- Forderungen, die ein Großabnehmer von Geflügel an den Betreiber eines Maststalls stellt, können nicht ohne Weiteres den Ausschlag geben bei der Beantwortung der Frage, ob organisatorische und betriebliche Lärmminderungsmaßnahmen zu ergreifen sind, und rechtfertigen keine generelle Freistellung von der Rücksichtnahme auf die Lärmschutzbelange Betroffener.
- Die Immissionsrichtwerte für seltene Ereignisse nach Nr. 6.3 der TA Lärm dürfen beim Eintritt solcher Ereignisse nicht von vornherein voll ausgeschöpft werden, sondern nur, soweit sich dies durch betriebliche Erfordernisse in Abwägung mit den Belangen der Nachbarschaft rechtfertigen lässt.Immissionsschutzrechtliche Genehmigung für einen Hühnermaststall;Zulassung einer nächtlichen Abholung der Schlachttiere mehrmals jährlich unter Überschreitung der „regulären“ Immissionsrichtwerte;Versagung des gemeindlichen Einvernehmens;Öffentlicher Belang des Hervorrufens schädlicher Umwelteinwirkungen;Seltene Ereignisse im Sinn der TA Lärm;Gebot der Lärmminderung durch organisatorische und betriebliche Maßnahmen Tenor I. Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Bayreuth vom
- Juli 2013 wird geändert. II. Nr. 3.1.4 der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung des Landratsamts Coburg vom
- Februar 2012 in der Fassung, die sie durch die Erklärungen des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth vom
- Juli 2013 erhalten hat, wird aufgehoben. III. Unter Änderung der Kostenentscheidung des Verwaltungsgerichts trägt der Beklagte 1/10 der Kosten des Klageverfahrens und die Kosten des Berufungsverfahrens. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten in beiden Instanzen selbst. IV. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. V. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand I. Die klagende Gemeinde wendet sich gegen die dem Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung des Landratsamts Coburg vom
- Februar 2012 für die Errichtung und den Betrieb einer Geflügelmastanlage für 39.145 Tiere. Der Maststall soll in der Nähe des Ortsteils W... im Außenbereich auf dem Grundstück FlNr. 1290 der Gemarkung W... entstehen, mit Nebenanlagen auf den südlich angrenzenden, nebeneinander liegenden Grundstücken FlNrn. 1142 und 1143, auf denen sich die Hofstelle des Beigeladenen mit einer Maschinenhalle (FlNr. 1142) und weiteren Gebäuden (FlNr. 1143) befindet. Nach dem zur Genehmigung gestellten Betriebskonzept sollen die schlachtreifen Tiere jährlich acht bis neun Mal, davon maximal fünf Mal während der Nachtzeit (22:00 Uhr bis 6:00 Uhr), jeweils mit mehreren Lkw abgeholt werden. Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom
- Februar 2012 enthält hierzu u.a. die Nebenbestimmung Nr. 3.1.4, wonach bei einer Überschreitung der in der vorausgehenden Nebenbestimmung Nr. 3.1.3 genannten Immissionsrichtwertanteile für die Nachtzeit die Abholung der Masthähnchen nur in maximal 5 Nächten eines Kalenderjahres erfolgen darf und in diesen Fällen an den unter Nr. 3.1.3 genannten Immissionsorten IO 1 und IO 2 der Immissionsrichtwert für seltene Ereignisse von 55 dB(A) zur Nachtzeit gemäß Nr. 6.3 der TA Lärm eingehalten werden muss. Der in der genannten Nebenbestimmung Nr. 3.1.3 angeführte Immissionsort 1 (IO 1) befindet sich am Wohnhaus des Beigeladenen („A...“) auf dem Grundstück FlNr.
