solche Materie mit besonderem Regionalbezug, die eine bundesgesetzliche Regelung nicht zwingend erfordert. Die Bestimmungen betreffen, wie der Senat vorstehend bereits festgestellt hat, in erster Linie die räumliche Ausgestaltung der Spielhalle; warum die
lässige Automatenanzahl je Spielhalle und die Anordnung der Geräte in jedem Bundesland gleich geregelt werden müsste, ist nicht
erkennen. Im Gegenteil spricht viel dafür, dass sich die Situation in den Stadtstaaten von derjenigen in den Flächenstaaten hinsichtlich des Suchtgefährdungspotentials deutlich unterscheidet, weil in den Flächenstaaten - wie der Antragsgegner ausführt - die suchtgefährliche Konzentration von Spielhallen mit ihren Spielgeräten auf engem Raum nicht so virulent sei wie in den Stadtstaaten, bei denen es daher ein gesteigertes suchtpräventives Bedürfnis gebe, die Spielgeräte in den Spielhallen und damit auch deren spezifisches Suchtrisiko
reduzieren. Dass der Entstehung von Glücksspielsucht im Bereich des Automatenspiels gerade durch eine Einschränkung des Angebots an Geldspielgeräten entgegengewirkt werden kann, dürfte dabei unzweifelhaft sein; je weniger Geldspielgeräte in einer Spielhalle aufgestellt sind, desto geringer sind auch die Anreize für den Spieler (BVerfG, Beschluss vom
dem inhaltlich den besonderen Regionalbezug aufweisen, der Maßstab für die Verlagerung von Materien auf die Länder sein sollte, nicht mit hat erfassen sollen, lässt sich nicht überzeugend vermitteln und vermag auch die Antragstellerin nicht überzeugend
erklären. … Soweit die Antragstellerin dafür unter Hinweis auf Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom
dem 'Recht der Spielhallen' zählen soll. Vor allem aber misst die Antragstellerin dem Umstand nicht genügend Gewicht bei, dass die von ihr zitierte Rechtsprechung auf einer veralteten Fassung des § 33f GewO beruht und deswegen überholt ist. Der Bundesgesetzgeber hat die Verordnungsermächtigung des § 33f GewO - also auch den Abs. 1 Nr. 1, wonach u.a. die Zahl der jeweils in einem Betrieb aufgestellten Spielgeräte begrenzt werden kann - im Jahre 1994 ausdrücklich auf den die Spielhallenerlaubnis regelnden § 33i GewO erweitert (Gesetz
r Änderung der Gewerbeordnung und sonstiger gewerberechtlicher Vorschriften vom
dem genannten Gesetz vom 4. Oktober 1993, Bundestags-Drucks. 12/5826, S. 17 ). Damit hat der seinerzeitige Gesetzgeber klargestellt, dass die genannte Verordnungsermächtigung auch
r Durchführung des § 33i GewO gelten sollte. Es spricht vieles dafür, dass er dabei auch und gerade den hier interessierenden § 3 SpielVO (seinerzeit in der Fassung vom
entscheidenden Fall aus eben § 3 SpielVO für nicht
lässig erachtet hatte (BVerwG, a.a.O., Juris, Rdn. 16 a.E.). Mit dieser Gesetzesänderung ist die von der Antragstellerin zitierte Rechtsprechung der Bundesgerichte
O und den vormaligen normativen - notwendig noch auf § 33c GewO bezogenen - Vorstellungen dieser Gerichte
der Verordnungsermächtigung überholt bzw. dürfte dieser Rechtsprechung
mindest in Bezug auf den hier interessierenden Charakter des § 3 Abs. 2 SpielVO - wie es bei dem Verwaltungsgericht
treffend heißt - kein großes Gewicht mehr
kommen. Auch auf die Ausführungen der Antragstellerin
r historischen Entwicklung der Gewerbetätigkeit der Automatenaufsteller seit den 30-iger Jahren des vorigen Jahrhunderts und
r Genese der Gewerbeordnung sowie der Spielverordnung kann es deswegen nicht entscheidend ankommen. Dies stellt - anders als die Antragstellerin meint - auch keinen Verstoß gegen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dar, derzufolge bei der Interpretation einer Kompetenznorm in besonderer Weise auf Tradition und Entwicklung bzw. die Entstehungsgeschichte des vorgefundenen Normbereichs abzustellen sei (s. dazu etwa BVerfG, Urteil vom 10. Februar 2004 - 2 BvR 834, 1588/02 -, BVerfGE 109, 190 , 213). Denn
der in den Blick
nehmenden Entwicklung und Entstehungsgeschichte des § 33f GewO gehört auch die im Jahre 1994 erfolgte Einfügung des § 33i GewO in die Verordnungsermächtigung bzw. der Umstand, dass auch diese Klarstellung
dem normativen Befund gehört, den der Gesetzgeber der Föderalismusreform 2006 vorgefunden hat. … Soweit die Antragstellerin offensichtlich gleichwohl - selbst in Ansehung der im Jahre 1994 erfolgten Klarstellung durch den Gesetzgeber - nachhaltig an einem historisch-normativ
prägenden Verständnis des § 3 Abs. 2 SpielVO als einer gerätebezogenen Bestimmung festhält, vermag sie dies auch im Weiteren nicht überzeugend
begründen. Soweit sie die gesetzgeberische Klarstellung aus dem Jahre 1994 in der Antragsschrift
