1. Das Beschwerdegericht darf nur in eng begrenzten Ausnahmefällen von einer eigenen Sachentscheidung absehen, etwa wenn der Ausgangsentscheidung ersichtlich Willkür oder anderes grobes prozessuales Unrecht zu Grunde liegt. Verstöße gegen die funktionelle Zuständigkeit fallen im Regelfall nicht hierunter. 2. Zur Besetzung bei Haftentscheidungen während laufender Hauptverhandlung. 3. Zu den Anforderungen an die Einhaltung des in Haftsachen geltenden besonderen Beschleunigungsgebots. Tenor Auf die Beschwerde des Angeklagten werden der Haftbefehl des Landgerichts Berlin vom 19. Dezember 2014 und der Beschluss des Landgerichts vom 20. März 2015 aufgehoben. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen der Landeskasse Berlin zur Last. Gründe I. Mit ihrer am 8. August 2014 beim Landgericht Berlin erhobenen, gegen insgesamt acht Personen gerichteten Anklage vom 31. Juli 2014 legt die Staatsanwaltschaft Berlin dem Beschwerdeführer zur Last, als Mitglied einer Bande und aufgrund einer im April 2014 mit den Mitangeklagten I., Ra. und B. getroffenen Abrede die weiteren Mitangeklagten J. und T. als Kurierfahrer eines vom Beschwerdeführer beschafften Pkw für einen Rauschgiftschmuggel aus der Türkei nach Berlin gewonnen zu haben. Diese hätten sodann absprachegemäß im Zeitraum vom 12. bis zum 21. Mai 2014 - unter Betreuung und Instruierung u.a. durch den Beschwerdeführer - einen präparierten Pkw mit einem Heroingemisch von knapp 12 Kilogramm mit einem Wirkstoffgehalt von 3.273 g Heroinhydrochlorid aus Istanbul nach Berlin verbracht, wo die Drogen gewinnbringend hätten verkauft werden sollen. Wegen der Einzelheiten des Tatvorwurfs nimmt der Senat auf den Inhalt der Anklageschrift Bezug. Der Angeklagte befindet sich in dieser Sache nach seiner vorläufigen Festnahme am 21. Mai 2014 seit dem Folgetag in Untersuchungshaft. Grundlage war zunächst der Haftbefehl des Amtsgerichts Tiergarten vom 22. Mai 2014 - (349 Gs) 254 Js 58/14 (1555/14) -, der durch den Haftbefehl der Kammer vom 19. Dezember 2014 ersetzt wurde. Beide Gerichte haben den Haftgrund der Fluchtgefahr bejaht und zur Begründung angeführt, der eine hohe Strafe erwartende Angeklagte sei unverheiratet und gehe einer geringfügigen Beschäftigung nach. Nach Eingang der Sache wies der Kammervorsitzende die Verteidiger mit Verfügung vom 19. August 2014 darauf hin, dass die Hauptverhandlung in der ersten Novemberhälfte beginnen werde, bei der Terminierung keine Rücksicht auf eventuelle Verhinderungen einzelner Verteidiger genommen werden könne und deshalb die Hinzuziehung eines zweiten Verteidigers sinnvoll sein dürfe; die regulären Sitzungstage der Kammer seien Dienstag und Freitag, jedoch sei davon auszugehen, dass auch an anderen Wochentagen terminiert werden müsse. Durch Verfügung vom 18. September 2014 sah der Vorsitzende sodann für die Hauptverhandlung - mit Beginn am 18. November 2014 - in den Monaten November und Dezember 2014 jeweils drei Hauptverhandlungstage vor, im Monat Januar 2015 fünf Tage und in den Monaten Februar und März 2015 - bis zum 27. März 2015 - jeweils vier Tage. Mit Beschluss vom 28. Oktober 2014 eröffnete das Landgericht das Hauptverfahren und hob die Haftbefehle gegen die Mitangeklagten J., T. und Re. mit der Begründung auf, dass gegen diese der Tatverdacht nicht dringend sei. Die hiergegen erhobene Beschwerde der Staatsanwaltschaft Berlin verwarf der Senat durch Beschluss vom 24. November 2014 (4 Ws 115/14 ) als im Ergebnis unbegründet, weil jedenfalls kein Haftgrund, insbesondere nicht die durch Amtsgericht und Staatsanwaltschaft bejahte Fluchtgefahr, vorlag. Diese Angeklagten sind jeweils