Tenor 1.Die Klage wird abgewiesen.2.Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Tatbestand Streitig ist, ob die Einkünfte des Klägers als Turnierrichter im Pferdedressur- und Springreiten gem. § 3 Nr. 26 EStG steuerbefreit sind. Der Kläger und seine Ehefrau wurden für das Streitjahr 2009 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger erzielte Einkünfte aus selbständiger Arbeit und als Turnierrichter sowie Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft. Seine Ehefrau erzielte Einkünfte aus Gewerbebetrieb aus einem Einzelunternehmen und aus einer Beteiligung, Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und aus Vermietung und Verpachtung. In der Einkommensteuererklärung 2009 erklärte der Kläger bei seinen Einkünften aus selbständiger Arbeit Einkünfte i. H. v. 38.436 € und i. H. v. 442 € aus einer nebenberuflichen selbständigen Tätigkeit. In einem Begleitschreiben zur Einkommensteuererklärung 2009 vom 09.06.2011 erläuterte der Kläger zu seinen Einkünften aus anderer selbständiger Arbeit, diese Einkünfte stammten aus Vortragstätigkeiten bei Pferdesportverbänden und aus Tätigkeiten als Turnierrichter im beurteilenden Richtverfahren bei Pferdesportveranstaltungen. Nach Abzug der Übungsleiterpauschale i. H. v. 2.100 € verblieben seiner Ansicht nach steuerpflichtige Einkünfte i. H. v. 184 €. Mit Schreiben vom 08.09.2011 gab der Kläger weiter an, seine Richtertätigkeit sei eine den begünstigten Katalogtätigkeiten des § 3 Nr. 26 EStG vergleichbare Tätigkeit. Die Einkünfte seien nahezu ausschließlich bei einer Vortragstätigkeit bei Verbänden (Bayerischer Reit- und Fahrverband, Ausbildung der Pferdewirtschaftsmeister) oder bei Dressurprüfungen erzielt worden. Dabei seien überwiegend Reitvorstellungen von Jugendlichen gerichtet worden. Hierbei erhalte jeder Reiter entweder nach seinem Ritt eine mündliche Kommentierung seiner Leistungen mit Anleitungen zur Verbesserung oder ein schriftliches Protokoll, in welchem dem Reiter für jedes einzelne Element seines Ritts aufgezeigt werde, was gut bzw. schlecht gewesen sei und wie er dieses verbessern könne. Seine Tätigkeit sei daher mit der eines Ausbilders oder Übungsleiters vergleichbar, da er Wissen, Kenntnisse und besondere Fertigkeiten vermittelt habe. Um als Richter zugelassen zu werden, bedürfe es des Nachweises umfassender eigener Reitererfahrung. Seine Tätigkeit sei nicht mit einer Schiedsrichtertätigkeit vergleichbar, bei der es nur um die Einhaltung von Spielregeln gehe. Mit Bescheid vom 05.10.2011 setzte das Finanzamt die Einkommensteuer 2009 auf 4.646 € fest. Dabei ging es von Einkünften des Klägers aus der streitigen selbständigen Arbeit i. H. v. 1.142 € aus. In den Bescheiderläuterungen wurde ausgeführt: „Die Tätigkeit als Turnierrichter bei Pferdesportveranstaltungen ist laut internen Verwaltungsanweisungen nicht nach § 3 Nr. 26 EStG begünstigt. Die Einnahmen wurden zu je 50 % auf Vortrags- und Richtertätigkeiten aufgeteilt.“ Nr. 2.22 der Einkommensteuerkartei lautet: „Ehrenamtliche Richter, Parcourchefs, Parcourassistenten bei Pferdesportveranstaltungen Bei dieser Tätigkeit handelt sich nicht um eine begünstigte Tätigkeit nach § 3 Nr. 26 EStG.