dem Kläger diejenigen (zwischen den Parteien in tatsächlicher Hinsicht unstreitigen) Stunden, an denen er nach dem Dienstplan in der Zeit zwischen 20:00 Uhr und 6:00 Uhr an sich gearbeitet hätte, wenn er nicht dienstunfähig krank gewesen wäre bzw. Fortbildung oder Erholungsurlaub gehabt hätte, nicht als Nachschichtstunden anerkannt worden sind, sodass er für diverse Monate im streitgegenständlichen Zeitraum 2009 bis 2011 am angelegten Maßstab der tatsächlich gearbeiteten Nachtstunden in eine entsprechend niedrigere Kategorie der Schichtzulagentabelle in § 20 Abs. 5 Satz 1 EZulV a.F. eingestuft wurde (d.h. für diese Monate einen entsprechend niedrigeren Schichtzulagensatz erhielt) sowie für bestimmte Schichten dieser „freien Tage“ den Erhöhungssatz von 2,56 € gem. § 20 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 EZulV a.F. (für jede – planmäßige – Schicht, die nach 0:00 Uhr und vor 4:00 Uhr beendet worden wäre) nicht erhalten hat. Die einzelnen Differenzbeträge zwischen den tatsächlich nach § 20 Abs. 5 EZulV a.F. gezahlten Beträgen und den vom Kläger noch beanspruchten Beträgen findet sich – in differenzierter Auflistung nach jeweiligem Jahr zugehörigen Monaten – in einer tabellarischen, von der Beklagten tatsächlich und rechnerisch nicht in Zweifel gezogenen Aufstellung als Anlage zum Schreiben vom ... Juni 2012 (Bl. ... des Veraltungsvorgangs). Der Beklagte leitete das klägerische Begehren an die Beigeladene weiter, die dem Kläger unter dem ... Juni 2012 mitteilte,
die zitierte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Oktober 2011 sich auf die Fortzahlung der Wechselschichtzulage nach § 20 Abs. 1 EZulV (a.F.) beziehe, sich für den DB-Konzern hingegen in § 20 Abs. 5 EzulV (a.F.) Sonderregelungen zur Schichtzulage fänden. Beide Regelungen hätten völlig unterschiedliche Ansätze. Für die Bemessung der Wechselschichtzulage nach § 20 Abs. 1 EZulV (a.F.) würden durchschnittlich geleistete Stunden zugrunde gelegt, wobei ein feststehender Monatsbetrag gewährt werde, demgegenüber regele § 20 Abs. 5 EzulV (a.F.) Zahlungen für tatsächlich geleistete Stunden. Hierzu habe das Bundesverwaltungsgericht bereits im Jahr 2006 (Az. 2 B 22.06 ) entschieden,
die Gewährung der Schichtzulage nach § 20 Abs. 5 EzulV (a.F.) abhängig sei von der Anzahl der tatsächlich geleisteten Stunden im Monat. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom
V auf alle Zulagen der §§ 20 – 26 EZulV Anwendung finde, wenn dies nicht ausdrücklich in den dortigen Normen ausgeschlossen werde. Eine Ausschlussregelung in Bezug auf § 19 EZulV sei aber § 20 Abs. 5 EZulV (a.F.) nicht zu entnehmen. Die Beigeladene und der Beklagte legten dieses Schreiben vom ... August 2012 als Widerspruch aus. Mit Widerspruchsbescheid vom ... Oktober 2012, der den Bevollmächtigten des Klägers laut PZU am 10. Oktober 2012 zugestellt wurde, wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Bei § 20 Abs. 5 EZulV (a.F.) erfolge die Zahlung einer abgestuften Schichtzulage nach den tatsächlich im Schichtdienst geleisteten Stunden. Eine ständige Beschäftigung in einem Dienst- oder Schichtplan sei hierfür nicht erforderlich. Die Zahlungsgrundlage bildeten ausschließlich die tatsächlich zwischen 20:00 Uhr und 6:00 Uhr geleisteten Stunden. Im Gegensatz dazu erfolge die Anwendung des § 20 Abs. 1 EZulV (a.F.) auf der Basis von durchschnittlich geleisteten Stunden. Hierbei werde ein feststehender Monatsbetrag gewährt. Die Entscheidung BVerwG v. 27.10.2011, Az. 2 C 73.10 , die sich auf § 20 Abs. 1 EZulV (a.F.), nicht aber auf § 20 Abs. 5 EZulV (a.F.) als Sonderregelung u.a. für die der Deutschen Bahn AG zugewiesenen Beamten beziehe, weise darauf hin,
