3 SGB XII“ geschlossen. Unter der Überschrift Vergütungsvereinbarung haben die Parteien in Ziff. 4 kalendertägliche Vergütungspauschalen in unterschiedlicher Höhe je nach Einsatzbereich des Werkstattteilnehmers festgelegt. Unter der Überschrift Abrechnungsmodalitäten in Ziff. 5 der Vereinbarung heißt es: „(…)Die Teilnahmekosten werden für jeden vollen Kalendermonat der Maßnahme als gleichbleibender Monatskostensatz gezahlt. Der Monatskostensatz errechnet sich aus dem kalendertäglichen Kostensatz x 365 Tage geteilt durch 12 Monate. (…). Bei Leistungen, die für Teilmonate gezahlt werden, wird für jeden Abrechnungstag ein Dreißigstel (1/30) des Monatskostenansatzes berechnet. (…)“ Hinsichtlich des weiteren Inhalts wird auf die „Vereinbarung nach §§ 97 ff. SGB III, §§ 40 ,
3 SGB XII“ verwiesen (Anlage K 1, Bl. 17-22 d.A.).
3 SGB XII“. Sie ist der Auffassung, der Beklagte habe auf dieser Grundlage unabhängig davon, ob ein Werkstattbesucher in Teil- oder Vollzeit arbeite, gleichbleibend denselben monatlichen Kostenansatz zu zahlen. Die Formulierung zu den Teilmonaten beziehe sich auf Konstellationen, in denen der Werkstattbesucher beispielsweise die Werkstatt Mitte des Monats verlasse. Die Vergütung bzw. die Tagessätze seien so kalkuliert und vereinbart, dass die entstehenden Kosten kalendertäglich gezahlt werden. Daran, dass der Kostensatz kalendertäglich (also auch für Samstag und Sonntag) gezahlt werde, obwohl die Besucher die Werkstatt maximal an 5 Tagen pro Woche (Montag bis Freitag) aufsuchten, werde deutlich, dass eine „tagesgenaue“ Zahlung/Kalkulation gerade nicht gewollt gewesen sei. Für diese Auslegung sei auch Ziff. 4.3 des Beschlusses Nr. 4/2006- Rahmenleistungsvereinbarung zum Leistungstyp 9 der Brandenburger Kommission nach § 75 SGB XII vom 08.06.2006, hinsichtlich dessen Inhalts auf Anlage 1 (Bl. 58-63 d.A.) Bezug genommen wird, heranzuziehen. Die geänderten Kostenzusagen des Beklagten konkretisierten nur die Arbeitszeit und berührten daher nur die arbeitsrechtliche Ebene der Werkstattverträge. Die Klägerin berechnet ihren geltend gemachten Anspruch wie folgt: J… S… 35 Tage x 26,97 € =943,95 €G… Sp…52 Tage x 26,97 € =1.402,44 €U… W… 52 Tage x 26,97 € =1.402,44 €R… K… 16 Tage x 50,98 € = 815,68 €Gesamt 4.564,51 €Nachdem der Beklagte mit Schriftsatz vom 19.02.2014 die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtsweges zu den ordentlichen Gerichten (Zivilsachen) gerügt und die Klägerin entsprechende Feststellung beantragt hat, hat das Gericht mit Beschluss vom 06.05.2014 den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten (Zivilsachen) für zulässig erklärt. Der Beschluss ist den Parteien am 22.05.2014 zugestellt worden. Sofortige Beschwerde haben die Parteien innerhalb der gesetzlichen Frist nicht erhoben. Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie 4.564,51 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte meint, eine privatrechtliche Zahlungsschuld der Werkstattbesucher ergebe sich weder aus den Werkstattverträgen noch aus den Werkstattvertragsrichtlinien; entsprechend gebe es auch keinen Schuldbeitritt. Der von der Klägerin geltend gemachte Zahlungsanspruch ergebe sich auch nicht aus den Kostenzusagen, da die Kostenzusagen für die vier Werkstattteilnehmer ausdrücklich dahin abgeändert worden seien, dass die Kostenübernahme jeweils nur für bestimmte Tage zugesagt worden sei. Auf Ziff. 5 der „Vereinbarung nach §§ 97 ff. SGB III, §§ 40 ,
3 SGB XII“ könne sich die Klägerin nicht berufen. Hier seien lediglich unterschiedliche Regelungen im Hinblick auf die Bundesagentur für Arbeit, den Träger der Rentenversicherung und den örtlichen Träger der Sozialhilfe getroffen. Die Höhe des Vergütungsanspruchs ergebe sich allein aus Ziff.
