Tenor Die Berufung wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Die Beteiligten streiten über die Versicherungspflicht der Klägerin zur gesetzlic
§ 2Nr 2 mw
N). Als Tagesmutter oblag es der Klägerin gerade, für die Dauer der jeweils vereinbarten Betreuungsstunden die Kinder in ihrer Wohnung aufzunehmen und dort kindgerecht im Tagesablauf insbesondere beim Spielen und Essen und bei Bedarf auch beim Mittagsschlaf zu betreuen und zu fördern. Darüber hinaus ergibt sich aus den Regelungen des § 22 Abs. 2 SGB VIII auch ausdrücklich die Zielvorgabe, dass die Klägerin im Rahmen der von ihr angebotenen Kindertagespflege die Entwicklung der betreuten Kinder zu eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeiten fördern und die Erziehung und Bildung in der Familie unterstützen und ergänzen sollte. b) Zutreffend hat die Beklagte auch festgestellt, dass die Klägerin im streitbetroffenen Zeitraum aus der selbständigen Tätigkeit als Tagesmutter ein Arbeitseinkommen im Sinne des § 15 Abs. 1 SGB IV erzielt, aufgrund dessen diese selbständige Tätigkeit mehr als nur geringfügig im Sinne von § 8 Abs. 3 SGB IV wahrgenommen worden ist. Nach § 15 Abs. 1 SGB IV ist als Arbeitseinkommen der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinn aus einer selbständigen Tätigkeit anzusehen. Dabei ist (Satz 2) Einkommen als Arbeitseinkommen zu werten, wenn es als solches nach dem Einkommensteuerrecht zu bewerten ist. Da die Klägerin im streitbetroffenen Zeitraum keine Einkommensteuern zu entrichten hatte und dementsprechend von Seiten der Finanzverwaltung für diesen Zeitraum keine Einkommensteuerbescheide erlassen worden sind, hatte die Beklagte diese Voraussetzung eigenständig unter Heranziehung der steuerrechtlichen gesetzlichen Vorgaben zu prüfen. Die Klägerin war im streitbetroffenen Zeitraum nicht auf Grund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet, Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen, sie hat solche auch nicht geführt und keine Abschlüsse gemacht. Daher war nach § 4 Abs. 3 EStG als Gewinn der Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ansetzen. Es verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, dass die Beklagte sich bei der Ermittlung des Gewinns nach diesen Vorgaben an den eigenen Angaben der Klägerin im Schreiben vom 2. Januar 2012 zur Höhe der monatlich - jeweils nach Abzug Betriebskosten in Höhe der von der Finanzverwaltung diesbezüglich anerkannten Pauschbeträge - von ihr erzielten Einnahmen orientiert hat. Die Klägerin zieht diese Daten auch im vorliegenden Gerichtsverfahren nicht in Zweifel. Diese belegen, dass der monatliche Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben, jeweils im Durchschnitt der streitbetroffenen Jahre 2009 bis 2011 die Grenze der Geringfügigkeit im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV (gemäß der 2009 bis 2011 maßgeblichen Fassung) überschritten hat. Auch soweit die Beurteilung der Versicherungsfreiheit wegen Geringfügigkeit eine Prognose bzw. vorausschauende Schätzung (BSG, Urteil vom 27. Juli 2011 – B 12 R 15/09 R –,
§ 5Nr 6, Soz
R 4-2400 § 8 Nr 4, Rn. 16) erfordert, ergibt sich keine anderweitige Beurteilung, da angesichts der mit dem Jugendamt der Beigeladenen zu