diese Zulagen in festen Monatsbeträgen gezahlt würden, weil diese die Erschwernisse im Sinne des § 47 Satz 1 BBesG pauschal abdeckten. Genau dies sei aber bei § 20 Abs. 5 EZulV (a.F.) nicht der Fall. Dort würden die Zahlungen gerade nicht pauschal vorgenommen, vielmehr sei die Höhe dieser Zulage ausschließlich von den tatsächlich geleisteten Stunden abhängig. Insofern habe das Bundesverwaltungsgericht bereits in seiner Entscheidung vom 3. August 2006 unmissverständlich auf die unterschiedliche Rechtsfolge einer Unterbrechung der Dienstleistung bei einer Zulage nach § 20 Abs. 1 EZulV (a.F.) einerseits und bei einer Zulage nach § 20 Abs. 5 EZulV (a.F.) andererseits hingewiesen. Der Kläger hat über seine Bevollmächtigten am ... Oktober 2012 Klage beim Bayerischen Verwaltungsgericht München erhoben. Er beantragt (Schriftsatz vom ... Oktober 2012), die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids der Beigeladenen vom ... Juni 2012 und des Widerspruchsbescheids vom ... Oktober 2012 zu verpflichten, ihm Schichtzulagen aus den Jahren 2009 in Höhe von 286,47 €, 2010 in Höhe von 386,31 € und 2011 in Höhe von 434,81 € zu erstatten. Ergänzend zu seinem bisherigen Vorbringen im Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren trägt er vor,
die neue, am 1. Oktober 2013 in Kraft getretene Übergangsregelung des § 24 EZulV für seinen geltend gemachten Anspruch spreche. Denn der Verordnungsgeber bestätige hierdurch,
V in der bisherigen Fassung grundsätzlich auch auf Beamte des Beklagten, die der deutschen Bahn AG oder einer nach §§ 2 Abs. 1, 3 Abs. 3 DBGrG ausgegliederten Gesellschaft zugewiesen seien, Anwendung finde. Der Beklagte beantragt (Schriftsatz vom ... Juni 2013), die Klage abzuweisen. Der Beklagte wiederholt und intensiviert – in vertiefter Auseinandersetzung mit der Entscheidung BayVGH v. 21.02.2006, Az. 14 BV 02.02.1076, der hierzu ergangenen Beschwerdeentscheidung BVerwG v. 03.08.2006, Az. 2 B 22.06 , und mit einer neueren Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.11.2012 (Az. Az. 2 C 44.11 ) – schriftsätzlich die Argumentation des Widerspruchsbescheides. Ergänzend führt der Beklagte aus,
nach § 2 Nr. 14 der Arbeitszeitverordnung (AZV) Wechseldienst definiert sei als Dienst, der nach Schichtplan im regelmäßigen Wechsel ununterbrochen geleistet werde. Da der Dienst bei der Deutschen Bahn AG überwiegend nicht diesem Modell folge, sei für den Bereich Bahn die Sonderregelung des § 20 Abs. 5 EZulV (a.F.) eingeführt worden, um den Erfordernissen von unregelmäßigen Arbeits- und Dienstzeiten Rechnung zu tragen. Hierzu sei eine „Zulage für Schichtdienst“ eingeführt worden, die sich an den tatsächlich geleisteten Stunden orientiere und somit eine Unterbrechung i.S. von § 19 Abs. 1 EZulV ausschließe. Die Ausführungen im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