stets zur Hauptverhandlung erschienen; gleiches gilt für den von der Kammer inzwischen von der Untersuchungshaft verschonten Angeklagten Krämer. Da der 3. großen Strafkammer seit dem 1. November 2014 kein geschäftsplanmäßiger Vorsitzender mehr zugewiesen war, weil ihr bisheriger Vorsitzender zur Schließung der Vakanz fortan in einer (kleinen) Strafkammer, die seit dem 15. Mai 2014 nicht mehr besetzt war, eingesetzt wurde, übernahm der stellvertretende Vorsitzende der 3. großen Strafkammer, Richter am Landgericht F., den Vorsitz in der Hauptverhandlung. Als Beisitzer wirkt Richter am Landgericht H. mit, der geschäftsplanmäßig der 35. großen Strafkammer angehört. Der geschäftsplanmäßig der 11. großen Strafkammer zugewiesene Richter am Landgericht Dr. M. wurde als Ergänzungsrichter eingesetzt, weil absehbar war, dass die zweite geschäftsplanmäßige Beisitzerin der 3. großen Strafkammer und Berichterstatterin des vorliegenden Verfahrens, Richterin am Landgericht R., vor dem geplanten Ende der Hauptverhandlung infolge eines eintretenden Beschäftigungsverbotes aus der Richterbank ausscheiden würde. Ferner wirkt ein Ergänzungsschöffe mit. Die Planung der Hauptverhandlung und deren Durchführung gestalteten sich im Wesentlichen wie folgt: Insgesamt wurde in der Zeit bis zum 30. Januar 2015 - innerhalb von elf Kalenderwochen - der Planung entsprechend an elf Hauptverhandlungstagen verhandelt, bevor im Monat Februar 2015 infolge Erkrankung jeweils eines Richters (am 6. und 27. Februar) nur an zwei Hauptverhandlungstagen verhandelt werden konnte. Von den in der Anklageschrift benannten 23 Zeugen, die sämtlich dem LKA Berlin oder dem Zollfahndungsamt Berlin-Brandenburg angehören, hat die Kammer 16 Zeugen für erforderlich erachtet und vernommen. In der Ladungsverfügung vom 7. November 2014, die elf dieser Zeugen betraf, war für deren Vernehmungen - mit Ausnahme des Ermittlungsführers KK G., dessen Vernehmung insgesamt vier Stunden beanspruchte - jeweils eine bis 1 ½ Stunden vorgesehen. Die Vernehmungen waren in der Hauptverhandlung tatsächlich jeweils in (zum Teil deutlich) kürzerer Zeit als vorgesehen abgeschlossen. Für die gemäß Verfügungen vom 5. Dezember 2014 bzw. vom 13. und 20. Januar 2015 geladenen weiteren Zeugen waren geringere Vernehmungszeiten eingeplant, die nicht überschritten wurden. Als weitere Beweismittel hatte die Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift - neben einigen Urkunden und Augenscheinsobjekten sowie sog. Überführungsstücken - insbesondere 24 Telefongespräche aus TKÜ-Maßnahmen aufgeführt. Hinsichtlich der Beweisaufnahme über die Erkenntnisse aus der Überwachung der Telekommunikation hat sich die Kammer gegen eine zunächst erwogene Einführung im Wege des Selbstleseverfahrens entschieden, nachdem sich bei Anhören mehrerer Gespräche erwiesen hatte, dass die von der Polizei gefertigten Protokolle zum Teil fehlerhaft waren. Die Verhandlung am ersten Tag, dem 18. November 2014, war nur bis 11.00 Uhr vorgesehen, weil ein Schöffe seine dringliche berufliche Verhinderung geltend gemacht hatte. Der Termin begann um 9.20 Uhr und endete um 10.32 Uhr nach der Verlesung der Anklageschrift. Die Hauptverhandlungstage am 21. und 28. November 2014 dauerten jeweils etwa 2 ½ Stunden. Zum 21. November 2014 waren vier Zeugen geladen, die erschienen und vernommen wurden, sodass die - um 9.17 Uhr begonnene und wiederholt, insgesamt mehr als eine Stunde unterbrochene - Verhandlung um 11.48 Uhr beendet wurde. Am 28. November 2014 gaben die Angeklagten I., B., J., Ra. und K. sowie der Beschwerdeführer jeweils schriftlich vorformulierte Einlassungen ab und