sendeauftrag an seine neue Adresse ...in ... bestanden. Er sei sich sicher, dass er in der Zeit, in der er unter der Adresse ... in ... gewohnt habe, keine Gebühren-, Beitrags- oder Festsetzungsbescheide des Antragsgegners bekommen zu haben. Die hier streitgegenständlichen Gebührenbescheide und den Festsetzungsbescheid vom 01.09.2014 sowie eine Androhung der Zwangsvollstreckung habe er weder unter der Adresse ..., ... noch – im Zuge des
sendeauftrages – unter der jetzigen Adresse ..., ... erhalten. Die vorbezeichneten Gebühren- und Festsetzungsbescheide sowie die Androhung der Zwangsvollstreckung habe er das erste Mal mit Schreiben des Antragsgegners vom 03.03.2015 erhalten. Mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 19.03.2015 ließ der Antragsteller Vollstreckungsabwehrklage erheben und zugleich im Wege der einstweiligen Anordnung beantragen: Die Vollstreckung aus den Gebühren-/Beitragsbescheiden der Antragsgegnerin vom 01.12.2013, 01.03.2014 und aus dem Festsetzungsbescheid der Antragsgegnerin vom 01.09.2014 wird bis zum Erlass des Urteils in dieser Sache bzw. bis zur Rechtskraft dieses Urteils ohne Sicherheitsleistung einstweilen eingestellt. Der Antragsteller habe erstmalig am 17.02.2015 mit der Zustellung des Schreibens des Gerichtsvollziehers ... vom 11.02.2015 von den Zwangsvollstreckungsbemühungen des Antragsgegners Kenntnis erlangt. Die Gebühren- und Beitragsbescheide des Antragsgegners vom 01.12.2013 und 01.03.2014, der Festsetzungsbescheid vom 01.09.2014 sowie das Ankündigungsschreiben der Zwangsvollstreckung vom 01.12.2014 seien den Bevollmächtigten des Antragstellers erstmalig mit Schreiben des Antragsgegners vom 03.03.2015 übersandt worden. Trotz der Kündigung seiner Mietwohnung auf dem Anwesen „...“ in ... mit Wirkung zum 30.11.2014 habe der Antragsteller dort tatsächlich nur bis zum 14.09.2014 gewohnt. Er habe vor seinem Wegzug in den ... in ... ordnungsgemäß ab dem 11.09.2014 einen
sendeauftrag gestellt. Die streitgegenständlichen Gebührenbescheide seien ihm jedoch weder unter seiner vormaligen Adresse, noch unter seiner jetzigen Adresse zugegangen. Der öffentlich-rechtliche Rundfunkbeitrag werde jedoch erst mit wirksamem Bescheid fällig. Die angegriffenen Bescheide würden sich an einen Schuldner unter einer unzutreffenden Adresse richten und seien weder unterschrieben, noch mit einem entsprechenden Siegel versehen. Auch das Vollstreckungsersuchen des Antragsgegners vom 02.01.2015 sei maschinell erstellt worden und verfüge weder über ein Siegel, noch über eine Unterschrift. Da die zu vollstreckenden Beiträge und Gebühren somit nicht fällig seien, sei die Vollstreckung bis zur Rechtskraft des Urteils einstweilen einzustellen.
dem die Zwangsvollstreckungsmaßnahmen bereits liefen und der Antragsteller bereits zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung aufgefordert worden sei, müsse vorweg im Wege der einstweiligen Anordnung wegen Eilbedürftigkeit entschieden werden. Wie sich der vorgelegten Behördenakte entnehmen lässt, nahm der Antragsgegner mit Schreiben vom 24.03.2015 an den Gerichtsvollzieher ... das Vollstreckungsersuchen vom 02.01.2015 wegen der hiesigen Verfahren einstweilen zurück. In diesem Schreiben bat der Antragsgegner zugleich um Einstellung des Vollstreckungsverfahrens. Aufgrund dessen wurde die Zwangsvollstreckung aus den Gebühren-/Beitragsbescheiden vom 01.12.2013 und 01.03.2014 sowie dem Festsetzungsbescheid vom 01.09.2014 mit Beschluss des Amtsgerichts Coburg vom 24.03.2015 (Az.: 12 M 734/15) einstweilen (bis zum 22.05.2015) eingestellt. Der Antragsgegner beantragte mit Schriftsatz vom 01.04.2015, den Antrag abzulehnen. Der Eilantrag gehe ins Leere. Das Vollstreckungsersuchen sei bereits ohne Anerkennung einer Rechtspflicht einstweilen zurückgenommen worden. Zudem habe das Amtsgericht Coburg die Zwangsvollstreckung einstweilen ausgesetzt. Der Eilantrag sei damit erledigt. Im Übrigen seien der Antrag und die Klage unbegründet. Dass der Antragsteller keinen der dem Vollstreckungsersuchen zu Grunde liegenden Bescheide erhalten haben will, sei nicht glaubhaft. Der Gebührenbescheid vom 01.12.2013 sei am 04.12.2013 und derjenige vom 01.03.2014 am 07.03.2014 zur Post gegeben worden. Der Festsetzungsbescheid vom 01.09.2014 sei am 04.09.2014 an die Post ausgeliefert worden. Diese Postauslieferungsdaten seien im elektronischen Beitragskonto vermerkt und würden dem sogenannten Ab-Vermerk entsprechen, so dass die Zugangsfiktion des Art. 17 Abs. 2 Satz 1 BayVwZVG gelte. Außerdem sei auch