nächst überhaupt nur in einer Fußnote erwähnt (N. 77, S. 30 der Antragsschrift vom 8. April 2013) und meint, von der (danach) 'neuen Ermächtigung für Durchführungsverordnungen
O' sei allerdings 'niemals Gebrauch gemacht' worden, geht ein solches Verständnis schon im Ansatz fehl. Der Gesetzgeber hat im Jahre 1994 keine neue Verordnungsermächtigung geschaffen, sondern schlicht klargestellt, dass die (bisherige) Verordnungsermächtigung auch
r Durchführung des § 33i GewO vorgesehen ist. Soweit die Antragstellerin die gesetzgeberische Klarstellung im Weiteren deswegen für unerheblich hält, weil es sozusagen nicht sein könne, 'dass eine Ver-ordnungsregelung, die stets - und mit ausdrücklicher Billigung durch die höchstrichterliche Rechtsprechung -
r Durchführung der gesetzlichen Regelung des Rechts der Automatenaufstellung erlassen worden ist, heute plötzlich die Durchführung des Rechts der Spielhallen betreffen soll' (Schriftsatz vom 16. Juli 2013, S. 3), trägt sie damit dem Willen des Gesetzgebers des Jahres 1994 nicht hinreichend Rechnung; dieser hat gerade klarstellen wollen, dass die Verordnungsregelung auch die Durchführung des die Spielhallen und ähnliche Unternehmen regelnden § 33i GewO betreffen sollte. Soweit die Antragstellerin eine fehlende Relevanz der geschilderten gesetzgeberischen Klarstellung weiter damit belegen möchte, dass 'Regelungen
r Begrenzung der Automatenaufstellung' nicht 'spielstättenspezifisch das Recht der Spielhallen, sondern mit umfassendem, betriebsübergreifendem Ansatz die Aufstellung von Gewinnspielgeräten betreffen' (Schriftsatz der Antragstellerin vom 13. Juni 2013, S. 10), wiederholt sie damit lediglich, wie sie 'Regelungen
r Begrenzung der Automatenaufstellung' verstanden wissen will, begründet aber nicht überzeugend, warum § 3 Abs. 2 SpielVO eine 'Regelung
r Begrenzung der Automatenaufstellung' in diesem Sinne sein soll; sie ist es auch nicht, denn es handelt sich bei ihr um eine ausschließlich Spielhallen betreffende Norm, auf die es also nicht
trifft, dass sie einen 'umfassenden, betriebsübergreifenden Ansatz' hätte. Soweit die Antragstellerin ferner wohl geltend machen möchte, die
ordnung des § 3 Abs. 2 SpielVO
m Recht der Automatenaufstellung (§ 33c ff. GewO) folge aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
r kompetenzmäßigen
ordnung von Teilregelungen, wonach ‚im Überschneidungsbereich von Bundes- und Landeskompetenzen einzelne Teilregelungen eines umfassenden Regelungsbereiches 'nicht aus ihrem Regelungszusammenhang gelöst und für sich betrachtet werden' dürfen' (Antragsschrift, S. 17), vermag der Senat ihr auch darin nicht
folgen. Kommt nach dieser Rechtsprechung die
gehörigkeit von Teilregelungen
verschiedenen Kompetenzbereichen in Betracht, so sei aus dem Regelungszusammenhang
erschließen, wo sie ihren Schwerpunkt hätten. Dabei falle insbesondere ins Gewicht, wie eng die fragliche Teilregelung mit dem Gegenstand der Gesamtregelung verbunden sei. Eine enge Verzahnung und ein dementsprechend geringer eigenständiger Regelungsgehalt der Teilregelung sprächen regelmäßig für ihre
gehörigkeit
m Kompetenzbereich der Gesamtregelung (vgl. BVerfG, Urteil vom 17. Februar 1998 - 1 BvF 1/91 -, BVerfGE 97, 228 , 251 f.). In diesem Sinne möchte die Antragstellerin das Recht der Automatenaufstellung unter Berücksichtigung insbesondere seiner langen Entstehungsgeschichte wohl als Gesamtregelung verstehen und § 3 Abs. 2 SpielVO, möglicherweise sogar § 33i GewO, für Teilregelungen halten, die
m Kompetenzbereich der so verstandenen Gesamtregelung 'Recht der Automatenaufstellung' gehören sollen. Diese Auslegung - ebenso wie diejenige, die hier interessierenden Regelungsbereiche als 'Annexbefugnis'
r 'Abwehr der mit der Geräteaufstellung verbundenen Gefahren' (Schriftsatz der Antragstellerin vom 22. August 2014, S. 8) dem Recht der Automatenaufstellung
zuweisen - würde indes dazu führen, dem Kompetenztitel 'Recht der Spielhallen' gegenüber dem Regelungsbereich der Automatenaufstellung jede Eigenständigkeit abzusprechen und ihn nahezu bedeutungslos werden
lassen; dies wäre mit dem Willen des Gesetzgebers der Föderalismusreform unvereinbar, die Landesgesetzgeber durch die weitere
weisung von Kompetenzen - hier der des 'Rechts der Spielhallen' -
stärken (vgl. Bundestags-Drucks. 16/813, S. 9 ). Dem dürfte es eher entsprechen, hier von zwei jeweils eigenständigen Gesamtregelungen auszugehen, nämlich dem in der Kompetenz des Bundesgesetzgebers nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG verbliebenen - im Kern die Regelungen über die technische Beschaffenheit der Spielgeräte treffenden - Recht der Automatenaufstellung einerseits und dem in die Kompetenz des Landesgesetzgebers übergegangenen - die Regelungen über die räumliche Ausgestaltung vor Ort betreffenden - Recht der Spielhallen andererseits (vgl. VerfGH Berlin, Beschluss vom 20. Juni 2014 - VerfGH 96/13 -, Juris, Rdn. 51), wobei § 3 Abs. 2 SpielVO seinerseits aus den bereits angeführten Gründen § 33i GewO