behielten sich die Beantwortung von Fragen für einen späteren Zeitpunkt vor; die um 9.16 Uhr begonnene Hauptverhandlung endete um 11.40 Uhr. Am 5. Dezember 2014 sollte die Hauptverhandlung plangemäß um 13.00 Uhr beginnen. Sie dauerte von 13.12 Uhr bis 14.22 Uhr, wobei zunächst die Angeklagten T. und Re. jeweils Einlassungen abgaben und sodann zwei Zeugen vernommen wurden. Der Termin vom 12. Dezember 2014 dauerte von 9.13 Uhr bis 12.10 Uhr; es wurden die zu diesem Tag geladenen vier Zeugen vernommen, wobei es zwischenzeitlich zu Unterbrechungen von insgesamt knapp einer Stunde kam, die durch das Warten auf die gestaffelt geladenen Zeugen verursacht waren. Am 19. Dezember 2014 verkündete die Kammer zunächst ihren Haftbefehl, bevor um 10.39 Uhr mit der Hauptverhandlung begonnen wurde. Es wurde ein Beweisantrag der Verteidigung entgegen genommen und der Zeuge G. als Ermittlungsführer vernommen. Der Termin endete um 15.16 Uhr. Am 6. Januar 2015 begann die Hauptverhandlung um 9.40 Uhr. Der Vorsitzende gab bekannt, dass die Staatsanwaltschaft zwischenzeitlich zehn Leitzordner mit (weiteren) Verschriftungen von Gesprächen aus den TKÜ-Überwachungsmaßnahmen übergeben und hierzu mit Verfügung vom 2. Januar 2015 eine Stellungnahme abgegeben habe. Hierauf wurde die Hauptverhandlung für 40 Minuten unterbrochen, bevor sie mit Erklärungen einzelner Verteidiger und der weiteren Vernehmung des Zeugen G. fortgesetzt wurde. Dieser wurde um 12.10 Uhr entlassen. In der Folgezeit wurde - dem genannten Beweisantrag vom 19. Dezember 2014 entsprechend - mit der Inaugenscheinnahme von TKÜ-Gesprächen begonnen. Das Abspielen der Gespräche musste unterbrochen werden, weil fraglich schien, ob das Abspielgerät hinsichtlich der Tonqualität hierfür geeignet war, worauf die Hauptverhandlung um 13.25 Uhr beendet wurde. Im Termin vom 9. Januar 2015, der von 9.22 Uhr bis 15.00 Uhr dauerte, wurden ein Zeuge vernommen, dem Antrag eines Verteidigers gemäß einige Veröffentlichungen aus dem Internet in die Hauptverhandlung eingeführt und mehrere Telefonate in Augenschein genommen. Am 16. Januar 2015 verhandelte die Kammer von 9.20 Uhr bis 14.35 Uhr. Mehrere Angeklagte gaben jeweils über ihre Verteidigung weitere Erklärungen zur Sache ab, bevor der Vorsitzende bekannt gab, dass die Kammer die überwachten Telefongespräche aus dem Sonderheft TKÜ (neu) verschriften lassen wolle, damit sie im Wege des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführt werden könnten. Nach der Mittagspause wurden sodann mehrere Telefongespräche durch Abspielen in Augenschein genommen und erfolgten einige Erklärungen einzelner Angeklagter hierzu. Im Termin vom 23. Januar 2015, der etwa 3 ½ Stunden dauerte, wurden zwei Zeugen vernommen und einige Telefongespräche durch Abspielen in Augenschein genommen. Die Sitzung endete um 12.55 Uhr, weil Richter am Landgericht H. in einem anderen Verfahren als Zeuge gehört werden sollte und die Dauer dieser Vernehmung ungewiss war. Die Hauptverhandlung am 30. Januar 2015 dauerte unter Einschluss der Pausen gut fünf Stunden; es erfolgte die Vernehmung zweier Zeugen und wurden mehrere Telefongespräche durch Abspielen in Augenschein genommen. Die Staatsanwaltschaft beantragte, protokollierte Verschriftungen aller im Sonderheft TKÜ Reiter 9 Bl. 1-182 befindlichen Telefongespräche und Kommunikationsvorgänge sowie beigefügte Wortprotokolle weiterer Gespräche (knapp 200 Blatt) im Wege des Selbstleseverfahrens einzuführen, hilfsweise, den Schöffen die genannten Verschriftungen als Hilfsmittel zur Vor- und Nachbereitung der Beweisaufnahme zu überlassen. Der 12. Verhandlungstag am 13. Februar 