Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand I. Streitig ist im Hauptsacheverfahren, ob Einkünfte aufgrund der Pauschalbesteuerung nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) und § 6 des Investmentsteuergesetzes (InvStG) bei der Einkommensteuer 2008 bis 2011 zu berücksichtigen sind (Hauptsacheverfahren: 15 K 625/15). Die aufgeworfene Streitfrage ist bereits Gegenstand eines weiteren Klageverfahrens in Sachen Einkommensteuer 2004 (Az. 15 K 2748/14). Der Antragsteller (Ast.) hat mit Schreiben vom 05.03. 2015 „die Aussetzung der Vollziehung der festgesetzten Steuern lt. Einspruchsentscheidung vom 05.03.2015 für die Jahre 2008 – 2011“ beantragt. In dieser Einspruchsentscheidung wurden die bisher mit Bescheiden jeweils vom 26.06.2014 festgesetzten Einkommensteuern für die Streitjahre erhöht; der Einspruch in Sachen Einkommensteuer 2004 wurde als unbegründet abgewiesen. Der gegen die ursprünglichen Bescheide vom 26.06.2014 erhobene Antrag auf Aussetzung der Vollziehung war mit Bescheid vom 19.08.2014 und der nachfolgende Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 15.10.2014 als unbegründet zurückgewiesen worden. Zugleich mit dem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung hat der Ast. Klage für die Streitjahre erhoben und diese Klage in Abgrenzung zum Klageverfahren in Sachen Einkommensteuer 2004 als „neue Klage“ bezeichnet. Die vorgelegte Vollmacht bezieht sich nur auf die Einkommensteuer 2008 bis 2011. Der Antragsteller beantragt (sinngemäß),die Vollziehung der Einspruchsentscheidung vom 05.03.2015 in Höhe von 13.401 Euro(Einkommensteuer 2008), 16.305 Euro (Einkommensteuer 2009), 14.132 Euro (Einkommensteuer 2010) und 15.843 Euro (Einkommensteuer 2011) wegen ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit auszusetzen. Der Antragsgegner (Ag.) beantragt,den Antrag als unzulässig, hilfsweise für den Fall, dass sich der Antrag auch gegen diejeweils mit Bescheiden vom 26.06.2014 festgesetzten Einkommensteuern richten sollte,als unbegründet abzuweisen. Auf die Schriftsätze und die Akten wird Bezug genommen. Gründe II. 1.Der Antrag ist unzulässig.Gem. § 69 Abs. 4 Finanzgerichtsordnung (FGO) kann der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nach § 69 Abs. 3 FGO bei Gericht in zulässiger Weise nur angebracht werden, wenn die Finanzbehörde einen Antrag nach § 69 Abs. 2 FGO ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Dies gilt nicht, wenn1. die Finanzbehörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder2. eine Vollstreckung droht. Keiner dieser Ausnahmetatbestände liegt im Streitfall vor. Nach dem Wortlaut seiner Antragsschrift hat der Ast. eindeutig nicht wegen der Einkommensteuerbescheide für die Streitjahre vom 26.06.2014 Aussetzung der Vollziehung beantragt, sondern (nur) wegen der in der Einspruchsentscheidung vorgenommenen Verböserung, die auf der Anwendung von §§ 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG, 6 InvStG beruht. Er wendet sich in seiner Antragsschrift auch nur gegen die Anwendung der gemeinschaftsrechtlich umstrittenen Pauschalbesteuerung. Ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der durch die Einspruchsentscheidung verböserten Einkommensteuerbescheide für die Streitjahre wurde nicht gestellt. Dies ist jedoch unstreitig auch im Fall einer vorherigen Ablehnung der Aussetzung der Vollziehung erforderlich, wenn in einer Einspruchsentscheidung eine Verböserung erfolgt (zum Meinungsstreit Gräber/Koch, § 69 FGO Rz. 71f. sowie Tipke/Kruse-Seer, § 69 FGO Rz. 71). Denn in diesem Fall fehlt es an der im Wesentlichen erforderlichen Identität des beim Ag. gestellten Antrags mit dem bei Gericht gestellten Antrag (Tipke/Kruse-Seer, § 69 FGO Rz. 74 m.w.N.). 2.Für das Hauptsacheverfahren wird der Ast. darauf hingewiesen, dass sein Begehren derzeit auch als unbegründet erscheint.
- a)Das Gericht geht nach wie vor von der örtlichen Zuständigkeit des Ag. aus (vgl. auch Urteil vom 16.04.2015 15 K 174/12 in Sachen Einkommensteuer 1991 bis 1999 u.a.). Zwar hat der Ast. im vorangegangenen Verfahren erklärt, er habe seinen Wohnsitz kurz nach dem Erlass der dort streitgegenständlichen Bescheide und damit vor dem Ergehen der hier zu beurteilenden Einspruchsentscheidung wieder in den Zuständigkeitsbereich des Finanzamts N… in Baden-Württemberg verlegt. Für die Besteuerung natürlicher Personen nach dem Einkommen ist das Wohnsitzfinanzamt örtlich zuständig, § 19 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung (AO). Ein Wechsel der Zuständigkeit tritt in dem Zeitpunkt ein, in dem eine der beiden Finanzbehörden hiervon erfährt, § 26 Abs. 1 Satz 1 AO. Hierfür liegen aus den präsenten Unterlagen keinerlei Anhaltspunkte vor. Diese Thematik wird ggf. im Hauptsacheverfahren noch zu erörtern sein, weshalb auch darauf hingewiesen wird, dass der Ag. unter den Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 Satz 1 AO das Verfahren auch bei geänderter örtlicher Zuständigkeit fortführen könnte.
