Tenor I. Der Bescheid der Beklagten vom
- Mai 2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Landratsamtes Haßberge vom
- März 2012 wird insoweit aufgehoben, als ein höherer Straßenausbaubeitrag als 2.148,65 EUR erhoben wird. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens haben die Parteien jeweils zur Hälfte zu tragen. III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor der jeweilige Kostengläubiger in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Tatbestand I. Der Kläger ist Eigentümer des bebauten Grundstücks Fl.Nr. ... der Gemarkung ..., welches in ... an der Staatsstraße (St) 2281 gelegen ist. Die Beklagte hat Gehwege entlang der St 2281 ausgebaut. Die Parteien streiten um einen entsprechenden Straßenausbaubeitragsbescheid. Die St 2281 führt von ... und ... kommend und von Südosten nach Nordwesten verlaufend auf einer Länge von 847 m durch den Ort ... und weiter nach ... Im Bereich des Ortes ... trägt sie den Namen ...straße. Das klägerische Anwesen ist südwestlich der Hauptstraße am südöstlichen Ende des Ortes ... gelegen. Von hier aus gesehen mündet nach etwa 215 m zunächst von Norden her der Kirchweg und sodann von Südwesten her der ...weg in die ...straße ein, nach weiteren etwa 140 m von Nordosten her die ... Straße. Nach weiteren etwa 100 m münden fast zugleich von Norden her die Straße ... und von Westen her die Kreisstraße HAS 22, nach weiteren etwa 25 m ebenfalls von Westen her die ... Straße in die ...straße ein. Im weiteren Verlauf münden nach weiteren etwa 105 m von Westen die ... und nach weiteren 100 m von Nordosten her die ... in die ...straße ein. Nach weiteren etwa 165 m endet die Bebauung. Die Beklagte hat die Gehwege entlang der ...straße vom südöstlichen Ortsende bis zur Einmündung der Kreisstraße HAS 22 auf einer Länge von 444 m ausgebaut, teilweise beidseits der ...straße. Hierbei wurden Gehwege mit einer Länge von insgesamt 640 m gebaut bzw. erneuert. Dabei wurden wegen der Enge der Bebauung auf einer Länge von 12 m auf keiner Seite der ...straße ein Gehweg errichtet. In einzelnen kürzeren Bereichen weisen die Gehwege eine Breite von unter 0,75 m auf, im Wesentlichen jedoch Breiten von über 0,75 m. Mit Bescheid vom
- Mai 2004 erhob die Verwaltungsgemeinschaft Ebelsbach als Behörde der Beklagten vom Kläger einen Straßenausbaubeitrag in Höhe von 4.302,64 EUR (Grundstücksfläche: 5.044 m²; hiervon beitragspflichtig: 3.144 m²; Nutzungsfaktor: 1,3; Beitragssatz: 1,052711748 EUR pro m²). Der Berechnung des Beitragssatzes wurden als gesamte beitragspflichtige Flächen die an der ...straße anliegenden Grundstücke vom südöstlichen Ortseingang bis zur Einmündung der Kreisstraße HAS 22 zugrunde gelegt. Am
- Juni 2004 erhob der Kläger Widerspruch gegen den Bescheid vom
- Mai 2004, den er am
- September 2011 damit begründete, der Gehweg erfülle nicht die Mindestanforderungen für Gehwege, da auf einer Länge von ca. 12 m beidseits der Straße lediglich ein schmaler nicht begehbarer Seitenstreifen vorhanden sei; an anderer Stelle sei der Gehweg an der östlichen Straßenseite nur 30 cm bis 50 cm breit. Damit sei der Gehweg nicht funktionsfähig. Beim umlagefähigen Aufwand seien unzulässig Kosten für Grundstücksanpassungen und Gehwege mit Überbreiten berücksichtigt worden. Mit Widerspruchsbescheid vom
- März 2012 (gemeint wohl:
- März 2013), zugestellt am
- März 2013, wies das Landratsamt Haßberge den Widerspruch gegen den Bescheid vom
