Aktenlage folgende Vorgeschichte zu Grunde: Das Gebäude ...str. 75 wurde Ende des 19. Jahrhunderts errichtet. Im Erdgeschoss sowie in den Obergeschossen des Gebäudes befinden sich Wohnungen. Mit Bescheid vom ... Februar 1966, tektiert unter dem ... Mai 1967, wurde im Kellergeschoß des Anwesens der Betrieb eines Clublokals mit Tanzfläche, Bar und Ausschank genehmigt, in dem auch Dichterlesungen und Ausstellungen stattfinden sollten („Galerie ...“). In den Baugenehmigungsbescheiden wurden
Aktenlage unter anderem Lärmschutzauflagen wie insbesondere die Deckenisolierung zur Parterrewohnung festgesetzt. Ob die festgesetzten Auflagen vollständig durchgeführt wurden, ist offen. Jedenfalls befindet sich die Kopie eines Schreibens der Beklagten – Lokalbaukommission – vom
Aktenlage legten sie hierzu ein von ihnen in Auftrag gegebenes Gutachten der ... GmbH, ein umwelttechnisches Beratungsbüro mit den Schwerpunkten Lärm, Erschütterungen sowie Luft- und Lichtimmissionen, vor. Im Rahmen des Zweckentfremdungsverfahrens fand am
wie vor überschritten. Zusätzliche bauliche Maßnahmen zur Verbesserung der Schallabschirmung erforderten einen baukonstruktiv und wirtschaftlich unverhältnismäßig hohen Aufwand. Da es sich somit nicht mehr um Wohnraum im Sinne der Zweckentfremdungsverordnung handle, bedürfe es keiner Zweckentfremdungsgenehmigung. Es sei deshalb das vorliegende Negativattest gemäß Art. 6 § 1 des Gesetzes zur Verbesserung des Mietrechtes und zur Begrenzung des Mietanstieges sowie zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen (MRVerbG) i.V.m. der Zweckentfremdungsverordnung (ZwEV) sowie Ziff. 6 der Vollzugsbekanntmachung zur Zweckentfremdungsverordnung (VollzBekZwE) zu erteilen. Mit Schreiben vom 2. Februar 2009 wandten sich der Kläger und seine Ehefrau als Wohnungseigentümer und Bewohner des Hauses ...str. 75 an die Beklagte und wiesen darauf hin, dass die Erdgeschosswohnung rechts den Mietern von den Eigentümern zum Kauf angeboten worden sei.
dem der Verkauf gescheitert sei, hätten die Eigentümer versucht, den Mietern wegen Eigenbedarfs zu kündigen. Dies spreche dafür, dass die Eigentümer sehr wohl von einer Nutzung des Erdgeschosses als Wohnraum ausgingen. Insofern verwundere es, dass diese Wohnung kurz vor Beendigung der Spekulationsfrist von 10 Jahren als Wohnung nicht mehr brauchbar sein solle und die Umwandlung in eine Gewerbefläche vorgesehen sei. Vor diesem Hintergrund werde um Akteneinsicht und erneute Prüfung seitens der Beklagten gebeten. Mit Schreiben vom 9. Februar 2009 teilte die Beklagte den Eheleuten mit, dass dem Begehren
Akteneinsicht wegen der fehlenden Beteiligteneigenschaft am Zweckentfremdungsverfahren gemäß Art. 29 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG nicht entsprochen werden könne. Das sog. Negativattest habe aus rechtlichen Gründen erteilt werden müssen. Mit Schriftsatz vom
VwVfG sei. Mit Schreiben vom
damaliger Rechtslage
Maßgabe der Zweckentfremdungsverordnung bei der Ausstellung des Negativattestes im übertragenen Wirkungskreis tätig geworden. Es bestehe auch kein Anspruch auf Akteneinsicht aufgrund der Bestimmungen des Bayerischen Pressegesetzes (BayPrG).
