Tenor Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Braunschweig vom 30. Juli 2013 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Klagen hinsichtlich der Monate Dezember 2011 b
§ 22Nr.
1 ). Daran ändert auch der Umstand nichts, dass sich die Widerspruchsbescheide des Beklagten auf Widersprüche der Mutter des Klägers bezogen, denn sie kann dessen Ansprüche nicht im eigenen Namen geltend machen. Es liegt auch kein Fall einer Falschbezeichnung des Klägers vor, der einer bloßen Berichtigung des Rubrums zugänglich wäre. Die Klagen wurden - wie ausgeführt - ausweislich der Klageschriften ausdrücklich für die Mutter des Klägers erhoben, so dass für eine Berichtigung kein Raum ist (vgl. zum Ganzen: Urteil des Senats vom
- September 2013 - L 7 AS 836/11). Auf den diesbezüglichen Hinweis des SG hat die Prozessbevollmächtigte mit Schreiben vom
- September 2012 - Eingang beim Sozialgericht am
- September 2012 - erklärt, es werde „richtig gestellt“, dass der Kläger klagt und von seiner Mutter gesetzlich vertreten werde. Damit hat die Prozessbevollmächtigte eine Klageänderung i. S. v. § 99 Abs. 1 SGG vorgenommen, auf welche sich der Beklagte rügelos einließ (vgl. Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG,
- Aufl., § 99 Rn. 6). Auch für eine nach § 99 SGG geänderte Klage müssen aber die von Amts wegen zu beachtenden Sachurteilsvoraussetzungen gegeben sein, zu denen die fristgerechte Klageerhebung (BSG 24.03.2009 - B 8 AY 10/07 R -, RdNr. 18, SozR 4-3520 § 2 Nr. 3 ) Das trifft hier nicht zu. Die Widerspruchsbescheide vom
- Juli 2012 gingen ausweislich der Eingangsstempel bei der Prozessbevollmächtigten am
- Juli 2012 bzw.
- Juli 2012 (Verfahren S 26 AS 2147/12) ein (vgl. Bl. 42, 47 und 52 der jeweiligen Gerichtsakten). Nach § 87 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 SGG ist die Klage binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts zu erheben. Hat ein Vorverfahren stattgefunden, beginnt die Frist mit Bekanntgabe des Widerspruchsbescheids. Da - wie ausgeführt - die Widerspruchsbescheide am
- Juli 2012 bzw.
- Juli 2012 bekannt gegeben wurden, endeten die Klagefristen am
- bzw.
- August
- Die Klageerhebungen am
- September 2012 erfolgten mithin außerhalb der Klagefristen, weshalb die Klagen insoweit unzulässig sind und die Berufung als unbegründet zurückzuweisen ist.
- Auch im Übrigen hat das SG die Klagen gegen den Bescheid vom
- Februar 2012 in Gestalt der Änderungsbescheide vom
- März 2012 und
- April 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom
- Februar 2013 betreffend den Monat März 2012, den Bescheid vom
- März 2012 in Gestalt des Änderungsbescheids vom
- April 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom
- Februar 2013 betreffend den Monat April 2012, den Bescheid vom
- April 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom
- Februar 2013 betreffend den Monat Mai 2012, den Bescheid vom
- Mai 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom
- Februar 2013 betreffend den Monat Juni 2012, den Bescheid vom
- Juni 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom
- Februar 2013 betreffend den Monat Juli 2012, den Bescheid vom
- Juli 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom
- Februar 2013 betreffend den Monat August 2012, den Bescheid vom
- August 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom
- Februar 2013 betreffend den Monat September 2012, den Bescheid vom
- November 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom
- Februar 2013 betreffend den Monat Dezember 2012, den Bescheid vom
- Januar 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom
- Februar 2013 betreffend den Monat Januar 2013, den Bescheid vom
- Januar 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom
- Februar 2013 betreffend den Monat Februar 2013, den Bescheid vom
- Februar 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom
- April 2013 betreffend den Monat März 2013, den Bescheid vom
- April 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom
- April 2013 betreffend den Monat Mai 2013 und den Bescheid vom
- Mai 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom
- Juni 2013 betreffend den Monat Juni 2013 zu Recht abgewiesen. Die genannten Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in eigenen Rechten. a) Maßgeblich ist dabei zunächst, dass Streitgegenstand hier ausschließlich der Regelbedarf des Klägers im Zeitraum von Dezember 2011 bis Juni 2013 ist, nicht aber seine Kosten für Unterkunft und Heizung. Der Kläger hat ausweislich seiner im schriftlichen Verfahren unter anwaltlicher Vertretung formulierten Klageanträge stets unter
- die Aufhebung der angegriffenen Bescheide und sodann unter
- die Gewährung des Regelbedarfs in Höhe von monatlich 251,00 € bzw. 255,00 € beantragt. Überdies haben die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vor dem Landessozialgericht am
- März 2015 ausdrücklich erklärt, dass Streitgegenstand ausschließlich die Regelbedarfe sind und nicht die in der tatsächlichen Höhe gezahlten Unterkunftskosten. Eine solche Trennung und Beschränkung der Streitgegenstände Regelbedarf sowie Bedarf für Unterkunft und Heizung ist nach der Rechtsprechung des BSG auch nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom
- März 2011 (RBEG/SGB II/SGB XII-ÄndG, BGBl. I 453, m.W.v.