- Mai 2004 zurück. Dies wurde damit begründet, es sei auf den objektiven Vorteil abzustellen. Im erneuerten Gehwegbereich liege der Vorteil in der Verringerung der Verkehrsgefahren für die Fußgänger. Gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 der Ausbaubeitragssatzung werde der beitragsfähige Aufwand für einen bestimmten Abschnitt einer Einrichtung (hier die Ortsdurchfahrt ...) ermittelt. Die von diesem Abschnitt erschlossenen Grundstücke bildeten das Abrechnungsgebiet. Das Abrechnungsgebiet beginne hier auf Höhe der Einmündung ... Straße und ende am südlichen Ortsende an der Ortsdurchfahrt ... Es seien nur die Kosten für die Erneuerung solcher Gehwegsbereiche in den umlagefähigen Straßenausbauaufwand eingeflossen, die die Mindestbreite für einen funktionsfähigen Gehweg einhielten. Auch seien keine sachfremden Kostenfaktoren berücksichtigt worden, die mit den Straßenbaumaßnahmen in keinem Zusammenhang stünden, so z.B. die Kosten für die Erneuerung des Dorfplatzes und für die Zufahrt zum Friedhof. Anpassungsarbeiten auf Privatgrundstücken seien von den Grundstückseigentümern zu tragen. II. Am
- April 2013 erhob der Kläger Klage zum Verwaltungsgericht Würzburg mit folgendem Antrag: Der Bescheid der Verwaltungsgemeinschaft Ebelsbach als Verwaltungsbehörde der Gemeinde Ebelsbach vom
- Mai 2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheids des Landratsamts Haßberge vom
- März 2012 wird aufgehoben. Zur Begründung wurde auf die Begründung des Widerspruchs verwiesen. Die Beklagte ließ beantragen, die Klage abzuweisen. Zur Begründung wurde ausgeführt, entgegen dem Vortrag des Klägers seien nicht die Gesamtkosten der Straßenbaumaßnahme auf die Anlieger umgelegt worden, sondern nur diejenigen Kosten, durch die die Funktionsfähigkeit des Gehwegs gewährleistet sei. Auf entsprechende Frage des Gerichts ließ die Beklagte weiterhin vortragen, die Anlage im ausbaubeitragsrechtlichen Sinn beginne an der Einmündung der Kreisstraße HAS 22 und ende am südöstlichen Ortsausgang. Zum Zeitpunkt des Erlasses der Beitragsbescheide sei es nicht beabsichtigt gewesen, nördlich der Einmündung ... Gehwege auszubauen. Es existiere auch kein Beschluss des Gemeinderats über eine Abschnittsbildung. Politischer Wille des Gemeinderats sei es aber gewesen, die Kosten der Maßnahme nur auf die Grundstücke umzulegen, die unmittelbar im Bereich der Ausbaumaßnahme anlägen. Lediglich auf einer Teillänge von 12 m habe kein Gehweg erstellt werden können; in den wenigen Bereichen, wo der Gehweg auf der einen Straßenseite die Breite von 0,75 m unterschreite, weise der Gehweg auf der gegenüberliegen Straßenseite eine Breite von mehr als 0,75 m auf. Im Übrigen wird auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom
- März 2015, auf das weitere schriftsätzliche Vorbringen der Parteien sowie auf den Inhalt der einschlägigen Verwaltungsakten der Beklagten und des Landratsamts Haßberge, welche Gegenstand des Verfahrens waren, Bezug genommen. Gründe Gegenstand des Klagebegehrens ist der Bescheid der Beklagten vom
- Mai 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landratsamts Haßberge vom
- März 2012 (gemeint wohl:
- März 2013) über die Erhebung eines Beitrags für den Ausbau der Gehwege und der Straßenbeleuchtung an der ...straße in ... Die Klage ist zulässig; insbesondere ist sie innerhalb der Monatsfrist des § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO erhoben worden. Zwar trägt der Widerspruchsbescheid das Datum
