der der Arbeitnehmer eine Ausreisepauschale anteilig zurückzahlen muss, wenn er sich nicht länger als sechs Monate im Ausland aufhält, ist gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB als unwirksam anzusehen. Die Klausel ist zu weit gefasst, wenn die Rückzahlungsverpflichtung auch dann entsteht, wenn das Arbeitsverhältnis infolge einer Eigenkündigung oder einer betriebsbedingten Kündigung des Arbeitgebers vorzeitig beendet wird (im Anschluss an die Rspr. zu Rückzahlungsklauseln bei Fortbildungskosten).
dem der Beklagte als Road Maintenance Procurement and Training Specialist ab dem
weis die Kosten.
den jeweils geltenden Richtlinien der Gesellschaft abgegolten...“ Bei der Klägerin gibt es ferner eine Regelung „Richtlinien für Übersiedlungskostenersatz“ vom
Verrechnung mit einem Anspruch des Beklagten auf Spesen in Höhe von 1.071,14 Euro sowie unter Berücksichtigung des Umstands, dass dem Kläger noch eine Heimreisepauschale in Höhe von 1.410 Euro zustand, begehrt die Klägerin zuletzt Rückzahlung von 3.733,86 Euro. Die Klägerin hat den streitgegenständlichen Anspruch zunächst als Widerklage im Kündigungsschutzverfahren – dort mit einem umgekehrten Rubrum – mit dem Aktenzeichen 8 Ca 2382/10 anhängig gemacht. Der Schriftsatz, der die Widerklage der Klägerin enthielt, datiert vom
der mündlichen Verhandlung geltend, dass die Widerklage vom
1 MTV, diese seien auch mit ver.di abgestimmt gewesen. Unzutreffend sei, dass der Beklagte auch unabhängig von den arbeitsvertraglichen Regelungen einen Anspruch auf Erstattung der entstandenen Umzugskosten gemäß § 670 BGB gehabt habe. Es bestünde grundsätzlich keinerlei Verpflichtung des Arbeitgebers, einem Arbeitnehmer, der erstmals bei ihm tätig werde, Umzugskosten von dessen bisherigen Wohnort zu dessen Einsatzort zu erstatten. Die arbeitsvertragliche Regelung in § 7 Abs. 4 des Arbeitsvertrags halte auch einer AGB-Kontrolle
BGB stand. Die Klägerin hat in diesem Zusammenhang gemeint, die Voraussetzungen des § 310 Abs. 4 BGB seien erfüllt, da die Übersiedlungskosten-/Umzugskostenpauschale in § 21 des Manteltarifvertrages geregelt seien, der wiederrum auf die jeweils geltenden Richtlinien der Gesellschaft verweise. Sie habe auch ein legitimes Interesse gehabt, die Höhe der Pauschale von einer bestimmten Mindesttätigkeitsdauer im Ausland abhängig zu machen. Ihre Erfahrungen belegten, dass viele Auslandsmitarbeiter zunächst nur mit einem Koffer anreisten, so dass bereits die geringere Ausreisepauschale von 2.015,-- Euro großzügig bemessen gewesen sei. Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, 3.733,86 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit der Widerklage zu zahlen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat die Auffassung vertreten, dass eine Zuständigkeit
GVVO nicht gegeben sei, weil die Widerklage erst am 05. November 2010 und damit
Ende der mündlichen Verhandlung im Ausgangsverfahren zugestellt worden sei. Eine Widerklage könne aber nur bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erhoben werden. Die Arbeitgeberin müsse nunmehr vor dem zuständigen Arbeitsgericht in C. klagen. Die als Widerklage erhobene Klage sei jedenfalls auch unbegründet. Der ursprüngliche Arbeitsbeginn in B., sollte der 01. November 2009 sein. Der spätere Arbeitsbeginn am 22. November 2009 sei durch die Klägerin verschuldet worden. Die Klägerin handle zudem treuwidrig, weil dem Beklagten ein Anspruch auf Erstattung seiner Aufwendungen
