Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Der Streitwert wird endgültig auf 83.351,81 EUR festgesetzt. Tatbestand Die Beteiligten streiten um die Frage,
§ 7Nr.
7 ; Urteil vom 25. Januar 2006, B 12 KR 30/04 R , Die Beiträge, Beil. 2006, 149; jeweils m.w.N.) zunächst das (gesellschaftsrechtliche und arbeitsrechtliche) Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es sich aus den von ihnen getroffenen Vereinbarungen ergibt oder sich aus ihrer gelebten Beziehung erschließen lässt. Eine im Widerspruch zu ursprünglich getroffenen Vereinbarungen stehende tatsächliche Beziehung und die sich hieraus ergebende Schlussfolgerung auf die tatsächlich gewollte Natur der Rechtsbeziehung gehen der nur formellen Vereinbarung vor, soweit eine - formlose - Abbedingung rechtlich möglich ist. Umgekehrt gilt, dass die Nichtausübung eines Rechts unbeachtlich ist, solange diese Rechtsposition nicht wirksam abbedungen ist. Zu den tatsächlichen Verhältnissen in diesem Sinne gehört daher unabhängig von ihrer Ausübung auch die einem Beteiligten zustehende Rechtsmacht (BSG 08.08.1990, 11 RAr 77/89 , SozR 3-2400 § 7 Nr 4 ; 08.12.1994, 11 RAr 49/94 , SozR 3-4100 § 168 Nr. 18 ). Maßgeblich ist die Rechtsbeziehung so, wie sie praktiziert wird und die praktizierte Beziehung so, wie sie rechtlich zulässig ist (vgl. hierzu insgesamt BSG 29.08.2012, B 12 KR 25/10 R ,
§ 7Nr.
17; 24.01.2007, B 12 KR 31/06 R ,
§ 7Nr 7 ).
Auf der so gekennzeichneten Grundlage war hier zu beurteilen, ob die Kommanditisten selbständig waren oder aber zu der klagenden Kommanditgesellschaft in einem Beschäftigungsverhältnis standen. Ein rechtlich maßgeblicher Einfluss auf die Willensbildung der Gesellschaft auf Grund der Gesellschafterstellung würde die Annahme eines Beschäftigungsverhältnisses ausschließen, wenn der jeweilige Kommanditist Einzelanweisungen an sich im Bedarfsfall jederzeit hätte verhindern können (BSG 25.01.2006, B 12 KR 30/04 R , juris, mwN). Eine derartige Rechtsmacht ist regelmäßig anzunehmen, wenn der Gesellschafter aufgrund seiner Stellung als Geschäftsführer und aufgrund seiner Kapitalbeteiligung einen entsprechend maßgeblichen Einfluss auf die Entscheidungen der Gesellschaft hat (BSG 14.12.1999, B 2 U 48/98 R , juris). Dies ist der Fall, wenn ein Geschäftsführer Mehrheitsgesellschafter ist, er also über die Hälfte des Stammkapitals der Gesellschaft oder mehr verfügt (BSG 20.03.1984, 7 RAr 70/82 , juris), und zwar auch dann, wenn er von der ihm zustehenden Rechtsmacht tatsächlich keinen Gebrauch macht und die Entscheidung anderen überlässt. Ein maßgeblicher rechtlicher Einfluss, der zur Annahme einer selbständigen Tätigkeit führen kann, ist zwar auch ohne die Stellung eines Geschäftsführers denkbar, müsste sich dann aber regelmäßig in einem zumindest eine Sperrminorität umfassenden Gesellschaftsanteil ausdrücken. Da schon ein Anteil von 10 % in der Regel keine für die Annahme des Status der Selbständigkeit genügende Rechtsmacht verleiht (BSG 25.01.2006, B 12 KR 30/04 R , juris, mwN), ist dies bei dem hier für die Beigeladenen zu
- bis 7 in Rede stehenden Kapitalanteil von lediglich jeweils 3,57 % noch weniger der Fall. Eine Weisungsabhängigkeit der Beigeladenen zu
- bis
- zu der Klägerin ergibt sich somit ganz wesentlich bereits aus den Mehrheitsverhältnissen des Gesellschaftervertrages. Die gesellschaftsrechtliche Ausgestaltung führte dazu, dass dem persönlich haftenden Gesellschafter als Geschäftsführer ein so maßgebliches Übergewicht bei der Entscheidungsfindung zukam, dass er jederzeit in der Lage war, Entscheidungen in der Gesellschaft vorzugeben, und zwar gerade auch betreffend den Einsatz der Kommanditisten. Denn sein Gesellschaftsanteil betrug nach dem Gesellschaftsvertrag 75 %, so dass Entscheidungen der Gesellschaft nur mit ihm gemeinsam getroffen werden konnten und der persönlich haftende Gesellschafter andererseits auch allein in der Lage war, die laufenden Entscheidungen innerhalb der Gesellschaft zu treffen. Weder konnten die übrigen Kommanditisten, auch zusammengenommen, überhaupt einen Gesellschaftsbeschluss herbeiführen, noch waren sie in der Lage, den Mehrheitsanteil des persönlich haftenden Gesellschafters zu überstimmen. Zu keinem anderen Ergebnis führt, dass der Gesellschaftsvertrag nach den Vorgaben des HGB in grundlegenden Fragen der Gesellschaft das Einstimmigkeitsprinzip vorsah. Daraus folgt nicht, dass die Beigeladenen zu
