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LAG Nürnberg, Beschluss vom 2. Juli 2015 - Az. 4 Ta 60/15

Es liegt keine wirtschaftliche Identität zwischen dem Bestandsstreit und der Klage auf Zahlung von Annahmeverzug i.S.d. Ziffer I 6 des Streitwertkatalogs für die Arbeitsgerichtsbarkeit vor, wenn der Erfolg der Zahlungsklage nicht alleine vom Ausgang des Bestandsstreits abhängt, sondern noch andere Anspruchsvoraussetzungen zwischen den Parteien im Streit stehen. Tenor Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Beklagten wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Würzburg vom 20.04.2015, Az.: 5 Ca 1162/14, abgeändert. Der Streitwert für die Gebührenberechnung wird auf EUR 8.327,28 festgesetzt. Gründe I. Der Kläger (Bruttomonatsverdienst: EUR 2.100,--) wendet sich mit seiner Klage gegen die fristlose Kündigung der Beklagten vom 08.09.2014 nach erfolgter Eigenkündigung zum 31.10.

  1. Im Wege der Klageerweiterung macht er die Auszahlung einbehaltenen Nettolohns in Höhe von EUR 1.187,28 und Annahmeverzugslohn für die Zeit vom 10.
  2. bis 31.10.2014 in einer Gesamthöhe von EUR 3.570,-- brutto geltend. Die Beklagte wendet gegen den Anspruch auf Annahmeverzugslohn ein, der Kläger sei wegen einer aufgenommenen Konkurrenztätigkeit nicht leistungswillig gewesen, es liege ein Fall der Unzumutbarkeit vor und sie übe ein Zurückbehaltungsrecht wegen noch zu beziffernder Schadensersatzansprüche aus. Der Rechtstreit ist durch Abschluss eines Vergleichs beigelegt worden. Das Erstgericht hat mit Beschluss vom 20.04.2015 den Streitwert auf EUR 4.757,28 festgesetzt. Es hat hierbei für die Feststellungsklage EUR 3.570,-- in Ansatz gebracht und den Betrag der Nettolohnklage addiert. Der Beschluss ist den Parteivertretern am 27.04.2015 zugestellt worden. Mit ihrer beim Erstgericht am 29.04.2015 eingereichten Beschwerde vom 27.04.2015 beantragen die Prozessbevollmächtigten der Beklagten die Festsetzung eines Streitwertes von EUR 8.327,28 unter Berücksichtigung des neben der Feststellungsklage eingeklagten Annahmeverzugslohns. Das Erstgericht hat mit Beschluss vom 11.05.2015 der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Landesarbeitsgericht Nürnberg zur Entscheidung vorgelegt. Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Beschwerdeakte Bezug genommen. II.
  3. Die Beschwerde ist zulässig. Sie ist statthaft, § 33 Abs. 3 Satz 1 RVG, denn sie richtet sich gegen einen Beschluss, durch den der Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit gemäß § 33 Abs. 1 RVG festgesetzt worden ist. Die Prozessbevollmächtigten der Beklagten sind beschwerdeberechtigt gemäß § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG. Der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt EUR 200,--, denn bereits die einfache Gebührendifferenz zwischen dem festgesetzten und dem begehrten Gebührenstreitwert beträgt nach der Anlage 2 zum RVG EUR 204,--. Die Frist von zwei Wochen für die Einlegung der Beschwerde nach § 33 Abs. 3 Satz 3 RVG wurde gewahrt.