- Dieses grenzt östlich an eines der Baugrundstücke (FlNr. 1143) an und liegt unstreitig in einem faktischen Dorfgebiet; es hat zum geplanten Mastgeflügelstall einen Abstand von ca. 255 m (von Gebäudewand zu Gebäudewand). Der weitere Immissionsort IO 2 befindet sich am Wohngebäude auf dem Grundstück FlNr. 1172/5 („B...“, unstreitig faktisches WA-Gebiet), das nordöstlich an das Stallgrundstück angrenzt (Entfernung zum Stall ca. 198 m). Die Hofgrundstücke FlNrn. 1142 und 1143 und das Stallgrundstück werden an ihrer Südseite durch die Ortsstraße „B...“ erschlossen, die sich über den Ortsrand hinaus fortsetzt. Die Klägerin hatte vor Erteilung der streitgegenständlichen Genehmigung ihr gemeindliches Einvernehmen versagt; das Landratsamt erteilte daraufhin die immissionsschutzrechtliche Genehmigung unter Ersetzung des Einvernehmens gemäß § 36 Abs. 2 Satz 3 BauGB. Die daraufhin erhobene Anfechtungsklage der Klägerin blieb erfolglos. In der mündlichen Verhandlung vom
- Juli 2013 hatte der Beigeladene zu Protokoll erklärt, auf die genehmigte Nutzung der bestehenden Maschinenhalle auf dem Grundstück FlNr. 1142 als Mistlagerstätte zu verzichten. Das Landratsamt hatte daraufhin eine Änderung der Genehmigung zu Protokoll erklärt, mit der die Nutzung der Maschinenhalle als Lager für im Zusammenhang mit der Geflügelmastanlage entstehende emittierende Stoffe, insbesondere Mist, ausgeschlossen wurde und die Nebenbestimmungen Nrn. 3.2.6 und 3.2.7 der Genehmigung, die sich auf eine solche Nutzung bezogen, ersatzlos gestrichen wurden. Das Bayerische Verwaltungsgericht Bayreuth wies sodann die Klage mit Urteil vom
- Juli 2013 ab. II. Auf Antrag der Klägerin ließ der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom
- März 2014 die Berufung insoweit zu, als das Verwaltungsgericht die Klage auch hinsichtlich der Zulassung eines Abholbetriebs zur Nachtzeit in der Nebenbestimmung Nr. 3.1.4 des Bescheids des Landratsamts Coburg vom
- Februar 2012 abgewiesen hatte. Im Übrigen lehnte der Verwaltungsgerichtshof den Berufungszulassungsantrag der Klägerin ab. Die Klägerin beantragt, unter Änderung des Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichts Bayreuth vom
- Juli 2013 die Nebenbestimmung Nr. 3.1.4 der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung des Landratsamts Coburg vom
- Februar 2012 aufzuheben, hilfsweise: unter Änderung des Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichts Bayreuth vom
- Juli 2013 die immissionsschutzrechtliche Genehmigung des Landratsamts Coburg vom
- Februar 2012 und die damit verbundene Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens aufzuheben. Sie macht – in Bezug auf die zugelassene Berufung – geltend, unzumutbare nächtliche Lärmimmissionen seien nicht nur am Immissionsort IO 1, sondern auch an weiteren Wohngrundstücken am „Bayerischen Berg“ zu erwarten. Hierbei sei auch der durch die Anlage entstehende Zu- und Abfahrtsverkehr zu berücksichtigen. Eine Erhöhung des maßgeblichen Immissionsrichtwerts infolge einer Gemengelage sei nicht gerechtfertigt; eine solche Gemengelage bestehe nicht. Jedenfalls könnte selbst eine Erhöhung des maßgeblichen Richtwerts um 5 dB(A) nicht die zugelassenen Lärmimmissionen von 55 dB(A) rechtfertigen. Die Voraussetzungen für eine Zulassung erhöhter Lärmbeeinträchtigungen durch seltene Ereignisse im Sinn von Nr. 7.2 TA Lärm seien nicht erfüllt. Zum einen fehle es vorliegend an dem Einsatz von dem Stand der Technik entsprechenden Lärmminderungsmaßnahmen; solche Maßnahmen seien aber geboten, bevor für seltene Ereignisse erhöhte Beurteilungspegel zugelassen würden. Der Anlagenbetreiber müsse dafür auch höhere Kosten in Kauf nehmen; eine Verhältnismäßigkeitsprüfung finde nicht statt. Vorliegend kämen z.B. eine Lärmschutzwand oder ein Lärmschutzwall oder die Situierung des Stalleingangs auf der dem Wohngebiet abgewandten Seite in Betracht. Die Abholung der Schlachttiere während der Nacht sei betriebstechnisch nicht notwendig, sie könnte auch tagsüber erfolgen; dies habe ein Außendienstmitarbeiter des Vertragspartners des Beigeladenen (Firma W...) erklärt. Fehlerhaft sei die Annahme des Verwaltungsgerichts, hierbei handele es sich um einen Aspekt der betriebswirtschaftlichen Organisation, die wegen des Schichtbetriebs des vorgesehenen Schlachthofs eine Nachtabholung bedinge und gerichtlich nicht nachprüfbar sei. Betriebliche Organisationsmöglichkeiten zur Lärmvermeidung seien im Gegenteil gerade zu berücksichtigen. Der Beigeladene hat im Berufungsverfahren keinen ausdrücklichen Antrag gestellt, tritt aber der Berufung entgegen. Die Nebenbestimmung Nr. 3.1.4 der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung sei rechtens; unzumutbare