zuordnen ist (vgl. auch Ziff. 3.1.2. des Musterentwurfs des Bund-Länder-Ausschusses 'Gewerberecht'
einer Verwaltungsvorschrift
m Vollzug der §§ 33c , 33d , 33i und 60a Abs. 2 und 3 der Gewerbeordnung sowie der Spielverordnung - SpielVwV -, abgedruckt in: Landmann/Rohmer, GewO, Bd. II, Stand März 2014, Nr. 226, wonach § 3 Abs. 2 SpielVO ebenfalls der Bestimmung des unter Ziff. 3 angeführten § 33i GewO
geordnet wird). Soweit die Antragstellerin im Übrigen meint, es sei bei Ermittlung der maßgeblichen Regelungen des Rechts der Spielhallen ohnehin nicht auf § 3 Abs. 2 SpielVO abzustellen ('für die kompetenzmäßige
ordnung ohne Belang', S. 25 der Antragsschrift), weil es für die kompetenzmäßige
ordnung nicht auf die untergesetzliche Verordnungsregelung als solche, sondern auf das ermächtigende Parlamentsgesetz ankomme, und dieses - hier § 33f Abs. 1 Nr. 1 GewO - seinem Zweck nach auf die Durchführung des die Aufstellung von Automaten regelnden § 33c GewO beschränkt sei, trägt dies schon dem Umstand nicht Rechnung, dass § 3 Abs. 2 SpielVO
dem hier ausdrücklich nach § 9 Abs. 1 SpielhG, Art. 125a Abs. 1 Satz 2 GG im Land Berlin ersetzten Bundesrecht gehört. Schon deswegen ist im hier interessierenden
sammenhang auch und gerade § 3 Abs. 2 SpielVO in den Blick
nehmen. Aber selbst wenn nur auf die Verordnungsermächtigung des § 33f GewO abzustellen wäre, würde dies vorliegend
keinem anderen Ergebnis führen, denn es würde das oben
VO Ausgeführte entsprechend gelten; auch insoweit berücksichtigt die Antragstellerin die im Jahre 1994 erfolgte Einfügung des § 33i GewO in die Verordnungsermächtigung nicht in hinreichender Weise. Mit dieser Einfügung hat der Gesetzgeber - vor der Föderalismusreform, mit der die hier diskutierte Verfassungsänderung vonstatten gegangen ist - eindeutig klargestellt, dass Gegenstand (und damit auch Zweck) der Verordnungsermächtigung, die sich in ihrem Abs. 1 Nr. 1 mit der Begrenzung der Zahl der jeweils in einem Betrieb aufgestellten Spielgeräte befasst, auch die Durchführung des § 33i GewO ist. Dem entspricht es im Übrigen, dass die Verordnungsermächtigung des § 33f GewO in Abs. 1 Nr. 1 von der Begrenzung der 'jeweils in einem Betrieb' aufgestellten Spielgeräte spricht, was den (auch) betriebsbezogenen Charakter der Norm unterstreicht. Die Ansicht der Antragstellerin, (auch) die Verordnungsermächtigung betreffe allein die Automatenaufstellung i.S.v. § 33c ff. GewO, ist deswegen verfehlt. Soweit die Antragstellerin schließlich für ihre Sicht geltend macht, der Bund sei auf der Grundlage von § 33f i.V.m. § 33c ff. GewO weiterhin befugt, den § 3 Abs. 2 SpielVO betreffende Bestimmungen
treffen, stellt dies lediglich eine Fortführung ihrer - wie ausgeführt, nicht überzeugenden - Argumentation dar, § 3 Abs. 2 SpielVO beruhe auf § 33f i.V.m. § 33c ff. GewO. Soweit die Antragstellerin dazu mit ihrem Schriftsatz vom
mal sich dem von der Antragstellerin hergereichten Bericht des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie
einer Evaluierung der Novelle der Spielverordnung vom 6. Dezember 2010 Äußerungen entnehmen lassen, die auf eine entsprechende Motivationslage des Verordnungsgebers schließen lassen könnten (s. S. 66). Dass die Anzahl der höchstzulässigen Geräte in Spielhallen wohl unverändert geblieben ist, wie die Antragstellerin geltend macht, dürfte freilich - bruchlos mit der Auffassung des Verwaltungsgerichts und des Verfassungsgerichtshofs des Landes Berlin - seinen Grund eher darin finden, dass die (insoweit geringeren) Anforderungen der Spielverordnung nach Art. 125a GG Gültigkeit behalten, solange und soweit einzelne Bundesländer von ihrer Kompetenz
r Regelung des Rechts der Spielhallen keinen Gebrauch machen (vgl. VerfGH, Beschluss vom 20. Juni 2014, a.a.O. , Juris, Rdn. 52). … Soweit sich die Antragstellerin für ihre Ansicht schließlich auf Präjudizien aus der baden-württembergischen Gerichtsbarkeit berufen möchte, vermag auch das den Senat nicht von einer Verfassungswidrigkeit der §§ 4 Abs. 2, 8 Abs. 3 SpielhG wegen fehlender Kompetenz des Landesgesetzgebers