- bis
- nicht als abhängig Beschäftigte eingestuft werden könnten. Denn die vom Bestand bzw. einer grundliegenden Veränderung der Klägerin zu trennenden Fragen des alltäglichen Geschäfts und des Einsatzes der Arbeitskraft der Beigeladenen zu
- bis
- waren mit einfacher Mehrheit nach den vorstehend dargelegten Maßgaben zu treffen. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass der persönlich haftende Gesellschafter sich von den Kommanditisten Registervollmachten ausstellen ließ, die es ihm ermöglichten, selbst die Entscheidungen für die Gesellschaft allein bzw. in Vertretung zu treffen, die eigentlich Einstimmigkeit erforderten. Auch waren die Beigeladenen zu
- bis
- nach Art abhängiger Beschäftigungsverhältnisse in den Betrieb der Klägerin eingegliedert. Sie konnten ausschließlich Aufträge ausführen, die der persönlich haftende Gesellschafter für die Klägerin akquiriert hatte. Umgekehrt waren die Kommanditisten zur eigenständigen Vereinbarung von Aufträgen rechtlich nicht selbst in der Lage, da sie keine Vertretungsbefugnis für die Klägerin besaßen. Der persönlich haftende Gesellschafter hatte hierzu in der mündlichen Verhandlung vom
- Mai 2014 im Parallelrechtsstreit (Az. S 15 KR 132/11) zwar angegeben, dass eine eigenständige Auftragsannahme durch die Kommanditisten nach seiner Auffassung möglich gewesen wäre, allerdings hatte er gleichzeitig auch bekundet, dass ein solcher Fall niemals eingetreten sei. Das belegt, dass sich auch die tatsächliche Handhabung des Gesellschaftsvertrages an dessen Vorgaben orientierte. Danach war eine Vertretung der Gesellschaft nach außen nur durch den persönlich haftenden Gesellschafter möglich. Die Kommanditisten hatten letztlich nur die Möglichkeit, die von der Klägerin, vertreten durch den persönlich haftenden Gesellschafter, angenommenen Aufträge abzuarbeiten. Das Gericht ist ferner der Auffassung, dass auch die Handhabung der Materialgestellung für eine Eingliederung der Beigeladenen zu
- bis
- in den Geschäftsbetrieb der Klägerin spricht. Die Verpflichtung der Beigeladenen zu
- bis
- in § 7 des Gesellschaftsvertrages betraf ausschließlich ihre Arbeitskraft. Dies impliziert, dass die für die Erstellung eines Gerüstes erforderlichen Materialien nicht von den Kommanditisten, sondern von der Gesellschaft bereitzustellen waren. Auch hätte anderenfalls die Entnahmevorschrift des § 7 des Gesellschaftsvertrages eine gesonderte Regelung für die Materialgestellung durch die Kommanditisten vorsehen müssen. Das Gericht verkennt dabei nicht, dass die Nutzung bereitgestellter Materialien oder sächlicher Einrichtungen des Auftraggebers nicht zwingend zur Bejahung eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses führen muss (vgl. z.B. BSG-Urteil vom
- Mai 2008, B 12 KR 13/07 R für den Fall eines Piloten). Vorliegend kommt dem Umstand der Materialgestellung durch die Klägerin aber erhebliche Bedeutung zu, weil schon die Aufnahme einer konkreten Gerüstbautätigkeit von einer nicht durch die Beigeladenen zu
- bis
- zu beeinflussenden Auftragsannahme seitens der Klägerin abhängig war. Ohne die nachfolgende Bereitstellung der erforderlichen Gerüstbaumaterialien durch die Klägerin war eine Ausführung der Tätigkeit nicht möglich. Für die Beurteilung der Tätigkeit der der Beigeladenen zu
- bis