2015 begann um 9.30 Uhr und endete um 11.55 Uhr. Nachdem die Verteidiger zu dem Antrag der Staatsanwaltschaft Stellung genommen und (abermals) die mangelnde Zuverlässigkeit der bisherigen Verschriftungen geltend gemacht hatten, musste die Sitzung zunächst wegen gesundheitlicher Probleme des Mitangeklagten B. zunächst für gut 1 ½ Stunden unterbrochen. Nach Wiedereintritt verkündete der Vorsitzende einen den Antrag der Staatsanwaltschaft ablehnenden Beschluss, bevor die Sitzung schließlich wegen der gesundheitlichen Probleme des Mitangeklagten beendet wurde. Am 20. Februar und am 6. März 2015 dauerten die Sitzungen unter Einschluss der Pausen etwa fünf bzw. sechs Stunden. Es wurden jeweils mehrere Telefongespräche in Augenschein genommen. Zu Beginn des Termins vom 6. März 2015 stellte der Vorsitzende fest, dass der Vertretungsfall eingetreten war, weshalb fortan der Ergänzungsrichter Richter am Landgericht Dr. M. anstelle der Richterin am Landgericht R. als Beisitzer an der Hauptverhandlung mitwirkte. Die Hauptverhandlung am 13. März 2015 dauerte von 9.24 Uhr bis 11.50 Uhr. Der Mitangeklagte I. gab eine weitere Einlassung zur Sache ab, in der er nunmehr entgegen seinen ursprünglichen Angaben Mitangeklagte belastete, worauf zunächst eine halbstündige Unterbrechung eintrat und sodann mehrere Verteidiger und auch die Staatsanwaltschaft Erklärungen abgaben, bevor eine weitere Unterbrechung von einer Stunde eintrat und nach einigen weiteren Erklärungen die Hauptverhandlung bis zum 20. März 2015 unterbrochen wurde. Im Hauptverhandlungstermin am 20. März 2015 verlasen die Verteidiger des Mitangeklagten B. und des Beschwerdeführers zunächst für ihre Mandanten jeweils eine schriftliche Erklärung, bevor der Beschwerdeführer beantragte, den Haftbefehl aufzuheben, hilfsweise dessen weiteren Vollzug gegen geeignete Auflagen auszusetzen. Er wandte sich mit näheren Ausführungen gegen die Annahme dringenden Tatverdachts und beanstandete die Verfahrensdauer. Hierauf unterbrach der Vorsitzende die Hauptverhandlung, damit über den Antrag außerhalb der Hauptverhandlung noch am selben Tag entschieden werden könne. Aus der Nichtabhilfeentscheidung ergibt sich, dass sich das Landgericht mit Blick auf eine zur Gerichtsbesetzung bei Haftentscheidungen vertretene Rechtsauffassung verpflichtet sah, über die Haftfrage trotz laufender Hauptverhandlung und anwesender Schöffen in der Besetzung der Strafkammer außerhalb der Hauptverhandlung zu entscheiden. Ob das Landgericht erwogen hat, die Haftentscheidung erst nach Durchführung des Hauptverhandlungstages zu treffen und weshalb es sich ggf. gegen eine solche Verfahrensweise entschieden hat, ist den Akten nicht zu entnehmen. Während die Hauptverhandlung von 10.32 Uhr bis 15.08 Uhr unterbrochen war, traf Richter am Landgericht F. gemeinsam mit den weiteren geschäftsplanmäßigen Mitgliedern der zuständigen 3. großen Strafkammer, dem (seit dem 25. Februar 2015 mit einem halben Richterpensum wieder der Strafkammer vorübergehend angehörenden) Vorsitzenden Richter am Landgericht A. und der (seit dem 1. Februar 2015 ebenfalls mit einem halben Richterpensum der Kammer vorübergehend zugewiesenen) Richterin am Landgericht Br. die angefochtene Entscheidung, durch die der Antrag des Angeklagten abgelehnt wurde. Unter Bezugnahme auf den Haftbefehl vom 19. Dezember 2014 und unter Berücksichtigung von Ergebnissen der Hauptverhandlung bejahte die Kammer den dringenden Tatverdacht; ferner nahm sie „aus den Gründen des Haftbefehls der Kammer“ weiterhin den Haftgrund der Fluchtgefahr an. Soweit es das Beschleunigungsgebot anbelangt, legte sie ihre Auffassung