Lärmbelästigungen in der Nacht entstünden nicht. Soweit die „regulären“ nächtlichen Immissionsrichtwerte am Immissionsort IO 1 überschritten seien, handle es sich bei diesem Messpunkt um das Wohnhaus des Beigeladenen selbst. Dieser habe als Bauherr wirksam auf die Einhaltung des gesetzlichen Lärmschutzes verzichtet. Die Ausstallung am Ende eines Mastdurchgangs sei ein seltenes Ereignis, das nach dem Betriebskonzept in maximal fünf Nächten jährlich stattfinde. Die nächtliche Abholung der Tiere sei auf den Zweischichtbetrieb in den Schlachthöfen der Firma W... zurückzuführen; es handle sich um eine betriebswirtschaftliche Entscheidung, die nicht zu beanstanden sei. Bei dieser Erwägung seien auch Belange des Tierschutzes mit einbezogen worden. Überdies seien die zu erwartenden Immissionsrichtwertüberschreitungen geringfügig, zudem sei die bereits erwähnte Gemengelage zu berücksichtigen. Soweit vor der Erlaubnis für Überschreitungen des Immissionsrichtwerts technische Maßnahmen zur Lärmminderung zu ergreifen seien, könnten vom Betreiber einer Anlage keine unzumutbar aufwendigen Maßnahmen verlangt werden. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die angegriffene Nebenbestimmung Nr. 3.1.4 halte sich sowohl in Bezug auf die Häufigkeit der seltenen Ereignisse als auch auf die Höhe der zugelassenen Überschreitung des ansonsten geltenden Immissionsrichtwerts innerhalb des von Nr. 6.3 und Nr. 7.2 Abs. 1 TA Lärm eröffneten Rahmens. Bei der nach Nr. 7.2 Abs. 2 TA Lärm vorzunehmenden Einzelfallprüfung, wie oft und in welchem Maß der Nachbarschaft Überschreitungen des „regulären“ Lärmimmissionsrichtwerts zugemutet werden könnten und welche Abhilfemaßnahmen gegebenenfalls vorher unternommen werden müssten, habe die Behörde einen Spielraum. Vorliegend habe das Landratsamt rechtsfehlerfrei alle in Betracht kommenden Lärmschutzmaßnahmen geprüft, sie jedoch als unverhältnismäßig angesehen; dies ergebe sich aus S. 39-42 des Genehmigungsbescheids. Die nunmehr von den Betroffenen angesprochene Drehung des gesamten Vorhabens um 180 Grad würde zu einem Heranrücken der Abluftkamine an die Wohnbebauung und damit sogar zu einer Erhöhung der „Grund-Lärmbelastung“ der Nachbarschaft führen. Dass die Abholung der Schlachttiere auch tagsüber möglich sei, habe das Landratsamt berücksichtigt, indem es von den insgesamt acht notwendigen Abholungen nur maximal fünf während der Nachtzeit genehmigt habe. Wegen der Einzelheiten wird auf die beigezogenen Verwaltungsverfahrensakten und die Gerichtsakten Bezug genommen. Gründe Der Verwaltungsgerichtshof entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung im schriftlichen Verfahren (§ 101 Abs. 2 VwGO).
- Gegenstand des Berufungsverfahrens ist lediglich die Nebenbestimmung Nr. 3.1.4 der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung des Landratsamts Coburg vom
- Februar
- Die Berufung der Klägerin ist lediglich in Bezug auf die Nebenbestimmung Nr. 3.1.4 zugelassen worden. Diese Nebenbestimmung ist – entgegen der von der Klägerin weiter aufrecht erhaltenen Auffassung – rechtlich vom übrigen Genehmigungsinhalt abtrennbar und kann daher für sich genommen Streitgegenstand des Berufungsverfahrens sein. Daran ändert sich auch nichts dadurch, dass in der Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zugleich eine Ersetzung des versagten gemeindlichen Einvernehmens liegt und dass die Einvernehmensversagung seitens der Klägerin als einheitliche Entscheidung, ohne ausdrückliche Differenzierung nach bestimmten Teilaspekten der beantragten Genehmigung, getroffen worden ist. Insofern kann zur weiteren Begründung auf die Gründe des den Beteiligten bekannten Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofs vom
- März 2014 im Zulassungsverfahren ( 22 ZB 13.2381 ) Bezug genommen werden. Die Versagung des gemeindlichen Einvernehmens ist außerdem lediglich ein Verwaltungsinternum im Genehmigungsverfahren; sie wird von den Verwaltungsgerichten bei der Prüfung entweder eines geltend gemachten Anspruchs auf eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung oder der Rechtmäßigkeit einer erteilten, aber von der Standortgemeinde angefochtenen immissionsschutzrechtlichen Genehmigung inzident überprüft. Aus alledem folgt, dass der von der Klägerin „vorsorglich“ gestellte, jedoch auf einen weitergehenden Ausspruch gerichtete Berufungshilfsantrag (unter Änderung des entgegenstehenden Urteils die immissionsschutzrechtliche Genehmigung des Landratsamts Coburg vom
- Februar 2012 und die damit verbundene Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens insgesamt aufzuheben) nicht Gegenstand der Berufung sein kann, soweit der Antrag über die Nebenbestimmung Nr. 3.1.4 hinausgeht.