überzeugen. Die in der Antragsschrift wörtlich wiedergegebene Passage aus dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 10. Dezember 2009 (- 6 S 1110/07 -, Juris, Rdn. 45) ist für den vorliegenden Fall kaum aussagekräftig. Thema dieser Entscheidung war die Vereinbarkeit des (früheren) Sportwettmonopols in Baden-Württemberg mit Verfassungsrecht und mit dem europäischen Gemeinschaftsrecht. Gerade eine Passage der äußerst umfangreichen Entscheidung befasst sich - vor dem Hintergrund eines etwaigen Gleichheitsverstoßes durch das Land Baden-Württemberg im Umgang mit dem Automatenspiel - mit der Frage, inwieweit das Land
m Erlass entsprechender Regelungen überhaupt
ständig sei. Insoweit hat der Verwaltungsgerichtshof klargestellt, dass - was auch das Verwaltungsgericht für sich genommen
treffend nicht in Abrede gestellt hat - das Recht der Spielautomaten (das Aufstellen, die
lassung und der Betrieb von Spielautomaten nach § 33c ff. GewO) auch nach der Föderalismusreform I weiterhin in die Gesetzgebungskompetenz des Bundes falle. Soweit der Verwaltungsgerichtshof in diesem
sammenhang auch angemerkt hat, dass das Recht der Spielhallen demgegenüber nur die Erteilung einer Erlaubnis
m Betrieb einer Spielhalle umfasse, die (bisher) in § 33i GewO geregelt sei, dürfte dies eher als (verkürzte) Abgrenzung
dem beim Bund verbliebenen Bereich der §§ 33c ff. GewO gemeint gewesen sein als eine allgemeingültige Feststellung, der verlässliche Lösungsansätze für die hier geführte Diskussion in Sonderheit für das Land Berlin entnommen werden könnten. Unabhängig davon ist die präjudizielle Aussagekraft des von der Antragstellerin herangezogenen Urteils ohnehin deswegen von nur geringem Wert, weil es durch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. Juni 2011 (- 8 C 4/10 -, Juris) aufgehoben worden ist. Auch dem Urteil des Staatsgerichtshofs für das Land Baden-Württemberg vom 17. Juni 2014 (- 1 VB 15/13 -, Juris) vermag der Senat letztlich nichts
entnehmen, was zwingend auf eine Verfassungswidrigkeit der §§ 4 Abs. 2, 8 Abs. 3 SpielhG schließen lassen würde. Anders als der Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin hat sich der Staatsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg nicht
den hier inmitten stehenden Bestimmungen des Berliner Landesrechts geäußert.
zugeben ist der Antragstellerin allerdings, dass der Staatsgerichtshof - ähnlich wie der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - angeführt hat, mit dem Begriff 'Recht der Spielhallen' werde 'nur auf den Regelungsbereich des bisherigen § 33i GewO Bezug genommen, nicht aber auf § 33c ff. GewO' (a.a.O., Juris, Rdn. 311). Auch dies lässt sich freilich eher als (verkürzte) Abgrenzung
dem in der Kompetenz des Bundesgesetzgebers verbliebenen Bereich der §§ 33c ff. GewO verstehen als eine Aussage dahin, dass nur diejenigen spielhallenbezogenen Materien bzw. Teile davon in die Kompetenz des Landesgesetzgebers übergehen sollten, die bisher allein in § 33i GewO geregelt waren. Dafür spricht auch, dass auch der Staatsgerichtshof im Übrigen hervorgehoben hat, dass nach den Motiven des seinerzeitigen Gesetzgebers gerade diejenigen Materien in die Gesetzgebungskompetenz der Länder überführt werden sollten, die einen besonderen Regionalbezug aufwiesen, also 'lokal radiziert' seien (Staatsgerichtshof Baden-Württemberg, a.a.O., Juris, Rdn. 311). So liegt es, wie ausgeführt, bei den hier interessierenden Themen.“ Gründe, die eine hiervon abweichende Entscheidung rechtfertigen könnten, sind dem Vorbringen der Klägerin nicht
entnehmen und auch im Übrigen nicht ersichtlich. Insbesondere verhilft auch der Hinweis der Klägerin auf die sog. „Doppelspielgeräte“ der Klage nicht
m Erfolg. Denn aus der bloßen Existenz solcher Geräte kann nicht geschlussfolgert werden, der Berliner Gesetzgeber habe mit den hier umstrittenen sich ausschließlich auf Spielhallen bezogenen Bestimmungen des SpielhG Bln in Wahrheit gerätebezogene Regelungen getroffen. b. Die von der Klägerin beanstandeten Normen entfalten ihr gegenüber auch nicht deswegen keine Wirkung, weil sie materiell verfassungswidrig wären. Der Senat vermag sich auch dieser Auffassung der Klägerin nicht anzuschließen. aa. Die Vorschriften stehen mit Art. 12 Abs. 1 GG im Einklang. Das Recht der Klägerin, ihre selbständige berufliche Tätigkeit als Betreiberin von Spielhallen frei von staatlicher Beeinflussung auszuüben, fällt zwar in den Schutzbereich von Art. 12 Abs. 1 GG. Denn Art. 12 Abs. 1 GG enthält ein einheitliches Grundrecht, das auf inländische juristische Personen des Privatrechts wie die Klägerin gemäß Art. 19 Abs. 3 GG Anwendung findet und das die Freiheit sichert, jede Tätigkeit, für die sich ein Grundrechtsträger geeignet glaubt, als Beruf
ergreifen und
r Grundlage seiner Lebensführung
machen (vgl. Jarass in: Jarass/Pieroth, GG, 12. Aufl. 2012, Rn. 1f.
