den Pensionszusagen sollten die Gesellschafter-Geschäftsführer der GmbH bei Ausscheiden
Vollendung des
dieser Kontrollmitteilung hat die Klägerin ihre Beteiligung an der GmbH in Höhe von nominell 12.500 DM für … € veräußert. Weiter heißt es, dass die „von dem Steuerpflichtigen zu erbringenden Einlagen“ voll eingezahlt worden seien. Mit Bescheid vom … setzte das FA daraufhin gegenüber der Klägerin die Einkommensteuer 2006 zunächst auf … € fest. Mit Einkommensteueränderungsbescheid vom … setzte das FA gegenüber der Klägerin die Einkommensteuer 2006 auf … € herauf. In diesem Bescheid berücksichtigte das FA Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von …€. Der Bruttoarbeitslohn der Klägerin betrug
diesem Bescheid … €, wobei das FA auch die Zahlungen der Fa. Gerling Lebensversicherungs-AG an die Klägerin in Höhe von 1.416 € als Arbeitslohn erfasste. Ferner berücksichtigte das FA aufgrund der Kontrollmitteilung des Finanzamts X vom 27. Juli 2006 über die ertragsteuerliche Behandlung von Anteilen an Kapitalgesellschaften einen steuerfrei bleibenden Veräußerungsgewinn in Höhe von…€. Zur Begründung führte das FA aus, dass die Klägerin
der vorliegenden Kontrollmitteilung ihre Beteiligung an der GmbH in Höhe von nominell 12.500 DM für … € veräußert habe. Ferner berücksichtigte das FA aufgrund einer Mitteilung des Finanzamts X vom 20. Oktober 2008 Einkünfte der Klägerin aus Gewerbebetrieb in Höhe von … €, da die Klägerin an der Grundstücksgemeinschaft und GbR (GbR) beteiligt sei und im Streitjahr Beteiligungseinkünfte in dieser Höhe erzielt habe. Mit Bescheid vom … setzte das FA gegenüber der Klägerin die Einkommensteuer 2006 erneut auf … € fest, indem es lediglich die bisherigen Vorläufigkeitsvermerke, wie von der Klägerin beantragt, aktualisiert hat. Dieser Bescheid, der nicht unter dem Vorbehalt der
prüfung stand, ist bestandskräftig geworden. Am
den Feststellungen einer Außenprüfung (Betriebsprüfung) bei der GmbH die Klägerin mit notariellem Vertrag vom … ihre Geschäftsanteile an der GmbH an den Steuerberater BB veräußert und unter anderem gegen Abtretung von Ansprüchen aus zwei Rückdeckungsversicherungen auf ihre Ansprüche aus einer Pensionszusage verzichtet habe. Die Klägerin hätte die Abtretung der Ansprüche aus den Rückdeckungsversicherungen in Höhe des Wertes der Versicherungen im Übertragungszeitpunkt als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit versteuern müssen. Für die Werte der Versicherungen könne die Mitteilung der Fa. Gerling Lebensversicherungs-AG vom 12. Oktober 2006 herangezogen werden.