- Die Berufung ist begründet. Denn die im Berufungsverfahren allein streitgegenständliche Nebenbestimmung Nr. 3.1.4 der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung des Landratsamts Coburg vom
- Februar 2012 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Insoweit war das Urteil des Verwaltungsgerichts zu ändern und die Nebenbestimmung Nr. 3.1.4 der angefochtenen Genehmigung aufzuheben. Die Zulassung eines nächtlichen Abholbetriebs in maximal fünf Nächten eines Kalenderjahres unter Überschreitung der „regulären“ (nicht für „seltene Ereignisse“ geltenden) Lärmimmissionsrichtwerte ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). In einem bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren wird die Gemeinde dadurch geschützt, dass die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens nach den §§ 31 und 33 bis 35 BauGB nur im Einvernehmen mit der Gemeinde bejaht werden darf (§ 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB). Ein fehlendes Einvernehmen darf die Baugenehmigungsbehörde nach § 36 Abs. 2 Satz 3 BauGB, Art. 74 Abs. 1 BayBO nur ersetzen, wenn es nach § 36 Abs. 2 Satz 1 BauGB zu Unrecht verweigert wurde, weil das Vorhaben nach den §§ 31 und 33 bis 35 BauGB zulässig ist (BayVGH, U.v. 10.12.2007 – 1 BV 04.843 - BauR 2008, 654 und U.v. 24.3.2011 – 22 B 10.2320 – juris Rn. 11 m.w.N.; BVerwG, B.v. 17.6.2003 – 4 B 14/03 – BayVBl 2004, 185 , Rn. 6). Entsprechendes gilt, wenn - wie vorliegend – im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren über die Zulässigkeit nach den genannten Vorschriften entschieden wird (§ 36 Abs. 1 Satz 2 BauGB, § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG). Im vorliegenden Fall ist die Nebenbestimmung Nr. 3.1.4 der angefochtenen immissionsschutzrechtlichen Genehmigung mit § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB nicht vereinbar. Die Zulassung eines nächtlichen Abholbetriebs in maximal fünf Nächten eines Kalenderjahres unter Überschreitung der „regulären“ Immissionsrichtwerte würde im vorliegenden Fall schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen. Die Schädlichkeitsgrenze wird im vorliegenden Fall durch die „regulären“, nicht für seltene Ereignisse geltenden Immissionsrichtwerte bestimmt; dies sind am Immissionsort IO 1 (FlNr. 1144, „A...“) 45 dB(A) gemäß Nr. 6.1 Satz 1 Buchstabe c der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm – TA Lärm – und am Immissionsort IO 2 (FlNr. 1172/5, „B...“) 40 dB(A) gemäß Nr. 6.1 Satz 1 Buchstabe d TA Lärm. Diese Immissionsrichtwerte würden bei Zulassung des strittigen nächtlichen Abholbetriebs überschritten werden. Dies führt zur Rechtswidrigkeit dieser Zulassungsentscheidung. 2.
- Ohne Erfolg wendet der Beigeladene hiergegen ein (u.a. Schriftsatz vom 15.5.2014, Nr. 2.a auf S. 2), der Immissionsort IO 1 liege am Wohnhaus des Beigeladenen selbst, der wirksam auf die Einhaltung des Immissionswerts verzichtet habe. Denn bauplanungsrechtliche Anforderungen sind regelmäßig grundstücksbezogen und bestehen unabhängig davon, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt oder in einer konkreten immissionsschutzrechtlichen Konfliktsituation (zwischen dem Grundstück und einer emittierenden Anlage) Eigentümer des Grundstücks ist und ob dieser auf den ihm zustehenden Schutz Wert legt. Das Bauplanungsrecht regelt die Nutzbarkeit der Grundstücke in öffentlich-rechtlicher Beziehung auf der Grundlage objektiver Umstände und Gegebenheiten mit dem Ziel einer möglichst dauerhaften städtebaulichen Ordnung und Entwicklung. Daraus ergibt sich, dass die persönlichen Verhältnisse einzelner Eigentümer oder Nutzer bei der Bewertung von Lärmimmissionen im Rahmen des baurechtlichen Rücksichtnahmegebots keine Rolle spielen; dieses Abheben auf eine durchschnittliche Empfindlichkeit gegenüber Lärmbeeinträchtigungen schließt es aus, dass das bei objektiver Betrachtung maßgebliche Lärmschutzniveau auf das Maß gesenkt wird, das ein Betroffener nach seiner persönlichen Einstellung bereit ist hinzunehmen. Auf die Befolgung dieses Gebots kann daher nicht individuell verzichtet werden (BVerwG, U.v. 23.9.1999 – 4 C 6/98 - BayVBl 2000, 632 ; BayVGH, U.v. 29.5.2009 – 22 B 08.1785 – BayVBl 2010, 114 , Rn. 37). Der Verzicht des Beigeladenen auf seinen eigenen Schutz ist also am Immissionsort IO 1 ohne Belang; dasselbe gilt für den Umstand, dass der Eigentümer des Grundstücks am Immissionsort IO 2 keine Klage erhoben hat. 2.