dar, die geringe Terminsdichte sei dadurch begründet, dass die Hauptverhandlung unter Beteiligung eines Vertretungsrichters und eines früheren Ergänzungsrichters, die ihrerseits an den sitzungsfreien Tagen der 3. großen Strafkammer in ihren Stammkammern bzw. zusätzlich in einer Strafvollstreckungskammer Sitzungen hätten, durchgeführt werden müsse. Im Übrigen habe die Kammer seit November 2014 auch in anderen Verfahren zu verhandeln, so in der Haftsache 503- 25/14 , wo es durch die notwendig gewordene zweimalige Neuansetzung der umfangreichen Hauptverhandlung zu ganz erheblichen terminlichen Komplikationen gekommen sei. Der größere Abstand der ab April 2015 vorgesehenen Termine sei dem Urlaub der Berufsrichter und Schöffen geschuldet. Nach Beschlussfassung und schriftlicher Niederlegung der Gründe trat Richter am Landgericht F. wieder mit der Hauptverhandlungsbesetzung zusammen und verkündete den außerhalb der Hauptverhandlung gefassten Beschluss, dessen Urschrift als Anlage zum Hauptverhandlungsprotokoll genommen wurde. Alsdann wurde die Hauptverhandlung bis zum nächsten Verhandlungstag, dem 27. März 2015, unterbrochen. In der Folgezeit wurde die Hauptverhandlung noch am 27. März 2015 und - gemäß Verfügung vom 13. Januar 2015 - am 10. April 2015 fortgesetzt. Auch in diesen Terminen, die unter Einschluss der Pausen knapp sechs bzw. gut fünf Stunden dauerten, wurden im Wesentlichen Telefongespräche durch Abspielen in Augenschein genommen. Als weitere Hauptverhandlungstermine sind entsprechend der genannten Verfügung in der Zeit vom 4. Mai 2015 bis zum 22. Mai 2015 vier Tage vorgesehen, bevor abermals eine Verhandlungspause bis zum 15. Juni 2015 eintreten soll. Gegen den Beschluss vom 20. März 2015 richtet sich die am 30. März 2015 bei der Kammer eingegangene Beschwerde vom 25. März 2015. Dieser hat die Kammer nach Beratung in nicht aktenkundiger Besetzung am 31. März 2015 nicht abgeholfen, wobei sie hinsichtlich der Terminsdichte ergänzend darauf hingewiesen hat, dass sie seit Mai bzw. August 2014 in zwei weiteren Verfahren verhandelt habe und zur Zeit der Terminierung der vorliegenden Sache nicht absehbar gewesen sei, wann diese Hauptverhandlungen enden würden. II. Die gemäß §§ 304 Abs. 1, 305 Satz 2 StPO zulässige Beschwerde hat Erfolg. Die Voraussetzungen für den weiteren Vollzug der Untersuchungshaft sind nicht gegeben. 1. Es kann dahinstehen, ob - wie der Beschwerdeführer meint - die Kammer nicht in der zutreffenden Besetzung entschieden hat. Denn der Senat hat ungeachtet eines möglichen Zuständigkeitsmangels gemäß § 309 Abs. 2 StPO eine eigene Sachentscheidung zu treffen. Zwar hat in diesem Zusammenhang der 3. Strafsenat des Kammergerichts (Beschluss vom 27. Januar 2015 - 3 Ws 656/14 -; anders jedoch im Beschluss vom selben Tage in dem Verfahren 3 Ws 12/15 für den Fall der Entscheidung einer von vornherein unzuständigen Kammer) eine andere Auffassung vertreten und eine Zurückverweisung der Sache befürwortet, weil er der Meinung ist, dass der Mangel im Beschwerdeverfahren nicht in dem Sinne ausgeglichen werden könne, dass das Beschwerdegericht rechtlich voll an die Stelle des an sich zur Entscheidung berufenen Spruchkörpers treten kann. Eine Begründung hierfür hat er indessen nicht gegeben, sondern lediglich einen Hinweis auf die Entscheidung OLG Koblenz StV 2010, 36 f. In dieser Entscheidung findet sich für eine vergleichbare Konstellation tatsächlich eine solche Aussage. Allerdings hat auch das OLG Koblenz keine Begründung gegeben, sondern seinerseits nur eine Entscheidung zitiert, die ihrerseits wiederum nur ein Zitat bietet. In der Sache geht die Zitatenkette auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs in BGHSt 38, 312 zurück. Dort hat der BGH entschieden, dass das Beschwerdegericht nach § 309 Abs. 2 StPO grundsätzlich die Sache anstelle des Erstgerichts selbst zu entscheiden hat. Er hat der ganz einhelligen Meinung entsprechend angenommen, dass die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise zulässige Zurückverweisung dann gegeben sind, wenn sich die angefochtene Entscheidung nicht als Erkenntnis des dafür vorgesehenen Spruchkörpers darstellt und der Mangel im Beschwerdeverfahren nicht in dem Sinne auszugleichen ist, dass das Beschwerdegericht rechtlich voll an die Stelle des an sich zur Entscheidung berufenen Spruchkörpers treten kann (Hervorhebung nur hier). Der BGH hat näher ausgeführt, weshalb er im dortigen Fall nicht in diesem Sinne an die Stelle des an sich zur Entscheidung berufenen Spruchkörpers treten konnte. Das Oberlandesgericht hatte das Verfahren in der Besetzung mit dem Vorsitzenden und zwei Beisitzern wegen eines Verfahrenshindernisses endgültig eingestellt und damit die nach § 122 Abs. 2 Satz 2 GVG vorgesehene Besetzung mit fünf Mitgliedern unter Einschluss des Vorsitzenden, der im ersten Rechtszug die Entscheidung darüber vorbehalten ist, ob das Verfahren nach Eröffnung des Hauptverfahrens wegen eines Verfahrenshindernisses eingestellt werden muss, nicht eingehalten. Die Besonderheit des Falles gebot in jener Fallgestaltung nach Auffassung des BGH aus folgenden Gründen die Zurückverweisung an das Oberlandesgericht: Der in der fehlerhaften Besetzung liegende Verfahrensmangel hatte wegen der abstrakt möglichen Auswirkung auf die Mehrheitsverhältnisse im Spruchkörper und damit letztlich auch auf den sachlichen Inhalt der Entscheidung besonderes Gewicht. Denn von dem sachlichen Inhalt der Entscheidung hing die Zuständigkeit des BGH als Beschwerdegericht ab, weil er nur unter der Voraussetzung, dass das Oberlandesgericht die Verfahrenseinstellung wegen eines Verfahrenshindernisses beschließt, auf die sofortige Beschwerde zur Entscheidung berufen ist. Wäre das Oberlandesgericht dagegen - in der dafür vorgesehenen Besetzung - zu dem Ergebnis gekommen, ein Verfahrenshindernis bestehe nicht, hätte es zur Klärung des Schuldvorwurfs der Hauptverhandlung bedurft, weshalb für ein Tätigwerden des BGH als Beschwerdegericht kein Raum gewesen wäre ( § 305 Satz 1 StPO). Aus diesem Grund und als Folge der eingeschränkten Anfechtungsmöglichkeiten stand der BGH als Beschwerdegericht dem Erstgericht in der Entscheidungskompetenz gerade nicht gleich. Hätte er in der ihm vorliegenden Sache selbst entschieden, konnte dies - abhängig vom Inhalt der Entscheidung (nämlich bei Bejahung des Verfahrenshindernisses) - dazu führen, dass das Verfahren dem Spruchkörper in der Besetzung mit fünf Richtern, dem es nach der gesetzlichen Regelung ohne Eingriffsmöglichkeit des Beschwerdegerichts vorbehalten sein soll, sich auch gegen ein Verfahrenshindernis und für die Durchführung einer (erneuten) Hauptverhandlung zu entscheiden, endgültig entzogen war. Die Möglichkeit eines solchen, der gesetzlichen Kompetenzverteilung zwischen erkennendem Gericht und Beschwerdegericht und damit der Wertung in Artikel 101 Abs. 1 Satz 2 GG widersprechenden Ergebnisses musste nach Ansicht des BGH durch eine Zurückverweisung von vornherein ausgeschlossen werden, zumal das Oberlandesgericht bereits über die Aussetzung der Hauptverhandlung in einer der Zahl der mitwirkenden Richter nach gleichen Besetzung wie bei der Verfahrenseinstellung entschieden hatte. Es liegt auf der Hand, dass diese Erwägungen für die hier gegebene