der Mitteilung der Fa. Gerling Lebensversicherungs-AG vom
dieser Mitteilung habe die Klägerin ihre geerbten Geschäftsanteile an der GmbH an den Steuerberater BB veräußert und unter anderem gegen Abtretung von Ansprüchen aus zwei Rückdeckungsversicherungen auf ihre Ansprüche aus einer Pensionszusage verzichtet. Der Zufluss der Rückdeckungsversicherungen sei im Übertragungszeitraum 2006 als Arbeitslohn zu versteuern. Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin Einspruch ein. Zur Begründung ihres Einspruchs machte sie geltend, dass das FA den Regelungsgehalt des notariellen Vertrags vom … verkannt habe. Der Vertrag regle nicht ausschließlich die Übertragung eines Geschäftsanteils an einer GmbH, sondern eine Vielzahl weiterer Punkte. Zudem habe sie nicht mit der Übertragung der Geschäftsanteile auf ihre Pensionszusage verzichtet. Der Verzicht auf die Pensionszusage stehe nicht im Zusammenhang mit der Übertragung des Geschäftsanteils. Zudem sei die Abtretung der Ansprüche aus den Rückdeckungsversicherungen auch nicht gesellschaftsrechtlich veranlasst. Sie habe nicht als Gesellschafterin der GmbH auf ihre Pensionszusage verzichtet. Hinsichtlich der abgetretenen Ansprüche aus den Rückdeckungsversicherungen könnten allenfalls die laufenden monatlichen Zahlungen steuerrechtlich relevant sein. Nur der tatsächliche Zufluss könne der Steuerpflicht unterliegen und sei von ihr auch dementsprechend in ihrer Steuererklärung deklariert worden. Den notariellen Vertrag vom … habe sie auf Druck des Steuerberaters BB abgeschlossen, da zum damaligen Zeitpunkt weder sie noch ihre Kinder als Mitglieder der Erbengemeinschaft
ihrem verstorbenen Ehemann als Steuerberater tätig gewesen seien und seitens der Steuerberaterkammer immenser Druck auf die GmbH ausgeübt worden sei, dafür Sorge zu tragen, dass die Geschäftsanteile ausschließlich von Steuerberatern gehalten würden. Zudem sei sie auch nie Arbeitnehmerin der GmbH gewesen. Sie sei vielmehr lediglich Drittbegünstigte aus einem Leistungsversprechen der GmbH gegenüber ihrem verstorbenen Ehemann. Die Abtretung der Zahlungsansprüche aus den Rückdeckungsversicherungen sei auch nicht unentgeltlich erfolgt. Sie habe vielmehr im Gegenzug zur Abtretung der Ansprüche auf ihre gegenüber der GmbH bestehenden weitergehenden Ansprüche aus der Pensionszusage verzichtet. Damit liege Entgeltlichkeit vor. Die Abtretung der Ansprüche aus den Rückdeckungsversicherungen könne daher nicht als eigenständiger steuerbarer Tatbestand isoliert betrachtet werden. Mit Einspruchsbescheid vom … setzte das FA gegenüber der Klägerin die Einkommensteuer 2006 auf … € herab und wies den Einspruch im Übrigen als unbegründet zurück. Zur Begründung führte es aus, dass die Abtretung der Ansprüche aus den Rückdeckungsversicherungen bei der Klägerin als Arbeitslohn zu erfassen sei. Zudem wäre der Verzicht der Klägerin auf die Pensionszusage der GmbH nur dann als Gegenleistung für die Abtretung der Ansprüche aus den Rückdeckungsversicherungen zu werten, wenn die Pensionszusage im Zeitpunkt des Verzichts noch werthaltig gewesen wäre. Dies sei jedoch nicht der Fall gewesen, da während der Außenprüfung bei der GmbH festgestellt worden sei, dass die GmbH mit Blick auf ihre bilanzielle Überschuldung und der begrenzten liquiden Mittel nicht in der Lage gewesen sei, die Pension in der zugesagten Höhe dauerhaft weiter zu zahlen. Die abgetretenen Rückdeckungsversicherungen seien jedoch als Entschädigung gemäß § 34 Abs. 1 Einkommensteuergesetz in der im Streitjahr gültigen Fassung (EStG) ermäßigt zu besteuern. Insoweit sei der Einspruch begründet. Wegen der weiteren Einzelheiten dieses Einspruchsbescheids wird auf Blatt … der Gerichtsakte verwiesen. Hiergegen richtet sich die vorliegende Klage, mit der die Klägerin ihr bisheriges Begehren weiterverfolgt. Zur Begründung ihrer Klage machte sie geltend, dass nicht die Rückdeckungsversicherungsverträge voll umfänglich auf sie übertragen worden seien, sondern lediglich die Zahlungsansprüche gegen die Versicherung. Da zum Zeitpunkt der Abtretung der Versicherungsfall bereits eingetreten sei, könnten nur die laufenden Zahlungen als Arbeitslohn besteuert werden. Pflüger in Hermann/Heuer/Raupach, EStG, Lieferung 261, Stand: Januar 2014, § 19 Rdz. 395 ff. differenziere danach, ob der Versicherungsfall bereits eingetreten sei. Im Streitfall gehe es nicht, wie wohl das FA angenommen habe, um die Abtretung einer künftigen Pensionszusage. In diesem Fall werde zudem regelmäßig eine Kapitalzahlung an den Abtretungsempfänger erbracht. Dies sei in ihrem Fall nicht geschehen. Sie erhalte lediglich von der Fa. Gerling Lebensversicherungs-AG ab dem 1. August 2006 monatlich 283,37 €. Beide Sachverhalte seien auch nicht vergleichbar. Die Annahme des FA, sie habe im Streitfall die volle Verfügungsmacht über die Versicherungsverträge erhalten, die für einen zukünftigen Versicherungsfall Leistungen vorsähen, sei fehlerhaft und führe offensichtlich zu einer falschen rechtlichen Beurteilung. Zudem sei der notarielle Vertrag vom … hinsichtlich der Rückdeckungsversicherungen