- getroffenen Abmachungen von vornherein Einkünfte aus der selbständigen Tätigkeit als Tagesmutter in der nachfolgend erzielten Höhe zu erwarten waren. Gegenteiliges macht insbesondere auch die Klägerin nicht geltend. Es gab auch im Übrigen keinen rechtlichen Anlass, abweichend von den erläuterten Grundsätzen im vorliegenden Zusammenhang den von der Beklagten als Arbeitseinkommen herangezogenen jeweiligen monatlichen Überschuss, um den die tatsächlich der Klägerin zugeflossenen Zahlungen des Jugendamtes ihre (nach Maßgabe der von der Finanzverwaltung anerkannten Pauschsätze ermittelten) Betriebskosten überstiegen haben, bei der Ermittlung des Arbeitseinkommens unberücksichtigt zu lassen. Insbesondere stellten diese Leistungen des Jugendamtes keine Bezüge aus öffentlichen Mitteln (oder aus Mitteln einer öffentlichen Stiftung) dar, die wegen Hilfsbedürftigkeit oder als Beihilfe zu dem Zweck bewilligt worden waren, die Erziehung oder Ausbildung, die Wissenschaft oder Kunst unmittelbar zu fördern, welche nach den Vorgaben des § 3 Nr. 11 EStG als steuerfrei zu behandeln (und dementsprechend gemäß § 15 Abs. 1 SGB IV bei der Ermittlung des Arbeitseinkommens im sozialrechtlichen Sinne insbesondere auch bei der Anwendung des § 8 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 SGB IV nicht zu berücksichtigen) wären. Soweit § 3 Nr. 11 EStG die Unmittelbarkeit der Förderung verlangt, bedeutet dies, dass Erziehung, Ausbildung, Wissenschaft und Kunst ohne ein Dazwischentreten weiterer Ereignisse beeinflusst werden müssen (BFH, Urteil vom
- April 2006 – IV R 41/04 –, BFHE 214, 69 , BStBl II 2006, 755 ). Dabei ist der maßgebliche Begriff der "unmittelbaren Förderung" verschieden auszulegen, je nachdem, ob es sich um die Förderung von Wissenschaft, Kunst, Erziehung oder Ausbildung handelt. Eine unmittelbare Förderung der Erziehung ist gegeben, wenn der Person, der die Erziehung anvertraut ist, Zuschüsse gegeben werden, um hierdurch die Erfüllung der Erziehungsaufgabe zu unterstützen... Das trifft etwa auf die von den Jugendämtern nach den Vorschriften des (früheren; vgl. heute die Vorgaben des SGB VIII) JWG gezahlten Erziehungsgelder zu. Diese Zuschüsse werden - ebenso wie die Pflegegelder - gezahlt, um die Aufnahme von Kindern in Familienpflegestellen zu erleichtern und auf diese Weise eine Erziehung der Kinder ähnlich wie in einer Familie zu ermöglichen. Von einer "unmittelbaren" Förderung der Erziehung kann hingegen nicht gesprochen werden, wenn die Aufnahme des Kindes in den Haushalt der Pflegeperson --wie etwa im Falle der sog. Kostkinder-- auf Seiten der Pflegepersonen als Erwerbstätigkeit anzusehen ist. (BFH, Urteil vom
- Juni 1984 - IV R 49/83 –, BFHE 141, 154 , BStBl II 1984, 571 ). Im gleichen Sinne hat die sozialgerichtliche Rechtsprechung die Aufnahme eines Kindes nicht den Erwerbsgründen zugeordnet, wenn eine familienähnliche ideelle Bindung zwischen Pflegeeltern und Pflegekind das familienähnliche Zusammenleben geprägt hat (BSG, Urteil vom
- Juni 1979 – 8b RKg 3/78 –, SozR 5870 § 2 Nr 16). Ein entsprechendes familienähnliches Band fehlte aber gerade zwischen der Klägerin und den für ihr betreuten Tageskindern. Der Einsatz der Klägerin für die Betreuung der Kinder während der jeweils vereinbarten Betreuungszeiten, so wichtig er für die ihr anvertrauten Kinder auch war, wurde im Rechtssinn nicht durch eine familienähnliche ideelle Bindung geprägt, sondern beruhte letztlich auf dem Wunsch der Klägerin, ihren Lebensunterhalt durch den Einsatz ihrer Arbeitskraft im Rahmen der wahrgenommenen Tätigkeit als Kindertagespflegekraft (zu erheblichen Teilen) sicherzustellen. Damit ist zugleich auch eine ggfs. erforderliche Gewinnerzielungsabsicht festzustellen (vgl. dazu BSG, Urteil vom
- Mai 2011 – B 12 R 13/09 R –,
§ 2Nr 14).