PrG könne eine Auskunft verweigert werden, soweit aufgrund beamtenrechtlicher oder sonstiger gesetzlicher Vorschriften eine Verschwiegenheitspflicht bestehe. Die Verfahrensbeteiligten hätten einen Anspruch auf Geheimhaltung ihrer persönlichen Angaben sowie Wahrung der im Rahmen des Verwaltungsverfahrens gewonnen Erkenntnisse. Auch bei Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen für einen Auskunftsanspruch bestehe grundsätzlich kein Recht auf Akteneinsicht; dieses sei nur dann gegeben, wenn dem Auskunftsanspruch und dem Öffentlichkeitsinteresse nur auf diese Art und Weise genügt werden könne. Dies sei im vorliegenden Fall nicht ersichtlich. Es bestehe auch kein Anspruch darauf, Auskünfte, Bewertungen, gutachterliche und sachverständige Aussagen oder persönliche Interviews von Behörden zu erhalten, da Gegenstand des Auskunftsanspruches immer nur Tatsachen seien. Der Antrag auf Akteneinsicht aufgrund der Bestimmungen des Bayerischen Pressegesetzes sei daher ebenfalls abzulehnen. Gegen die Ablehnung seines Antrags auf Einsichtnahme in den Zweckentfremdungsakt legte der Kläger bei der Beklagten Widerspruch ein; diese wies darauf hin, dass ein Widerspruch nicht zulässig, sondern vielmehr Klage zu erheben sei. Mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom
PrG immer nur Tatsachen sein könnten, nicht hingegen Auskünfte, Bewertungen, gutachterliche und sachverständige Aussagen. Eine solche Differenzierung sehe die Norm überhaupt nicht vor. Vielmehr komme es hier auf eine Differenzierung zwischen Tatsache einerseits und anderseits Bewertung nicht an. Der Sache
gehe es um die vom Kläger erstrebte Wahrnehmung einer öffentlichen Aufgabe. Auch Recherchemaßnahmen, die - theoretisch betrachtet - das Persönlichkeitsrecht des davon Betroffenen berühren könnten, seien gerechtfertigt, soweit diese den Medien dazu dienten, ihre öffentlichen Aufgaben zu erfüllen und der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht nicht außer Verhältnis zum Rechercheanlass stehe. Recherchemaßnahmen seien daher schon gerechtfertigt, wenn sie der Klärung eines bislang nur schwachen Verdachtes dienten. Die Sorge des Betroffenen, dass sie zu einer ungerechtfertigten Berichterstattung führen könnten, reiche für ein Verbot nicht aus. Im Zusammenhang mit dem vorliegenden Sachverhalt gehe es um das sog. Zweckentfremdungsverbot
G. Dessen Zweck bestehe
ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung im Bestandsschutz von Wohnraum mit dem Ziel einer ausreichenden Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum zu angemessenen Bedingungen. Es gehe nicht nur um die verfassungsrechtliche Dimension der Ausgestaltung bzw. Einschränkung des verfassungsrechtlichen Eigentums aus Art. 14 GG, sondern zugleich um eine die Öffentlichkeit wesentlich berührende Angelegenheit mit der Folge, dass auf der Grundlage der
GB vorzunehmenden Güterabwägung einem Medienanbieter bzw. Journalisten eine Darstellung solange nicht untersagt werden könne, wie dieser sie zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für erforderlich halten dürfe. Schon deshalb sei die Beklagte verpflichtet, der Presse und damit dem Kläger die zur Erfüllung seiner öffentlichen Aufgaben dienenden Auskünfte zu erteilen. Die Verpflichtung zur Informationserteilung bedeute, dass bezüglich eines bestimmten Sachverhaltes Aufklärung zu geben sei. Hier sei Teil des in Rede stehenden Tatsachenkomplexes die Tatsache und der zur Einsichtnahme begehrte Inhalt des Begehungsprotokolls und der hieraus dann erstellten Beurteilung anlässlich der Begehung der Wohnung im Erdgeschoss rechts, ...str. 75. Der Umstand, dass überhaupt und mit einem konkreten Inhalt ein Begehungsprotokoll und ein hierauf fußendes Beurteilungsergebnis zustande gekommen seien, sei Gegenstand eines bestimmten bezeichneten Sachverhaltes. Dies sei ausreichend. Ein Auskunftsverweigerungsrecht