träglich geändert worden. Die GmbH habe nämlich mit Schreiben vom
zuholen. Dies sei mit Verpfändungserklärung vom
den Musterbedingungen des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. GDV könne bei Rentenversicherungen mit sofort beginnender Rentenzahlung nicht die Auszahlung des angesammelten Kapitals in einem Betrag verlangt werden, da der Vertrag nicht kündbar sei. Sie habe lediglich Anspruch auf die versprochenen Rentenzahlungen. Neben den monatlichen Rentenzahlungen sei ihr daher im Streitjahr kein weiterer Vermögenswert zugeflossen, der zu besteuern wäre. Die Rechtsauffassung des FA verstoße daher auch gegen § 11 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG), der den Zufluss von Einnahmen regele. Ergänzend zu ihrem Vorbringen hat die Klägerin dem Gericht das Schreiben der Fa. Gerling Lebensversicherungs-AG vom
Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung geändert oder ersetzt, so wird der neue Verwaltungsakt gemäß § 68 Satz 1 FGO Gegenstand des Verfahrens. II. Zu Recht hat das FA mit dem Einkommensteueränderungsbescheid vom … in der Gestalt des Einspruchsbescheides vom … die bisherige Festsetzung der Einkommensteuer 2006 gemäß § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO zu Ungunsten der Klägerin geändert. Das FA hat die Einkommensteuer 2006 jedoch überhöht festgesetzt. Gemäß § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO sind Steuerbescheide aufzuheben oder zu ändern, soweit Tatsachen oder Beweismittel
träglich bekannt werden, die zu einer höheren Steuer führen. Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall vor, soweit das FA den bisher bei der Festsetzung der Einkommensteuer 2006 berücksichtigten Bruttoarbeitslohn der Klägerin um den Wert der Rückdeckungsversicherungen der GmbH erhöht hat. Allerdings hätte das FA zu Gunsten der Klägerin berücksichtigen müssen, dass die laufenden Zahlungen in Höhe von insgesamt 1.416 €, die die Klägerin im Streitjahr von der Fa. Gerling Lebensversicherungs-AG erhalten hat, nicht in voller Höhe als (weiterer) Arbeitslohn, sondern lediglich als Leibrente aus einer privaten Rentenversicherung mit einem Ertragsanteil von 31 % zu versteuern sind. 1. Dem FA ist durch die Kontrollmitteilung des Finanzamts X vom 20. November 2012, eingegangen beim FA am 22. November 2012, bekannt geworden, dass
den Feststellungen der Außenprüfung bei der GmbH die Klägerin durch notariellen Vertrag vom … nicht nur ihre Geschäftsanteile an der GmbH an den Steuerberater BB veräußert hat, sondern auch, dass sie gegen Abtretung von Ansprüchen aus zwei Rückdeckungsversicherungen auf ihre Ansprüche aus der Pensionszusage verzichtet hat. Ferner ist dem FA durch diese Kontrollmitteilung auch bekannt geworden, dass
der Mitteilung der Fa. Gerling Lebensversicherung-AG vom
träglich geändert worden, da die GmbH auf Verlangen der Fa. Gerling Lebensversicherungs-AG mit Verpfändungserklärung vom 4. September 2009 ihre Ansprüche aus den Rückdeckungsversicherungen an die Klägerin „zur Sicherung aller Ansprüche der Pfandgläubigerin auf Witwenrente“ aus der dem Ehemann der Klägerin erteilten Pensionszusage verpfändet hat. Hieraus ergibt sich nicht, dass die Vertragsparteien, die GmbH bzw. der Steuerberater BB und die Klägerin, einvernehmlich die Regelungen des notariellen Vertrags vom … hinsichtlich der Rückdeckungsversicherungen (rückwirkend) abändern wollten. Vielmehr hat die GmbH lediglich zusätzlich gegenüber der Fa. Gerling Lebensversicherungs-AG die von ihr, aus welchen Gründen auch immer, geforderte Verpfändungserklärung abgegeben, damit die Fa. Gerling Lebensversicherungs-AG die von ihr angezeigte Abtretung der Ansprüche aus den Rückdeckungsversicherungen akzeptiert und die monatlichen Rentenzahlungen nicht mehr, wie bisher, an die GmbH, sondern unmittelbar an die Klägerin leistet. Eine Änderung des notariellen Vertrags vom … ist damit jedoch nicht verbunden. Dies hätte vielmehr einer ausdrücklichen Regelung bedurft. b. Nicht
vollziehbar ist auch der Einwand der Klägerin, der notarielle Vertrag vom … sei hinsichtlich der Abtretung der Ansprüche aus den Rückdeckungsversicherungen dinglich nicht vollzogen worden, so dass die Zahlungen der Fa. Gerling Lebensversicherungs-AG an sie lediglich eine Verkürzung des Zahlungswegs seien.
Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) kann eine Forderung von dem Gläubiger durch Vertrag mit einem anderen auf diesen übertragen werden (Abtretung). Mit dem Abschluss des Vertrags tritt
Damit ist die Abtretung ein Verfügungsgeschäft (Grüneberg in Palandt, BGB,
träglich im Sinne des § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO, d. h.
Erlass des ursprünglichen Einkommensteuerbescheids 2006 vom …, bekannt geworden. Zum Zeitpunkt des Erlasses des ursprünglichen Einkommensteuerbescheids 2006 vom … war dem FA lediglich bekannt, dass ab dem
der Kontrollmitteilung ihre Beteiligung an der GmbH in Höhe von nominell 12.500 DM für 51.000 € veräußert hat. Dem FA war jedoch nicht bekannt, dass die Fa. Gerling Lebensversicherung-AG die Versorgungsbezüge der Witwenversorgung direkt an die Klägerin aufgrund der im notariellen Vertrag vom … vereinbarten Abtretung unter Verzicht auf die von der GmbH erteilten Pensionszusage ausgezahlt hat. Diesen Umstand hat die Klägerin dem FA weder im Rahmen ihrer Steuererklärung noch in sonstiger Weise mitgeteilt. 3. Darüber hinaus sind die dem FA durch die Kontrollmitteilung des Finanzamts X vom 20. November 2012
träglich bekanntgewordenen Tatsachen auch, wie von § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO vorausgesetzt, rechtserheblich. Die Rechtserheblichkeit ist zu bejahen, wenn das Finanzamt bei rechtzeitiger Kenntnis der Tatsachen oder Beweismittel schon bei der ursprünglichen Veranlagung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu einer höheren Steuer gelangt wäre (BFH-Beschluss vom
DV) sind Arbeitnehmer Personen, die in öffentlichem oder privatem Dienst angestellt oder beschäftigt sind oder waren und die aus diesem Dienstverhältnis oder einem früheren Dienstverhältnis Arbeitslohn beziehen. Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 LStDV sind Arbeitnehmer auch die Rechtsnachfolger dieser Personen, soweit sie Arbeitslohn aus einem früheren Dienstverhältnis ihres Rechtsvorgängers beziehen. Rechtsnachfolger im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 LStDV ist jeder Gesamt- oder Einzelrechtsnachfolger des Arbeitnehmers (Krüger in Schmidt, EStG, 32. Auflage 2014, § 19 Rdz. 80).
DV sind Arbeitslohn alle Einnahmen, die dem Arbeitnehmer aus dem Dienstverhältnis zufließen.
DV ist es unerheblich, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form die Einnahmen gewährt werden.