Bei dieser Ausgangslage ist die von der Klägerin wahrgenommene Betreuung der Kinder als Ausübung einer Erwerbstätigkeit zu qualifizieren. Sie fühlte sich nur während der jeweils konkret vereinbarten Betreuungsstunden für die Kinder zuständig; diese sollte sie nur für einige Stunden im Tagesablauf betreuen, um den ansonsten weiterhin verantwortlichen Eltern insbesondere die Ausübung einer Erwerbstätigkeit zu ermöglichen. Es war damit gerade nicht Aufgabe der Klägerin, den Kindern eine „Heimat“ (vgl. BSG, Urteil vom
- Juni 1979, aaO ) im Sinne eines Lebensmittelpunktes zu bieten, wie dies bei einem familienähnlichen Zusammenleben zu erwarten wäre. Dementsprechend weist auch § 22 Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII den Tagespflegepersonen lediglich die Aufgabe einer Unterstützung und Ergänzung bei der in erster Linie den Eltern zukommenden Erziehung und Bildung der Kinder zu. In diesem Zusammenhang ist es für die Beurteilung des vorliegenden Rechtsstreits nicht ausschlaggebend, dass die vorstehend erläuterten rechtlichen Vorgaben für die dem Grunde nach gegebene Einkommensteuerpflichtigkeit der Einnahmen von Kindertagespflegekräften (soweit diese die damit verbundenen Ausgaben übersteigen) auch von Seiten der Finanzverwaltung bis 2008 im Ergebnis rechtlich verkannt worden sind. Soweit die Finanzverwaltung (vgl. wegen der Einzelheiten insbesondere die vom Senat eingeholte Auskunft des Bundesministeriums für Finanzen vom
- Januar 2015) bis 2008 die (vom Jugendamt finanzierte) Betreuung von (bis zu fünf) Kindern im Rahmen der Kindertagespflege als nicht erwerbsmäßige Tätigkeit angesehen hat, wohingegen sie seit 2009 bei solchen Tätigkeiten von grundsätzlich einkommensteuerpflichtigen Gewinnen im Rahmen der Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit ausgeht, beruht dies weder auf einer Änderung der gesetzlichen Vorgaben noch auf einer relevanten Veränderung in den tatsächlichen Verhältnissen. Namentlich ist nichts dafür zu objektivieren, dass die den Kindertagespflegekräften vom Jugendamt gewährte Vergütung seit 2009 nicht mehr oder jedenfalls nur noch in einem signifikant geringerem Maße als zuvor Leistungen der Erziehung im Sinne des § 3 Nr. 11 EStG honorieren soll. Vielmehr hat der Gesetzgeber gerade mit der zum
- Januar 2005 in Kraft getretenen Neufassung des § 22 SGB VIII durch das Gesetz zum qualitätsorientierten und bedarfsgerechten Ausbau der Tagesbetreuung für Kinder (Tagesbetreuungsausbaugesetz – TAG - vom
- Dezember 2004, BGBl. I, 3852) den auch von den Kindertagespflegekräften wahrzunehmenden Förderungsauftrag hervorgehoben, der namentlich auch die Erziehung, Bildung und Betreuung des Kindes umfasst und sich auf die soziale, emotionale, körperliche und geistige Entwicklung des Kindes bezieht (§ 22 Abs. 3 SGB VIII, vgl. auch § 23 Abs. 2a Satz 2 SGB VIII). Wie bereits dargelegt, scheitert eine Befreiung der in Fallgestaltungen der vorliegenden Art den Kindertagespflegekräften vom Jugendamt gewährten Honorare von der Einkommensteuerpflicht nach Maßgabe des § 3 Nr. 11 EStG ohnehin nicht an dem Fehlen einer Erziehung der Kinder während der jeweils vereinbarten Betreuungsstunden, sondern an dem Erfordernis einer „unmittelbaren“ Förderung dieser erzieherischen Leistungen. Da die Wahrnehmung der honorierten erzieherischen Tätigkeit durch die