3 SGB XII“ vom 08.01./.03.02./15.02.
3 SGB XII“ vom 08.01./.03.02./15.02.2010). Gegenstand dieser Rahmenleistungsvereinbarung sind nach der Präambel Festlegungen, die beim Abschluss der Verträge zu den Leistungs-, Vergütungs- und Prüfvereinbarungen nach § 75 Abs. 3 SGB XII und § 41 Abs. 3 SGB IX für anerkannte Werkstätten für behinderte Menschen zu beachten sind, soweit diese nicht schon in der aktuellen Fassung des Rahmenvertrages gem. § 79 Abs. 1 SGB XII geregelt sind. Unter Ziff. 4.3 der Rahmenleistungsvereinbarung zum Leistungstyp 9 heißt es, dass entsprechend dem Gesetz über Teilzeit und befristete Arbeitsverhältnisse den Wünschen behinderter Menschen auf Teilzeitbeschäftigung zu entsprechen ist. Bei einer Inanspruchnahme von Teilzeitbeschäftigung von mindestens 5 v.H. bezogen auf die Gesamtzahl der im Land Brandenburg im Arbeitsbereich beschäftigten behinderten Menschen, ist über die Reduzierung der Maßnahmepauschale erneut zu beraten. Diese Absichtserklärung ist bislang nicht umgesetzt worden. Dem Inhalt der Absichtserklärung nach kann eine Neufassung der Maßnahmepauschale bei Überschreitung der 5 .v.H.-Grenze nach Auffassung des Gerichts nur dahin gehen, entweder die Maßnahmepauschale für alle in Werkstätten beschäftigten behinderten Menschen so herabzusetzen, dass die Teilzeitbeschäftigung eines Teiles der Beschäftigten und der damit (vermutlich) einhergehende geringere Betreuungsaufwand angemessen berücksichtigt sind. Oder es werden nur für Teilzeitbeschäftigte geringere Maßnahmepauschalen beschlossen, was zu einer anderen kalendertäglichen Gesamtvergütung für diesen Kreis der Beschäftigten führen würde. Dies kann aber dahin stehen. Denn jedenfalls spricht der Inhalt der Absichtserklärung für eine Monatspauschale auf Grundlage einer kalendertäglichen Vergütung. Denn wäre die vereinbarte Gesamtvergütung lediglich für Arbeitstage zu zahlen, bedürfte es einer Neufassung der Maßnahmepauschale als Bestandteil der Gesamtvergütung für Teilzeitbeschäftigte nicht. Der (vermutlich) geringere Betreuungsaufwand für die Teilzeitbeschäftigten wäre in diesem Fall durch Zahlung der Vergütung nur für Arbeitstage bereits berücksichtigt. Der Inhalt des von dem Beklagten angeführten Rahmenvertrages gem. § 79 Abs. 1 SGB XII (vgl. Bl. 121-130 d.A.) spricht nicht gegen die durch das Gericht vorgenommene Beurteilung. In § 17 des Rahmenvertrages ist niedergelegt, dass im stationären und teilstationären Bereich die jeweilige leistungsgerechte Vergütung sowie ihre Bestandteile auf der Basis eines Kalendertages zu kalkulieren sind. § 18 Abs. 1 des Rahmenvertrages bestimmt, dass die Tagessätze je Betreuten nach Pflege- bzw. Betreuungstagen gerechnet werden, wobei Aufnahme- und Entlassungstag als je ein Tag gelten. Letztere Bestimmung spricht zwar grundsätzlich zunächst für die Rechtsauffassung des Beklagten. Zu beachten ist jedoch, dass der Rahmenvertrag gem. § 79 Abs. 1 SGB XII für eine Vielzahl von Einrichtungen voll- und teilstationärer Art mit diversen Leistungskatalogen gilt, wovon die Werkstätten für behinderte Menschen nur eine erfasste Einrichtungsform darstellen. Mit der unmittelbar zwischen den Parteien geschlossenen „Vereinbarung gemäß §§ 97 ff. SGB III, §§ 40 ,