- März 2012, dies stellt sich dem Gericht jedoch als Schreibfehler dar, da die weiteren auf dem in der Akte des Landratsamts Haßberge befindlichen Entwurf vorhandenen handschriftlich eingetragenen Daten allesamt aus dem März 2013 stammen und der Widerspruchsbescheid dem Kläger laut Postzustellungsurkunde am
- März 2013 zugestellt worden ist. Die Klage ist zum Teil begründet. Soweit der angegriffene Bescheid einen höheren Straßenausbaubeitrag als 2.148,65 EUR erhebt, erweist er sich als rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Insoweit war der Bescheid aufzuheben. Im Übrigen erweist sich der Bescheid als rechtmäßig. Insoweit war die Klage abzuweisen. Dies ergibt sich aus Folgendem: Gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 des Kommunalabgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
- April 1993 (GVBl. S. 264), zuletzt geändert durch Gesetz vom
- Februar 2010 (GVBl. S. 66) – KAG – können die Gemeinden zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwands für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung oder Erneuerung ihrer öffentlichen Einrichtungen Beiträge von den Grundstückseigentümern und den Erbbauberechtigten erheben, denen die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser Einrichtungen besondere Vorteile bietet. Zu diesen Einrichtungen zählen auch Gehwege an Ortsdurchfahrten, für welche dem Freistaat Bayern die Straßenbaulast obliegt (Art. 48 Abs. 1 i.V.m. Art. 42 Abs. 3 Bayerisches Straßen- und Wegegesetz – BayStrWG – in der Fassung der Bekanntmachung vom
- Januar 1983 (BayRS 91-1-I), zuletzt geändert durch § 6 Gesetz vom
- Dezember 2007 (GVBl. S. 958)). Im vorliegenden Fall obliegt dem Freistaat Bayern die Straßenbaulast für die Ortsdurchfahrten im Gemeindegebiet der Beklagten, da die Beklagte gemäß Art. 42 Abs. 1 Satz 1 BayStrWG ersichtlich nicht mehr als 25.000 Einwohner hat. Für die Verbesserung oder Erneuerung derartiger Einrichtungen, also auch derartiger Gehwege, sollen gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 3 KAG solche Beiträge erhoben werden, soweit nicht Erschließungsbeiträge nach dem Baugesetzbuch zu erheben sind. Für die Verbesserung oder Erneuerung, aber auch für die erstmalige Herstellung von Gehwegen entlang einer Staatsstraße, kommt die Anwendung von Erschließungsbeitragsrecht nicht in Betracht, da die in der Straßenbaulast des Freistaats Bayern stehende Fahrbahn der Staatsstraße bereits Erschließungsfunktion hatte und endgültig hergestellt war (BayVGH, U.v. 25.10.2006 – 6 BV 03.2517 – juris Rn. 44). Voraussetzung für die Erhebung von Ausbaubeiträgen ist eine gültige Beitragsregelung in Gestalt einer Abgabensatzung nach Art. 2 Abs. 1 KAG. Eine solche Regelung hat die Beklagte mit ihrer Satzung für die Erhebung von Beiträgen zur Deckung des Aufwands für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung oder Erneuerung von Straßen, Wegen, Plätzen, Parkplätzen, Grünanlagen und Kinderspielplätzen vom