- als weisungsabhängige Beschäftigung sprechen die genauen Vorgaben, die hinsichtlich der Art und Weise der Gerüstbautätigkeit einzuhalten waren. Im Einzelfall, wenn ein Akkordlohn vereinbart war, war sogar die Entlohnung der Beigeladenen zu
- bis
- an die Einhaltung dieser Vorgaben gekoppelt. Zwar kann auch dann noch eine selbständige Tätigkeit vorliegen, wenn einem Beschäftigten die Ziele der Tätigkeit vorgegeben sind, jedoch die Art und Weise, wie er diese erreicht, seiner eigenen Entscheidung überlassen bleibt ( BSGE 36, 7 , 10 f = SozR Nr. 72 zu § 165 RVO S Aa 93). Auch Selbständige könnten in ihren Handlungsmöglichkeiten begrenzt sein, allerdings nicht durch Einzelanordnungen, sondern durch Regeln oder Normen, die die Grenzen ihrer Handlungsfreiheit mehr in generell-abstrakter Weise umschreiben (BSG SozR 2200 § 165 Nr. 45 S 67). Ein solcher Fall (Selbständigkeit bejaht von BSG, Urteil vom
- Februar 2004 - B 12 KR 26/02 R - für freiberufliches Lehrpersonal an Volkshochschulen) ist hier aber nicht gegeben. Schon die Art der Tätigkeit, vorliegend des Gerüstbaus, lässt keinen Entscheidungsspielraum der Beigeladenen zu
- bis
- erkennen, der eine Weisungsabhängigkeit ausschließen könnte. Dies belegt der Umstand, dass die Klägerin Aufträge auch als Akkordarbeit akquirieren konnte, wofür eine eigene Preisliste existierte. Wenn demnach die einzelnen Gerüstbautätigkeiten für die betreffenden Objekte bis ins Kleinste als Einzelhandlungen abgerechnet werden konnten, kann von einer freien Bestimmung der Art und Weise der Zielerreichung keine Rede sein. Anhaltspunkte dafür, dass bei Aufträgen, die nach Stundenlohn abgerechnet wurden, eine grundlegend andere Arbeitsorganisation bestand, hat das Gericht nicht. Dass die Planung von Arbeitseinsätzen der Kommanditisten letztlich durch die Klägerin, vertreten durch den persönlich haftenden Gesellschafter, mit dessen gesellschaftsrechtlicher Mehrheit erfolgte, lässt sich auch anhand des von ihm in der - bereits erwähnten - mündlichen Verhandlung vom
- Mai 2014 selbst geschilderten Falles belegen, dass ein Kommanditist krankheitsbedingt nicht in der Lage war, den ursprünglich ihm zugedachten Auftrag zu erfüllen. Daraufhin habe der persönlich haftende Gesellschafter einen weiteren Kommanditisten aus einer anderen Arbeitsgruppe abgezogen und stattdessen eingesetzt. Dies spiegelt wider, dass die Klägerin, bestimmend vertreten allein durch den persönlich haftenden Gesellschafter, über die konkrete Auftragsabwicklung entschied. Gegen das Vorliegen von Weisungsabhängigkeit greift nicht der Vortrag des persönlich haftenden Gesellschafters durch, wonach die Beigeladenen zu 1.-
- jederzeit Aufträge hätten ablehnen können. Die Satzung sah insofern kein Ablehnungsrecht der Kommanditisten vor. Wenn es auch in der Natur der Sache lag, dass die Beigeladenen zu
- bis
- nur im Rahmen ihrer Möglichkeiten mitarbeiten konnten (zB nicht zwei Aufträge gleichzeitig ausführen konnten), folgt aus dem Fehlen eines ausdrücklichen Ablehnungsrechts für die Auftragsabwicklung, dass die Beigeladenen zu
- bis
- stets zur Übernahme der ihnen zugeteilten Aufträge der Klägerin verpflichtet waren. Entgegen der Auffassung der Klägerin sah die Satzung damit nicht ein auf Freiwilligkeit beruhendes Modell vor, das einen Anreiz für die Kommanditisten zur Tätigkeit für die Klägerin dadurch setzte, dass Entnahmen nur nach entsprechender vorheriger Arbeitsleistung zulässig waren. Vielmehr führte die gesellschaftsrechtliche Gestaltung dazu, dass einer (arbeitnehmertypischen) Verpflichtung zur Tätigkeitserbringung nicht die Arbeitnehmern gesetzlich gewährten Rechte gegenüberstanden. Die Klägerin vermag nicht mit dem Argument durchzudringen, die Abgeltung der geleisteten Arbeitsstunden entspreche Entnahmen aus dem Gesellschaftsvermögen. Vielmehr stellen sich die Regelungen über die Akkord- und Stundenvergütung nach § 7 1.