Konstellation nicht greifen. Der Senat ist zur Entscheidung über Beschwerden gegen Entscheidungen der 3. großen Strafkammer des Landgerichts Berlin in allgemeinen Strafverfahren, in denen der Nachname des ältesten Angeklagten mit dem Buchstaben I beginnt, berufen, gleich in welcher Besetzung diese ergangen sind. Im Übrigen entspricht es ganz herrschender Meinung, dass das Beschwerdegericht nur in eng begrenzten Ausnahmefällen von einer eigenen Sachentscheidung absehen darf (eingehend hierzu OLG Rostock NStZ-RR 2000, 14 ff. mwN), etwa wenn der Ausgangsentscheidung ersichtlich Willkür oder anderes grobes prozessuales Unrecht zu Grunde liegt. Verstöße gegen die funktionelle Zuständigkeit fallen im Regelfall nicht hierunter (vgl. nur KG NStZ 1994, 255 ; 2007, 422 ; OLG Köln StraFo 2011, 402 ; OLG Bamberg NStZ-RR 2013, 326 ). Ein in diesem rechtlichen Zusammenhang beachtlicher Verstoß gegen den in Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG geschützten Anspruch auf den gesetzlichen Richter lässt sich aus einem denkbaren Zuständigkeitsmangel nicht herleiten, weil nicht jede fehlerhafte Anwendung von Zuständigkeitsregeln einen Verstoß gegen das Recht auf den gesetzlichen Richter begründet. Ein Verfassungsverstoß liegt (erst) dann vor, wenn die Auslegung einer Zuständigkeitsnorm oder ihre Handhabung im Einzelfall willkürlich oder offensichtlich unhaltbar ist oder wenn die richterliche Entscheidung Bedeutung und Tragweite der Verfassungsgarantie des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG grundlegend verkennt. Dagegen führt nur eine „schlicht fehlerhafte“ Anwendung der Zuständigkeitsvorschriften noch nicht zu einem Verfassungsverstoß (vgl. BVerfGK 5, 269 = NJW 2005, 3410 ; s. auch BGH NStZ 2011, 294 ). Willkür liegt insbesondere dann vor, wenn die Entscheidung eines Gerichts sich bei der Auslegung und Anwendung einer Zuständigkeitsnorm so weit von dem sie beherrschenden verfassungsrechtlichen Grundsatz des gesetzlichen Richters entfernt hat, dass sie nicht mehr zu rechtfertigen ist, also offensichtlich unhaltbar ist (vgl. BVerfGE 29, 45 , 48 f.), wobei es nicht auf die subjektiven Beweggründe des Handelnden, sondern allein auf objektive Kriterien ankommt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist eine Verletzung des Willkürverbots nur dann gegeben, wenn die Rechtsanwendung oder das Verfahren unter keinem denkbaren Aspekt mehr rechtlich vertretbar sind und sich daher der Schluss aufdrängt, dass die Entscheidung auf sachfremden Erwägungen beruht, was der Fall ist, wenn die Entscheidung auf schweren Rechtsanwendungsfehlern wie der Nichtberücksichtigung einer offensichtlich einschlägigen Norm oder der krassen Missdeutung einer Norm beruht (vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 28. Juli 2014 - 1 BvR 1925/13 - [juris] mwN; s. auch KG, Beschluss vom 6. Oktober 2014 - 1 AR 1/14 [WSt] -). Bei Anlegung dieses Maßstabs ist kein die Zurückverweisung gebietender Verfahrensfehler anzunehmen. Angesichts der seit vielen Jahren hoch umstrittenen Frage der Gerichtsbesetzung bei Haftentscheidungen während laufender Hauptverhandlung, die nach derzeitiger Gesetzeslage ungeachtet des Versuchs eines höchstrichterlichen „Machtworts“ durch den 1. Strafsenat des BGH in nicht tragenden Ausführungen anlässlich einer Revisionsentscheidung ( StV 2011, 295 = NStZ 2011, 356 = JR 2011, 361 ) weder dogmatisch überzeugend noch gar nach den praktischen Folgen befriedigend zu lösen ist, sondern ein Handeln des Gesetzgebers erfordert (s. hierzu nur Gittermann DRiZ 2012, 12; Sowada NStZ 2001, 169 und StV 2010, 37), läge hier, wollte man von einem