- Ohne Belang ist auch, dass – wie der Beigeladene einwendet (Schriftsatz vom 15.5.2014, Nr. 2.b auf S. 2) – nach der der Genehmigung zugrundeliegenden immissionsschutztechnischen Stellungnahme des Ingenieurbüros K... vom
- Mai 2010 (nachfolgend: „GA K.“) in der Nacht während der Abholung der schlachtreifen Tiere ein Beurteilungspegel von nur ca. 48 dB(A) bzw. 47 dB(A), aber nicht 55 dB(A) erreicht würde. Allein maßgeblich ist nämlich, dass die streitgegenständliche Regelung dem Betreiber die Befugnis verleiht, über die für den Normalfall geltenden Immissionsrichtwerte hinaus Lärmimmissionen in dem nach der Regelung der Nr. 6.3 TA Lärm zulässigen Ausmaß zu erzeugen. Ihm wird dadurch z.B. auch die Möglichkeit eröffnet, bei Bedarf – soweit er den von der Genehmigung im Übrigen gesetzten Rahmen nicht verlässt – vom Betriebskonzept abzuweichen und gegebenenfalls die – nach dem Gutachten K. noch bestehenden – „Immissionsreserven“ zwischen 55 dB(A) und 48 dB(A) bzw. 47 dB(A) auszunutzen und möglicherweise lautere, aber weniger teure Fahrzeuge beim Verladen und dem Abtransport der Schlachttiere einzusetzen. Denn diesbezüglich enthält die angefochtene Genehmigung keine Vorgaben. 2.
- Der Beigeladene kann sich im vorliegenden Fall nicht auf Nr. 7.2 TA Lärm berufen; die Nebenbestimmung Nr. 3.1.4 der angefochtenen immissionsschutzrechtlichen Genehmigung kann damit nicht gerechtfertigt werden. Die in Nr. 6.3 TA Lärm genannten Werte sind Maximalwerte, die auch bei seltenen Ereignissen nicht überschritten werden dürfen. Diese Werte sind nicht mit den Werten gleichzusetzen, die - unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls - konkret zumutbar sind (vgl. Nr. 7.2 Abs. 2 Satz 1 TA Lärm). 2.3.
- Der Verwaltungsgerichtshof bezweifelt zwar nicht, dass es sich bei dem strittigen nächtlichen Abholbetrieb um voraussehbare Besonderheiten beim Betrieb einer Anlage handelt. Insoweit hat der Verwaltungsgerichtshof im Urteil vom
- Februar 2015 – 22 B 14.395 – juris dargelegt, dass es im Anwendungsbereich der TA Lärm nicht stets eines Vorkommnisses mit „Eventcharakter“ bedarf, um die an die Nr. 7.2 TA Lärm geknüpften Rechtsfolgen auszulösen, sondern dass - unbeschadet der nach der Nr. 7.2 TA Lärm zusätzlich zu erfüllenden Voraussetzungen – für die Bejahung des im Absatz 1 Satz 1 dieser Bestimmung enthaltenen Tatbestandsmerkmals der „voraussehbaren Besonderheit“ jede dem Grund nach prognostizierbare Abweichung von den ansonsten anzutreffenden Betriebsmodalitäten der Anlage ausreicht, die nach außen hin hervortritt und die mit der Erzeugung einer größeren Lärmfracht einhergeht, als sie für den Anlagenbetrieb ansonsten kennzeichnend ist (BayVGH, U.v. 6.2.2015, a.a.O., Rn. 36). Im vorliegenden Fall geht es um seltene Ereignisse in diesem Sinn. Der Verwaltungsgerichtshof hat aber auch keinen Zweifel daran gelassen, dass mit der Bejahung einer „voraussehbaren Besonderheit“ im Sinn der Nr. 7.2 Abs. 1 Satz 1 TA Lärm noch nicht feststeht, ob der Anlagenbetreiber zu einer Überschreitung der ansonsten einzuhaltenden Immissionsrichtwerte berechtigt ist (BayVGH, U.v. 6.2.2015, a.a.O., Rn. 37). Ob dies der Fall ist, hängt vielmehr auch davon ab, ob dem Anlagenbetreiber organisatorische und betriebliche Lärmminderungsmöglichkeiten im Sinn von Nr. 7.2 Abs. 2 Satz 1 TA Lärm abverlangt werden dürfen. Derartige Zumutbarkeitserwägungen werden dadurch, dass die Merkmale des vorgelagerten Begriffs der seltenen Ereignisse bejaht worden sind, nicht obsolet, sie prägen diesen Begriff nicht (vgl. auch OVG NW, B.v. 7.8.2012 – 2 A 2973/11 - NVwZ-RR 2012, 797 , Rn. 14). Die Befugnis, bei seltenen Ereignissen die ansonsten einzuhaltenden Immissionswerte überschreiten zu dürfen, hängt demzufolge von der Erfüllung weiterer Voraussetzungen ab, namentlich vom Resultat einer Abwägung der Interessen des Anlagenbetreibers mit den Belangen der Nachbarschaft (BayVGH, U.v. 6.2.2015, a.a.O., Rn. 37). Die Prüfung, ob organisatorische oder betriebliche Lärmminderungsmöglichkeiten im Sinn der Nr. 7.2 Abs. 2 Satz 1 TA Lärm bestehen (vgl. Feldhaus/Tegeder, a.a.O., TA Lärm, Nr. 7 Rn. 23), hat bei dieser Abwägung erhebliche Bedeutung. 2.3.