PrG bestehe nicht. Die Beklagte habe ausgeführt, die am zurückliegenden Verwaltungsverfahren Beteiligten hätten einen Anspruch auf Geheimhaltung ihrer persönlichen Angaben und Wahrung der gewonnen Erkenntnisse. Diese pauschale Auffassung sei angesichts der obergerichtlichen Rechtsprechung unzutreffend. Insoweit sei es bei der Beklagten nicht zu einer Abwägung der einander gegenüberstehenden Interessen gekommen. Es gehe bei der begehrten Information nicht um die Persönlichkeitssphäre der Verfahrensbeteiligten wie etwa Privatgeheimnisse um die gesundheitlichen, familiären oder wirtschaftlichen Verhältnisse. In seiner Entscheidung zur Volkszählung ( BVerfGE 65, 1 /45) habe das Bundesverfassungsgericht ausgeführt, nicht alle einen Bürger persönlich betreffenden Tatsachen und Umstände zählten zu Privatgeheimnissen. In dem Negativattest vom
PrG sei. Der Kläger sei weder Redakteur noch durch einen solchen legitimiert. Aus der vorgelegten Kopie eines Presseausweises ergebe sich nicht, ob er in irgendeiner Weise mit der periodischen Presse zu tun habe. Jedenfalls beziehe sich ein Auskunftsanspruch nur auf die Beantwortung konkreter (Einzel-)Fragen. Nur in besonders gelagerten Fällen - zum Beispiel wenn der Informationsgehalt wesentlich von der optischen Darstellung lebe (wie z. B. bei Bauzeichnungen oder Statistiken) könne ein Auskunftsanspruch zur Akteneinsicht erstarken. Die Beklagte habe in ihren diversen Schreiben, insbesondere in den Stellungnahmen des Oberbürgermeisters, eingehend zu den rechtlichen Wirkungen des zweckentfremdungsrechtlichen Negativattests sowie zur baurechtlichen Situation Stellung genommen. Weitergehende Auskünfte zu den Details des zweckentfremdungsrechtlichen Verfahrens sowie die begehrte Akteneinsicht seien aus verfahrensrechtlichen und datenschutzrechtlichen Gründen nicht zu erteilen. Bei den vom Kläger geforderten Auskünften in Bezug auf die Darstellungen zu gebäude- und bautechnischen sowie Baukosten betreffenden Einzelheiten sowie hieran anknüpfenden rechtlichen Betrachtungen handle es sich weder um konkrete Fragen zu einem Tatsachenkomplex, noch gehe es um die Mitteilung von Fakten durch die Behörde. Mit seinen Anträgen begehre der Kläger praktisch die Übermittlung des Inhalts der Stellungnahmen und zeige, dass er nicht an bloßen Auskünften, sondern vor allem an der Wiedergabe und Auswertung der Stellungnahmen interessiert sei, die er auf dem Weg der Akteneinsicht nicht habe durchsetzen können. Außerdem würden sich diese Auskünfte nicht auf Tatsachen beschränken, sondern bautechnische Bewertungen beinhalten, was unzulässig sei. Dazu werde noch eine rechtliche Stellungnahme gefordert, die von der Behörde erst recht nicht verlangt werden könne. Im Übrigen bestünden erhebliche Zweifel an dem vom Kläger geltend gemachten öffentlichen Interesse. Der Beklagten seien weder
fragen anderer Bewohner des Anwesens ...str. 75 noch aus der
barschaft oder Umgebung bekannt. Insoweit sei auch zweifelhaft, ob in Anbetracht der zeitlich weit zurückliegenden Vorgänge bezüglich der baurechtlichen Genehmigung des Musiklokales, die Grundlage für das zweckentfremdungsrechtliche Negativattest sei, ein Aktualitätsinteresse an den geltend gemachten Übermittlungen bestehe. Hier sei zu berücksichtigen, dass bei der Beklagten seit nunmehr 47 Jahren keinerlei Beschwerden vorgetragen worden seien. Die Verwaltungsakten beinhalteten personenbezogene Daten, die das in Art. 100, 101 BV sowie Art. 1 , 2 Abs. 1 GG enthaltene Grundrecht der Betroffenen auf informationelle Selbstbestimmung tangierten. Eine Gesamtabwägung unter Berücksichtigung aller objektiven Aspekte führe