DV gehören zum Arbeitslohn auch Einnahmen aus einem früheren Dienstverhältnis, unabhängig davon, ob sie dem zunächst Bezugsberechtigten oder seinem Rechtsnachfolger zufließen. 46Darüber hinaus entspricht es der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, dass die Abtretung der Ansprüche aus einer Rückdeckungsversicherung, die eine GmbH zur Absicherung einer Versorgungszusage zu Gunsten ihres Gesellschafter-Geschäftsführers abgeschlossen hat, regelmäßig eine Lohnzuwendung an den Gesellschafter-Geschäftsführer bzw. an seinen Rechtsnachfolger beinhaltet (BFH-Urteil vom
seiner Abberufung und Entlassung aus den Diensten der GmbH auf seine Rechte aus der Versorgungszusage verzichtet hat und die GmbH im Gegenzug ihre sämtlichen Rechte aus der Rückdeckungsversicherung an die Ehefrau ihres früheren Geschäftsführers abgetreten hat. Dagegen bedeuten die Versorgungszusage, der Abschluss der Rückdeckungsversicherung und die Zahlung der Versicherungsprämien in den früheren Jahren noch keinen Lohnzufluss an den Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH, da dieser hierdurch keine eigenen Ansprüche gegen die Rückdeckungsversicherungsgesellschaft erlangt. Die Rückdeckungsversicherung dient der GmbH lediglich zur Sicherung und Kapitalansammlung für die späteren Versorgungsleistungen, die im Falle ihrer Auszahlung zu späteren Lohnzuflüssen geführt hätten. Daran ändert auch die Verpfändung der Ansprüche aus der Rückdeckungsversicherung an den Gesellschafter-Geschäftsführer bzw. seinen Rechtsnachfolger nichts. Auch hierin liegt
der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs noch kein Zufluss von Lohn an den Gesellschafter-Geschäftsführer bzw. an seine Rechtsnachfolger (BFH-Urteil vom
der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs als Zuwendung des Arbeitgebers, der GmbH, an ihren Gesellschafter-Geschäftsführer bzw. an eine dritte Person im Rahmen einer Lohnverwendungsabrede dar. Mit der Übertragung kommt es somit zum Zufluss eines steuerpflichtigen Sachbezugs. Ähnlich wie im Falle einer Direktversicherung kann der Gesellschafter-Geschäftsführer nämlich über einen Anspruch gegenüber einem Dritten verfügen (Höfer in Höfer/Veit/Verhuven, BetrAVG, Band II, Steuerrecht/Sozialabgaben/HGB/IFRS, Kapitel 44 Rdz. 405). 50Der Zufluss erstreckt sich nicht auf die Höhe der von der Gesellschaft an das Versicherungsunternehmen abgeführten Versicherungsprämien, sondern auf das geschäftsplanmäßige Deckungskapital zuzüglich einer bis zu diesem Zeitpunkt zugeteilten Überschussbeteiligung bzw. auf den Zeitwert der Ansprüche aus der abgetretenen Rückdeckungsversicherung (Pflüger in Hermann/Heuer/Raupach, EStG, § 19 Rdz. 407; Höfer in Höfer/Veit/Verhuven, BetrAVG, Band II, Steuerrecht/Sozialabgaben/HGB/IFRS, Kapitel 44 Rdz. 405; vgl. auch R 40b.1 „Rückdeckungsversicherung“ LStR 2015).
diesen Grundsätzen ist der Klägerin im Streitjahr 2006 durch die im notariellen Vertrag vom … vereinbarte Abtretung der Zahlungsansprüche aus den Rückdeckungsversicherungen der GmbH gegenüber der Fa. Gerling Lebensversicherungs-AG Arbeitslohn zugeflossen, und zwar in Höhe von 62.822,56 €. Die Höhe des Lohnzuflusses ergibt sich aus der Mitteilung der Fa. Gerling Lebensversicherungs-AG vom 20. Oktober 2006, die der Kontrollmitteilung des Finanzamts X vom 20. November 2012 beigefügt war.
dieser Mitteilung betrug der Wert der Rückdeckungsversicherungen, die die GmbH bei der Fa. Gerling Lebensversicherungs-AG abgeschlossen hatte, zum Bilanztermin 31. Dezember 2006 insgesamt 62.822,56 € einschließlich der Leistungen aus der Gewinnbeteiligung. 52aa. Für den Lohnzufluss ist nicht entscheidend, ob die Klägerin selbst Arbeitnehmerin der GmbH gewesen ist.