). Es schützt neben der Berufswahl (die Entscheidung, einen bestimmten Beruf
ergreifen) die freie Berufsausübung, d.h. die gesamte berufliche Tätigkeit, insbesondere Form, Mittel und Umfang sowie gegenständliche Ausgestaltung der Betätigung (vgl. Jarass, a.a.O., Rn. 10
), wobei unter Beruf jede auf Erwerb gerichtete Tätigkeit
verstehen ist, die auf Dauer angelegt ist und der Schaffung und Aufrechterhaltung einer Lebensgrundlage dient (vgl. BVerfG, Beschluss vom
unterscheiden: Am freiesten ist der Gesetzgeber, wenn er reine Berufsausübungsregelungen trifft; diese können durch jede vernünftige Erwägung des Gemeinwohls gerechtfertigt sein (vgl. Jarass, a.a.O., Rn. 45). Subjektive Berufswahlbeschränkungen, d.h. Bestimmungen, die die Berufswahl aufgrund persönlicher Eigenschaften und Fähigkeiten beeinträchtigen, sind
m Schutze überragender Gemeinwohlziele
lässig (vgl. Jarass, a.a.O., Rn. 46). Objektive Berufswahlbeschränkungen, die den
gang
m Beruf anhand objektiver Kriterien reglementieren, die weder mit den Eigenschaften des Betroffenen in
sammenhang stehen, noch von ihm beeinflusst werden können, unterliegen demgegenüber den höchsten Anforderungen: Sie sind „nur
lässig, wenn sie
r Abwehr nachweisbarer oder höchst wahrscheinlicher schwerer Gefahren für ein überragend wichtiges Gemeinschaftsgut zwingend geboten sind“ (vgl. BVerfG, a.a.O., S. 408; Beschluss vom 19. Juli 2000, a.a.O. , S. 214). Danach sind die vorliegend im Streit stehenden Bestimmungen nicht
beanstanden.
r Reduzierung der maximal aufzustellenden Geräte in Spielhallen (§ 4 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 8 Abs. 3 SpielhG Bln) handelt es sich um eine Berufsausübungsregelung, die den Zweck der Suchtprävention und der Reduzierung von Anreizen
übermäßigem Spielen verfolgt (AH-Drs. 16/4027, S. 14) und damit dem Schutz eines überragend wichtigen Gemeinschaftsguts dient. Hierdurch könnten sogar objektive Berufswahlschranken gerechtfertigt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom
kommenden Einschätzungsprärogative (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Juli 2000, a.a.O. , S. 218) verhältnismäßig. Insbesondere ist sie entgegen der Auffassung der Klägerin nicht
r Erreichung des Gesetzeszweckes ungeeignet. Denn es kann nicht festgestellt werden, dass die Annahme des Gesetzgebers, durch die Reduzierung von Geldspielgeräten in Spielhallen würden Spielanreize
rückgeführt, offensichtlich fehlsam wäre (vgl.
diesem Kriterium BVerfG, Beschluss vom 12. Dezember 2005 - 1 BvR 2576/04 -, BVerfGE 117, 163 [189]); die dem Gesetz
grunde gelegte Vorstellung des Gesetzgebers entspricht - im Gegenteil - sogar der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. März 1987, a.a.O. ). Die Vorschrift ist auch verhältnismäßig im engeren Sinne. Ihren Einwand, es werde aufgrund der Reduzierung der aufgestellten Geräte auf höchstens acht
hohen Gewinneinbußen kommen, hat die Klägerin nicht durch Nennung konkreter Zahlen näher substantiiert. Ihm ist
dem entgegenzuhalten, dass die Geld- oder Warenspielgeräte durch andere Geräte - etwa Unterhaltungsspielgeräte - ersetzt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. März 1987, a.a.O. ) und insoweit weitere Umsätze generiert werden könnten. Unabhängig hiervon wären die von der Klägerin befürchteten Umsatzeinbußen aber vor dem Hintergrund der hohen Bedeutung des geschützten Rechtsguts auch hinzunehmen. Denn das private Erwerbsinteresse der Spielhallenbetreiber muss dahinter
rücktreten. Dass die gesetzliche Regelung in ihrer konkreten Ausgestaltung nicht konsequent und konsistent der Vermeidung und Abwehr von Spielsucht und problematischem Spielverhalten dient (vgl. hierzu BVerfG, Urteil vom
M 2011, 129 [132f.]), vorliegend also auf die Reglementierung von Spielhallen. Die inmitten stehenden Vorschriften gelten indes für alle Spielhallen in Berlin gleichermaßen, so dass für eine inkonsequente Ausgestaltung nichts ersichtlich ist. Davon abgesehen läge in Bezug auf die von der Klägerin beanstandeten illegalen „Gaststätten-Spielhallen“ auch kein Regelungs-, sondern allenfalls ein Vollzugsdefizit vor, welches keine andere Entscheidung rechtfertigen könnte. Im Übrigen hat der VerfGH Berlin (a.a.O., Rn. 61 f.)
dieser Problematik bezogen auf das Gebot der Einzelaufstellung in § 4 Abs. 2 Satz 3 SpielhG Bln bereits ausgeführt: „Ebenso wenig fehlt es an konsequenter und konsistenter Zweckverfolgung. Hat sich der Gesetzgeber aufgrund des ihm
kommenden Spielraums
einer bestimmten Einschätzung des Gefahrenpotenzials entschlossen, auf dieser Grundlage die betroffenen Interessen bewertet und ein Regelungskonzept gewählt, so muss er diese Entscheidung auch folgerichtig weiterverfolgen. Gefahreinschätzungen sind nicht schlüssig, wenn identischen Gefährdungen in demselben Gesetz unterschiedliches Gewicht beigemessen wird (vgl.