“ Gegen diesen Bescheid legte der Kläger Einspruch ein. Als Absender war im Anschriftenfeld allein der Kläger aufgeführt. Zur Begründung führte der Kläger aus, der Einspruch richte sich gegen die Ablehnung des Übungsleiterfreibetrages bei seinen Einkünften als Turnierrichter bei Pferdesportveranstaltungen. Seine Ehefrau wurde im Einspruchsschreiben nicht erwähnt. Mit Schreiben vom 31.07.2012 forderte das Finanzamt den Kläger auf, Belege über seine Vergütungen für die Vortrags- und Richtertätigkeit vorzulegen. Ansonsten werde nach Aktenlage entschieden. Der Kläger müsse damit rechnen, dass dann die gesamten Einnahmen i. H. v. 2.284 € der nicht nach § 3 Nr. 26 EStG begünstigen Richtertätigkeit zugerechnet würden. Es könne dann auch zu einer Änderung des Verwaltungsaktes zu seinem Nachteil kommen. Mit Einspruchsentscheidung vom 11.10.2012 erhöhte das Finanzamt die Einkommensteuer 2009 auf 4.865 €. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Einkünfte des Klägers aus seiner nebenberuflichen Tätigkeit seien nicht gem. § 3 Nr. 26 EStG steuerfrei. Der Kläger habe weder glaubhaft gemacht, dass seine Tätigkeit für den Pferdesport mit der eines Ausbilders oder Übungsleiters vergleichbar sei, noch dass er im Auftrag einer der in § 3 Nr. 26 EStG genannten Personen tätig gewesen sei. Die Betriebsausgaben seien auf rd. 15 % (344 € von 2.284 €) geschätzt worden. Daher verbleibe ein Gewinn i. H. v. 1.940 €. Außerdem sei gem. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO von geänderten Bemessungsgrundlagen bei den Einkünften der Ehefrau aus Land- und Forstwirtschaft und ihren Einkünften aus Kapitalvermögen auszugehen. Die Klage hat der Kläger zunächst auch für seine Ehefrau erhoben. Das Finanzamt hat in der mündlichen Verhandlung die dieser gegenüber ergangene Einspruchsentscheidung mangels Einspruchs aufgehoben. Das Verfahren der Ehefrau ist abgetrennt und unter dem Aktenzeichen 5 K 550/15 für erledigt erklärt worden. Der Kläger begehrt weiterhin den Ansatz des Übungsleiterfreibetrages gem. § 3 Nr. 26 EStG. Er trägt vor, er habe seine Richtertätigkeit für gemeinnützige Reitvereine ausgeübt. Gegenstand seiner Richtertätigkeit auf Turnieren sei zum einen die Bewertung der Leistung von Reiter und Pferd vorwiegend in Dressurprüfungen und zu einem geringeren Teil in Springprüfungen. Die Reiter erhielten für ihre Vorführungen Wertnoten von 0 (nicht ausgeführt) bis 10 (ausgezeichnet). Außerdem seien zusätzlich Protokollbögen am Ende jeder Prüfung den Teilnehmern ausgehändigt worden, in denen die Bewertung begründet werde und Verbesserungsvorschläge erteilt würden. Dadurch sei der Teilnehmer in der Lage, seine zukünftigen Leistungen zu verbessern. Häufig nähmen Reiter an Turnieren teil, weil sei keinen eigenen Trainer hätten und sich so preisgünstig Empfehlungen für ihre weitere reiterliche Entwicklung geben lassen könnten. Richter und Trainer verfolgten dabei immer das Ziel, die Reiter mit Anleitungen zu einem besseren Reiten zu bringen. Bei leichteren Prüfungen erhielten die Teilnehmer mündliche Kommentare und Verbesserungsvorschläge. Die Beteiligten berechnen die Einkünfte des Klägers aus seinen Pferdesportaktivitäten – abgesehen von der Frage der Steuerbegünstigung unstreitig – wie folgt: Betriebseinnahmen 2.542,94 €davon für Unterricht und Vorträge(steuerfrei gem. § 3 Nr. 26 EStG) 577,34 €davon Tätigkeiten im Auftraggemeinnütziger Vereine: 1.965,60 €davon steuerfrei gem. § 3 Nr. 26a EStG 500,00 €Betriebsausgaben über 500 € hinaus 205,60 €Einkünfte aus nebenberuflicherselbständiger Tätigkeit 1.260,00 €Mit Bescheid vom 03.07.2013 setzte das Finanzamt die Einkommensteuer 2009 auf 4.687 € herab. Dabei ging es von Einkünften des Klägers aus anderer selbständiger Arbeit i. H. v. 1.260 € aus. Mit gem. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO geändertem Bescheid vom 14.03.2014 hat das Finanzamt die Einkommensteuer 2009 auf 5.121 € heraufgesetzt, weil sich die gesondert festgestellten Einkünfte der Ehefrau erhöht hatten. Der Kläger beharrt weiterhin auf dem Ansatz der Übungsleiterpauschale für seine Einkünfte aus der Turnierrichtertätigkeit. Er habe diese Tätigkeit ausschließlich im Rahmen der satzungsmäßigen Zwecke gemeinnütziger Vereine i. S. d. §§ 52 – 54 AO ausgeübt. Seine Tätigkeit sei der eines Ausbilders oder Übungsleiters vergleichbar, weil er den Reitern konkrete Anleitungen gegeben habe, wie sie ihre Ausführungen verbessert könnten, und so ihre reiterlichen Fähigkeiten gefördert habe. Die Einreihung des Turnierrichters bei Parcourchefs, wie sie in der Einkommensteuerkartei des Bayerischen Landesamtes für Steuern erfolge, sei unzutreffend, da die Parcourchefs lediglich schwere Hindernisse so platzierten, dass die unterschiedlichen Qualitäten von Pferden und Reitern aufgezeigt werden könnten. Insbesondere bei Dressurreitern kämen solche Hindernisse gar nicht zum Einsatz, sondern die Reiter präsentierten ihre Pferde auf Sandvierecken von 800 bzw. 1.200 m². Die Turnierrichtertätigkeit sei daher als steuerfrei gem. § 3 Nr. 26 EStG anzusehen. Er berufe sich auf eine Verfügung der OFD Niedersachsen vom 28.07.2011 (2011-07-28 S 2121-55-St 213), aus der sich nach seiner Auffassung ergibt, dass auch Schiedsrichtern im Amateurbereich eine Steuervergünstigung gem. § 3 Nr. 26 EStG gewährt wird. Tatsächlich heißt es dort jedoch: „Nr. 2.23 Schiedsrichter im Amateurbereich/Amateursportler Auf Bund-Länder-Ebene wurde beschlossen, dass Amateur-Schiedsrichter – bei Vorliegen aller übrigen Voraussetzungen – den Freibetrag nach § 3 Nr. 26a EStG in Anspruch nehmen können, da sie durch ihre Tätigkeit steuerbegünstigte Zwecke im Sinne der §§ 52 – 54 AO fördern. […]“ Der Kläger beantragt, die Einspruchsentscheidung vom 11.10.2012, diese zuletzt geändert durch den Einkommensteuerbescheid vom 14.03.2014 dahin abzuändern, dass die Einkommensteuer für 2009 unter Berücksichtigung des Freibetrags nach § 3 Nr. 26 EStG, somit nur mit weiteren Einkünften aus Vergütungen für Reitsporttätigkeiten wie erklärt i. H. v. 442 € festgesetzt wird. Das Finanzamt beantragt, die Klage abzuweisen. Nach Ansicht des Finanzamts ist die Tätigkeit als Wertungsrichter bei Pferdesportveranstaltungen nicht mit der Tätigkeit eines Übungsleiters, Ausbilders, Erziehers oder Betreuers vergleichbar, weil es sich bei den Dressurprüfungen im Pferdesport nicht um Prüfungen im Rahmen einer Ausbildung handelt, sondern um die Wertung bei sportlichen Wettkämpfen. Ebenso wie bei Wettbewerben im Eiskunstlauf oder im Tanzsport habe der Wertungsrichter bei Dressurprüfungen die Aufgabe, die Rangfolge der Teilnehmer an einem Sportwettbewerb anhand der dargebotenen Leistungen festzulegen und als Folge davon den Sieger des Wettbewerbs zu bestimmen. Diese Wettbewerbe seien vielleicht geeignet, Fortschritte oder Defizite bei der Ausbildung von Reitern und Pferden aufzuzeigen, seien aber nicht Teil einer Ausbildung oder Erziehung. Gründe I.Die Klage ist unbegründet.1.Die Einkünfte des Klägers aus seiner Turnierrichtertätigkeit sind keine gewerblichen Einkünfte gem. § 15 Abs. 2 EStG, da der Kläger im Amateurbereich tätig war, so dass es an der erforderlichen Nachhaltigkeit fehlt.Sie sind jedoch entgegen der bisherigen Behandlung durch das Finanzamt auch nicht als selbständige Einkünfte gem. § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG anzusehen, da die Turnierrichtertätigkeit im dortigen Katalog nicht genannt wird und auch den Katalogtätigkeiten nicht vergleichbar ist. Insbesondere handelt es sich nicht um eine unterrichtende Tätigkeit, denn dies würde die Vermittlung von Wissen, Fähigkeiten, Fertigkeiten und Einstellungen durch Lehrer an Schüler in organisierter und institutionalisierter Form voraussetzen (BFH-Urteil vom 11.06.1997 XI R 2/95 , BFHE 183, 450 , BStBl II 1997, 687 ). Punktuelle Anleitungen genügen nicht (BFH-Urteil vom 13.01.1994 IV R 79/92 , BFHE 173, 331 , BStBl II 1994, 362 ). 