- Das Landratsamt hat aber organisatorischen und betrieblichen Möglichkeiten zur Vermeidung der Überschreitungen der „regulären“ Immissionsrichtwerte zu wenig Beachtung geschenkt. Im vorliegenden Fall ist nach der derzeitigen Sach- und Rechtslage nicht einzusehen, warum die strittigen Abholvorgänge nicht auch zur Tagzeit stattfinden können. Dass dies im konkreten Einzelfall nicht durch organisatorische und betriebliche Maßnahmen sichergestellt werden kann, leuchtet nicht ein. Das Verwaltungsgericht hat insoweit die Auffassung vertreten, die Frage, ob die schlachtreifen Tiere tagsüber oder nachts abgeholt würden, betreffe die auf den Zweischichtbetrieb in den Schlachthöfen der Vertragsfirma des Beigeladenen abgestimmte betriebswirtschaftliche Organisation und sei einer gerichtlichen Überprüfung entzogen. Dem ist nicht zu folgen. Aus dem Umstand, dass die TA Lärm – der als normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift für die Verwaltung und die Verwaltungsgerichte bindende Wirkung zukommt – ausdrücklich gebietet, zumutbare organisatorische und betriebliche Maßnahmen zur Vermeidung von Überschreitungen des Lärmimmissionsrichtwerts zu ergreifen, ergibt sich, dass der Betreiber einer lärmemittierenden Anlage in der Wahl seines Betriebskonzepts gerade nicht völlig frei ist, sondern vielmehr hierbei Rücksicht auf die durch § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG geschützten Belange der Nachbarschaft nehmen muss. Soweit der Vertreter des Veterinäramts am Landratsamt, Herr Dr. B..., im Erörterungstermin vom
- Mai 2010 in diesem Zusammenhang die Vorschrift des § 19 der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung – TierSchNutztV – angesprochen hat, lässt sich dieser Vorschrift – wie auch der gesamten Verordnung – kein Anhaltspunkt dafür entnehmen, dass eine Abholung in der Nacht vorgeschrieben sei oder überhaupt dem Tierschutz besser entsprechen würde. Den Einzelregelungen des § 19 TierSchNutztV – soweit sie vorliegend einschlägig sein können – zufolge muss der Halter von Masthühnern sicherstellen, dass die Hühnerställe insgesamt ausreichend hell sind (§ 19 Abs. 1 Nr. 4 TierSchNutztV) und dass das Beleuchtungsprogramm binnen einer Woche nach der Einstallung und bis zu drei Tagen vor dem voraussichtlichen Schlachttermin weitgehend dem natürlichen Tag-Nacht-Rhythmus nahekommt (§ 19 Abs. 1 Nr. 5 TierSchNutztV). Eine Aussage dazu, ob dem Tierschutz besser durch eine nächtliche oder eine tagsüber stattfindende Abholung der Tiere gedient ist, lässt sich den genannten Anforderungen an das Beleuchtungsprogramm – die ohnehin nur bis drei Tage vor der Schlachtung gelten – nicht entnehmen. Auch die seitens des Beigeladenen erstmals im Berufungsverfahren (Schriftsatz vom 15.5.2014, S. 4) vorgetragenen Gesichtspunkte sind vor dem Hintergrund früherer Erklärungen nicht überzeugend. Der Beigeladene macht geltend, nach seinen Erfahrungen als Tierhalter seien die Tiere in den frühen Morgenstunden ruhiger und gerade in den Sommermonaten seien dann die Umgebungstemperaturen niedriger, was für die Tiere weniger Stress bedeute. Jedenfalls ist aus der angefochtenen Genehmigung und den Akten nicht ersichtlich, dass – entgegen der Behauptung des Beigeladenen im genannten Schriftsatz – bei der Frage, zu welcher Tageszeit schlachtreifes Geflügel abgeholt werden soll, Tierschutzgesichtspunkte irgendeine Bedeutung gehabt hätten; die vor der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof am