m Bundesrecht: BVerfG, Urteil vom
nächst insofern eine konsequente und konsistente Ausgestaltung der Regelungen
r Verfolgung des präventiven Ziels der Suchtbekämpfung
verlangen; mit den ordnungsrechtlichen Ge- und Verboten dürfen nicht fiskalische Interessen des Staates verfolgt werden. Ein Verstoß gegen das Gebot konsequenter Suchtbekämpfung kann hier nicht festgestellt werden. Zwar trifft es
, dass das Erfordernis der Einzelaufstellung und des Sichtschutzes zwischen den Geräten (§ 4 Abs. 2 Satz 3 SpielhG) weder für Spielbanken noch für Gaststätten gilt. In Gaststätten ist weiter die Aufstellung von bis
drei Geräten ohne Trennwände
lässig, was auch unter dem Gesichtspunkt eines ungenügenden Spielerschutzes kritisiert wird (Dyckmans, Sucht 2011, 289 <290 und 292>). Aber gerade vor diesem Hintergrund strebt auf Bundesebene der Verordnungsgeber an, die Gerätehöchstzahl in Gaststätten
verringern (siehe dazu Art. 5 des Entwurfs der Sechsten Verordnung
r Änderung der Spielverordnung vom
r Eindämmung der Spielsucht ist verfassungsrechtlich nicht
beanstanden. Das Berliner Spielhallengesetz ist vielmehr auch Ausdruck des Bestrebens, das Regelungssystem des Automaten- und Glücksspielrechts konsistent auszugestalten, um dem kritisierten Nachholbedarf an Suchtprävention beim gewerblichen Automatenspiel
begegnen (vgl. BVerfG, Urteil vom 28. März 2006, a. a. O. , S. 305 = juris Rn. 100; Dyckmans, Sucht 2011, 289 <290>). Das Gebot konsequenter und konsistenter Verfolgung des Ziels, Gefahren abzuwenden, verwehrt dem Gesetzgeber nicht, eine Angleichung des Rechts schrittweise unter Wahrung der föderalen Kompetenzordnung
verwirklichen und dabei die Wirksamkeit einzelner Instrumente
r Eindämmung von Gefahren
erproben; den Gesetzgeber trifft allerdings auch insoweit die Pflicht, die weitere Entwicklung umso sorgfältiger im Auge
behalten und gegebenenfalls korrigierend einzugreifen (vgl. Beschluss vom 15. Januar 2014, a. a. O. ). Auch soweit für Automatensäle von Spielbanken weniger strenge Anforderungen insbesondere an die Geräteaufstellung sowie hinsichtlich der
lässigen Gewinn- und Verlustsummen gelten, ist die konsequente und kohärente Zweckverfolgung noch nicht in Frage gestellt.
m einen ist die Zahl der Spielbanken in Berlin zahlenmäßig begrenzt.
m anderen und vor allem ist das Automatenspiel in Spielbanken geringeren Regulierungen unterworfen, aber der
gang deutlich stärker beschränkt (Dyckmans, a. a. O., S. 290). So sind die Sperrvorschriften
m Spielerschutz erheblich strenger als für Spielhallen. Für Spielbanken gilt das bundesweite Sperrsystem gemäß § 8 und § 23 des Glücksspielstaatsvertrags (vom 15. Dezember 2011; §§ 3, 7 Abs. 1 Nr. 5 des Ausführungsgesetzes
m Glücksspielstaatsvertrag in der Fassung vom 20. Juli 2012, GVBl. S. 238). Danach ist sowohl die Selbstsperre als auch die Fremdsperre möglich, wobei das Personal in Spielbanken
r Sperrung von spielsuchtgefährdeten, überschuldeten oder ihren finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommenden Personen und solchen, die unverhältnismäßige Einsätze riskieren, verpflichtet ist; die Mindestdauer der Sperre beträgt ein Jahr. Demgegenüber kennt das Spielhallengesetz Berlin in § 6 Abs. 5 Satz 3 nur den Ausschluss vom Spiel und sieht eine längerfristige, aber nur für die einzelne Spielhalle wirksame Sperre ausschließlich auf Verlangen des Spielers selbst vor (§ 6 Abs. 6 Satz 1 SpielhG). Außerdem findet in Spielbanken eine visuelle Überwachung nach § 10a des Gesetzes über die
lassung öffentlicher Spielbanken in Berlin (vom
kurz bemessen wäre, entgegen der Auffassung der Klägerin nicht ausgegangen werden. Vielmehr erweist sich § 4 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 8 Abs. 3 SpielhG Bln auch mit Blick auf den rechtstaatlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes (Art. 20 Abs. 3 GG) als verfassungsrechtlich unbedenklich. Gestaltet der Gesetzgeber - wie vorliegend der Berliner Gesetzgeber - ein Rechtsgebiet um, so kann er auch auf bereits ins Werk gesetzte Rechte einwirken. In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. z.B. Beschluss vom
vor gelockert worden waren, folgt nicht, dass eine längere Übergangsfrist hätte gewährt werden müssen. Denn Gründe, die die Annahme rechtfertigen würden, Spielhallenbetreiber hätten insoweit darauf vertrauen dürfen, dass es hierbei bleibe und die Vorgaben nicht wieder verschärft würden, sind dem Vorbringen der Klägerin nicht
entnehmen und auch im Übrigen nicht ersichtlich. Mangels eines vergleichbaren Sachverhalts begegnen die inmitten stehenden Regelungen auch keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG und die Rechtslage bei der Spielbank in Berlin oder bei sog. „Spielcafés“. Denn bei Gaststätten liegt der Schwerpunkt der Gewerbetätigkeit in der Verabreichung von Speisen und Getränken, bei Spielhallen wie derjenigen der Klägerin demgegenüber in einem vielfältigen Angebot von Geldspielgeräten, so dass es diesbezüglich keiner Gleichbehandlung bedarf. Aus dem bloßen Umstand, dass gesetzliche Vorschriften umgangen werden können und die Aufstellung von Geldspielgeräten als tatsächlicher Schwerpunkt der gewerblichen Tätigkeit in Räumen erfolgen mag, die nur vorgeblich dem Betrieb einer erlaubnisfreien Gaststätte dienen, kann die Klägerin nichts für die Verfassungswidrigkeit der Verpflichtung
r Gerätereduzierung herleiten. Auch in Bezug auf die Spielbank Berlin fehlt es an einem vergleichbaren Sachverhalt. Denn diese hat in Berlin nur wenige Außenstellen, demgegenüber gibt es in Berlin mehrere hundert Spielhallen.