das berechtigte Fernbleiben vom Dienst aus einem der in § 19 Abs. 1 Satz 1 EZulV a.F. genannten Gründe Nachteile für die Gewährung der Zulage zur Folge hat. Der Beamte soll die Zulage trotz der Unterbrechung der dienstlichen Tätigkeit erhalten. Diesem Verschlechterungsverbot kann nur Rechnung getragen werden, wenn er in Bezug auf die Zulage so gestellt wird, als habe er während der Unterbrechungszeiten Dienst geleistet. Diese Zeiten müssen in den Grenzen des § 19 Abs. 1 Satz 2 EZulV wie absolvierte Dienstzeiten behandelt werden (BVerwG v. 27.10.2011, Az. 2 C 73.10 ). Für die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 Satz 2 EZulV, wonach die Weitergewährung der Zulage eingeschränkt ist, ist vorliegend nichts ersichtlich. Die Zulage für Wechselschichtdienst und für Schichtdienst nach § 20 EZulV a.F. gehört systematisch zum 3. Abschnitt der Erschwerniszulagenverordnung in der im streitgegenständlichen Zeitraum (2009 – 2011) geltenden Fassung, für den §§ 18 und 19 EZulV a.F. „vor die Klammer gezogen“ allgemeine Regelungen treffen, die für alle Zulagentatbestände in den §§ 20 – 26 EZulV a.F. Geltung beanspruchen. Nichts anderes gilt für die „bahn- / postspezifische" (Sonder-) Regelung in Abs. 5 dieser Bestimmung. Der in § 19 Abs. 1 EZulV a.F. normierte Fortzahlungsanspruch gilt zwar ausdrücklich nur, „soweit in den §§ 20 bis 26 nichts anderes bestimmt ist“. Entgegen der Auffassung der Beklagen ist aber § 20 EZulV Abs. 5 a.F. keine abweichende Sonderregelung des Inhalts,
bei der Gewährung dieser Zulage nur tatsächlich geleistete Stunden berücksichtigt werden dürfen, zu entnehmen (so bereits VG München v. 29.01.2002, Az. M 12 K 00.1751). Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof und das Bundesverwaltungsgericht haben zu §§ 19 Abs. 1, 20 Abs. 5 EZulV a.F. allerdings jedenfalls bis zum Jahr 2006 die gegenteilige Ansicht vertreten (BVerwG v. 03.08.2006, Az. 2 B 22.06 ; BayVGH v. 21.02.2006, Az. 14 BV 02.1076 ; ebenso VG Ansbach v. 03.05.2006, Az. AN 11 K 06.00066 , Rn. 21 bei juris). Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hob in seinem Berufungsurteil v. 21.02.2006 die oben zitierte Entscheidung VG München v. 29.01.2002, Az. M 12 K 00.1751, mit der Begründung auf, § 20 Abs. 5 EZulV a.F. sei eine Sonderregelung gegenüber den sonst für Beamte und Soldaten geltenden Vorschriften der § 20 Abs. 1 und 2, § 18 Abs. 1 und § 19 Satz 1 EZulV a.F. Während nach den vorgenannten Regelungen eine Wechselschichtzulage bzw. Schichtzulage bei einer Unterbrechung der zulageberechtigenden Tätigkeit zu zahlen sei, wenn die betroffenen Beamten nach einem Schichtplan eingesetzt seien und regelmäßig Nachtschicht im näher bestimmten Umfang leisteten, erhielten Beamte, die der Deutschen Bahn AG bzw. einer nach §§ 2 Abs. 1, 3 Abs. 3 DBGrG ausgegliederten Gesellschaft zugewiesen seien, gem. § 20 Abs. 5 EZulV als lex specialis eine nach den jeweils tatsächlich im Nachtdienst abgeleisteten Stunden abgestufte Schichtzulage. Anders als bei der Regelung der Absätze 1 und 2 sei in Abs. 5 des § 20 EZulV a.F. nämlich nicht Voraussetzung,
die Beamten ständig nach einem Schicht- oder Dienstplan eingesetzt würden. Die nach der tatsächlich im Nachtdienst abgeleisteten Stundenzahl bestimmte Schichtzulage der Bahn- und Postbeamten könne damit höher sein als die gemäß § 20 Abs. 1 und 2 EZulV a.F. zu gewährende Schichtzulage. Es komme nicht auf die jeweils verwendete grammatikalische Form des Wortes „leisten“ an, sondern darauf,
in den Fällen des § 20 Abs. 1 und 2 EZulV a.F. die nach einem feststehenden Schicht- oder Dienstplan vorgesehenen, im Nachtdienst regelmäßig abzuleistenden Stunden entscheidend seien, während die Gewährung der Zulage nach § 20 Abs. 5 EZulV a.F. einen solchen Schicht- oder Dienstplan nicht voraussetze.
im Gegensatz § 20 Abs. 5 EZulV a.F. der Absatz 1 dieser Regelung nicht tatsächlich im Schichtdienst abgeleistete Stunden voraussetze, ergebe sich auch aus dem Wortlaut.