Auffassung der Beklagten eindeutig zu einem Überwiegen der Schutzinteressen der Betroffenen. Es handele sich demgegenüber bei dem Zweckentfremdungsverfahren und dem erteilten Negativattest nur um einen Vorgang von geringem Gewicht, dessen Übermittlung nicht durch ein erhebliches Informationsbedürfnis der Allgemeinheit gerechtfertigt sei. Es wäre auch nicht
vollziehbar, dass ein nicht am Verfahren Beteiligter, der kein Recht auf Akteneinsicht und auch keinen Anspruch auf Zugang von Informationen
der Informationsfreiheitssatzung habe, jede gewünschte Information zu einem Verwaltungsverfahren
der Vorlage eines Presseausweises ohne Weiteres erhalten könne. Mit Schriftsatz vom
VwVfG und Art. 19 BayDSG zu wahren seien. Mit Schriftsatz vom
Auskunft des damaligen Mieters der Wohnung sei der Keller im Schnelldurchlauf binnen weniger Minuten begangen worden. Der Beklagten sei ersichtlich bewusst, dass die Begutachtung ungenügend bzw. ohne erarbeitete Grundlage zu Gunsten der Eigentümer erfolgt sei. Dies sichtbar werden und feststellen zu lassen scheue sich die Beklagte. So liege schon eine offenkundige Widersprüchlichkeit in den Aussagen „Schallschutztechnik angeblich ausgeschöpft“ und „Auflagen nicht umgesetzt“, die Anlass für Journalismus sei und sein dürfe. Unter dem 23. Juni 2014 wies die Beklagte darauf hin, dass Fragen des Bauplanungsrechts, der Art der baulichen Nutzung und des Zweckentfremdungsrechts nicht Gegenstand des hier geltend gemachten Anspruchs auf Akteneinsicht bzw. Auskunft
PrG seien und daher keiner Erörterung bedürften. Wegen der weiteren Ausführungen in den Schriftsätzen der Beteiligten sowie weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichts- sowie der vorgelegten Behördenakten verwiesen. Gründe Die Klage ist zulässig und begründet. 1. Das Begehren des Klägers auf presserechtliche Auskunft kann im Wege der allgemeinen Leistungsklage verfolgt werden. Weder die Erteilung einer Auskunft noch ihre Verweigerung sind als Verwaltungsakt zu qualifizieren, zu dessen Verpflichtung mit einer Verpflichtungsklage
GO unter einschränkenden Zulässigkeitsvoraussetzungen zu streiten ist. Vielmehr kann die Auskunftserteilung im Wege der allgemeinen Leistungsklage durchgesetzt werden (Burkhardt in Löffler, Presserecht,
PrG) vom
eigenen Angaben als freier Journalist u.a. in den Bereichen Printmedien/periodische Presse und nichtperiodische Druckschriften tätig. Zur Bestätigung hierfür hat er Kopien von Presseausweisen des Verbandes Deutscher Zeitschriftenverleger – Verband der Zeitschriftenverlage in Bayern e.V. – für die Jahre 2011 (Bl. 83 der Behördenakte) und 2013 (Bl. 21 der Gerichtsakte) vorgelegt. Ein Presseausweis dient dem
weis der haupt- oder nebenberuflichen journalistischen Tätigkeit gegenüber Dritten und ist damit in erster Linie ein Arbeitsinstrument, das die journalistische Recherche erleichtern soll. Eine gesetzliche Regelung über die Ausstellung von Presseausweisen gibt es in Deutschland indes nicht, da diese die im Grundgesetz garantierte Pressefreiheit einschränken würde. An sich kann also jeder Presseausweise ausstellen. Vor diesem Hintergrund kommt einem Presseausweis auch nicht per se legitimierende Wirkung zu (Burkhardt a.a.O. § 4 LPG, Rn. 47 ff.). Allgemein anerkannt ist aber der sog. bundeseinheitliche Presseausweis. Dieser geht zurück auf eine Vereinbarung über die Gestaltung und Ausgabe von bundeseinheitlichen Presseausweisen zwischen der Innenministerkonferenz auf der einen Seite und Journalistengewerkschaften und Verlegerverbänden auf der anderen Seite im Jahr 1950, neu gefasst durch Runderlass des Bundesinnenministeriums vom 25.11.1993 - I A 3/22-10.1.