dem wird dem Ziel der Suchtbekämpfung im Bereich der Spielbank über eine strengere
gangsreglementierung Rechnung getragen. Insoweit kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden.
r Suchtprävention und
m Spielerschutz verfassungsrechtlich gerechtfertigt ist. Hierzu hat der Verfassungsgerichtshof Berlin im oben genannten Beschluss (a.a.O., Rn. 56 ff.) ausgeführt: „… Das Gebot der Einzelaufstellung der Spielgeräte unter Einsatz von Sichtblenden nach § 4 Abs. 2 Satz 3 SpielhG,
dessen Umsetzung der Beschwerdeführer verpflichtet ist, ist verhältnismäßig. Nach der Entwurfsbegründung zielt das Spielhallengesetz darauf, 'Spielhallen in der Weise
reglementieren, dass von ihnen keine besonderen Anreize
ihrem Besuch ausgehen' (Abghs-Drs. 16/4027, S. 9). Der Gesetzgeber will auf diese Weise 'den Gefahren der Glücksspielsucht' begegnen, 'welche seit 2001 als Krankheit anerkannt ist' (Abghs-Drs. 16/4027, S. 1). So hat die Weltgesundheitsorganisation die pathologische Spielsucht in die internationale Klassifikation psychischer Störungen (ICD-10) aufgenommen. Dabei kommt dem gewerblichen Automatenspiel ein besonders hohes Suchtpotential
(Dyckmans, Sucht 2011, 289 <291>; Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung, Glücksspielverhalten und Glücksspielsucht in Deutschland, 2012, S. 116 f.). Angesichts dessen sind die Verhinderung von Glücksspielsucht und die wirksame Suchtbekämpfung nicht nur als hinreichende, sondern als überragend wichtige Gemeinwohlziele einzustufen, gerade weil diese Sucht
schwerwiegenden Folgen nicht nur für die Betroffenen selbst, sondern auch für ihre Familien und für die Gemeinschaft führen kann (BVerfG, Beschluss vom
r Eindämmung der Spielsucht beizutragen. Insoweit reicht es aus, wenn mit Hilfe der Regelung der gewünschte Erfolg gefördert werden kann (vgl.
m Bundesrecht: BVerfG, Beschlüsse vom
(vgl. Beschlüsse vom
m Bundesrecht: BVerfG, Urteil vom 28. März 2006, a. a. O. ). Danach ist es nicht
beanstanden, dass der Gesetzgeber von einer erhöhten Suchtgefahr bei gleichzeitigem Spielen an mehr als einem Gerät ausgeht. Der Einwand des Beschwerdeführers, die geforderten Sichtblenden verhinderten ein paralleles Spielen an zwei Geräten nicht, entkräftet dies nicht. Es genügt, dass der Gerätewechsel jedenfalls erheblich erschwert wird. Im Übrigen ist nicht erkennbar, dass die dem Gesetzgeber
kommende Gestaltungsfreiheit durch die Anordnung von Sichtblenden überschritten wird. Dies gilt auch, soweit der Beschwerdeführer einwendet, Sichtblenden könnten ein die Spielsucht förderndes Gefühl verursachen, unbeobachteter bzw. ungestörter spielen
können. Sollten sich solche gegenläufigen Effekte nachweislich einstellen und eine andere Einschätzung der Geeignetheit dieser oder anderer Vorkehrungen gegen die Spielsucht erfordern, trifft den Gesetzgeber im Rahmen seiner Beobachtungs- und Überprüfungsobliegenheit gegebenenfalls eine Nachbesserungspflicht (vgl. Urteil vom
r Einhaltung der Geräteabstände und der Anbringung von Trennwänden nicht erheblich beeinträchtigt und müssen gegenüber dem Gemeinwohlinteresse der Suchtprävention
rücktreten. Nach dem eigenen Vortrag des Beschwerdeführers deutet auch nichts darauf hin, dass die Einzelaufstellung überhaupt
(erheblichen) Umsatzeinbußen führt, so dass auch die Betreiberin der Spielhallen letztlich nur die einmaligen Aufwendungen für die Anpassung an die neuen Aufstellungsregeln belasten…“ Der Senat schließt sich diesen - nach § 30 Abs. 1 VerfGHG ohnehin bindenden - Ausführungen an und macht sie sich
eigen. Sie sind
r Begrenzung der Gerätezahl bei entgeltlicher Abgabe von Speisen und Getränken (§ 6 Abs. 1 Satz 1 SpielhG Bln) bestehen schließlich keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken.