Tagespflegepersonen nicht durch ideelle Bindungen, sondern durch einen Erwerbswunsch geprägt ist, fehlt nach der erläuterten finanzgerichtlichen Rechtsprechung die innere Rechtfertigung für eine Heranziehung dieser Steuerbefreiung. Dies galt in gleicher Weise allerdings auch schon vor 2009; so dass sich die geänderte Beurteilung der Finanzverwaltung nicht als Reaktion auf geänderte rechtliche Vorgaben oder Veränderungen in den tatsächlichen Verhältnissen, sondern als Korrektur eines erkannten Rechtsanwendungsirrtums (mit Wirkung für die Veranlagungszeiträume ab 2009) darstellt. Dementsprechend vermag es der Klägerin im vorliegenden allein die Jahre 2009 bis 2011 betreffenden Rechtsstreit auch nicht weiterzuhelfen, dass die Finanzverwaltung für Veranlagungszeiträume bis 2008 noch, wie dargelegt, von einer für sie günstigeren Interpretation des § 3 Nr. 11 EStG ausgegangen ist. Entsprechend dem Grundsatz „keine Gleichheit im Unrecht" (BVerfG, Beschluss vom
- Januar 1979 – 1 BvL 25/77 –, BVerfGE 50, 142 ; BFH, Urt. vom
- Februar 2010 - III R 3/08 - BFH/NV 2010, 1262 ) kann die Klägerin insbesondere keine fortwirkende Berücksichtigung der von der Finanzverwaltung bis 2008 herangezogenen (die gesetzlichen Vorgaben des § 3 Nr. 11 EStG verkennenden) norminterpretierenden Erlasse auch bezogen auf die nachfolgenden Jahre beanspruchen. a) Der angefochtene Bescheid lässt auch kein Rechtsfehler erkennen, soweit die Höhe der von der Klägerin aufgrund der Ausübung ihrer selbständigen Tätigkeit als Kindertagespflegekraft für den streitbetroffenen Zeitraum zu entrichtenden Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung auf 1.043,64 € für das Jahr 2009, 1.365,84 € für das Jahr 2010 und 1.702,44 € für das Jahr 2011 jeweils festgesetzt worden ist. Die entsprechenden Berechnungen der Beklagten, denen, wie bereits erläutert, die eigenen Angaben der Klägerin zur Höhe der jeweiligen monatlichen Gewinne zugrunde liegen, lassen keinen Fehler erkennen.
- Soweit die Klägerin bereits mit der Klageschrift vom
- Juni 2012 geltend gemacht hat, dass ihr eine Begleichung der mit dem angefochtenen Bescheid rückwirkend festgesetzten Pflichtbeiträge aus ihren geringen - nach ihrer Einschätzung den „Selbstbehalt für Alleinerziehende“ unterschreitenden - Einkünften nicht zuzumuten sei und sie von einer Belastung mit hohen Schulden zu bewahren sei, wird die Beklagte ihr Vorbringen noch gesondert zu prüfen und zu bescheiden haben. Die damit aufgeworfenen Fragen nach der Zumutbarkeit einer nachträglichen Heranziehung der Klägerin zu Pflichtbeiträgen für den streitbetroffenen Zeitraum 2009 bis 2011 berührt nach den gesetzlichen Vorgaben nicht die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides, mit dem lediglich das Bestehen einer entsprechenden Beitragsforderung, nicht aber auch deren Durchsetzbarkeit festgestellt worden ist. Mit ihrem Vorbringen macht die Klägerin, die, im streitbetroffenen Zeitraum neben den aus der Kindertagespflege erzielten Einnahmen von ergänzenden Leistungen nach dem SGB II gelebt hat, der Sache nach geltend, dass eine Einziehung der für den streitbetroffenen Zeitraum festgesetzten Beitragsforderungen nach Lage des vorliegenden Einzelfalles unbillig im Sinne des § 76 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB IV wäre, weshalb diese zu erlassen seien. Ob und inwieweit die Beklagte der Klägerin § 76 Abs. 2 Nr. 3 SGB IV die für den streitbetroffenen Zeitraum festgesetzten Beitragsforderungen erlassen darf und muss, ist im Rahmen des Einziehungsverfahrens zu entscheiden (BSG, Urteil vom