- September 2014 seitens des Beigeladenen vorgelegte E-Mail des Schlachthofbetreibers (hierzu sogleich), wonach die Verladung der Tiere „zu jeder Tages- und Nachtzeit möglich“ sein müsse, spricht vielmehr gerade für das Gegenteil, ebenso wie die Ausführungen des amtlichen Veterinärs (Dr. B...) im Erörterungstermin zum Tagesordnungspunkt „Tierschutz“ (EÖ vom 31.5.2010, S. 8 und 9) und seine Aussage, dass die nächtliche Abholung der Tiere „wohl durch die 'just in time'-Arbeitsweise der Schlachthöfe bestimmt“ werde (EÖ vom 31.5.2010, S. 8 Mitte). Aus dem Kontext des Erörterungstermins ergibt sich – entgegen dem Vortrag des Beklagten (Schriftsatz vom 2.5.2014 im Verfahren 22 B 14.560, S. 4 unten) – gerade nicht, dass die Äußerung des Mitarbeiters der Vertragsfirma (Firma W...), Herrn B..., zur Möglichkeit einer Abholung zur Tagzeit (protokolliert unter TOP 7 zum Thema „Lärm“, vor dem „Thema Tierschutz [TOP 8]) in erster Linie auf die Beurteilung tierschutzrechtlicher Bestimmungen bezogen gewesen wäre. 28Der Beigeladene hat im erstinstanzlichen Verfahren oder im Berufungsverfahren auch keine überzeugenden Gesichtspunkte dafür vortragen können, dass es nach der derzeitigen Sach- und Rechtslage aus wirtschaftlichen oder andern Gründen unzumutbar wäre, die schlachtreifen Tiere außerhalb der immissionsschutzrechtlichen Nachtzeit abzuholen. Dagegen spricht zunächst die Aussage von Herrn B... im Erörterungstermin vom
- Mai
- Ausweislich des Protokolls (EÖ vom 31.5.2010, S. 8) erklärte er auf die Frage eines Einwenders, ob die schlachtreifen Tiere unbedingt zur Nachtzeit abgeholt werden müssten, dies sei nicht der Fall, es handele sich nur um ein „kann“. Er bestätigte außerdem, dass aus anderen Betrieben die Tiere auch tagsüber abgeholt würden. Zwar hat der Beigeladene in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof am
- September 2014 eine E-Mail der Betreiber desjenigen in Straubing ansässigen süddeutschen Schlachthofs vorgelegt, mit dem die Vertragsfirma des Beigeladenen (Firma W...) zusammenarbeitet („B...“ vom 17.7.2014 an den Beigeladenen, Bl. 205 der Akte 22 B 14.560). Dieser Nachricht zufolge sind die Schlachthofbetreiber zwar bereit, mit dem Beigeladenen einen neuen Vertrag zu schließen, aber ohne hierfür eine ausschließliche Tagverladung (offenbar versehentlich als „Nachtverladung“ bezeichnet) zuzusichern; es müsse „aus schlachtlogistischen Gründen die Verladung der Tiere zu jeder Tages- und Nachtzeit möglich sein“, und dieser Vertragspassus sei somit nicht verhandelbar. Der Verwaltungsgerichtshof misst indes dieser im Gegensatz zur Auskunft im Erörterungstermin stehenden Stellungnahme angesichts ihres zeitlichen Zusammenhangs mit dem bevorstehenden Verhandlungstermin geringere Überzeugungskraft bei; sie ist daher nicht geeignet, die im Erörterungstermin gemachte Aussage zu entkräften. Außerdem können die Forderungen, die ein Großabnehmer von Geflügel an den Betreiber eines Maststalls stellt, nicht ohne Weiteres den Ausschlag geben bei der Antwort auf die Frage, wie die in Nr. 7.2 Abs. 2 TA Lärm vorgeschriebene Abwägung auszufallen hat. Es ist zwar ohne Weiteres verständlich, dass eine maximale terminliche Flexibilität aus der Sicht eines jeden Unternehmens wünschenswert ist. Dies gilt auch für den Betrieb eines Schlachthofs. Dies bedeutet aber keine generelle Freistellung von der Rücksichtnahme auf die Lärmschutzbelange Betroffener. Diese haben hier deshalb besonderes Gewicht, weil die nächtliche Abholung der schlachtreifen Masttiere dem Betriebskonzept zufolge durchschnittlich sechs Stunden dauern soll (vgl. GA K., S. 8 Mitte) und – nach den Angaben des Beigeladenen – mit Lärm durch Lkw-Fahrten verbunden ist, die sich über mehrere Stunden hinziehen (vgl. S. 5 der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 4.9.2014 vor dem Verwaltungsgerichtshof: Maximal 4 eingesetzte Lkw, nicht mehr als 1 Lkw je Stunde). Wenn also die Abholung während der Nachtzeit erfolgt, ist nicht nur eine „Randzeit“ oder eine kurze Teilzeit der Nacht gestört, sondern dreiviertel der Nachtzeit sind betroffen. Ohne dass es darauf noch entscheidend ankäme, wird hierbei auch keine Rücksicht auf nachfolgende Arbeits- oder Schultage genommen. Zudem besteht kein Anhaltspunkt dafür, dass die Anpassung eines Geflügelmastbetriebs an die Erfordernisse des Nachbarschutzes sich überall so schwierig gestaltet wie im vorliegenden Fall (bedingt auch durch die Größe des Maststalls und dessen Nähe zur Wohnbebauung). Der Großabnehmer wird nur in wenigen Fällen auf vergleichbare Betriebszeitbeschränkungen eines Lieferanten stoßen, so dass deren betriebswirtschaftliche Relevanz für seinen Schlachthof zurücktritt. 292.3.