- Januar 2004 (Ausbaubeitragssatzung – ABS –) erlassen. Bedenken gegen das ordnungsgemäße Zustandekommen dieser Satzung sind nicht ersichtlich; auch materiell-rechtlich liegen keine Fehler auf der Hand. Auf der Grundlage dieser Satzung erweist sich der angegriffene Bescheid in Höhe von 2.148,65 EUR als rechtmäßig, soweit er diesen Betrag übersteigt, als rechtswidrig; denn das klägerische Grundstück ist als Anliegergrundstück einer verbesserten Anlage dem Grunde nach für die Neuherstellung bzw. Erneuerung der Gehwege sowie für die Verbesserung der Straßenbeleuchtung an der ...straße in ... beitragspflichtig. Der Höhe nach kann die Beklagte allerdings nicht 4.302,64 EUR, sondern lediglich 2.148,65 EUR verlangen, da der umlagefähige Aufwand auf mehr Grundstücke als herangezogen zu verteilen ist. Dies ergibt sich daraus, dass als maßgebliche öffentliche Einrichtung die gesamte ...straße anzusehen ist. Im vorliegenden Fall bezeichnet die Beklagte als maßgebliche Anlage die ...straße, beginnend an der Einmündung der HAS 22 (Einmündung ...) und endend am südöstlichen Ortsausgang in Richtung ... Dies vermag das Gericht nicht zu überzeugen. Auf der Grundlage der von der Beklagten vorgelegten Lichtbilder und Pläne, auf der Basis der dem Gericht zur Verfügung stehenden Luftbildaufnahmen des Bayern-Atlas (https://geoportal.bayern.de/bayernatlas) sowie insbesondere auf der Grundlage der vom Gericht selbst vor Ort gefertigten Lichtbildaufnahmen hat das Gericht die Erkenntnis gewonnen, dass – gemessen am Maßstab der natürlichen Betrachtungsweise – maßgebliche Anlage die ...straße vom südlichen Ortseingang bis zum nördlichen Ortseingang des Ortsteils ... ist. Unproblematisch hinsichtlich der Frage, wo die Anlage ...straße beginnt und wo sie endet, ob also gegebenenfalls eine, zwei oder mehr selbstständige Anlagen ...straße bestehen, sind die Einmündungen der Straßen ...weg, ...weg, ... Straße, ... und ... in die ...straße; diese bilden eindeutig keine derart markante Zäsur, dass man davon ausgehen müsste, hier begänne im Verlauf der ...straße eine neue eigenständige Anlage. Problematisch in dieser Hinsicht ist allein die Beurteilung des Bereichs, in welchem die Kreisstraße HAS 22, die Straße ... und die ... Straße in die ...straße einmünden. Aber auch hier gelangt das Gericht zu der Überzeugung, dass die Einmündung der genannten Straßen in die ...straße keine derart gravierende Zäsur bildet, dass man unter Zugrundelegung der natürlichen Betrachtungsweise davon ausgehen müsste, hier ende die eine Anlage ...straße und eine weitere Anlage ...straße beginne. Die ...straße ändert im fraglichen Bereich weder ihre Breite noch ihre Ausbauqualität maßgeblich. Sie führt in einer leichten Rechtskurve (von Süden her gesehen) weiter und bildet so einen natürlichen durchgängigen Straßenverlauf. Dieser wird durch die gepflasterte Entwässerungsrinne an der Einmündung der Kreisstraße HAS 22 in die ...straße unterstrichen (vgl. Lichtbild 8; alle diesbezüglich folgenden Angaben beziehen sich auf die vom Gericht gefertigten Lichtbildaufnahmen, Bl. 49 ff. der Gerichtsakte), ebenso durch die Pflasterrinne im Bereich der Einmündung ... (Lichtbild 16). Eine derartige Abgrenzung ist an der Einmündung der ... Straße zwar nicht vorhanden (Lichtbild 20), sondern lediglich eine verblasste Straßenmarkierung, auf die das Gericht nicht abstellen kann; allerdings ist die Einmündung der ... Straße nicht platzartig ausgestaltet, sondern als eher untergeordnet konstruiert, so dass die fehlende bauliche Abgrenzung mittels Pflasterrinne unerheblich ist. Kommt man auf der ...straße von Süden her, sind die Einmündungsbereiche der Kreisstraße HAS 22 und der ... Straße wegen der vorhandenen Bebauung zunächst kaum wahrnehmbar (Lichtbild 7); von Norden gesehen treten diese Einmündungen zwar zutage, allerdings deutlich beeinflusst durch die zwischen den Einmündungen gelegene Grünfläche (Lichtbild 11 und