- Juli 2010 - B 13 R 67/09 R –, SozR 4-2400 § 24 Nr 5). § 76 Abs. 2 Nr 3 SGB IV zählt (ebenso wie insbesondere § 42 Abs. 3 Nr. 3 SGB I und § 59 Abs. 1 Nr. 3 BHO) zu den Regelungen, die dem Bereich des Beitreibungsverfahrens zuzuordnen sind. Die Voraussetzungen von Stundung oder Erlass können bei der Entscheidung über Aufhebung und Rückforderung vorliegen, später aber durchaus entfallen. Dem Versicherungsträger muss es daher unbenommen bleiben, auf solche Veränderungen zu reagieren oder diese abzuwarten. Lediglich dann, wenn - anders als im vorliegenden Zusammenhang - von vornherein unzweifelhaft ist, dass im Beitreibungsverfahren ein Erlass auszusprechen wäre, könnte erwogen werden, diese Situation - aus verfahrensökonomischen Gründen - schon bei der Entscheidung über die Aufhebung des Verwaltungsakts und über die Rückforderung zu berücksichtigen (BSG, U.v.
- März 1995 – 13 RJ 39/94 –, SozR 3-1300 § 48 Nr 37 ). Den sinngemäß von der Klägerin bereits mit der Klageschrift gestellten Erlassantrag wird die Beklagte daher noch gesondert zu prüfen und zu bescheiden haben, wobei natürlich ein Erlass von vorneherein nicht in Betracht kommt, soweit sich das Jugendamt inzwischen an der Hälfte der festgesetzten Beitragsforderungen beteiligt und entsprechende Zahlungen an die Klägerin erbracht hat. Im Rahmen der der Beklagten nach § 20 SGB X obliegenden Ermittlung des für die Prüfung der Billigkeit im Sinne von § 76 Abs. 2 Nr 3 SGB IV maßgeblichen Sachverhalts wird diese insbesondere auch zu berücksichtigen haben, dass das Jobcenter bei der Ermittlung der Höhe der im streitbetroffenen Zeitraum gewährten Leistungen den Vorgaben des § 11b Abs. 1 Nr. 2 SGB II Rechnung zu tragen hatte, wonach vom anzurechnenden Einkommen des Hilfeempfängers die darauf jeweils entfallenden Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung (also bei Einkünften aus einer selbständigen Kindertagespflegetätigkeit auch die darauf nach § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI zu entrichtenden Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung, soweit sie vom Versicherten selbst zu tragen sind) abzusetzen sind. Angesichts der erst im Nachhinein erfolgten Beitragsfestsetzung ist dieser Vorgabe bei der Berechnung des Leistungsanspruchs nach dem SGB II für die Jahre 2009 bis 2011 nicht Rechnung getragen worden. Seit 2012 steht die Klägerin ohnehin nicht mehr im kontinuierlichen Bezug von Leistungen nach dem SGB II
- Eine Feststellungsklage, die auf die Feststellung des Geltungsbereichs des SGB VI gerichtet ist, ist vorliegend unzulässig, da die Voraussetzungen des § 55 SGG nicht erfüllt sind. Auch ein anderes Gericht ist für diesen Antrag nicht zuständig. Nur ergänzend weist der Senat darauf hin, dass das Sozialgesetzbuch als Bundesgesetz, soweit im Einzelfall nicht abweichende Regelungen aufgenommen sind, im Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland gilt. Dies geht aus dem Grundgesetz hervor. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG), sind nicht gegeben. Permalink: http://openjur.de/u/829957.html Kommentare
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