die Zulage nach § 20 Abs. 5 EZulV ausschließlich nach den tatsächlich erbrachten Leistungen zu bemessen sei, ergebe sich auch aus dessen Entstehungsgeschichte. Das Bundesverwaltungsgericht sah die Beschwerde der Klägerseite gegen die Nichtzulassung der Revision als unbegründet an und führte in seinem diesbezüglichen Beschluss vom 3. August 2006 (a.a.O.) aus,
die Frage, ob eine Unterbrechung der die Zulage berechtigende Tätigkeit nach § 20 Abs. 5 Satz 1 EZulV zu einem Verlust der Zulage führe, ohne weiteres aus dem Gesetz im Sinne der Rechtsansicht des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs zu beantworten sei. Im Übrigen ergebe sich die unterschiedliche Rechtsfolge einer Unterbrechung der Dienstleistung bei einer Zulage nach § 20 Abs. 1 EZulV a.F. einerseits und bei einer Zulage nach § 20 Abs. 5 EZulV a.F. andererseits schon daraus,
die Zulage nach Abs. 1 als feststehender Monatsbetrag gewährt werde, während die Zulage nach Abs. 5 in ihrer Höhe davon abhänge, wie viele Stunden der Beamte monatlich tatsächlich Dienst geleistet habe. Demgegenüber lässt sich der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts – insbesondere der Entscheidung BVerwG v. 27.10.2011, Az. 2 C 73.10 , der sich die Kammer anschließt – entnehmen,
sich dieses in der Sache von seiner früheren Ansicht aus dem Jahr 2006 distanziert und verabschiedet hat. Das Bundesverwaltungsgericht hat in dieser Entscheidung – dort in Bezug auf die Frage der Weiterzahlung einer Erschwerniszulage nach § 20 Abs. 1 EZulV an einen Polizeibeamten für Zeiten des Erholungsurlaubs, der Teilnahme an einer Fortbildungsveranstaltung und der krankheitsbedingten Abwesenheit im Berechnungszeitraum – einer einschränkenden Auslegung des § 19 Abs. 1 EZulV a.F. eine klare Absage erteilt. Nach dem Wortlaut des § 19 Satz 1 EZulV a.F. gilt die dort in den einzelnen „Verhinderungstatbeständen“ grundsätzlich vorgesehene Weiterzahlung von Erschwerniszulagen nur dann nicht, wenn in den Zulagetatbeständen der §§ 20 bis 26 EZulV a.F. etwas anderes bestimmt ist. Eine derartige andere Bestimmung ist nur anzunehmen, wenn ein Zulagetatbestand die Geltung des § 19 EZulV a.F. ausdrücklich, d.h. unter Verweis oder Bezugnahme auf diese Vorschrift, ausschließt. Dieses restriktive Begriffsverständnis mit der Folge eines grundsätzlich umfassenden Geltungsanspruchs des § 19 EZulV a.F. für alle Erschwerniszulagen der §§ 20 bis 26 EZulV a.F. ergibt sich aus der systematischen Stellung und dem Regelungsgehalt des § 19 EZulV a.F., der exemplarischen Ausschlussregelung des § 22a Abs. 3 Satz 3 EZulV a.F. sowie aus Zweck und Zielsetzung der §§ 20 bis 26 EZulV (BVerwG a.a.O., Rn. 17 bei juris). Maßgeblich sind hierfür die folgenden zentralen Erwägungen bei BVerwG v. 27.10.2011 a.a.O. , Rn. 18 – 23 bei juris, die sich einschränkungslos auf die vorliegende Fallgestaltung übertragen lassen: „Die Bedeutung des § 19 Abs. 1 EZulV als allgemeine Regelung des 3. Abschnitts der Verordnung wird aus der Stellung am Beginn dieses Abschnitts und aus ihrem Regelungsgehalt deutlich. Die Vorschrift ist den Zulagetatbeständen des 3. Abschnitts (§§ 20 bis 26 EZulV) vorangestellt. Diese Erschwerniszulagen sind unabhängig von den jeweiligen Anspruchsvoraussetzungen Regelungsgegenstand des § 19 Abs. 1 EZulV. Die Vorschrift bezieht sich inhaltlich auf die nachfolgenden Zulagetatbestände der §§ 20 bis 26 EZulV, indem sie sie um eine Regelung für Zeiten der Unterbrechung der zulageberechtigenden dienstlichen Tätigkeit ergänzt. Daraus folgt im Umkehrschluss,
V für die anderen, nicht im 3. Abschnitt aufgeführten Erschwerniszulagen nicht gilt. Der umfassende Geltungsanspruch des § 19 Abs. 1 EZulV für die Zulagetatbestände der §§ 20 bis 26 EZulV wird durch § 22a Abs. 3 Satz 3 EZulV belegt. Danach findet § 19 EZulV auf die Erschwerniszulage für Polizeivollzugsbeamte als fliegendes Personal keine Anwendung. Daraus kann geschlossen werden,