Lichtbild 12), die die Kreisstraße HAS 22 und die ... Straße voneinander trennt und deutlich werden lässt, dass keine platzartige Aufweitung der ...straße vorhanden ist, sondern lediglich zwei untergeordnete Einmündungen. Zudem ist von Norden aus gesehen die Einmündung der Straße ... überhaupt nicht wahrnehmbar. Auch von der Kreisstraße HAS 22 (Lichtbild 19) und von der ... Straße (Lichtbilder 21 und 22) aus gesehen machen diese Straßen den Eindruck, dass sie in eine andere Straße einmünden, die hier in einheitlicher Weise vorbeiläuft. Bestätigt werden diese Erkenntnisse durch einen Blick auf den gesamten Bereich von der erhöhten Position der Straße ... (Lichtbild 14 und Lichtbild 15). Auch hier wird bei der Gesamtbetrachtung dieses Bereichs deutlich, dass die ...straße eine einzige durchlaufende Anlage darstellt, in welche verschiedene untergeordnete Straßen einmünden. Damit legt das Gericht als maßgebliche Anlage die ...straße in ihrer Gesamtheit in ... der weiteren Beurteilung zugrunde. Bei dem Ausbau der Gehwege entlang der ...straße handelt es sich um eine beitragsfähige Maßnahme, denn es geht um eine Verbesserung der Anlage, soweit Gehwege erstmals errichtet worden sind, um eine Erneuerung, soweit bestehende Gehwege erneuert worden sind. Eine Beitragserhebung für eine Verbesserung oder Erneuerung einer Anlage setzt voraus, dass wegen der dadurch eröffneten leichteren, gefahrloseren oder sonst wie vorteilhafteren Inanspruchnahmemöglichkeit dieser Anlage Grundstückseigentümern wirtschaftliche (Sonder-)Vorteile in Form einer besseren Erreichbarkeit ihrer Grundstücke geboten werden, die ihrerseits zumindest den Gebrauchswert (Nutzungswert) der Grundstücke – wenn auch nicht bezifferbar – positiv zu beeinflussen geeignet ist. Die Ausbaumaßnahme selbst muss zusätzliche, vorher nicht vorhanden gewesene Erreichbarkeitsvorteile ausgelöst haben (Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge,
- Aufl. 2012, § 29 Rn. 17). Die Frage, ob eine Ausbaumaßnahme zu einer Verbesserung in dem vorbezeichneten Sinne geführt hat, ist in der Regel nicht für die Straße insgesamt, sondern für jede ihrer Teileinrichtungen getrennt zu beantworten. Denn die Verbesserung der Nutzbarkeit kann nur für jede Verkehrsart gesondert beurteilt werden; so hat der Ausbau der Gehwege lediglich Konsequenzen für den Ablauf des Fußgängerverkehrs (Driehaus, a.a.O., § 32 Rn. 45). Durch die Anlegung eines Gehwegs an einer vorhandenen Straße erfährt diese regelmäßig eine Verbesserung, da hierdurch eine klare Aufteilung der Straßenfläche nach Fußgänger- und Fahrzeugverkehr bewirkt wird und damit die Gefahren des Straßenverkehrs verringert werden; In diesem Zusammenhang ist selbst die Anlegung eines zweiten Gehwegs als Verbesserung der Straße zu werten (Driehaus, a.a.O., § 32 Rn. 67). Unter Beachtung dieser Grundsätze handelt es sich vorliegend um eine Verbesserung bzw. Erneuerung der Gehwege entlang der ...straße. Dem kann der Kläger nicht entgegenhalten, aufgrund der geringen Breite der Gehwege und aufgrund der Tatsache, dass auf einer Länge von 12 m überhaupt keine Gehwege vorhanden sind, sei die Anlage funktionslos und damit nicht beitragsfähig. Für die Heranziehung zu einem Ausbaubeitrag kommt es mit Blick auf die Voraussetzung eines durch die Verbesserung oder Erneuerung ausgelösten Sondervorteils i.S.d. Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG nur darauf an, dass der Gehweg die Qualität der Anlage insgesamt verbessert, indem – wie oben ausgeführt – Verkehrsgefahren für Fußgänger verringert und dadurch erschlossene Grundstücke sicherer erreichbar werden. An welcher Stelle der Straße dies im Einzelnen geschieht, spielt keine Rolle (BayVGH, B.v. 29.5.2001 – 6 ZB 98.1375 – juris). Bei einer derartigen Gesamtbetrachtung sind etwaige einzelne Engstellen auszublenden (BayVGH, B.v. 14.7.2006 – 6 ZB 04.222 - juris). Einer Verbesserung steht grundsätzlich auch nicht eine geringe Breite des Gehwegs entgegen. Denn die Frage, ob ein Gehweg aufgrund seiner geringen Breite funktionsunfähig ist, beantwortet sich unter Beachtung des im jeweiligen Einzelfall zu berücksichtigenden Fußgängerverkehrs. Dabei sind Abweichungen von den Vorgaben der Empfehlungen für die Anlage von Erschließungsstraßen (EAE 85/95) der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen – Arbeitsgruppe Straßenentwurf – Ausgabe 1985, ergänzte Fassung 1995 möglich. Diese sehen in ihren Ziffern 4.2.2 und 5.2.1.3 vor, dass straßenbegleitende Gehwege nach Möglichkeit nicht schmaler als 2 m sein sollen. Geringere Breiten – so Ziffer 5.2.1.3 EAE 85/95 – sind jedoch vertretbar, wenn bei beengten Verhältnissen andernfalls selbst bei Einengung der Fahrbahn auf Gehflächen verzichtet werden müsste. Für die Annahme der Funktionsunfähigkeit einer Anlage ist es demgegenüber erforderlich, dass sie absolut ungeeignet ist, die ihr in verkehrstechnischer Hinsicht zugeordnete Funktion in der konkreten Situation tatsächlich zu erfüllen. Dabei kommt es allerdings weder auf potentielle Engpässe noch auf besondere Nutzungsansprüche oder eine Begegnungsverkehrsbreite an (Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge,
- Aufl. 2012, § 32 Rn. 57 unter Bezugnahme auf OVG NRW, B.v. 1.9.2009 – 15 A 1102/09 – NVwZ-RR 09.939). Dies bedeutet, dass von einer Funktionsunfähigkeit erst dann gesprochen werden kann, wenn die Gehwegbreite durchgängig geringer als 0,75 m ist. Denn der notwendige Verkehrsraum eines Fußgängers beträgt 0,75 m bis 0,80 m (Driehaus, a.a.O., § 32 Rn. 57; EAE 85/95, Ziffer 4.2.2, hier insbesondere Bild 5, zu den Grundmaßen für die Verkehrsräume des Fußgängerverkehrs). Unter Zugrundelegung dieser Vorgaben ist festzustellen, dass die Gehweganlage entlang der ...straße in ... in der Regel die erforderliche Mindestbreite von 0,75 m aufweist. Dies ergibt sich aus den Angaben der Beklagten gemäß Blatt 37, Blatt 42 und Blatt 43 der Gerichtsakte, wo diejenigen Bereiche exakt gekennzeichnet sind, in welchen die Gehwege eine geringere Breite als 0,75 m aufweisen. Insbesondere im nunmehr ausgebauten Bereich vom südlichen Ortseingang bis zur Einmündung der Kreisstraße HAS 22 handelt es sich neben zwei sehr kurzen Passagen lediglich um diejenige Engstelle, in welcher auch auf einer Länge von 12 m gar kein Gehweg vorhanden ist. Einzelheiten hierzu ergeben sich auch aus den vom Gericht gefertigten Lichtbildern 1 bis
- Damit ist die Funktionsfähigkeit der Gehweganlage als solcher nicht durch die geringe Breite an einzelnen Stellen in Frage gestellt, zumal entlang der ...straße in ... keine gleichzeitig auftretenden größeren Mengen an Fußgängern zu erwarten sind. Unbeachtlich in diesem Zusammenhang ist der Einwand des Klägers, die Gehwege seien vielfach wegen ihrer geringen Breite nicht mit dem Rollator befahrbar. Abzustellen ist allein auf einen Fußgänger ohne Gehhilfen für die Frage, ob die Gehweganlage als solche funktionsfähig ist; auf