dem Anscheinsbeweis davon auszugehen, dass die Bescheide dem Antragsteller zugegangen seien. Keiner der Bescheide sei als unzustellbar zurückgekommen. Sollte der Antragsteller die Bescheide tatsächlich nicht erhalten haben, so könne er sich darauf jedenfalls
Treu und Glauben nicht berufen. Denn der Antragsteller habe dem Antragsgegner – entgegen den Anzeigepflichten des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages – seinen Umzug nicht angezeigt. Mit Schriftsatz vom 15.04.2015 replizierte der Antragsteller, dass sich sein Eilantrag nicht erledigt habe, weil die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung durch Beschluss des Amtsgerichts Coburg vom 24.03.2015 nur bis zum 22.05.2015 befristet sei. Der Eilantrag bleibe daher aufrecht erhalten, weil er inhaltlich über die vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Beschluss des Amtsgerichts Coburg vom 24.03.2015 hinausgehe. Der Zugang der dem Vollstreckungsersuchen zugrunde liegenden Bescheide werde weiterhin ausdrücklich bestritten. Es seien weder die Voraussetzungen für eine Zugangsfiktion
VwZVG noch für einen Anscheinsbeweis gegeben. Der Zugang sei von dem zu beweisen, der sich darauf berufe. Der
weis sei dem Antragsgegner bisher nicht gelungen. Es sei dem Antragsteller auch nicht verwehrt, sich gemäß Treu und Glauben auf den nicht erfolgten Zugang zu berufen, weil er angeblich pflichtwidrig seinen Umzug nicht angezeigt habe. Der Antragsteller habe vielmehr alles Erforderliche getan, um seine Post lückenlos und auch
seinem Umzug zu erhalten. Ordnungsgemäß und ohne seine Obliegenheiten zu verletzten, habe der Antragsteller vor seinem Wegzug in den ... in ... ab dem 11.09.2014 einen
sendeauftrag gestellt. Von einer Obliegenheitsverletzung des Antragstellers könne daher keine Rede sein. Es werde noch einmal darauf hingewiesen, dass gemäß des Beschlusses des Landgerichts Tübingen vom 19.05.2014 (Az.: 5 T 81/14 ) der öffentlich-rechtliche Rundfunkbeitrag erst mit wirksamem Bescheid fällig werde. Ein solcher wirksamer und zugestellter Bescheid liege nicht vor. Mithin könne aus den streitgegenständlichen Bescheiden die Zwangsvollstreckung nicht betrieben werden. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird entsprechend § 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO auf die Behörden- und die Gerichtsakten Bezug genommen. II. 1. Der zulässige Antrag hat keinen Erfolg.
GO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). § 123 Abs. 1 VwGO setzt ein besonderes Bedürfnis für die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes (Anordnungsgrund) im Interesse der Wahrung des behaupteten Rechts (Anordnungsanspruch) voraus. Beides ist vom Antragsteller glaubhaft zu machen, vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO. Maßgebend für die Beurteilung sind die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung. Über den Erfolg des Antrags ist grundsätzlich aufgrund einer im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung zu entscheiden. Ein Anordnungsgrund setzt voraus, dass es dem Antragsteller unter Berücksichtigung seiner Interessen unzumutbar ist, eine Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten (Kopp/Schenke, VwGO,
dem 22.05.2015 durch den Gerichtsvollzieher ... trotz Rücknahme des Vollstreckungsersuchens vom 02.01.2015 ist daher vorliegend nicht glaubhaft gemacht. Denn es ist nicht davon auszugehen, dass der Gerichtsvollzieher ... „sehenden Auges“ eine offenkundige Amtspflichtverletzung begehen wird. Dem Antragsteller drohen damit bis auf weiteres keine Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, so dass kein Anordnungsgrund gegeben ist. b) Der Antragsteller hat auch keinen Anordnungsanspruch auf Einstellung der Zwangsvollstreckung glaubhaft gemacht. Denn
summarischer Prüfung ist die beabsichtigte Zwangsvollstreckung zulässig.