DV sind, wie oben bereits dargelegt, Arbeitnehmer auch die Rechtsnachfolger von Arbeitnehmern, soweit sie Arbeitslohn aus dem früheren Dienstverhältnis ihres Rechtsvorgängers beziehen. Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall vor. Die Klägerin hat als Rechtsnachfolgerin ihres verstorbenen Ehemannes aufgrund seiner Geschäftsführertätigkeit für die GmbH Arbeitslohn erhalten. 54bb. Für den Lohnzufluss ist, entgegen der Ansicht der Klägerin, auch nicht entscheidend, dass die GmbH die Rückdeckungsversicherungsverträge nicht vollumfänglich, sondern lediglich ihre Zahlungsansprüche aus den Rückdeckungsversicherungen auf die Klägerin übertragen hat. Die Abtretung von Ansprüchen aus einem Versicherungsverhältnis bewirkt im Allgemeinen, dass der Neugläubiger hinsichtlich der Forderung aus dem Versicherungsvertrag in die Gläubigerstellung des Versicherungsnehmers einrückt und mithin materiell zum Inhaber des Rechtsanspruchs gegenüber dem Versicherer wird. Im Übrigen bleibt das Versicherungsverhältnis jedoch unverändert, so dass der Versicherungsnehmer weiterhin Vertragspartei bleibt (BFH-Urteil vom
der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs sind Einnahmen dem Steuerpflichtigen zugeflossen, sobald er über sie wirtschaftlich verfügen kann und infolgedessen bei ihm eine Vermögensmehrung eingetreten ist (vgl. BFH-Urteil vom
träglicher Arbeitslohn zu erfassen. In der Abtretung einer Forderung liegt ein Zufluss von Arbeitslohn im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 1 EStG nur, wenn dem Arbeitnehmer eine bereits fällige, unbestrittene und einziehbare Forderung abgetreten wird. Zieht dann der Arbeitnehmer die Forderung beim Abtretungsschuldner nicht sofort ein, sondern lässt er sie, z.B. wegen einer guten Verzinsung stehen, so ist trotzdem die Forderungsabtretung ebenso ein Zufluss im Sinne des § 11 Abs. 1 EStG wie eine Barzahlung des Arbeitslohns (BFH-Urteil vom
der Abtretung der Ansprüche aus der Rückdeckungsversicherung gegen Verzicht aus der Versorgungszusage von der Versicherungsgesellschaft das angesammelte Kapital an die Ehefrau des ehemaligen Gesellschafter-Geschäftsführers der GmbH ausgezahlt worden. Der Bundesfinanzhof hat in seiner Entscheidung jedoch für den Lohnzufluss nicht auf die Auszahlung des angesammelten Kapitals abgestellt, sondern den Zufluss ausschließlich damit begründet, dass die Abtretung der Ansprüche aus der Rückdeckungsversicherung an die Ehefrau des Gesellschafter-Geschäftsführers dieser einen unmittelbaren Anspruch gegen die Versicherungsgesellschaft verschafft und dass dies einen den ehemaligen Gesellschafter-Geschäftsführer bereichernden Lohnzufluss beinhaltet (BFH-Urteil vom
den unwidersprochenen Feststellungen der Außenprüfung bei der GmbH nicht mehr werthaltig gewesen ist, da die GmbH mit Blick auf ihre bilanzielle Überschuldung und ihre begrenzten liquiden Mittel nicht in der Lage gewesen sei, die Pension in der zugesagten Höhe dauerhaft weiter zu zahlen. ff. Ferner ist für die steuerrechtliche Beurteilung des notariellen Vertrags vom … nicht entscheidend, dass die Klägerin und ihre Kinder den Vertrag auf Druck des Steuerberaters BB abgeschlossen haben, da, so die Klägerin, zum damaligen Zeitpunkt weder sie noch ihre Kinder als Mitglieder der Erbengemeinschaft
ihrem verstorbenen Ehemann als Steuerberater tätig gewesen seien und seitens der Steuerberaterkammer immenser Druck auf die GmbH ausgeübt worden sei, dafür Sorge zu tragen, dass die Geschäftsanteile ausschließlich von Steuerberatern gehalten würden. Die steuerrechtliche Einordnung der im notariellen Vertrag vom … vereinbarten Abtretung der Ansprüche aus den Rückdeckungsversicherungen der GmbH gegenüber der Fa. Gerling Lebensversicherungs-AG hängt nicht davon ab, ob die vereinbarte Abtretung auf Druck des Abtretenden zu Stande gekommen ist. Darüber hinaus hat die Steuerberaterkammer auch
