1. Zur örtlichen Zuständigkeit des Sozialhilfeträgers für die Kostenübernahme bei Unterbringung in teilstationären Einrichtungen.2. § 98 Abs. 2 SGB XII ist nicht im Wege einer analogen Anwendung auch auf Fälle einer Inanspruchnahme teilstationärer Einrichtungen durch Hilfebedürftige zu erstrecken. Tenor I. Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger die von ihm für Herrn M. C. ab dem 22. Juli 2013 übernommenen Kosten des Arbeitsplatzes in den W... Werkstätten, A. d. M..., ... A., zu erstatten. II. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand Gegenstand des Verfahrens ist die Erstattung der Kosten des Arbeitsplatzes des am 20. Februar 1982 geborenen C. M. (C.M.) in den W. Werkstätten in ... A.-B..., die der Kläger als Eingliederungshilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) in der Zeit ab 22. Juli 2013 übernommen hat. Der schwerbehinderte Leistungsberechtigte (GdB v. 100; MZ: G, H, RF) lebte bis Ende Juni 2013 bei seiner ihn betreuenden Mutter in L. und besuchte die L. Werkstätten GmbH - Betrieb A... (Außenstelle M...). Infolge einer schweren Erkrankung seiner Mutter, die einen längeren Krankenhausaufenthalt und anschließende Rehabilitationsmaßnahmen zur Folge hatte, ist er Ende Juni 2013 zu seinem Vater nach A... gezogen; seit dem 22. Juli 2013 besucht er die dortigen W... Werkstätten. Bis zu diesem Zeitpunkt hatte der Kläger ab dem Jahr 2004 die Kosten der Betreuung in den L... Werkstätten für den behinderten C.M. übernommen. Am 02. Juli 2013 beantragte der Vater des Leistungsberechtigten beim Beklagten im Rahmen der Leistungen der Eingliederungshilfe die Übernahme der Kosten für die Werkstattbetreuung in A...; dabei gingen sowohl der Vater als auch die Mutter des C.M. davon aus, dass der Sohn nach Wiedergesundung seiner Mutter in die L... Werkstätten zurückkehren wird. Diesen Antrag leitete der Beklagte gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 SGB IX an den Kläger weiter. Als zweitangegangener Sozialhilfeträger übernahm der Kläger mit Änderungsbescheid vom 01. August 2013 die Kosten des Arbeitsplatzes in den W... Werkstätten für die Dauer von sechs Wochen (bis 15. September 2013), verwahrte sich im Weiteren aber unter Anmeldung von Kostenerstattungsansprüchen gegen die Kostentragung wegen örtlicher Unzuständigkeit (Schreiben vom 30. September 2013). Der Leistungsberechtigte schied zum 15. September 2013 aus den L... Werkstätten aus. Den Antrag auf Kostenübernahme ab diesem Zeitpunkt leitete der Beklagte wiederum an den Kläger weiter; dabei ging die Mutter des Hilfsbedürftigen auf Grund ihrer schweren Erkrankung davon aus, dass dieser den gewöhnlichen Aufenthalt bei seinem Vater auf unbestimmte Zeit innehaben wird. Mit Bescheid vom 10. Oktober 2013 übernahm der Kläger die Kosten des Arbeitsplatzes in den W... Werkstätten bis vorerst 15. März 2014 weiter. Den geltend gemachten Kostenerstattungsanspruch wies der Beklagte zurück, da zwischen stationären und teilstationären Einrichtungen kein Unterschied zu machen sei und beide Male gemäß § 98 Abs. 2 Satz 1 SGB XII keine Zuständigkeit des Sozialhilfeträgers am Einrichtungsort begründet werde. Der Kläger hat am 11. Dezember 2013 Klage zum Sozialgericht Landshut erhoben, zu deren Begründung er wie folgt vorträgt: Der Kläger gewähre lediglich als zweitangegangener Rehabilitationsträger Sozialhilfe für den Besuch der leistungsberechtigten Person in der Behindertenwerkstätte in A... Der Kostenerstattungsanspruch für die gemäß § 53 Abs. 1 SGB XII erbrachten Leistungen der Eingliederungshilfe folge