29Es handelt sich bei den Einkünften des Klägers aus seiner Turnierrichtertätigkeit daher um Sonstige Einkünfte gem. § 22 Nr. 3 EStG. 302.Für die Turnierrichtertätigkeit kann keine Steuerbefreiung gem. § 3 Nr. 26 EStG gewährt werden. Die Tätigkeit eines Turnier- oder Wertungsrichters ist in § 3 Nr. 26 EStG nicht genannt. Sie ist den dort genannten Tätigkeiten wie Übungsleiter, Ausbilder oder Erzieher auch nicht vergleichbar.31a)Steuerfrei sind gem. § 3 Nr. 26 EStG in der für das Streitjahr 2009 geltenden Fassung Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder vergleichbaren nebenberuflichen Tätigkeiten, aus nebenberuflichen künstlerischen Tätigkeiten oder der nebenberuflichen Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen im Dienst oder im Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, die in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder in einem Staat belegen ist, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet oder einer unter § 5 Abs.1 Nr.9 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) fallenden Einrichtung zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke. Diese sind bis zur Höhe von insgesamt 2.100 Euro im Jahr steuerfrei.Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BFH-Urteil vom 23.01.1986 IV R 24/84 , BFHE 146, 63 , BStBl II 1986, 398 ) gehört zu den begünstigten Tätigkeiten die Entwicklung geistiger und leiblicher Fähigkeiten anderer Menschen durch Ausbildung vorhandener Anlagen; gleichgestellt ist dem die Leitung von Übungen, in denen Menschen ihre Fähigkeiten selbst entwickeln oder erproben. 33Im Rahmen der rechtlichen Wertung, was zu den ebenfalls begünstigten „vergleichbaren Tätigkeiten“ gehört, reicht nach der BFH-Rechtsprechung (vgl. BFH-Urteil vom 17.10.1991 IV R 106/90 , BFHE 166, 72 , BStBl II 1992, 176 ) die Vergleichbarkeit der sozialen Ergebnisse der Tätigkeit nicht aus, um die Tatbestandsvoraussetzungen für die Steuerfreiheit nach § 3 Nr.26 EStG zu erfüllen. Vielmehr ist dies nach der Art der Tätigkeit zu bestimmen. Gemeinsamer Nenner der im Gesetz genannten Tätigkeit ist die pädagogische Ausrichtung. Ausbilder, Übungsleiter und Erzieher haben miteinander gemeinsam, dass sie auf andere Menschen durch persönlichen Kontakt Einfluss nehmen, um auf diese Weise geistige und leibliche Fähigkeiten zu entwickeln und zu fördern (vgl. BFH-Urteile vom 23.01.1986 IV R 24/84 , BFHE 146, 63 , BStBl II 1986, 398 ; vom 04.08.1994 VI R 94/93 , BFHE 175, 276 , BStBl II 1994, 944 ; Bergkemper, in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG-Kommentar, § 3 Nr. 26 EStG, Anm. 5). Nach dem möglichen Wortsinn des Gesetzes können deshalb nur solche Tätigkeiten als vergleichbar eingestuft werden, die eine solche Gemeinsamkeit mit den im Gesetz ausdrücklich genannten Tätigkeiten aufweisen. Dabei ist als allgemein charakteristisches Merkmal für eine vergleichbare Tätigkeit zu verlangen, dass anderen Menschen Wissen (einschl. Charakter- und Persönlichkeitsbildung), Kenntnisse, Fähigkeiten oder Fertigkeiten irgendwelcher Art vermittelt werden (vgl. Bergkemper in Herrmann/Heuer/Raupach, § 3 Nr. 26 EStG Anm. 20). Entscheidende Bedeutung kommt insoweit dem Kriterium der "pädagogischen Zielsetzung" zu. Eine im Sinne dieser Norm vergleichbare Tätigkeit muss daher eine ähnliche pädagogische Prägung aufweisen (Urteil des Thüringer Finanzgerichts vom 12.02.2014 3 K 926/13 , EFG 2014, 1662 ). 