dem eigenen Vortrag der Klägerin die GmbH lediglich aufgefordert, dafür Sorge zu tragen, dass die Geschäftsanteile der GmbH ausschließlich von Steuerberatern gehalten würden. Die Steuerberaterkammer hat jedoch nicht gefordert, dass die GmbH gegen Verzicht auf die Pensionszusage ihre Ansprüche aus den Rückdeckungsversicherungen an die Klägerin abtritt. b. Allerdings hätte das FA im Rahmen des § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO auch berücksichtigen müssen, dass die Abtretung der Ansprüche aus den Rückdeckungsversicherungen an die Klägerin nicht nur zu einer höheren Steuer führt, sondern auch in geringem Umfang eine gegenläufige Auswirkung hat, da die laufenden Zahlungen in Höhe von insgesamt 1.416 €, die die Klägerin im Streitjahr von der Fa. Gerling Lebensversicherungs-AG erhalten hat, bei der Festsetzung der Einkommensteuer 2006 zu Unrecht in voller Höhe als (weiterer) Arbeitslohn erfasst worden sind. Das FA hätte diese Zahlungen lediglich als Leibrente aus einer privaten Rentenversicherung mit einem Ertragsanteil von 31 % besteuern dürfen. 69Bezieht der Gesellschafter-Geschäftsführer
Eintritt des Versicherungsfalles Rentenleistungen aus der übernommenen Rückdeckungsversicherung bzw. aufgrund der abgetretenen Ansprüche aus der Rückdeckungsversicherung, handelt es sich nicht um Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, sondern um sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 Nr. 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb EStG (Höfer in Höfer/Veit/Verhuven, BetrAVG, Band II, Steuerrecht/Sozialabgaben/HGB/IFRS, Kapitel 44 Rdz. 405). Sonstige Einkünfte sind
G Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen, soweit sie nicht zu den in § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 EStG bezeichneten Einkunftsarten gehören. Zu den in § 22 Nr. 1 Satz 1 EStG bezeichneten Einkünften gehören
G auch Leibrenten und andere Leistungen, die aus den gesetzlichen Rentenversicherungen, den landwirtschaftlichen Alterskassen, den berufsständischen Versorgungseinrichtungen und aus Rentenversicherungen im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b EStG erbracht werden, soweit sie jeweils der Besteuerung unterliegen sowie
G Leibrenten und andere Einkünfte, die nicht solche im Sinne des § 22 Nr. 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa EStG sind und bei denen in den einzelnen Bezügen Einkünfte aus Erträgen des Rentenrechts enthalten sind. Als Ertrag des Rentenrechts gilt
G für die gesamte Dauer des Rentenbezugs der Unterschiedsbetrag zwischen dem Jahresbetrag der Rente und dem Betrag, der sich bei gleichmäßiger Verteilung des Kapitalwerts der Rente auf ihre voraussichtliche Laufzeit ergibt; dabei ist der Kapitalwert
dieser Laufzeit zu berechnen. Der Ertrag des Rentenrechts (Ertragsanteil) ist aus der in § 22 Nr. 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb Satz 4 EStG enthaltenen Tabelle zu entnehmen.
dieser Tabelle beträgt der Ertragsanteil der Rente 31 %, wenn der Rentenberechtigte bei Beginn der Rente das
G in der Fassung des AltEinkG ist die durch das AltEinkG neugefasste Tabelle des § 22 Nr. 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb Satz 4 EStG jedoch ab dem Veranlagungszeitraum 2005 und somit auch im Streitfall anzuwenden. "Beginn der Rente" ist im Sinne der Ertragswerttabelle des § 22 Nr. 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb EStG der Eintritt des jeweiligen Versicherungsfalles. Versichertes Risiko ist im Fall der Hinterbliebenenrente der Tod des Versicherten (BFH-Beschluss vom 15. Mai 1997 X B 159/96 , BFH/NV 1997, 658 ).
diesen Grundsätzen hat die Klägerin die laufenden Zahlungen in Höhe von insgesamt 1.416 €, die sie im Streitjahr von der Fa. Gerling Lebensversicherungs-AG erhalten hat, lediglich mit dem Ertragsanteil als Leibrente aus einer privaten Rentenversicherung zu versteuern. Der Ertragsanteil beträgt im Streitfall 31 % der Zahlungen, da die Klägerin bei Beginn der Rente am … bereits ihr 49. Lebensjahr vollendet hat. c. Zu Recht hat das FA allerdings davon abgesehen, die Abtretung der Ansprüche der GmbH aus den Rückdeckungsversicherungen in vollem Umfang oder in Höhe eines Teilbetrags als verdeckte Gewinnausschüttung der GmbH einzuordnen und diese bei der Klägerin gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG als Einkünfte aus Kapitalvermögen zu erfassen. Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören
G Einkünfte aus Gewinnanteilen (Dividenden), Ausbeuten und sonstige Bezüge aus Aktien, Genussrechten, mit denen das Recht an Gewinn und Liquidationserlös einer Kapitalgesellschaft verbunden ist, aus Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung, an Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften sowie an bergbautreibenden Vereinigungen, die die Rechte einer juristischen Person haben.