den Grundsätzen des Runderlasses des Bundesinnenministeriums vom 25. November 1993 weiter und legen an die Ausgabe dabei strenge Maßstäbe an. So werden die Ausweise nur „an hauptberufliche Journalisten ausgegeben, die eine verantwortliche, im öffentlichen Interesse liegende journalistische Tätigkeit ausüben; an Personen, die diese Tätigkeit nur gelegentlich ausüben, wird ein Presseausweis nicht erteilt; hauptberuflich tätig sind nur solche Journalisten, die ihren Lebensunterhalt überwiegend aus hauptberuflicher journalistischer Tätigkeit erzielen“ (Ziff. II.1 des Runderlasses vom 25.11.1993, zitiert
VG Düsseldorf, U.v. 17.9.2004 a.a.O.; vgl auch Burkhardt a.a.O. § 4 LPG, Rn. 48). Da der Kläger hier einen Presseausweis des Verbands Deutscher Zeitschriftenverleger e.V., ausgestellt durch die bayerische Landesorganisation Verband der Zeitschriftenverlage in Bayern e.V., vorgelegt hat, ist davon auszugehen, dass er die verbandlich formulierten strengen Anforderungen erfüllt, also freiberuflicher Journalist ist. Dies reicht für die Aktivlegitimation
PrG im Lichte der grundgesetzlich in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG, Art. 111 BV verbürgten Pressefreiheit aus. Nicht notwendig ist insoweit, dass der Kläger einen konkreten Rechercheauftrag einer Redaktion
weist. Als freiem Journalisten ist es ihm freigestellt, sich selbst ein bestimmtes Thema zu stellen, hierfür zu recherchieren und letztlich auch einen Artikel zu verfassen, den er als Freiberufler dann als Werk einer Redaktion anbietet, um hierdurch Einnahmen zu erzielen. 3. Die Beklagte ist als Gebietskörperschaft des öffentlichen Rechts eine Stelle der mittelbaren Staatsverwaltung und somit eine der Auskunftspflicht generell unterstellte Behörde i.S.v. Art. 4 Abs. 1 Satz 2 BayPrG (vgl. Burkhardt a.a.O. § 4 LPG, Rn. 53, 56a). Das Auskunftsbegehren konnte der Kläger hier an den Vertreter des
interner Dienstanweisung zuständigen Presseamtes des Sozialreferats der Beklagten richten (Art. 4 Abs. 2 Satz 1 BayPrG).
Auffassung des Gerichts auch keine Versagungsgründe entgegen.