besondere Nutzungsansprüche kommt es, wie oben ausgeführt, nicht an. Die Funktionsfähigkeit der Gehweganlage ist auch nicht durch die 12 m lange Engstelle, an der gar kein Gehweg vorhanden ist, aufgehoben (vgl. zur örtlichen Situation die vom Gericht gefertigten Lichtbilder 2, 3 und 4). Denn es kommt – wie oben ausgeführt – nicht auf die einzelne Engstelle an, sondern auf die gesamte Anlage. Unabhängig hiervon ist festzustellen, dass diese Engstelle mit 12 m kurz ist; zudem ist sie aufgrund des geraden Straßenverlaufs gut einsehbar, so dass Fußgänger erkennen können, ob sie gefahrlos die Straße betreten können oder evtl. vorhandenen Kraftfahrzeugverkehr abwarten müssen, zumal die Staatsstraße keiner großen Verkehrsbelastung ausgesetzt ist. Gleiches gilt umgekehrt für die Führer von Kraftfahrzeugen, die schon von weitem erkennen können, ob sich in der Engstelle gerade Fußgänger auf der Straße befinden. Bei dieser Beurteilung muss das Gericht davon ausgehen, dass sich alle Verkehrsteilnehmer regelgerecht verhalten; deshalb darf die vom Kläger in der mündlichen Verhandlung in den Raum gestellte Vermutung, die Führer von Kraftfahrzeugen seien durch zunächst vorhandene Gehwege zu wenig für die Engstellensituation sensibilisiert, in diesem Zusammenhang keine Rolle spielen. Vielmehr könnte dem verkehrswidrigen Verhalten einzelner Verkehrsteilnehmer durch entsprechende Hinweisschilder und durch eine Verkehrsüberwachung begegnet werden. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die Gehweganlage in ihrer Gesamtheit nicht funktionsunfähig ist, so dass sich die Baumaßnahme als ausbaubeitragsfähig erweist. Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei der Verbesserung und Erneuerung der Straßenbeleuchtung nicht um eine beitragsfähige Maßnahme handeln könnte, sind weder vom Kläger vorgetragen noch sonst ersichtlich. Hinsichtlich der beitragsfähigen Kosten hat der Kläger lediglich pauschal darauf abgehoben, Grundstücksanpassungen und Überbreiten der Gehwege dürften nicht einbezogen werden. Dem hat die Beklagte entgegengesetzt, Grundstücksanpassungen seien von den Grundstückseigentümern bezahlt worden, die Plätze seien nicht im umlagefähigen Aufwand enthalten. Dies hat der Kläger nicht substantiiert in Frage gestellt, so dass das Gericht nicht gehalten ist, dieser Problematik weiter nachzugehen. Im Übrigen hat die Beklagte dargelegt, dass auch die Kosten derjenigen Gehwege, die nicht die Mindestbreite von 0,75 m aufweisen, nicht in die beitragsfähigen Kosten einbezogen worden sind. Nach dem Vorstehenden ist die Beklagte dazu berechtigt und verpflichtet, dem Grunde nach Beiträge für den Ausbau und die Erneuerung von Gehwegen und Straßenbeleuchtung entlang der ...straße zu erheben; allerdings hat die Beklagte den umlagefähigen Aufwand fehlerhaft ausschließlich auf die Anliegergrundstücke der ...straße zwischen dem südlichen Ortseingang und der Einmündung der Kreisstraße HAS 22 umgelegt. Plant eine Gemeinde den Ausbau einer nicht nur unbedeutenden Teilstrecke einer Anlage, die mindestens ein Viertel der gesamten Anlage umfassen muss (BayVGH, U.v. 28.1.2010 – 6 BV 08.3043 – BayVBl 2010, 470 ) und sieht vom Ausbau der restlichen Teilstrecke ab, weil diesbezüglich ein Ausbaubedarf für absehbare Zeit nicht besteht, so ist der umlagefähige Aufwand auf sämtliche Grundstücke umzulegen, von denen eine Zugangsmöglichkeit zur Einrichtung besteht (Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge,
