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FG München, Urteil vom 16. April 2015 - Az. 15 K 174/12

Tenor 1. Das Verfahren wird fortgesetzt. 2. Die Einkommensteuerbescheide 1991 bis 1999 des Finanzamts K..., jeweils vom 11. November 2010, werden hinsichtlich der Einnahmen aus Kapitalvermögen wie folgt geändert:

  1. a)Die Einnahmen 1991 bis 1995 werden um 133.455,68 DM reduziert und auf insgesamt 227.068,01 DM festgesetzt; die Reduzierung wird im Schätzungswege gleichmäßig auf alle fünf Veranlagungszeiträume verteilt (26.691,17 DM pro VZ);
  2. b)Die Einnahmen 1996 bis 1999 werden verringert um - 81.181,10 DM für 1996;- 179.742,79 DM für 1997;- 119.102,00 DM für 1998;- 129.780,04 DM für 1999. Die Ermittlung der festzusetzenden Einkommensteuer wird dem Beklagten übertragen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Die Klage gegen den Beklagten in Sachen Aufteilungsbescheide Einkommensteuer 1991 bis 1999, in Sachen Bescheide über Hinterziehungszinsen zur Einkommensteuer 1991 bis 1999 - ersetzt durch die Bescheide über Nachzahlungszinsen zur Einkommensteuer 1991 bis 1999 - und in Sachen Aufteilungsbescheide über Hinterziehungszinsen zur Einkommensteuer 1991 bis 1999 wird abgewiesen. 4. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens zu 1/3, der Beklagte zu 2/3. 5. Das Urteil ist im Kostenpunkt für den Kläger vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten des Klägers die Vollstreckung abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Tatbestand I. Der Kläger, ein Zahntechnikermeister, wendet sich gegen Feststellungen einer Steuerfahndungsprüfung. Er wurde für die Streitjahre zunächst beim Finanzamt N… (Baden-Württemberg) veranlagt, das den Steuerfall wegen Wohnsitzwechsels an das Finanzamt K…… (Bayern; Beklagter) abgab. Der Kläger wurde zunächst mit seiner ehemaligen Ehefrau zur Einkommensteuer zusammenveranlagt. Mit Bescheid vom 18. Januar 2007 setzte das Finanzamt N… Hinterziehungszinsen gegen den Kläger für die Veranlagungszeiträume 1991 bis 1999 in Höhe von insgesamt 67.172 € fest. Der Kläger wandte sich gegen die Einkommensteuerfestsetzungen sowie gegen die Festsetzung von Hinterziehungszinsen; die Aufteilung der Einkommensteuer und Hinterziehungszinsen erfolgte antragsgemäß mit Bescheiden vom 27. November 2006 bzw. 20. Februar 2007. Im Einspruchsverfahren wandte sich der Kläger gegen die im Rahmen der Steuerfahndungsprüfung vorgenommenen und in den Bescheiden umgesetzten Besteuerung nach § 18 Abs. 3 des Auslandsinvestmentgesetzes (AuslInvestmG) für das Konto 0024944 … (Kläger und damalige Ehefrau) und das Konto 0118002 des Klägers, beide bei der Y- Bank Liechtenstein, ab dem14. Juli 1990 (Übergang des Depots vom Vater des Klägers auf den Kläger). Ferner beantragte er die hälftige Aufteilung der Kapitaleinkünfte auf seine Ehefrau, da dieser bei der Ehescheidung im Urteil vom 23. November 2006 das hälftige Vermögen zugesprochen worden sei und sie deshalb auch die daraus während bestehender Ehe erzielten Erlöse zu versteuern habe (vgl. hierzu klageabweisendes Urteil des Senats vom 16. Dezember 2011 15 K 883/08 in Sachen Einkommensteuer 2000 bis 2002 auf Seiten 18 und 19). Die Einspruchsverfahren verliefen erfolglos (Einspruchsentscheidung des Finanzamts N vom 13. Oktober 2008). Das Finanzamt N… gab den Steuerfall daraufhin an den Beklagten ab. Antragsgemäß erließ der Beklagte am 11. November 2010 Einkommensteuerbescheide zur getrennten Veranlagung des Klägers. Die gegen die ursprünglichen Zusammenveranlagungsbescheide und die Einspruchsentscheidung vom 13. Oktober 2008 erhobene Klage verwies das Finanzgericht Baden-Württemberg mit Beschluss vom 21. Dezember 