PrG darf eine Auskunft von einer Behörde gegenüber der Presse nur verweigert werden, soweit aufgrund beamtenrechtlicher oder sonstiger gesetzlicher Vorschriften eine Verschwiegenheitspflicht besteht. Durch diese Regelung wird die verfassungsrechtlich garantierte Pressefreiheit im Sinn einer Inhalts- und Schrankenbestimmung konkretisiert (Art. 5 Abs. 2 GG). Dies bedeutet aber, dass sie sie selbst wiederum im Lichte der besonderen Bedeutung dieses Grundrechts für den freiheitlichen demokratischen Staat ausgelegt werden muss, so dass der besondere Wertgehalt des Grundrechts auf jeden Fall gewahrt bleibt (vgl. BVerfG, B.v. 6.2.1979 - 2 BvR 154/78 - BVerfGE 50, 234 -244). 5.1. Die Beklagte macht unter dem 24. April 2014 geltend, die Unterlagen im Baugenehmigungs- und Zweckentfremdungsverfahren enthielten Daten über die persönlichen und sachlichen Verhältnisse der Verfahrensbeteiligten im Sinne des Art. 4 BayDSG, die
VwVfG und Art. 19 BayDSG zu wahren seien. Dem ist mit dem Klägervertreter entgegen zu halten, dass das zuletzt formulierte Auskunftsbegehren rein objektbezogen ist. Es richtet sich auf bautechnische und marktbezogene tatsächliche Feststellungen zum Gebäude ...str. 75, die unabhängig von der Identität und den Besonderheiten von den (damaligen) Verfahrensbeteiligten und deren Persönlichkeitssphäre oder Vermögensbereich sind. Hinzu kommt, dass selbst bei Vorliegen einer Verschwiegenheitspflicht
PrG
dem verfassungsrechtlichen Gebot der Wahrung des besonderen Wertgehalts des Grundrechts auf Pressefreiheit die Auskunft nicht zwingend zu verweigern ist; vielmehr ist darüber eine Ermessensentscheidung zu treffen. Dies erfordert auf Seiten der Beklagten eine Güterabwägung zwischen der Notwendigkeit der öffentlichen Information und den entgegenstehenden Geheimhaltungsinteressen (vgl. BayVGH, B.v. 13.08.2004 a.a.O. ). In ihren Ausführungen verweist die Beklagte pauschal auf die Rechte der am Zweckentfremdungsverfahren Beteiligten aus Art. 19 i.V.m. Art. 4 Abs. 1 BayDSG, ohne jedoch aufzuzeigen, welche Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse bestimmter oder bestimmbarer natürlicher Personen hier aus welchem Grund zu bewahren sind. Auch im Übrigen ist der von ihr gegebenen Begründung nichts dafür zu entnehmen, dass eine Abwägung zwischen der Notwendigkeit der öffentlichen Information und einem konkret entgegenstehenden Geheimhaltungsinteresse stattgefunden hätte. 5.2. Schließlich kann die Versagung einer Auskunft seitens der Beklagten auch nicht darauf gestützt werden, es bestehe keinerlei Bezug zu einem aktuellen, die Öffentlichkeit interessierenden Thema bzw. der Kläger wolle unter dem Deckmantel des Presserechtes ausschließlich rein private Interessen, nicht aber journalistische Ziele verfolgen. Die Pressefreiheit gewährleistet nicht nur die Verbreitung von
richten und Meinungen, sondern schützt auch den gesamten Bereich publizistischer Vorbereitungstätigkeit einschließlich der ungehinderten Beschaffung von Informationen (BVerfG, B.v. 6.2.1979 a.a.O. ). Der Journalist kann daher frei über den Gegenstand sowie die Art und Weise seiner Recherche entscheiden; dies ist ein Teilbereich des durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gewährten Schutzes. Dabei darf der Anstoß für eine journalistische Recherche selbstverständlich auch aus dem privaten Umfeld kommen. Im Übrigen hat der Kläger darauf hingewiesen, dass in Zeiten des Wohnraummangels in den Ballungsräumen und speziell in ... die Zweckentfremdung von Wohnraum sehr wohl ein die Öffentlichkeit interessierendes Thema sei. 6. Damit war der Klage mit der entsprechenden der Kostenfolge
GO stattzugeben. 7. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO). Beschluss Der Streitwert wird auf EUR 5.000,-- festgesetzt (§ 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz -GKG-). Permalink: https://openjur.de/u/830242.html ( https://oj.is/830242 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 7 Zitiert 5 Referenzen 1 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
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