es einer ausdrücklichen Anordnung bedarf, um die Anwendung des § 19 EZulV auf einen Zulagetatbestand auszuschließen. Hierfür sprechen auch Zweck und Zielsetzung der Erschwerniszulagen der §§ 20 bis 26 EZulV. (….) Ihre Gewährung hängt von der Wahrnehmung eines bestimmten Dienstpostens, d.h. von den Aufgaben des Amtes des Beamten im konkret-funktionellen Sinne, ab. Der Dienstposten muss entweder durch Aufgaben, deren Erfüllung typischerweise mit außergewöhnlichen Schwierigkeiten oder Härten verbunden ist, oder durch besonders schwierige Arbeitsbedingungen gekennzeichnet sein. Dieser Anknüpfung an den Dienstposten entspricht,
die von den Erschwerniszulagen des 3. Abschnitts abgegoltenen dienstlichen Belastungen typischerweise im Lauf der Zeit zunehmen und dauerhaft auftreten. So tragen die Schichtzulagen nach § 20 Abs. 1 und 2 EZulV den gesundheitlichen und sozialen Auswirkungen des Schichtdienstes Rechnung. Der regelmäßige Wechsel der Arbeitszeiten zwingt zu einer permanenten Umstellung des Lebensrhythmus, die insbesondere beim Wechselschichtdienst mit erheblichen Nachtschichtanteilen erfahrungsgemäß zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen führt und sich besonders nachteilig auf die Lebensgestaltung auswirkt. Es kann als gesicherte arbeitsmedizinische Erkenntnis gelten,
eine Anpassung oder Gewöhnung an den unregelmäßigen Lebensrhythmus nicht vollständig möglich ist und regelmäßige Nachtarbeit typischerweise vegetative Störungen, Krankheiten der Kreislauforgane sowie Schlafstörungen zur Folge hat (Urteile vom
die Verknüpfung mit einem Dienstposten mit herausgehobenen Funktionen ihre Zahlung rechtfertigt, solange der Beamte diesen Dienstposten innehat. Die Zulagen werden bei rechtlich anerkannten Unterbrechungen der dienstlichen Tätigkeit, etwa wegen Erholungsurlaubs, Krankheit oder Fortbildung, weitergezahlt, ohne
dies einer normativen Regelung bedarf (Urteile vom
besondere, bei der Bewertung des Amtes oder bei der Regelung der Anwärterbezüge nicht berücksichtigte Erschwernisse abgegolten werden. Es muss um Aufgaben und Arbeitsbedingungen der Beamten (Richter oder auch Soldaten) gehen, die in ihrer Tätigkeit stets wiederkehrend, wenn auch nicht ständig besonderen, durch die Besoldung nicht abgegoltenen Erschwernissen ausgesetzt sind. Dauererschwernisse gleichbleibender Art stellen dagegen keine Erschwernis im Sinne des § 47 Satz 1 BBesG dar; sie können ggf. durch eine Stellenzulage im Sinne des § 42 BBesG abgegolten werden (stRspr; vgl. zuletzt Urteile vom
V a.F. auf § 20 Abs. 5 EZulV a.F. anzuwenden ist, folgt erkennbar auch der aktuelle Verordnungsgeber, wenn er in der im Jahr 2013 neu geschaffenen Übergangsregelung des § 24 EZulV ausdrücklich die Regelungen in §§ 19 Abs. 1 und 20 Abs. 5 EZulV a.F. für Beamte, die der Deutschen Bahn AG bzw. einer nach §§ 2 Abs. 1, 3 Abs. 3 DBGrG ausgegliederten Gesellschaft zugewiesen sind und die bei einem Postnachfolgeunternehmen beschäftigt sind, als fortgeltend erklärt. Damit steht auch der Verordnungsgeber – als Normgeber – auf dem Standpunkt,
V a.F. ohne Weiteres auf die Fallgestaltungen des § 20 Abs. 5 EZulV a.F. Anwendung findet. Ansonsten hätte die Nennung des § 19 Abs. 1 EZulV in der neuen Übergangsregelung überhaupt keinen Sinn. Da in § 24 EZulV tatsächlich nur zwei Normen (nämlich § 19 Abs. 1 und § 20 Abs. 5 EZulV a.F.) genannt sind, erscheint ein Redaktionsversehen des Verordnungsgebers ausgeschlossen. Daher sind Dienstzeiten in dienstplanmäßigen oder betriebsüblichen Nachtschichten, die ein Beamter aus den in § 19 Abs. 1 Satz 1 EzulV a.F. genannten Gründen versäumt, für die Berechnung der Zulage gemäß § 20 Abs. 5 EZulV a.F. einzubeziehen, als hätte der Beamte Dienst verrichtet.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.