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Bayerisches LSG, Urteil vom 19. Mai 2015 - Az. L 1 R 721/14

Tenor I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 8. Juli 2014 wird zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird ni

§ 43Abs. 2 SGB VI, Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung gem

ä

§ 43Abs. 1 SGB VI bzw. Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunf

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§Â§ 43 Abs. 1, 240 SGB VI zu. Gem. § 43 Abs. 1, 2 SGB VI haben Versicherte Anspruch auf Rente wegen teilweiser bzw. voller Erwerbsminderung, wenn sie

  1. teilweise bzw. voll erwerbsgemindert sind,
  2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und
  3. vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. Teilweise bzw. voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs bzw. drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Erwerbsgemindert ist gem. § 43 Abs. 3 SGB VI nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme vor dem SG und dem Bayerischen Landessozialgericht steht für den erkennenden Senat fest, dass die Klägerin noch in der Lage ist, mindestens 6 Stunden täglich leichte Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarkts zu verrichten. Bei der Klägerin stehen die Gesundheitsstörungen auf nervenärztlichem Fachgebiet im Vordergrund. Bei der Untersuchung der Klägerin durch Dr. P. ergaben sich bei der körperlichen Untersuchung keine wesentlichen Auffälligkeiten. An der Wirbelsäule fanden sich geringe paracervikale und paralumbale Muskelverspannungen. Die Beweglichkeit der Wirbelsäule war nicht wesentlich eingeschränkt, bei Ablenkung fanden sich auch keine Nervenwurzelreizzeichen. Paresen oder Muskelathropien waren nicht zu objektivieren. In psychischer Hinsicht war die Klägerin kooperativ mit gelegentlich aggravierenden Verhaltensweisen, die allerdings den Gesamteindruck nicht bestimmten. Die Klägerin war wach, bewusstseinsklar, allseits orientiert und mit gutem Überblick über ihre Situation. Einschränkungen von Gedächtnis, Merkfähigkeit und Konzentration waren nicht festzustellen. Es fehlten jegliche Hinweise für kognitive Einbußen. Der Gedankengang war geordnet ohne formale Denkstörungen und Sinnestäuschungen. Dr. P. hat darauf hingewiesen, dass sich bei der Klägerin Hinweise auf eine leicht kränkbare und sensitive Persönlichkeit ergeben hätten. Wahnideen waren jedoch nicht festzustellen. Er hat ausgeführt, dass die Klägerin im Rahmen einer testpsychologischen Untersuchung vom Januar/Februar 2013 im Atriumhaus des I.-Klinikums A-Stadt die Frage: "Müssen Sie ständig auf der Hut sein, um zu verhindern, dass andere sie ausnutzen oder verletzen?" bejaht habe. Daraus habe die Klinik das Vorliegen einer paranoiden Persönlichkeitsakzentuierung abgeleitet. Eine wahnhafte Störung sei damit aber nicht belegt. Eine solche setze voraus, dass sich über lange Zeit hinweg anhaltend ein Wahn im Sinne einer Wahnidee (Verfolgungswahn, hypochondrischer Wahn, Eifersuchtswahn) entwickelt. Ein derartiger unkorrigierbarer Wahn sei bei der Klägerin nicht nachweisbar. Dieser ergebe sich auch nicht aus den wiederholten Angaben der Klägerin über ungerechte Behandlungen durch Dritte, insbesondere Arbeitgeber und Bekannte. Diese Berichte seien sehr konkret gewesen und erschienen durchaus möglich und auch plausibel. Eine Wahnidee lasse sich hieraus nicht entnehmen. Dr. P. hat schließlich zu Recht darauf aufmerksam gemacht, dass selbst bei Vorliegen eines Wahns im Rahmen einer wahnhaften Störung nicht per se eine quantitative Leistungseinschränkung für Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt anzunehmen ist. Insoweit kommt es sehr darauf an, in welchem Bereich sich dieser Wahn bewegt. Zumeist sei es sogar sinnvoll und hilfreich für Betroffene, weiter berufstätig zu sein. In affektiver Hinsicht war die Klägerin etwas unruhig und angespannt. Es zeigte sich eine leichte Verstimmung im Sinne einer depressiv-sorgenvollen Gestimmtheit. Insoweit war die Klägerin nur bedingt ablenkbar bei chronifizierter Vorwurfshaltung und erhöhter Kränkbarkeit. Antriebsstörungen, tageszeitliche Befindlichkeitsschwankungen, Vitalstörungen, manifeste Ängste oder phobische Störungen lagen bei der Klägerin allerdings nicht vor. Dr. P. hat sich auch mit dem von der Klägerin geltend gemachten Ganzkörperschmerz auseinandergesetzt und darauf hingewiesen, dass konstant reproduzierbare Druckpunkte wie bei einer Fibromyalgie bei der Klägerin nicht nachweisbar waren. Auffällig war, dass die überall bestehenden Schmerzen von der Klägerin nicht näher beschrieben werden konnten. Ein organisches Korrelat gibt es hierfür nicht. Aus alledem hat Dr. P. für den Senat nachvollziehbar abgeleitet, dass der Klägerin noch mindestens 6 Stunden täglich leichte Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarkts zumutbar sind. Eine nachvollziehbare Begründung für eine Einschränkung des quantitativen Leistungsvermögens der Klägerin gibt es nicht. Diese