Zuständigkeitsverstoß ausgehen, jedenfalls keine willkürliche, grob fehlerhafte, die Bedeutung und Tragweite von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verkennende Rechtsanwendung durch die Strafkammer vor. Dies gilt auch deshalb, weil das Landgericht einer neueren Entscheidung des ihm übergeordneten Gerichts gefolgt ist, das sich seinerseits auf eine Entscheidung des BGH berufen hat, auch wenn diese nur in der Art eines obiter dictums erfolgt war. Da andere rechtliche Gründe, wie etwa eine zwingende, im Beschwerdeverfahren nicht nachzuholende mündliche Anhörung (vgl. KG NStZ 1999, 319 , 320; OLG Jena NStZ 2007, 421 ), ein eingeschränkter Prüfungsmaßstab im Beschwerderechtszug (vgl. OLG Nürnberg StraFo 2014, 17 ) oder sonstige schwere Verfahrensmängel, die gegen eine abschließende Entscheidung durch den Senat sprechen könnten (vgl. etwa Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 57. Aufl., § 309 Rn. 8 mwN; s. auch OLG Hamm, Beschluss vom 9. Januar 2014 - III-1 Ws 579/ 13 - [juris]), ebenfalls nicht ersichtlich sind, kam eine Zurückverweisung nicht in Betracht. Das gelegentlich und auch vom 3. Strafsenat des Kammergerichts noch angeführte Argument, dass dem Angeklagten bei Entscheidung des Beschwerdegerichts „eine Instanz verloren geht“, führt zu keiner anderen Bewertung. Die Wirkung eines Instanzverlustes rechtfertigt eine Zurückverweisung nicht (vgl. OLG Düsseldorf NStZ-RR 2001, 111 ; Meyer-Goßner/Schmitt, aaO Rn. 9; Zabeck in KK-StPO 7. Aufl., § 309 Rn. 7 mwN; s. auch OLG Hamm, Beschluss vom 10. Dezember 2013 - III-1 Ws 562/ 13 - [juris]; a.A. - ohne jede Begründung - OLG Düsseldorf StV 1984, 159 ). Der Entscheidung des Beschwerdegerichts ist bei der einfachen Beschwerde das Abhilfeverfahren ( § 306 Abs. 2 StPO) vorgeschaltet, das dem Erstgericht die Heilung auch einer prozessordnungswidrig zustande gekommenen Entscheidung ermöglicht. Soweit bei einer sofortigen Beschwerde eine Abhilfe grundsätzlich nicht möglich ist ( § 311 Abs. 3 Satz 1 StPO), wird daran das Ziel des Gesetzes deutlich, das Verfahren zu beschleunigen. Der Gesetzgeber hat bewusst die Möglichkeit eines Instanzverlustes bei einer Entscheidung nach § 309 Abs. 2 StPO in Kauf genommen. Anders als etwa in § 328 Abs. 2 StPO hat er in § 309 Abs. 2 StPO das Beschwerdegericht beauftragt, selbst zu entscheiden. Daran sind die Gerichte gebunden. Die Zurückverweisung dient auch nicht dazu, die Vorinstanz zu sorgfältigem, gesetzestreuem Arbeiten anzuhalten (vgl. OLG Rostock aaO). Mit der eigenen Sachentscheidung des Senats ist ferner keine rechtlich beachtliche Einschränkung des Anspruchs auf rechtliches Gehör verbunden, weil das Beschwerdeverfahren schriftlich geführt wird und der Beschwerdeführer in tatsächlicher und rechtlicher Sicht in vollem Umfang vortragen konnte. Schließlich ist zu beachten, dass das Gebot der besonderen Verfahrensbeschleunigung in Haftsachen, auf das der 3. Strafsenat des Kammergerichts seine Entscheidung zur Gerichtsbesetzung nicht zuletzt gestützt hat, einer Zurückverweisung regelmäßig entgegen steht, da diese gerade zu einer ungerechtfertigten Verzögerung des Verfahrens führt (vgl. EGMR StV 2008, 475 , 480; Meyer-Goßner/Schmitt aaO, § 309 Rn. 7). Demgegenüber folgt aus § 309 Abs. 2 StPO gerade, dass die eigene Sachentscheidung des Beschwerdegerichtes im Interesse der Verfahrensbeschleunigung und der Prozesswirtschaftlichkeit Vorrang vor der Zurückverweisung hat (vgl. OLG Rostock aaO). 2. Der Senat hat hiernach selbst in der Sache zu entscheiden und kann dies auch, weil im Ergebnis Entscheidungsreife vorliegt.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.