aus den §§ 102 ff. SGB X. Nachdem der Hilfsbedürftige weder in einer stationären noch in einer ambulanten Einrichtung untergebracht sei, komme weder § 98 Abs. 2 Satz noch § 98 Abs. 5 SGB XII zur Anwendung; für teilstationäre Einrichtungen verbleibe es vielmehr bei der allgemeinen Zuständigkeitsregelung des § 98 Abs. 1 SGB XII. Maßgeblich sei demnach das Aufenthaltsprinzip. Aus welchem Grund der Leistungsberechtigte sich an einem Ort aufhalte oder ob er nur vorübergehend dort wohne, sei ohne Bedeutung. Von der ursprünglich ins Auge gefassten Rückkehr des Hilfsbedürftigen zu seiner Mutter könne seit September 2013 nicht mehr ausgegangen werden. Dieser habe seither seinen gewöhnlichen Aufenthalt bei seinem Vater in A... Der Besuch in einer Behindertenwerkstatt verursache im Vergleich zum Besuch einer stationären oder ambulanten Einrichtung wesentlich gerin-gere Kosten. Der Kläger beantragt, den Beklagten zu verurteilen, ihm die für C.M. übernommenen Kosten des Arbeits-platzes in den W... Werkstätten, A... d... M..., ...A... für die Zeit vom 22. Juli bis 31. Dezember 2013 i.H.v. 7.429,14 € und ab dem 01. Januar 2014 i.H.v. monatlich 1.381,38 € zu erstatten .sowie die Kosten des Verfahrens dem Beklagten aufzuerlegen...? Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. § 14 Abs. 4 SGB IX finde auch auf Erstattungsansprüche Anwendung, die die örtliche Zuständigkeit von Sozialhilfeträgern untereinander betreffen. Im Zeitpunkt der Aufnahme des Hilfsbedürftigen in die W... Werkstätten sei nur von einem vorübergehenden Aufenthalt auszugehen gewesen. § 98 Abs. 2 Satz 1 SGB XII finde zudem auch auf teilstationäre Einrichtungen Anwendung. Im vorliegenden Akutfall hätte der Kläger zudem nach § 98 Abs. 1 Satz 2 SGB XII weiter Hilfe zu leisten. Wenn bereits für ambulant betreute Wohnmöglichkeiten es bei der bisherigen Zuständigkeit verbleiben solle, müsse dies umso mehr für eine mit höheren Kosten verbundene teilstationäre Unterbringung gelten. Die damit verbundene Intention, Leistungsträger, in deren Zuständigkeitsgebiet entsprechende Einrichtungen vorgehalten werden, würde andernfalls unterlaufen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Verwaltungsakten der Beteiligten verwiesen. Gründe Der vom Kläger im Wege einer gemäß § 54 Abs. 5 SGG zulässigen echten Leistungs-klage (vgl. Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage 2014, § 54 Rz. 41) verfolgte Erstattungsanspruch ist zulässig und begründet. 1. Rechtsgrundlage für den Erstattungsanspruch ist § 14 Abs. 4 SGB IX. Dabei handelt es sich um einen speziellen Erstattungsanspruch, der allgemeinen Erstattungsansprüchen nach dem SGB X vorgeht und diese verdrängt (vgl. BSG, Urteil vom 26. Juni 2007 - B 1 KR 34/06 , Rz. 18); dieser Vorrang gilt gleichermaßen gegenüber Erstattungsansprüchen nach dem SGB XII. Denn werden Leistungen zur Teilhabe beantragt, stellt der (erstangegangene) Rehabilitationsträger innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrags fest, ob er nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung zuständig ist (§ 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IX). Ergibt die Prüfung, dass er für die Leistung nicht zuständig ist, leitet er den Antrag unverzüglich dem nach seiner Auffassung zuständigen (zweitangegangenen) Rehabilitationsträger zu (§ 14 Abs. 1 Satz 2 SGB IX). Wird nach der Bewilligung der Leistung durch einen Rehabilitationsträger nach Abs. 1 Satz 2 bis 4 festgestellt, dass ein anderer Rehabilitationsträger für die Leistung zuständig ist, erstattet dieser dem Rehabilitationsträger, der