- b)Zwar hat der Europäische Gerichtshof entschieden, dass einem Steuerpflichtigen der Anteile an einem ausländischen Investmentfonds gezeichnet hat, die Möglichkeit zur Beibringung von Unterlagen und Informationen zum Nachweis der tatsächlichen Höhe seiner Einkünfte eingeräumt werden muss (EuGH-Urteil vom 9.10.2014 Rs. C-362/12 van Caster und van Caster gegen FA Essen-Süd, curia.europa.eu). Gemäß § 6 Satz 1 InvStG sind in den Fällen, in denen die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 InvStG nicht erfüllt sind, beim Anleger die Ausschüttungen auf Investmentanteile, der Zwischengewinn sowie 70 Prozent des Mehrbetrags anzusetzen, der sich zwischen dem ersten im Kalenderjahr festgesetzten Rücknahmepreis und dem letzten im Kalenderjahr festgesetzten Rücknahmepreis eines Investmentanteils ergibt; mindestens sind 6 Prozent des letzten im Kalenderjahr festgesetzten Rücknahmepreises anzusetzen. Wird ein Rücknahmepreis nicht festgesetzt, so tritt gemäß § 6 Satz 2 InvStG an seine Stelle der Börsen- oder Marktpreis. Der nach § 6 Satz 1 InvStG anzusetzende Teil des Mehrbetrags gilt nach § 6 Satz 3 InvStG mit Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres als ausgeschüttet und zugeflossen. Dieser pauschalen Ermittlung der Erträge steht aber nach Auffassung des EuGH die Regelung des Art. 63 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) entgegen, da diese Regelung dem Steuerpflichtigen nicht ermöglicht, Unterlagen oder Informa-tionen beizubringen, mit denen sich die tatsächliche Höhe seiner Einkünfte nachweisen lässt (vgl. EuGH-Urteil vom 9.10.2014 Rs. C-362/12 van Caster und van Caster gegen FA Essen-Süd, a.a.O.). Zur Begründung erklärt der EuGH, dass es sich nicht von vornherein ausschließen lasse, dass die betreffenden Steuerpflichtigen einschlägige Belege vorlegen können, anhand deren die Steuerbehörden des Besteuerungsmitgliedstaats die Angaben, die erforderlich sind, um die Steuer auf die Erträge aus den Investmentfonds ordnungsgemäß zu bemessen, klar und genau prüfen können. Die Veröffentlichung der Angaben zu den Besteuerungsgrundlagen und deren Überprüfung durch einen gesetzlich zur Erbringung von Steuerberatungsleistungen befugten Berufsträger, dass die Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden, würden zwar die einheitliche Besteuerung der Steuerpflichtigen, die Anteile an demselben Investmentfonds gezeichnet haben, garantieren. Durch einen internen Informationsaustausch innerhalb der deutschen Finanzverwaltung sowie durch die gegenseitige Amtshilfe zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten könnten aber auch sämtliche Auskünfte beschafft werden, die für die ordnungsgemäße Bemessung der Steuer eines Steuerpflichtigen notwendig erscheinen. Der Verwaltungsaufwand, den die den Steuerpflichtigen eingeräumte Möglichkeit, Informationen zum Nachweis ihrer Einkünfte beizubringen, für die Finanzbehörden des Besteuerungsmitgliedstaats mit sich bringt, rechtfertige nicht die Einschränkung des freien Kapitalverkehrs. Folglich könne die Regelung nicht durch die Notwendigkeit gerechtfertigt werden, die Wirksamkeit der steuerlichen Kontrolle und die wirksame Einziehung der Steuern zu gewährleisten, da sie es dem Steuerpflichtigen nicht ermöglicht, Unterlagen oder Informationen beizubringen, mit denen sich die Höhe seiner tatsächlichen Einkünfte nachweisen lässt. Davon ausgehend ist die Regelung des § 6 InvStG wegen des Anwendungsvorrangs des EG-Rechts normerhaltend europarechtskonform auszulegen. Im Verhältnis des Gemeinschaftsrechts zum nationalen Recht besteht ein Vorrang des Gemeinschaftsrechts. Kollisionsfälle zwischen Gemeinschaftsrecht und nationalem Recht sind durch einen Vorrang des Gemeinschaftsrechts zu lösen. Der Vorrang bezieht sich auf alle Rechtsquellen des Gemeinschaftsrechts, einschließlich des sekundären Gemeinschaftsrechts. Es ist Sache des Gerichts, selbst aus der Verletzung europäischen Rechts die möglichen Konsequenzen zu ziehen. Zur Nichtanwendung des dem Gemeinschaftsrecht widersprechenden nationalen Rechts sind alle mit der Rechtssache befassten Instanzen verpflichtet (vgl. Bundesfinanzhof-BFH-Urteil vom 21.10.2008 X R 15/08 , BFH/NV 2009, 559 mit wei-terem Hinweis auf EuGH-Urteil vom 10. April 2008 Rs. C-309/06 -Marks & Spencer-, Betriebs-Berater -BB- 2008, 1158). Dies führt dazu, dass die Regelungen des §§ 6 Satz 1 und 5 Abs. 1 InvStG so auszulegen sind, dass die Vorschrift des § 2 InvStG anzuwenden ist, wenn die tatsächliche Höhe der Erträge durch entsprechende Unterlagen i.S.d. § 5 Abs. 1 InvStG nachgewiesen ist, auch wenn die Besteuerungsgrundlagen nicht gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 3 InvStG im Bundesanzeiger veröffentlicht worden sind (vgl. hierzu auch BMF-Schreiben vom 04.02.2015, BStBl I 2015, 135). Derartige Nachweise sind zwar seit längerem angekündigt, liegen jedoch bislang nicht vor. 3.Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs.1 FGO. Permalink: http://openjur.de/u/830359.html Kommentare
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