- Ein Weiteres kommt hinzu: Der Verwaltungsgerichtshof hält zwar den Ansatz für zutreffend, dem Grunde nach von einer Anzahl von der Hälfte der nach Nr. 7.2 TA Lärm maximal möglichen
(10)Nächten auszugehen. Nicht mehr nachvollziehbar ist dagegen, dass das Landratsamt Überschreitungen in dem nach Nr. 6.3 TA Lärm höchstmöglichen Ausmaß (55 dB(A)) zugelassen hat. Dies ist auch bei sogenannten seltenen Ereignissen nicht generell, sondern nur dann zumutbar, wenn sich dies mit betrieblichen Erfordernissen in Abwägung mit den Belangen der Nachbarschaft rechtfertigen lässt. Daran fehlt es hier jedoch. Nach der vom Beigeladenen im Genehmigungsverfahren vorgelegten immissionsschutztechnischen Stellungnahme sind in der Nacht durch die Abholung der schlachtreifen Tiere und die Lüftungsanlage des Stalls Beurteilungspegel von 47,9 dB(A) am Immissionsort IO 1 und 46,8 dB(A) am Immissionsort IO 2 zu erwarten (GA K., S. 12 Tabelle 6). Nachvollziehbar wäre insoweit allenfalls ein Spielraum bis 50 dB(A). Davon abgesehen ergibt sich aus der angefochtenen Genehmigung (S. 40), dass zum Einen die für die Ladevorgänge verwendeten Gabelstapler von der Vertragsfirma des Beigeladenen (Firma W...) bzw. deren für den Transport beauftragtem Unternehmen gestellt werden, dass zum Andern auf dem Markt andere Fahrzeuge mit einem um 2 dB(A) oder 3 dB(A) niedrigeren Schallleistungspegel verfügbar sind. Dass der Beigeladene – wie er in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof erklärte – auf das von der Firma W... beauftragte Transportunternehmen „nur begrenzt Einwirkungsmöglichkeiten“ hat und dass nach Aussage der Umweltingenieurin die hauptsächlichen Geräusche nicht von den Fahrzeugmotoren, sondern vom Transport der Kisten mit Tieren herrührten, mag zutreffen. Dass der Beigeladene hier aber gar keine Einflussmöglichkeiten hätte, trägt er selber nicht vor. Vielmehr hat er in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof eingeräumt, dass er zumindest einen „leisen Gabelstapler“ mit einem Schallleistungspegel von höchstens 103 dB(A) vorhalten könnte. Aus den genannten Gründen war der Berufung in vollem Umfang stattzugeben, das angegriffene Urteil insoweit zu ändern und die Nebenbestimmung Nr. 3.1.4 in der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung des Landratsamts vom 1. Februar 2012 in der Fassung, die sie durch die Erklärungen des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 19. Juli 2013 erhalten hat, aufzuheben. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Da der Beigeladene in beiden Instanzen keinen Antrag gestellt hat, können ihm keine Kosten auferlegt werden (§ 154 Abs. 3 Halbsatz 1 VwGO). Da er sich somit nicht am Kostenrisiko beteiligt hat, entspricht es der Billigkeit (§ 162 Abs. 3 VwGO), wenn er seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht nach § 167 Abs. 2 VwGO, § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO abschließend aufgezählten Gründe vorliegt. Beschluss Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 6.000 € festgesetzt (§ 52 Abs. 1, § 47 Abs. 1 GKG). Permalink: https://openjur.de/u/830336.html ( https://oj.is/830336 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 8 Zitiert 3 Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.