Satz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Rundfunkstaatsvertrags, des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags und des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags – AGStV Rundf, Jumedsch, Rundfbeitr – werden rückständige Rundfunkbeiträge
dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag – RBStV – sowie Zinsen, Kosten und Säumniszuschläge, die
V i. V. m. den entsprechenden Satzungsregelungen zu entrichten sind, im Vollstreckungsverfahren
den Vorschriften des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes beigetrieben. Hiernach können Verwaltungsakte, die auf die Leistung einer öffentlich-rechtlichen Geldforderung gerichtet sind, vollstreckt werden, wenn der Verwaltungsakt entweder unanfechtbar ist (Art. 19 Abs. 1 Nr. 1 BayVwZVG) oder ein Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung entfaltet (Art. 19 Abs. 1 Nr. 2 BayVwZVG) bzw. die sofortige Vollziehung angeordnet ist (Art. 19 Abs. 1 Nr. 3 BayVwZVG), die Verpflichtung zur Zahlung noch nicht erfüllt ist (Art. 19 Abs. 2 BayVwZVG), der zu vollstreckende Verwaltungsakt dem Leistungspflichtigen zugestellt worden ist (Art. 23 Abs. 1 Nr. 1 BayVwZVG), die Forderung fällig ist (Art. 23 Abs. 1 Nr. 2 BayVwZVG) und der Leistungspflichtige gemahnt wurde (Art. 23 Abs. 1 Nr. 3 BayVwZVG). Außerdem muss eine Vollstreckungsanordnung vorliegen, die den Anforderungen des Art. 24 BayVwZVG genügen muss. Die Rechtmäßigkeit des der Vollstreckung zu Grunde liegenden Verwaltungsaktes wird im Vollstreckungsverfahren jedoch grundsätzlich nicht mehr geprüft. Nur
Maßgabe des Art. 21 BayVwZVG hat der Schuldner im Vollstreckungsverfahren die Möglichkeit, materielle Einwendungen gegen den zu vollstreckenden Anspruch geltend zu machen. Gemäß Art. 21 Satz 2 BayVwZVG sind derartige Einwendungen jedoch nur zulässig, soweit die geltend gemachten Gründe erst
Erlass des zu vollstreckenden Verwaltungsaktes entstanden sind (z.B. Erfüllung, Verzicht bzw. Erlass oder Stundung der Forderung) und mit förmlichen Rechtsbehelfen nicht mehr geltend gemacht werden können. Im vorliegenden Fall sind alle Vollstreckungsvoraussetzungen erfüllt.
VwZVG kann ein Leistungsbescheid vollstreckt werden, wenn dieser Bescheid dem Leistungspflichtigen zugestellt worden ist. Die Zustellung des der Zwangsvollstreckung zu Grunde liegenden Leistungsbescheides richtet sich
VwZVG. Es ist mithin die Zusendung von schriftlichen Bescheiden durch einfachen verschlossenen Brief gemäß Art. 17 Abs. 1 BayVwZVG möglich. Gemäß Art. 17 Abs. 2 BayVwZVG gilt bei der Zusendung durch einfachen Brief die Bekanntgabe mit dem dritten Tag
der Aufgabe zur Post als bewirkt. Auf der bei den Akten verbleibenden Urschrift ist der Tag der Aufgabe zur Post zu vermerken.