Einschätzung des Leistungsvermögens der Klägerin wurde durch das vom Senat im Berufungsverfahren auf Antrag der Klägerin eingeholte Gutachten von Dr. C. bestätigt. Auch Dr. C. hat im Rahmen der körperlichen Untersuchung der Klägerin keine wesentlichen Auffälligkeiten feststellen können. Die Körperhaltung war aufrecht, die Bewegungsabläufe waren situationsentsprechend. Die Prüfung von Trophik, Tonus, Motilität, roher Kraft und Koordination erbrachte keine wesentlichen Auffälligkeiten. In psychischer Hinsicht war die Klägerin bewusstseinsklar und vollorientiert. Eine Störung der Grundstimmung mit morgendlichen Stimmungstief war nicht zu eruieren. Dr. C. hat sehr deutlich herausgestellt, dass sich bei seiner Begutachtung keinerlei Anhaltspunkte für eine rezidivierende wahnhafte Störung ergeben haben. Er hat ferner darauf hingewiesen, dass die Klägerin sehr schmerzfixiert war, aber erhebliche Verdeutlichungstendenzen bot, die sich auch bei den testpsychologischen Untersuchungen reproduzieren ließen. So hat die Klägerin in dem Validierungstest RMT und dem SFSS-Test (Strukturierter Fragebogen Simulierter Symptome) jeweils eine Punktzahl erreicht, die auf Simulationstendenzen hinweist. Auffällig war auch, dass das der Klägerin insoweit verschriebene Medikament Lyrika, das sie vorgab einzunehmen, im Rahmen einer Blutprobe nicht nachzuweisen war. Dies spricht auch gegen die Glaubhaftigkeit der von der Klägerin vorgetragenen Beschwerden zumindest im Hinblick auf ihren Umfang. Der Senat stellt damit in Übereinstimmung mit allen Gerichtssachverständigen sowie mit den Gutachtern der Beklagten fest, dass die Klägerin noch mindestens 6 Stunden täglich zumindest leichte Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarkts verrichten kann. Ein Rentenanspruch ergibt sich auch nicht daraus, dass die Klägerin unter den üblichen Bedingungen des für sie in Betracht kommenden allgemeinen Arbeitsmarktes keine Tätigkeit finden würde. Denn bei ihr liegen weder ein nur eine Teilzeit erlaubendes Erwerbsvermögen noch eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder eine schwere spezifische Leistungsbehinderung vor, durch die für sie der Arbeitsmarkt verschlossen ist. Die von den Sachverständigen festgestellten qualitativen Leistungseinschränkungen sind nicht ungewöhnlich und schränken die der Klägerin offenstehenden Arbeitsfelder nicht wesentlich ein. Dr. C. hat auch ausdrücklich festgehalten, dass das Restleistungsvermögen der Klägerin noch die Verrichtung von Tätigkeiten erlaubt, die üblicherweise in ungelernten Tätigkeiten gefordert werden (z.B. Zureichen, Abnehmen, Kleben, Sortieren usw.). Auch besteht keine Einschränkung der Wegefähigkeit. Der Klägerin steht auch kein Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit zu. Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung haben bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen auch Versicherte, die vor dem
  4. Januar 1961 geboren und berufsunfähig sind (§ 240 Abs. 1 SGB VI). Berufsunfähig sind nach § 240 Abs. 2 SGB VI Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Zumutbar ist stets eine Tätigkeit, für die die Versicherten durch Leistungen zur beruflichen Rehabilitation mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden sind. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden verrichten kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen. Von Seiten der Klägerin wurde zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens Berufsschutz geltend gemacht. Die Klägerin hat auch keine Berufsausbildung zur Altenpflegerin, sondern nur eine 6-wöchige Anlernung zur Altenpflegehelferin durchlaufen. Sie hat ihre Tätigkeit immer als Pflegehelferin beschrieben. In ihrer letzten, wenn auch befristeten versicherungspflichtigen Tätigkeit war sie in Übereinstimmung hiermit ausweislich der Arbeitgeberauskunft als Altenpflegehelferin tätig. Hierbei handelte es sich um eine angelernte Tätigkeit mit einer Ausbildungs- oder Anlerndauer zwischen drei Monaten und bis zu einem Jahr, die Entlohnung entsprach der einer Mitarbeiterin mit Fertigkeiten und Kenntnissen, die unter fachlicher Anleitung Tätigkeiten in der Pflege wie etwa eine Altenpflegehelferin (Regelausbildungsdauer ein Jahr) verrichten. Für den Senat steht damit fest, dass die Klägerin nach dem Stufenschema des BSG als einfach Angelernte mit einer Anlerndauer von mehr als drei Monaten bis zu einem Jahr einzustufen ist. Dies hat zur Folge, dass sie uneingeschränkt auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verwiesen werden kann, ohne dass die Benennung einer Verweisungstätigkeit erforderlich wäre. Die Berufung war damit zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung (§§ 183 , 193 SGG) berücksichtigt, dass die Klägerin auch im Berufungsverfahren erfolglos geblieben ist. Gründe, die Revision zuzulassen (vgl. § 160 Abs. 2 SGG), liegen nicht vor. Permalink: http://openjur.de/u/830303.html Kommentare

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