- sowie 1.
- des Gesellschaftsvertrages als durchaus arbeitnehmerübliche Berechnungsweise dar. Abgesehen von der Erbringung ihrer Arbeitsleistung hatten die Kommanditisten keinen Einfluss auf die Höhe ihrer Abgeltung. Allein der Gesellschaft stand das Recht zu, die erfüllten Aufträge abzurechnen. Der feste Prozentsatz an der insgesamt dem Auftraggeber in Rechnung gestellten Summe dürfte Erfahrungswerten und dem Gewinninteresse der KG entsprochen haben. Soweit die Kommanditisten ihren Anspruch lediglich insoweit geltend machen konnten, als die KG tatsächlich von den Auftragnehmern Zahlungen erhielt, mag dies als Eingehen eines eigenen Risikos gesehen werden. Allerdings vermag die Kammer daraus kein maßgebliches Argument für den Status der Selbständigkeit der Kommanditisten abzuleiten. Denn es handelt sich bei diesem Risiko nicht um ein typisches Unternehmerrisiko. Davon könnte lediglich gesprochen werden, wenn es den Kommanditisten überlassen wäre, selbst Einfluss auf die Verwirklichung dieses Risikos zu nehmen. Davon ist jedoch deshalb nicht auszugehen, weil sich das Risiko im Wesentlichen in Geschäftsbeziehung der KG zu den Kunden verwirklichte. Die Beteiligung der Kommanditisten an diesem Risiko mag im tatsächlichen Ablauf die Aussicht auf ihre Vergütung mit einer nicht unerheblichen Untersicherheit belegt haben. Der Status eines Selbständigen mit der gleichermaßen gegebenen Aussicht auf Gewinn und Verlust ist damit jedoch nicht verbunden. Zum Status einer Selbständigkeit der Beigeladenen zu
- bis
- hätte nach Auffassung der Kammer die Überlegung gezählt, die Frage der Haftung für bei Ausübung der Arbeiten eintretende Schäden dem jeweiligen Selbständigen aufzuerlegen. Die Kammer kann dem Akteninhalt und dem Vortrag der Beteiligten keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, die Kommanditisten hätten eine eigene Unternehmer- bzw. Berufshaftpflichtversicherung abgeschlossen. Schließlich spricht auch die relativ geringe Höhe des Kommanditanteils der Beigeladenen zu
- bis
- gegen die Annahme eines für den Status der Selbständigkeit erheblich ins Feld zu führenden unternehmerischen Risikos. Die Höhe des Kommanditanteils betrug lediglich einmalig 1.000,00 EUR, was angesichts des Umfangs der monatlichen Entnahmen (1.500,00 - 2.500,00 EUR im Parallelverfahren vorgetragen) der Beitragsnacherhebung nicht entscheidend ins Gewicht fällt. Zwar wäre dieses Kapital bei einer möglichen Insolvenz der Klägerin verloren gewesen, so dass ein unternehmerisches Risiko nicht vollständig verneint werden kann. Bedeutsam ist dabei jedoch, dass die Haftung ausweislich des Gesellschaftsvertrages und ausweislich der Vorgaben des HGB ausschließlich auf den Kommanditanteil beschränkt war. Ein darüber hinausgehendes unternehmerisches Risiko bestand nicht. So ist das von der Klägerseite vorgetragene Risiko, bei einer Insolvenz der Gesellschaft bzw. bei einem Verlust keine Entnahmen tätigen zu können, mit dem Risiko eines Arbeitsnehmers gleichzusetzen, der nach der Insolvenz seines Arbeitgebers ebenfalls keine Zahlungen mehr von seinem Arbeitgeber erhält. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG iVm § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung. § 193 SGG ist nicht anwendbar, da die Hauptbeteiligten in kostenrechtlicher Hinsicht nach Maßgabe des § 183 SGG nicht privilegiert sind. Die Festsetzung des Streitwertes hat ihre Grundlage in § 197a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 SGG iVm § 63 Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz. Permalink: http://openjur.de/u/829959.html Kommentare
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