VwZVG können bei der Zustellung maschinell erstellter Bescheide – wie vorliegend der Fall – an Stelle des Vermerks die Bescheide nummeriert und die Absendung in einer Sammelliste eingetragen werden. Der Antragsgegner hat vorliegend die Voraussetzungen der gesetzlichen Zugangsvermutung des Art. 17 Abs. 2 BayVwZVG durch Übersendung einer Hardcopy der sogenannten History-Aufstellung des elektronisch geführten Beitragskontos, die für jeden einzelnen streitgegenständlichen und nummerierten Leistungsbescheid das jeweilige Postauslieferungsdatum enthält,
gewiesen. Diese vom Antragsgegner in der Antragserwiderung aufgelisteten elektronischen „Post-Ab-Vermerke“ stimmen auch mit den in den vorgelegten Behördenakten vermerkten Postauslieferungsdaten überein. Da die Versendung der Bescheide ausreichend belegt und dokumentiert ist, genügt das bloße Bestreiten des Erhalts von drei Bescheiden, die aus objektiver Sicht auch an die jeweils zutreffende Anschrift des Antragstellers gerichtet waren, nicht. Ernsthafte und für das Gericht
vollziehbare Zweifel am Zugang der Bescheide hat der Antragsteller nicht (ausreichend) glaubhaft gemacht. Die Bekanntgabe gilt daher gemäß Art. 17 Abs. 2 BayVwZVG mit dem dritten Tag
Aufgabe zur Post als bewirkt. Unabhängig von der Zugangsfiktion des Art. 17 Abs. 2 BayVwZVG gelten die streitgegenständlichen Leistungsbescheide im vorliegenden Fall jedenfalls
den Grundsätzen des Anscheinsbeweises als zugegangen. Die Behörde erfüllt nämlich im Falle der Nichterweislichkeit des Zugangs eines Bescheides ihre Beweispflicht
den Grundsätzen über den Beweis des ersten Anscheins, wenn sie Tatsachen vorträgt, aus denen
allgemeiner Lebenserfahrung geschlossen werden kann, dass der Empfänger den Bescheid tatsächlich erhalten haben muss (BayVGH, B. v. 6.7.2007 – 7 CE 07.1151 – juris Rn. 8; VG Würzburg, U. v. 28.9.2010 – W 3 K 10.843 – juris; VG München, B. v. 15.12.2014 – M 6b E 14.4417 – juris Rn. 34). Solche für einen Zugang sprechenden Tatsachen sind hier ersichtlich gegeben. Wie bereits dargestellt, sind
der History-Aufstellung zum elektronischen Beitragskonto des Antragstellers alle drei streitgegenständlichen Bescheide versandt worden sind, ohne dass auch nur einer der Bescheide als unzustellbar zurückgekommen wäre. Der Behördenakte ist darüber hinaus zu entnehmen, dass sämtliche Bescheide mit der vom Antragsteller jeweils bekannten und aktuellen Anschrift versehen und damit im Zeitpunkt der jeweiligen Versendung korrekt adressiert waren. Angesichts der Tatsache, dass dem Antragsteller das Schreiben des Gerichtsvollziehers ... vom 11.02.2015 unbestritten zugegangen ist, erscheint es lebensfremd und in hohem Maße unwahrscheinlich, dass ausgerechnet die drei streitgegenständlichen Bescheide im Postbetrieb verlorengegangen sein könnten. Dem Antragsteller ist es demgegenüber nicht gelungen, schlüssig vorzutragen, warum in seinem Fall von einem atypischen Geschehensablauf auszugehen ist. So hat der Antragsteller beispielsweise nicht vorgetragen, dass er in der fraglichen Zeit auch andere Störungen der Postzustellung bei anderen Postsendungen bemerkt hätte. Vielmehr hat der Antragsteller lediglich pauschal und substanzlos bestritten, die drei Leistungsbescheide erhalten zu haben, ohne einen atypischen Geschehensablauf auch nur im Ansatz vorzutragen. Einen solchen atypischen Geschehensablauf hat der Antragsteller auch nicht durch die von ihm abgegebene eidesstattliche Versicherung vom 16.03.2015 glaubhaft gemacht. Insbesondere spricht der Vortrag des Antragstellers, dass er unter der Adresse ... in ... ca. drei Monate bis zum 14.09.2014 gewohnt habe und dass ab diesem Zeitpunkt auch ein
sendeauftrag an seine neue Adresse ... in ... bestanden habe,
Auffassung des Gerichts sogar vielmehr für einen Zugang des Festsetzungsbescheides vom 01.09.2014 als gegen dessen Zugang. cc) Auch die übrigen Vollstreckungsvoraussetzungen des Art. 23 Abs. 1 BayVwZVG liegen vor.
VwZVG waren die mit den streitgegenständlichen Leistungsbescheiden festgesetzten Rundfunkgebühren fällig, weil der Rundfunkbeitrag gemäß § 7 Abs. 3 RBStV monatlich geschuldet und in der Mitte eines Dreimonatszeitraums für jeweils drei Monate zu leisten ist. Insofern verkennt der Antragsteller – wie augenscheinlich auch das Landgericht Tübingen in seinem Beschlusses vom 19.05.2014 (Az.: 5 T 81/14 ) –, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunkbeitrag nicht erst mit Zugang eines Bescheides, sondern bereits kraft Gesetztes fällig wird. Der Antragsteller ist mit Schreiben vom 01.11.2014 gemäß Art. 23 Abs. 1 Nr. 3 BayVwZVG auch ergebnislos gemahnt worden. Das Gericht hat – unter Bezugnahme auf die bereits oben dargelegten Ausführungen zum Anscheinsbeweis – keine ernsthaften Zweifel daran, dass auch das Mahnschreiben dem Antragsteller tatsächlich zugegangen ist.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.