- Januar 2011 bzw.
- April 2011) zulässig (Urteile vom
- Juni 2014 - B 14 AS 42/13 R =
§ 22Nr.
78 und 6. August 2014 - B 4 AS 55/13 R =
§ 7Nr.
38). Zwar sind beim Streit um höhere Leistungen im SGB II grundsätzlich alle Anspruchsvoraussetzungen dem Grunde und der Höhe nach zu prüfen (vgl. BSG, Urteil vom
- April 2011 - B 4 AS 119/10 R = SozR 4-1500 § 54 Nr. 21). Hiervon hat das BSG allerdings eine Ausnahme für Unterkunft und Heizung gemacht, weil die Zuständigkeiten für die Regelleistung (heute: Regelbedarf) einerseits und für die Leistungen für Unterkunft und Heizung andererseits unterschiedlich und die Leistungen inhaltlich voneinander abgrenzbar waren, es sich rechtlich also um zwei eigenständige Leistungen und Verfügungen handelte (BSG, Urteil vom
- November 2006 - B 7b AS 8/06 R =
§ 22Nr.
und Urteil vom 22. September 2009 - B 4 AS 70/08 R , juris). Eigenständige Leistungen in diesem Sinne bilden die Leistungen für den Regelbedarf einerseits und für Unterkunft und Heizung andererseits auch unter Geltung des RBEG/SGB II/SGB XII-ÄndG.
- b)Zu Recht hat der Beklagte dem Kläger in den Zeiten seiner Abwesenheit aus der Bedarfsgemeinschaft mit seiner Mutter keine Leistungen des Regelbedarfs bewilligt.
- aa)Der Kläger ist 2003 geboren und hatte mithin im streitgegenständlichen Zeitraum von Dezember 2011 bis Juni 2013 das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet, weshalb er die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld II nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 SGB II (in der Fassung vom 13. Mai 2011) nicht erfüllte. Der Kläger hat aber einen Anspruch auf Sozialgeld nach den §§ 7 Abs. 2 Satz 1, 19 Abs. 1 Satz 2 (in der Fassung vom 13. Mai 2011) SGB II. Danach erhalten auch Personen Leistungen, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Nichterwerbsfähige Leistungsberechtigte, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben, erhalten Sozialgeld, soweit sie keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches haben. Unstreitig lebt der Kläger - wenn er sich nicht bei seinem Vater aufhält - in einer Bedarfsgemeinschaft mit seiner Mutter, an deren Leistungsberechtigung nach dem SGB II kein Zweifel besteht. Einkommen im Sinne von § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II oder Vermögen im Sinne des § 12 Abs. 1 SGB II, welche im streitgegenständlichen Zeitraum einer Hilfebedürftigkeit der Mutter des Klägers im Sinne des § 9 Abs. 1 SGB II (alle Vorschriften jeweils in den Fassungen vom 13. Mai 2011) entgegenstehen könnten, sind nicht ersichtlich. Sie ging in diesem Zeitraum weder einer Erwerbstätigkeit nach noch verfügte sie über die Freibeträge nach § 12 Abs. 2 SGB II übersteigendes Vermögen. Neben dem Kindergeld bezog auch der Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum kein weiteres Einkommen. Auch er verfügt ersichtlich nicht über zu berücksichtigendes Vermögen, weshalb auch er hilfebedürftig im Sinne des § 9 Abs. 1 SGB II war.
- bb)In den Zeiten seines Aufenthalts bei seinem Vater hat der Kläger jedoch keinen Anspruch auf Leistungen des Regelbedarfs in der Bedarfsgemeinschaft mit seiner Mutter. Da es aufgrund der im Rahmen des SGB II gesetzgeberisch gewählten Konstruktion eines Individualanspruchs innerhalb einer Bedarfsgemeinschaft nicht möglich ist, zur gleichen Zeit als Mitglied in zwei Bedarfsgemeinschaften eine Doppelleistung zu beziehen, kann der Kläger einen SGB II-Leistungsanspruch innerhalb der Bedarfsgemeinschaft mit seiner Mutter nur für die Tage geltend machen, an denen er sich bei ihr länger als 12 Stunden bezogen auf den Kalendertag aufhält (vgl. BSG, Urteil vom 2. Juli 2009 - B 14 AS 75/08 R =
§ 7Nr.