3 SGB XII“ vom 08.01./.03.02./15.02.2010 haben die Vertragspartner hingegen eine Vergütungsvereinbarung speziell für die Einrichtung der Klägerin unter Berücksichtigung deren individueller Leistungen geschlossen, die die allgemeinen Grundlagen des Rahmenvertrages nach § 79 Abs. 1 SGB XII konkretisiert. Gegen die vom Gericht vorgenommene Beurteilung spricht auch nicht die unter Ziff. 4.3. der „Vereinbarung gemäß §§ 97 ff. SGB III, §§ 40 ,
3 SGB XII“ vom 08.01./.03.02./15.02.2010 normierte Verpflichtung der Klägerin, für den Arbeitsbereich die eventuelle Teilzeitbetreuung dem zuständigen Träger der Sozialhilfe mitzuteilen. Denn diese Angaben werden jedenfalls benötigt zur Prüfung der Überschreitung der 5.v.H.-Grenze gemäß Ziff. 4.
3 SGB XII“ vom 08.01./.03.02./15.02.2010 zu vergüten. Zu berücksichtigen ist dabei, dass die Teilnehmer S…, Sp…, W… im Arbeitsbereich (kalendertägliche Vergütung 26,97 €) und der Teilnehmer K… im Förder- und Beschäftigungsbereich (kalendertägliche Vergütung 50,98 €) tätig waren. Nach dem nicht bestrittenem Vortrag der Klägerin hat die Beklagte (zumindest) folgende Beträge bislang nicht gezahlt: J… S… 01.09.2010-31.12.2010 35 Tage x 26,97 € = 943,95 €G… Sp…01.01.2010-31.12.201052 Tage x 26,97 € =1.402,44 €U… W… 01.01.2010-31.12.201052 Tage x 26,97 € =1.402,44 €R… K… 01.01.2010-28.02.201016 Tage x 50,98 € = 815,68 €Gesamt 4.564,51 €Gegen den Anspruch kann der Beklagte auch nicht einwenden, er habe für die Teilnehmer nur beschränkte Kostenzusagen erteilt. Denn unabhängig davon, ob es sich bei den geänderten Kostenzusagen tatsächlich um eine Beschränkung der Kostenzusage auf Arbeitstage handelt oder hier lediglich die Teilzeitbeschäftigung der Teilnehmer bestätigt wird, ergibt sich der Anspruch unmittelbar aus der „Vereinbarung gemäß §§ 97 ff. SGB III, §§ 40 ,
3 SGB XII“ vom 08.01./.03.02./15.02.2010; zu einer beschränkten Kostenzusage war der Beklagte nicht berechtigt. Die Forderungen sind weder nach sozialrechtlichen noch nach zivilrechtlichen Fristen verjährt. Die Verjährung des Vergütungsanspruchs ist in den §§ 75 ff. SGB XII nicht geregelt. Das Bundessozialgericht hat außerhalb ausdrücklicher gesetzlicher Anordnungen die vierjährige Verjährung als allgemeines Rechtsprinzip im Sozialrecht entwickelt und auf diverse Fallkonstellationen öffentlich-rechtlicher Rechtsbeziehungen angewendet. Die am Jahresende 2010 beginnende Verjährungsfrist endete damit am 31.12.2014 und wurde durch die Klageerhebung am 18.02.2014 gehemmt. Auch bei Zugrundelegung der zivilrechtlichen dreijährigen Regelverjährungsfrist nach § 195 BGB wäre die Verjährung durch Klageerhebung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB gehemmt, da die Klage demnächst im Sinne von 167 ZPO zugestellt worden ist. Soll durch die Zustellung die Verjährung nach § 204 BGB gehemmt werden, tritt diese Wirkung bereits mit Eingang des Antrags ein, wenn die Zustellung demnächst erfolgt, § 167 ZPO. Die Klägerin hat die Klage per Fax am 30.12.2013 und damit vor Ablauf der am 31.12.2013 endenden Verjährungsfrist eingereicht. Eine Zustellung erfolgt demnächst, wenn sie in nicht allzu erheblichem Abstand vom Fristablauf erfolgt. Nicht vom Zustellungsbetreiber verursachte Verzögerungen im Geschäftsbetrieb des Gerichts wirken sich nur unter bestimmten Umständen auf die Einordnung als demnächstige Zustellung aus. Die Anforderung zur Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses darf der Zustellungsbetreiber im angemessenen zeitlichen Rahmen abwarten. Das Gericht hat die Klägerin mit Schreiben vom 16.01.2014 zur Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses aufgefordert. Die Klägerin hat den Betrag am 31.01.2014 eingezahlt. Durch den Zustellungsbetreiber verursachte Zustellungsverzögerungen bis zu 14 Tage schließen die Rückwirkung in der Regel nicht aus (vgl. Zöller, ZPO, § 167 Rn. 11). Das Gericht hat die Klage sodann am 18.02.2014 dem Beklagten zugestellt. Diese weitere Verzögerung der Zustellung beruhte auf gerichtsinternen Abläufen und ist der Klägerin nicht zuzurechnen. Der Zinsanspruch beruht auf §§ 288 Abs. 1, 291 BGB. Nach Zustellung der Klage am 18.02.2014 ist der Anspruch ab 19.02.2014 zu verzinsen. Da sich der Anspruch bereits aus den öffentlich- rechtlichen Vereinbarungen ergibt, kann dahin stehen, ob sich daneben auch ein zivilrechtlicher Anspruch aus einem Schuldbeitritt zu der Schuld des Werkstattteilnehmers gegenüber der Klägerin ergibt. Die Klägerin beruft sich hierbei auf die Ziff. 6 der jeweiligen Werkstattverträge in Verbindung mit § 6 der Werkstattvertragsrichtlinien vom 12.10.2006. Danach ist Grundlage des Vertrages die Erklärung des Arbeitsamtes, des Sozialhilfeträgers, eines sonstigen Dritten oder des Beschäftigten selbst, dass er die für die Förderung des Beschäftigten entstehenden Kosten der Eingliederungsmaßnahmen übernimmt (Ziff. 6 der Werkstattverträge). Wenn kein Sozialleistungsträger oder ein sonstiger Dritter eine Kostenzusage gibt, trägt der Beschäftigte die Kosten selbst (§ 6 der Werkstattrichtlinien). Der Höhe nach wäre ein entsprechender zivilrechtlicher Anspruch aus Schuldbeitritt indes ebenfalls an den öffentlich-rechtlichen Vereinbarungen zu prüfen, da sich nach dem Vortrag der Klägerin ein Anspruch gegen die Werkstattbesucher nur in Höhe der vereinbarten Kostenansätze ergibt. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1, 2 ZPO. Permalink: https://openjur.de/u/829898.html ( https://oj.is/829898 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 0 Zitiert 0 Referenzen 1 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
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