2011 unter Nennung aller Verfahrensgegenstände an das Finanzgericht München und führte aus, nunmehr seien die Bescheide über die getrennte Veranlagung zum Verfahrensgegenstand geworden. Ausführungen zu den weiteren Verfahrensgegenständen enthält der Beschluss außerhalb des Rubrums nicht. Der Beklagte teilte mit, dass ihm nicht alle Unterlagen des Finanzamts N… vorlägen, er jedoch davon ausgehe, dass die Verfahren hinsichtlich der beantragten Hinterziehungszinsbescheide sowie Aufteilungsbescheide in Sachen Einkommensteuer und Hinterziehungszinsen durch die Bescheide jeweils vom 11. November 2010 erledigt seien. Hinterziehungszinsen seien vom Beklagten nicht festgesetzt worden. Der Beklagte erkläre das Verfahren in der Hauptsache für erledigt. Der Kläger äußerte sich zur Abgabe einer Erledigungserklärung nach gerichtlicher Aufforderung mit Fristsetzung bis zum 10. August 2014 nicht. In der Aufforderung war darauf hingewiesen worden, dass das Gericht bei Ausbleiben einer klägerischen Erklärung annehmen werde, dass der Rechtsstreit auch vom Kläger als erledigt angesehen werde. Mit Beschluss vom 3. September 2014 wurden dem Kläger die Kosten des Verfahrens auferlegt. Mit Schreiben vom 10. September 2014 teilte der Kläger mit, er habe einer Erledigung der Klage nicht zugestimmt, und begehre eine Entscheidung aufgrund mündlicher Verhandlung. Der Kläger beantragt sinngemäß,das Verfahren fortzusetzen und die Einnahmen aus Kapitalvermögen 1991 bis 1995 aus dem Konto …f(Kläger und damalige Ehefrau) bei der LGT Bank Liechtenstein um insgesamt 133.455,68 DM zu reduzieren; die Einnahmen des auf seinen Namen lautenden Kontos bei der Y-Bank Liechtensteinzu reduzieren um - 81.181,10 DM für 1996;- 179.742,79 DM für 1997;- 119.102,00 DM für 1998;- 129.780,04 DM für 1999.Der Beklagte beantragt,die Klage abzuweisen. Mit Beschluss vom 24. Oktober 2014 hat das Gericht die Entscheidung dem Einzelrichter übertragen. Auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 16. April 2015 wird ebenso verwiesen wie auf den Steuerfahndungsbericht des Finanzamts Ke… vom 24. März 2006, die Rechtsbehelfsakte des Finanzamts N…, die Klageakte 10 K 5263/08 des Finanzgerichts Baden-Württemberg und die vom Beklagten vorgelegte Veranlagungs- und Rechtsbehelfsakte. Gründe II. Das Verfahren ist nicht erledigt. Der Kläger hat der Erledigung bereits am 13. März 2014 widersprochen, sodass nicht angenommen werden konnte, dass er nunmehr einer Verfahrenserledigung stillschweigend zugestimmt hätte. Die Klage ist teilweise begründet. 1.Einkommensteuer 1991 bis 1999Das Gericht geht von der örtlichen Zuständigkeit des Beklagten aus. Es stützt sich hierbei auf die erst am 6. Dezember 2010 und damit nach Erlass der angefochtenen Bescheide erfolgte Ummeldung des Klägers nach W… (Baden-Württemberg) und auf den Aktenvermerk des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 23. Februar 2011, wonach der Klägervertreter angegeben habe, der Kläger habe sich kurze Zeit nach Erlass der vom Beklagten erlassenen Bescheide wieder nach Baden-Württemberg umgemeldet. Das Verfahren leidet an Aktenarmut; es liegt dem Gericht nur der Steuerfahndungsbericht mit tabellarischen Anlagen zu den Kapitalerträgen - gelegentlich stichwortartig erläutert -, die Rechtsbehelfsakte des Finanzamts N… sowie die Veranlagungs- und Rechtsbehelfsakte des Beklagten vor; es wurde versichert, alle vorhandenen Unterlagen vorgelegt zu haben (Schriftsatz des Beklagten vom 4. April 2014). Deshalb ist es dem Gericht nicht möglich, die Höhe der dem Kläger zugerechneten Kapitalerträge zu überprüfen; dies ist jedoch im Rahmen der gestellten Klageanträge auch nicht erforderlich, da die