13 ). Überdies bildet der Kläger mit seinem Vater während seiner dortigen - ganz regelmäßig stattfindenden - Aufenthalte eine sog. temporäre Bedarfsgemeinschaft und erhielt - jedenfalls zeitweise - dort ebenfalls Leistungen nach dem SGB II durch das Jobcenter I.. Die vom BSG entwickelte Konstruktion einer temporären Bedarfsgemeinschaft stellt eine SGB II-immanente nach Art. 6 Abs. 1 Grundgesetz gebotene Lösung des Problems der Umgangskosten dar (BSG, Urteil vom 12. Juni 2013 - B 14 AS 50/12 R =
§ 7Nr.
35). Bei den in der temporären Bedarfsgemeinschaft tageweise anfallenden Regelbedarfen handelt es sich um einen Bedarf des minderjährigen Kindes, das seinen notwendigen Lebensunterhalt auch für die Aufenthalte beim getrennt lebenden Elternteil decken können muss. Dabei stehen dem Kind aber auch bei regelmäßig wechselnden Aufenthalten in zwei Bedarfsgemeinschaften monatlich insgesamt nur Ansprüche für 30 Tage zu, § 41 Abs. 1 Satz 1, 2 SGB II (in der Fassung vom 13. Mai 2011). Es bestehen dann zwei Ansprüche auf Leistungen für Regelbedarfe, die unterschiedlich hoch sein können, sich aber in zeitlicher Hinsicht gegenseitig ausschließen (BSG, Urteil vom 12. Juni 2013 - B 14 AS 50/12 R =
§ 7Nr.
35). Es geht also - entgegen der Auffassung des Klägers - nicht darum, während seiner Aufenthalte bei seinem Vater gleichzeitig „Kürzungen“ bei seiner Mutter vorzunehmen, sondern ausschließlich um die Frage, in welcher Bedarfsgemeinschaft der Kläger wann seinen Leistungsanspruch in welcher Höhe geltend machen kann. Hieraus ergibt sich, dass der Kläger an den Tagen, an denen er sich weniger als 12 Stunden bei seinem Vater aufhält, dort keinen Regelbedarf geltend machen kann. Entsprechend kann er in der Bedarfsgemeinschaft mit seiner Mutter nur dann einen Anspruch auf die Regelleistung haben, wenn er sich bei ihr für mehr als 12 Stunden aufhält. c) Der Kläger kann - entgegen seiner in der mündlichen Verhandlung vor dem Landessozialgericht geäußerten Auffassung - einen weitergehenden Leistungsanspruch auch nicht aus § 21 Abs. 6 SGB II (in der Fassung vom
- Mai 2011) herleiten. Danach wird bei Leistungsberechtigten ein Mehrbedarf anerkannt, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, laufender, nicht nur einmaliger besonderer Bedarf besteht. Der Mehrbedarf ist unabweisbar, wenn er insbesondere nicht durch die Zuwendungen Dritter sowie unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten der Leistungsberechtigten gedeckt ist und seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht, § 21 Abs. 6 Satz 2 SGB II. Es mangelt hier bereits an einer atypischen Bedarfslage, die dann vorliegt, wenn der Bedarf über den Durchschnittsbedarf hinausgeht oder aufgrund seiner Atypik nicht vom Regelbedarf erfasst ist (vgl. Knickrehm/Hahn in: Eicher: SGB II,
- Aufl., § 21 Rn. 66 m.w.N.). Der Kläger macht insoweit geltend, dass er bestimmte Bedarfe stets bei seiner Mutter und nicht bei seinem Vater deckt (z.B. für Bekleidung, Haushaltsgeräte und Mahlzeiten zu Beginn und am Ende eines Besuchswochenendes). Diese Bedarfe sind vom Regelbedarf erfasst. Eine gesonderte Berücksichtigung kommt nicht in Betracht, weil dies dem Pauschalierungsgedanken der Regelleistung entgegensteht (vgl. BSG, Urteil vom
- Juli 2009 - B 14 AS 75/08 R =
§ 7Nr.
13 ). Den mit der Scheidung der Eltern verbundenen Schwierigkeiten des Klägers, seinen Bedarf zu decken, ist das Bundessozialgericht gerade mit dem bereits dargestellten Lösungsansatz der Konstruktion einer sog. temporären Bedarfsgemeinschaft entgegengetreten. Anders wären im Rahmen des § 21 Abs. 6 SGB II ggfs. die beim Vater des Klägers entstehenden Kosten zur Wahrnehmung des Umgangsrechts zu beurteilen (vgl. Knickrehm/Hahn in: Eicher: SGB II,
- Aufl., § 21 Rn. 73 m.w.N.). Diese standen hier jedoch nicht im Streit.
- Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Der Umstand, dass das SG die Klagen hinsichtlich der Monate Dezember 2011 bis Februar unzutreffend als unbegründet abgewiesen und nicht bereits als unzulässig verworfen hatte, rechtfertigt keine anteilige Kostentragung des Beklagten.
- Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) sind nicht ersichtlich. Permalink: http://openjur.de/u/829941.html Kommentare
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