  4. Die Beschwerde ist begründet. Der Streitwert ist auf EUR 8.327,28 festzusetzen, §§ 42 Abs. 3 Satz 1, 48 Abs. 1 Satz 1 GKG, 3 ZPO. Das Arbeitsgericht hat den Feststellungsantrag, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der Beklagten nicht beendet worden ist, zutreffend mit EUR 3.570,-- bewertet, § 42 Abs. 4 Satz 1 GKG, denn zwischen den Parteien war nur der Bestand des Arbeitsverhältnisses zwischen dem 10.
  5. und 31.10.2014 in Streit (vgl. Streitwertkatalog Ziffer I 19). Zutreffend wurde die Nettolohnklage dazu addiert, § 39 Abs. 1 GKG. Das Erstgericht hätte den im Wege der Klageerweiterung geltend gemachten Anspruch auf Annahmeverzugslohn für die Zeit vom 10.
  6. bis 31.10.2014 in Höhe von insgesamt EUR 3.570,-- nicht unberücksichtigt lassen dürfen. Bei der Klage auf Annahmeverzugslohn handelt sich um einen bürgerlichen Rechtsstreit, bei der sich der Gegenstandswert grundsätzlich nach der Höhe der geltend gemachten Geldforderung richtet, §§ 48 Abs. 1 Satz 1 GKG, 3 ZPO. Wird neben dem Feststellungsantrag auch der vom Ausgang des Kündigungsrechtsstreites abhängige Annahmeverzugslohn eingeklagt und übersteigt der Zeitraum, für den Annahmeverzugslohn begehrt wird, die Anzahl der für den Feststellungsantrag festzusetzenden Bruttomonatseinkommen, ist bis zur Höchstgrenze des § 42 Abs. 3 Satz 1 GKG (früher § 12 Abs. 7 Satz 1 ArbGG) wegen wirtschaftlicher Identität eine Verrechnung durchzuführen (vgl. LAG Nürnberg vom 12.02.1988 – 6 Ta 22/87 – LAGE Nr. 73 zu § 12 ArbGG 1979 Streitwert; vom 21.07.1988 – 1 Ta 6/88 – LAGE Nr. 74 zu § 12 ArbGG 1979 Streitwert; vom 02.12.2003 – 9 Ta 190/03 – MDR 2004, 718 ; vom 03.01.2008 – 4 Ta 188/07 – n.v.). Von einer wirtschaftlichen Identität ist nach ständiger Rechtsprechung des Beschwerdegerichts (LAG Nürnberg vom 12.02.1988 – 6 Ta 22/87 – LAGE Nr. 73 zu § 12 ArbGG 1979 Streitwert; vom 21.07.1988 – 1 Ta 6/88 – LAGE Nr. 74 zu § 12 ArbGG 1979 Streitwert; vom 01.08.2003 – 6 Ta 98/03 – AR-Blattei ES 160.13, Nr. 247; vom 02.12.2003 – 9 Ta 190/03 – AR-Blattei ES 160.13, Nr. 255) dann auszugehen, wenn die geltend gemachten Zahlungsansprüche lediglich vom Fortbestand des Arbeitsverhältnisses abhängen und vom Prozessgegner keine weitergehenden Einwände gegen die Entstehung oder für das Erlöschen des Zahlungsanspruchs erhoben werden. So ist auch die Regelung in Ziffer I 6 des Streitwertkatalogs – Fassung vom 09.07.2014 – zu verstehen, denn die dort beschriebene Abhängigkeit des Zahlungsanspruchs vom Ausgang des Kündigungsschutzverfahrens ist als eine ausschließliche zu verstehen, wie in der vorausgegangenen Fassung des Streitwertkatalogs auch unzweifelhaft zum Ausdruck gebracht. Dies war hier nicht der Fall, denn die begehrte Lohnzahlung war nicht alleine vom Ausgang des Feststellungsverfahrens abhängig, sondern von weiteren tatsächlichen und rechtlichen Streitpunkten zwischen den Parteien, die behauptete Konkurrenztätigkeit des Klägers ab dem 01.09.2014 betreffend. III. Die Entscheidung konnte ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden alleine ergehen, vgl. § 78 Satz 3 ArbGG. Im Hinblick auf die Kostenregelung des § 33 Abs. 9 GKG ist eine Kostenentscheidung nicht veranlasst. Permalink: http://openjur.de/u/830166.html Kommentare

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