G gehören zu den sonstigen Bezügen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG auch verdeckte Gewinnausschüttungen. Eine verdeckte Gewinnausschüttung im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG verlangt die Zuwendung eines Vermögensvorteils durch eine Kapitalgesellschaft an einen Gesellschafter außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Gewinnverteilung, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist. Für den größten Teil der entschiedenen Fälle hat der Bundesfinanzhof die Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis angenommen, wenn die Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter einen Vermögensvorteil zuwendet, den sie bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einem Nichtgesellschafter nicht gewährt hätte (BFH-Urteil vom
träglichen Anschaffungskosten der Beteiligung führt und somit bei der Ermittlung eines Veräußerungsgewinns gewinnmindernd zu berücksichtigen wäre (Weber-Grellet in Schmidt, EStG, 17 Rdz. 164). Darüber hinaus kann auch ein Forderungsverzicht, soweit mit ihm eine verdeckte Einlage erbracht wird, zum Zufluss des Forderungswerts führen (BFH-Beschluss vom
den unwidersprochenen Feststellungen der Außenprüfung bei der GmbH, wie oben bereits dargelegt, nicht mehr werthaltig gewesen, da die GmbH mit Blick auf ihre bilanzielle Überschuldung und ihre begrenzten liquiden Mittel nicht in der Lage gewesen sei, die Pension in der zugesagten Höhe dauerhaft weiter zu zahlen. In der Kontrollmitteilung des Finanzamts X vom
1 Satz 1 Nr. 1 AO entgegenstehen könnte.
dem Grundsatz von Treu und Glauben kann das Finanzamt, auch wenn es von einer rechtserheblichen Tatsache oder einem rechtserheblichen Beweismittel
träglich Kenntnis erhält, daran gehindert sein, einen Steuerbescheid
Bl II 1986, 241 ). Hat der Steuerpflichtige die ihm obliegenden Mitwirkungspflichten in zumutbarer Weise erfüllt, kommt eine Änderung
1 Satz 1 Nr. 1 AO nicht in Betracht, wenn die spätere Kenntnis der Tatsache oder des Beweismittels auf einer Verletzung der dem Finanzamt obliegenden Ermittlungspflicht beruht. Das Finanzamt braucht den Steuererklärungen nicht mit Misstrauen zu begegnen, sondern darf regelmäßig von deren Richtigkeit und Vollständigkeit ausgehen. Veranlagt es aber trotz bekannter Zweifel an der Richtigkeit der Besteuerungsgrundlagen endgültig, so ist eine spätere Änderung der Steuerfestsetzung
dem Grundsatz von Treu und Glauben ausgeschlossen (BFH-Urteil vom 27. Oktober 1992 VIII R 41/89 , BStBl II 1993, 569 ). Sind sowohl das Finanzamt seiner Ermittlungspflicht als auch der Steuerpflichtige seiner Mitwirkungspflicht nicht in vollem Umfang
gekommen, so fällt das
trägliche Bekanntwerden einer rechtserheblichen Tatsache oder eines rechtserheblichen Beweismittels in der Regel in den Verantwortungsbereich des Steuerpflichtigen mit der Folge, dass eine Änderung des Steuerbescheids
Bl II 1988, 115 ). Eine entsprechende Änderung scheidet lediglich dann aus, wenn der Verstoß des Finanzamts deutlich überwiegt (BFH-Urteil vom
Maßgabe dieses Urteils ist dem FA gemäß § 100 Abs. 2 Satz 2 bis 3 FGO aufgegeben worden. IV. Die Revision ist gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO zur Fortbildung des Rechts zugelassen worden. V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 136 Abs. 1 Satz 1 FGO. VI. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 151 FGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Permalink: http://openjur.de/u/830012.html Kommentare
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