m Verbot der unentgeltlichen Abgabe von Speisen und Getränken hat der VerfGH Berlin (a.a.O., Rn. 64) ausgeführt: „Schließlich stellt auch die Regelung des § 6 Abs. 1 Satz 2 SpielhG
m Verbot unentgeltlicher Abgabe von Speisen und Getränken ein geeignetes Mittel der Suchtprävention dar… Dem Gesetzgeber geht es darum, den Spieltrieb einzudämmen, indem die Ausstattung von Spielhallen, die den Spieler
m Verbleib anreizen können, abgebaut wird. (Abghs-Drs. 16/4027, S. 15). Dieses Ziel wird mit dem genannten Verbot gefördert. Dem Gesetzgeber kommt auch insoweit eine Einschätzungsprärogative
. Hierzu zählt auch das Verbot der unentgeltlichen Abgabe von Getränken. Ein nur auf Speisen bezogenes Verbot, wie es der Beschwerdeführer für ausreichend hält, wäre nicht in gleicher Weise geeignet. Aus den bereits genannten Gründen verstößt dieses Verbot im Hinblick auf die Rechtslage in Gaststätten gegenwärtig auch nicht gegen die Anforderungen konsequenter und konsistenter Zweckverfolgung.“ Die in § 6 Abs. 1 Satz 1 SpielhG normierte Beschränkung der Gerätezahl für den Fall der entgeltlichen Abgabe von Speisen und Getränken rechtfertigt mit Blick auf Art. 12 Abs. 1 GG keine andere verfassungsrechtliche Einschätzung. Auch sie ist als verhältnismäßige und im Übrigen verfassungsgemäße Berufsausübungsregelung
qualifizieren. Eine Übergangsregelung war insoweit nicht erforderlich. Denn Gründe, die die Annahme rechtfertigen könnten, die Klägerin habe berechtigterweise darauf vertrauen dürfen, in den Möglichkeiten
r entgeltlichen Abgabe von Speisen und Getränken in ihrer Spielhallen nicht beschränkt
werden, sind dem Vorbringen der Klägerin nicht
entnehmen und auch im Übrigen nicht ersichtlich.
keiner anderen Entscheidung. Die Unanwendbarkeit der vorliegend umstrittenen Bestimmungen des SpielhG Bln folgt
nächst nicht aus der Verfassungswidrigkeit anderer Normen dieses Gesetzes mit der Folge einer Gesamtnichtigkeit. Denn die weiteren von der Klägerin erwähnten Bestimmungen im SpielhG Bln (Erlöschensregelung für nach § 33i GewO erteilte Spielhallenerlaubnisse, Abstandsgebote, Verbot von Mehrfachkonzessionen, Erfordernis einer Aufsichtsperson, Eingangskontrolle, Verlängerung der Sperrzeit usw.) sind ebenfalls verfassungskonform (vgl. Urteil des Senats vom
r Gerätereduzierung nach § 4 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 8 Abs. 3 SpielhG Bln und die Beschränkung der Gerätezahl bei entgeltlicher Abgabe von Speisen und Getränken gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 SpielhG Bln verletzen die Klägerin auch nicht in ihrem Eigentumsgrundrecht aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG. Es liegt bereits kein Eingriff in den Schutzbereich dieses Grundrechts vor, da es insoweit lediglich um die eigentumsrechtlich nicht geschützte Beeinträchtigung von Chancen und Erwerbsmöglichkeiten geht (vgl. BVerfG, Beschluss vom
prüfen Sache des nationalen Gerichts ist (vgl. EuGH, a.a.O., Rn. 37) -, dass es sich bei ihnen um Normen handelt, die die
sammensetzung, die Art oder die Vermarktung des betreffenden Erzeugnisses wesentlich beeinflussen können (vgl. EuGH, a.a.O., Rn. 35). Daran fehlt es hier. Zwar erscheint es möglich, dass die fraglichen Normen des SpielhG Bln die Vermarktung von Glücksspielautomaten beeinträchtigen. Eine „wesentliche Beeinträchtigung“ ist aber nicht
erkennen, da aufgrund der vorliegend in Rede stehenden Bestimmungen nur relativ wenige Spielgeräte beseitigt werden müssen, Geldspielgeräte außerdem weiterhin an anderen Orten in Berlin wie etwa in Gaststätten aufgestellt werden können und sich das SpielhG Bln in seinen Auswirkungen mit dem Land Berlin auch nur auf einen kleinen Teil der Bundesrepublik Deutschland beschränkt. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt auch der Hinweis der Klägerin auf „die Abstandsregelungen und das Verbot der Mehrfachkonzessionen in § 2 Abs. 1 SpielhG Bln“ sowie auf die weiteren Restriktionen keine andere Entscheidung (ebenso im Ergebnis
den Spielhallengesetzen des Saarlands und Hamburgs: VG des Saarlandes, Urteil vom
zulassen (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Permalink: https://openjur.de/u/829856.html ( https://oj.is/829856 ) Volltext Druckansicht Zitate 68 Zitiert 0 Referenzen 0 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.