34Als vergleichbar ist die Tätigkeit als Prüfer in den die Ausbildung abschließenden Examina anzusehen (BFH-Urteil vom 29.Januar 1987 IV R 189/85 , BFHE 149, 45 , BStBl II 1987, 783 ). Nach der Rechtsprechung des BFH ist der Prüfer zwar in solchen Fällen nicht als Ausbildungsleiter tätig, er übt aber eine vergleichbare Tätigkeit im Sinne von § 3 Nr.26 EStG aus. Denn zur Ausbildung gehört die Kontrolle der erlangten Kenntnisse und Fertigkeiten. Die Einrichtung von Prüfungen und die damit eröffneten Möglichkeiten beruflichen Fortkommens geben häufig erst den Ausschlag für das Eingehen einer Berufsausbildung (BFH-Urteil vom 23.Juni 1988 IV R 21/86 , BFHE 154, 81 , BStBl II 1988, 890 ). 35b)Anders verhält es sich im vorliegenden Fall. Die Turnierrichtertätigkeit betrifft nicht eine Prüfung, die den Abschluss einer Ausbildung darstellen würde. Selbst wenn den Wertungen eines solchen Schiedsrichters ein gewisser pädagogischer Wert innewohnen sollte, ist die punktuelle Abgabe solcher Hinweise außerhalb einer geregelten Ausbildung keine systematische Vermittlung von Kenntnissen in dem nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs erforderlichen organisatorischen und institutionellen Rahmen.Außerdem ist ein Turnierrichter anders als ein Trainer zur Neutralität verpflichtet. Wie der Kläger selbst in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, darf der Turnierrichter nicht zuvor als Trainer mit der zu beurteilenden Person in Verbindung gestanden haben. Diese klare Trennung der Aufgabenbereiche spricht ebenfalls gegen die Vergleichbarkeit mit der Tätigkeit eines Ausbilders. 37Dem entsprechen auch die zwischenzeitlich ergangenen Verwaltungsanweisungen (beispielsweise die vom Kläger zitierte Verfügung der OFD Niedersachsen vom 28.07.2011 2011-07-28 S 2121-55-St 213, und das BMF-Schreiben vom 21.11.2014 IV C 4-S 2121/07/0010:032, 2014/0847902). Auch nach Verwaltungsauffassung kann für Schiedsrichterentgelte im Amateurbereich lediglich der – in seinen Voraussetzungen weiter gefasste – Freibetrag nach § 3 Nr. 26a EStG i. H. v. 500 € gewährt werden, der für nebenberufliche Tätigkeiten im Dienst bestimmter öffentlicher und gemeinnütziger Auftraggeber unabhängig davon gilt, ob es sich um einen Dienst unmittelbar am Menschen handelt. 3.Das Finanzamt hat die Einkünfte des Klägers aus der Turnierrichtertätigkeit (1.965,60 €) der Höhe nach zutreffend berechnet.39Zunächst hat der Kläger die Aufteilung zwischen den Vortragsvergütungen und den Turnierrichterentgelten im Klageverfahren nachgewiesen. Das Finanzamt ist dieser Aufteilung gefolgt. 40Bei der Berechnung der Höhe nach ist der rückwirkend eingeführte Freibetrag nach § 3 Nr. 26a EStG (500 €) zum Abzug zu bringen. Nach § 3 Nr. 26a Satz 3 EStG kommen Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten nur zum Abzug, soweit dieser Freibetrag überschritten ist (205,60 €). Da die verbleibenden Einkünfte (1.260 €) die Freigrenze des § 22 Nr. 3 EStG (256 €) überschreiten, sind sie in dieser Höhe in die Veranlagung einzubeziehen. Die Einkommensteuer 2009 ist daher zutreffend festgesetzt. Die Klage war somit als unbegründet abzuweisen. II.Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.III.Die Revision war nicht zuzulassen. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung i. S. d. § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO. Auch ein Erfordernis einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist nicht erkennbar. Permalink: http://openjur.de/u/830362.html Kommentare
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