- Aufl 2012, § 32 Rn. 14). Hierbei ist es unerheblich, dass der Ausbau nicht vor allen Anliegergrundstücken vorgenommen wird. Dieser Umstand steht einer Beitragspflicht sämtlicher Anliegergrundstücke nicht entgegen. Für die Heranziehung kommt es mit Blick auf die Voraussetzung eines durch die Erneuerung oder Verbesserung der Anlage ausgelösten Sondervorteils gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG nur darauf an, dass die Baumaßnahme – hier die Verbesserung des Gehwegs und der Straßenbeleuchtung – die Qualität der Anlage insgesamt verbessert, indem beispielsweise Verkehrsgefahren für Fußgänger verringert und dadurch erschlossene Grundstücke sicherer erreichbar werden. An welcher Stelle der Straße dies im Einzelnen geschieht und ob beispielsweise der Gehweg an dem herangezogenen Grundstück anliegt oder nicht, spielt keine Rolle (BayVGH, B.v. 29.5.2001 – 6 ZB 98.1375 – juris Rn. 5 m.w.N.). Im vorliegenden Fall handelt es sich um einen derartigen Teilausbau der Gehweganlage entlang der ...straße in ..., die etwa die Hälfte und damit mehr als ein Viertel der gesamten Anlage umfasst. Ausdrücklich hat die Beklagte klargestellt, dass keine Abschnittsbildung vorgenommen worden ist und dass auch zum Zeitpunkt des Erlasses des streitgegenständlichen Beitragsbescheids keine Absicht bestand, die Gehwege entlang der ...straße nördlich der Einmündung der Kreisstraße HAS 22 auszubauen; damit war das Bauprogramm abgeschlossen und die Beitragspflicht entstanden. Daher sind alle Anliegergrundstücke an der Einrichtung ...straße in der beschriebenen Ausdehnung bei der Verteilung des umlagefähigen Aufwandes zu berücksichtigen, mithin auch die Grundstücke zwischen der Einmündung der Kreisstraße HAS 22 und dem nördlichen Ortsausgang. Daraus ergibt sich eine bei der Verteilung des umlagefähigen Aufwandes zu berücksichtigende Grundstücksfläche von insgesamt 72.674,21 m². Hieraus errechnet sich ein Beitragssatz von 0,525701208 EUR pro Quadratmeter (umlagefähiger Gesamtaufwand: 38.204,92 EUR, aufgeteilt auf 72.674,21 m²). Auf der Grundlage dieses Beitragssatzes errechnet sich für das klägerische Grundstück ein Beitrag in Höhe von 2.148,65 EUR (4.087,20 m² beitragspflichtige Grundstücksfläche x 0,525701208 EUR pro Quadratmeter). Dem kann der Kläger nicht entgegenhalten, sein Grundstück sei deshalb nicht beitragspflichtig, weil sich direkt vor seinem Anwesen kein Gehweg befindet. Es ist – wie oben ausgeführt – hinreichend, dass das klägerische Grundstück an der Anlage ...straße gelegen ist, welche als solche durch Baumaßnahmen an Gehwegen verbessert worden ist (BayVGH, U.v. 19.9.1991 – 6 B 88.1578 – BayVBl 1992, 728 ). Aus alledem ergibt sich, dass der Bescheid der Beklagten vom
- Mai 2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Landratsamts Haßberge vom
- März 2012
(2013)insoweit rechtmäßig ist, als er einen Beitrag in Höhe von 2.148,65 EUR festsetzt. Soweit die Beitragsfestsetzung diesen Betrag übersteigt, erweist sich der angegriffene Bescheid als rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Er war insoweit aufzuheben; im Übrigen war die Klage abzuweisen. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Beschluss Der Streitwert wird auf 4.302,64 EUR festgesetzt. Permalink: https://openjur.de/u/830125.html ( https://oj.is/830125 ) Volltext Druckansicht Zitate 6 Zitiert 0 Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen openJur e.V. Spenden English 0.9.8c