Klageanträge das Maß der gerichtlichen Überprüfung bestimmen, § 96 Abs. 1 Satz 2 FGO. Der Einwand des Klägers, Erträge aus Fonds im Sinne von § 18 Abs. 3 AuslInvestmG seien nur in Höhe der tatsächlich erzielten Einnahmen der Besteuerung zugrunde zu legen, trifft zu. Die auf die streitigen Kapitalerträge anwendbare Vorschrift verstößt offensichtlich gegen Gemeinschaftsrecht. Zur Feststellung des Verstoßes bedarf es keiner Anrufung des Europäischen Gerichtshofes (Bundesfinanzhof – BFH – Urteil vom 18. November 2008 VIII R 24/07 , BStBl II 2009, 518 mit Anm. Steinhauff, jurisPR-SteuerR 18/2009, Anm.3). Sie verstößt gegen die Kapitalverkehrsfreiheit gemäß Art. 73b Abs. 1 EGV bzw. Art. 56 Abs. 1 EG, die auch im Hinblick auf Drittstaaten mit gleichem Schutzbereich gewährt wird (FG Baden-Württemberg, Urteil vom 27. Februar 2012 9 K 4048/09 , juris). Dies führt zur Reduzierung der Kapitalerträge 1991 bis 1995, aber auch 1996 bis 1999, in der beantragten Höhe. Die Reduzierung der Kapitalerträge 1991 bis 1995 um insgesamt 133.455,68 DM erfolgt wegen der von der Steuerfahndung teilweise vorgenommenen Schätzungen nach § 96 Abs. 1 Hs. 2 FGO, § 162 AO in Höhe von je einem Fünftel des Gesamtbetrags für die Veranlagungszeiträume 1991 bis 1995. Eine weitere Reduzierung der Kapitalerträge wegen der Zuweisung des hälftigen Vermögens im Scheidungsurteil an seine Ehefrau kommt jedoch nicht in Betracht; insoweit wird auf die Ausführungen des Senats im Verfahren 15 K 883/08 verwiesen. 2. Aufteilungsbescheide Einkommensteuer 1991 bis 1999 Hinterziehungszinsen zur Einkommensteuer 1991 bis 1999 Aufteilungsbescheide über Hinterziehungszinsen zur Einkommensteuer 1991 bis 1999Die Klage ist insoweit unzulässig. Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat in seinem Verweisungsbeschluss, der nach § 17a des Gerichtsverfassungsgesetzes aufdrängende Wirkung hat, diese Bescheide in den Gründen nicht erwähnt. Das Finanzamt N… hat im Zuge der Erstellung neuer Bescheide wegen der getrennten Veranlagung im Schriftsatz vom 25. November 2010 dem Kläger angekündigt, dass lediglich die Einkommensteuerbescheide geändert würden; folglich könnten die in diesem Punkt abzuhandelnden Bescheide des Finanzamts N… noch bestehen. Der Beklage hat jedoch verneint, derartige Steuerforderungen gegen den Kläger zu verfolgen; er hat dies auch mit der Berechnung von Nachzahlungszinsen in den geänderten Einkommensteuerbescheiden deutlich gemacht. Deshalb geht das Gericht davon aus, dass die Bescheide des Beklagten über Nachzahlungszinsen 1991 bis 1999 wegen der teilweisen Identität der Regelungsbereiche die Bescheide über Hinterziehungszinsen ersetzt haben und nach § 68 Abs. 1 Satz 1 FGO zum Gegenstand des Verfahrens geworden sind (Gräber/von Groll, FGO, § 68 Rz 75 mit weiteren Nachweisen). Für eine selbständige Anfechtung von Bescheiden über Nachzahlungsbescheide fehlt jedoch das Rechtsschutzbedürfnis, da diese Bescheide bloße Folgebescheide sind, die sich bei einer geänderten Festsetzung der Einkommensteuer automatisch anpassen, ohne dass es dafür einer Klage bedürfte (§ 51a Abs. 5 Satz 2 EStG). Nachdem Bescheide über die getrennte Veranlagung erstellt wurden, ist auch die Beschwer des Klägers durch die ursprünglichen Aufteilungsbescheide des Finanzamts N… entfallen. Insoweit ergibt sich die Unzulässigkeit der Klage aus § 40 Abs. 2 FGO. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 136 Abs. 1 Satz 1 FGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 151 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 FGO, §§ 708 Nr. 10, 709 ZPO. Permalink: http://openjur.de/u/830358.html Kommentare

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