die Leistung erbracht hat, dessen Aufwendungen nach den für diesen geltenden Rechtsvorschriften (§ 14 Abs. 4 Satz 1 SGB IX). Dieser spezielle Erstattungsanspruch gilt nur für den zweitangegangenen Rehabilitationsträger und trägt dessen Sondersituation Rechnung, die dadurch gekennzeichnet ist, dass ihm durch die Weiterleitung des Antrags die Leistungspflicht aufgezwungen ist (LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 21. Dezember 2010 - L 8 SO 8/08 , Rz. 35 ff.; Urteil vom 8. Februar 2012 - L 8 SO 1/10 , Rz. 28 f.; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29. April 2008 - L 30 R 1838/06 , Rz. 30 ff.). Vorliegend hat der Kläger Sozialhilfeleistungen als zweitangegangener Rehabilitationsträger iSv § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IX erbracht, sodass für ihn der Erstattungsanspruch des § 14 Abs. 4 SGB IX dem Grunde nach greift. Ein Erstattungsanspruch gemäß § 106 Abs. 1 Satz 1 SGB XII scheidet schon deshalb aus, weil der Kläger auf der Grundlage des § 98 Abs. 2 Satz 3 SGB XII keine Leistungen erbracht hat (vgl. LSG Darmstadt, Urteil vom 25. Januar 2012 - L 4 SO 67/11 , Rz. 23). 2. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der leistungsberechtigte C.M. zum Personenkreis der behinderten Menschen gemäß § 53 SGB XII gehört und dass auch alle anderen Grundvoraussetzungen für einen Rechtsanspruch auf Kostenübernahme für die Aufnahme in den Arbeitsbereich der W... Werkstätten nach § 54 Abs. 1 Satz 1 SGB XII erfüllt sind. Der Kläger hat materiell rechtmäßig teilstationäre Leistungen der Eingliederungshilfe erbracht; allerdings war er unzuständiger Rehabilitationsträger, sodass er von der Beklagten, die für den Leistungsfall örtlich und sachlich zuständig gewesen wäre, Erstattung verlangen kann. Die erkennende Kammer teilt nicht die Rechtsauffassung, wonach § 98 Abs. 2 SGB XII im Wege einer analogen Anwendung auch auf Fälle einer Inanspruchnahme teilstationärer Einrichtungen durch Hilfsbedürftige zu erstrecken ist (vgl. LSG Schleswig, Urteil vom 09. März 2011 - L 9 SO 12/10 , Rz. 35 f.; Urteil vom 12. März 2014 - L 9 SO 85/12 , Rz. 26 ff. - anhängig unter B 8 SO 8/14 R ). Insbesondere kann von keiner planwidrigen Regelungslücke für eine Leistungsträgerkontinuität bei Leistungen der teilstationären Eingliederungshilfe ausgegangen werden (so aber SG Schleswig, Urteil vom 17. April 2014 - S 17 SO 147/12 , Rz. 36 ff. - anhängig unter B 8 SO 17/14 R ). Soweit für "gemischte Einrichtungsketten" im Zusammenhang mit einem einheitlichen Leistungsgeschehen eine analoge Anwendung des § 98 Abs. 2 Satz 2 SGB XII in Erwägung gezogen wird (vgl. BSG, Urteil vom 25. April 2013 - B 8 SO 6/12 R , Rz. 13 ff.), trifft dies nicht den vorliegenden Fall. Denn hier geht es nicht um eine im Kern unverändert bleibende betreute Wohnform in einer ambulanten - § 98 Abs. 5 Satz 1 SGB XII - oder stationären Einrichtung - § 98 Abs. 2 Satz 1 SGB XII -, was eine analoge Anwendung des § 98 Abs. 2 Satz 2 SBG XII mit der fortdauernden Eintrittszuständigkeit in die erste Einrichtung nahelegt (so LSG Darmstadt, a.a.O., Rz. 26). Streitgegenständlich ist vielmehr die Frage, ob § 98 Abs. 2 Satz 1 SGB XII entweder als Ausnahmevorschrift gegenüber der Regelannahme des § 98 Abs. 1 SGB XII bzw. als speziellere Vorschrift auch auf Leistungen für nur teilstationäre Einrichtungen entsprechende Anwendung finden soll; die Auslegung dieser Regelung nach den anerkannten dogmatischen Grundsätzen steht deren analogen Erstreckung entgegen.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.