Der Grundsatz, dass der Arbeitgeber nicht zur Tragung von Umzugskosten verpflichtet sei, gelte dann nicht, wenn der Arbeitnehmer aus dienstlichen Gründen an einem weit entfernten Ort eingesetzt werde. Auch sei es nicht interessengerecht, den Anspruch auf Aufwendungsersatz für den Fall einer sechs Monate unterschreitenden Tätigkeit am Einsatzort zu kürzen. Die ihm entstandenen Umzugskosten seien die gleichen, ob er sich nun zwei Jahre im Auftrag der Beklagten in B. aufhalte, oder nur sechs Monate. Er hat ferner gemeint, dass die Kürzung des Ersatzanspruchs des Arbeitnehmers nur dann angemessen sei, wenn der Arbeitnehmer die Beendigung des Vertrags veranlasst habe. Die Klausel halte auch einer Inhaltskontrolle
BGB nicht stand. Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main hat mit Urteil vom 11. Dezember 2012 – 8 Ca 6562/10 – der Klage stattgegeben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass die internationale Zuständigkeit des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main gegeben sei. Die Widerklage sei ordnungsgemäß erhoben worden. Im vorliegenden Fall sähe Art. 20 Abs. 2 EuGVVO vor, dass eine Widerklage auch gegen den Arbeitnehmer in einem anhängigen Rechtsstreit erhoben werden könne. Die Widerklage sei auch rechtzeitig und nicht etwa
Schluss der mündlichen Verhandlung erhoben worden. Zwar sei es richtig, dass bei der Zustellung des Schriftsatzes beglaubigte Abschriften nicht überreicht worden seien. Dieser Formmangel sei allerdings
Denn der Arbeitnehmer hat den Mangel in der mündlichen Verhandlung nicht gerügt, sondern sich zur Sache eingelassen. Auch materiell-rechtlich sei der Anspruch begründet. Es könne dahingestellt bleiben, ob die Reduzierung der Pauschale in § 7 Abs. 4 Satz 1 des Arbeitsvertrages gegen § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB verstoße. Selbst wenn man dies annähme, ergäbe sich die Reduzierung der Pauschale aus § 21 Abs. 1 MTV i. V. m. Ziff. 4.1.1 der Richtlinie zum Übersiedlungskostenersatz. Als Bestandteil einer tarifvertraglichen Regelung sei sie der Inhaltskontrolle entzogen, § 310 Abs. 4 Satz 1 BGB. Die Rückzahlungsklausel aus § 7 Abs. 4 Satz 2 des Arbeitsvertrages bliebe auch bei Unwirksamkeit des Satzes 1 erhalten (sog. blue pencil-test). Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Urteils erster Instanz wird verwiesen auf Blatt 153 bis 158 d. A. Dieses Urteil ist dem Beklagten am 11. Januar 2013 zugestellt worden. Mit bei dem Hessischen Landesarbeitsgericht am 11. Februar 2013 eingegangenen Schriftsatz hat er Berufung eingelegt.
dem die Berufungsbegründungsfrist bis zum
Das Arbeitsgericht habe auch § 306 Abs. 1 BGB unzutreffend angewandt und fehlerhaft den blue pencil-test durchgeführt. Die Rückzahlungsverpflichtung in § 7 Abs. 4 Satz 2 des Arbeitsvertrages mache ohne den Satz 1 aus diesem Absatz keinen Sinn. Der Beklagte stellt den Antrag, unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 11. Dezember 2012 – 8 Ca 6562/10 – die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung des Beklagten zurückzuweisen. Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil und meint, das Arbeitsgericht sei zutreffend davon ausgegangen, dass eine Heilung des Zustellungsmangels
Die bei der Beklagten geltenden Richtlinien und auch der Manteltarifvertrag würden aufgrund des Verweises im Arbeitsvertrag gelten und seien zudem im Internet abrufbar gewesen. Der Arbeitsvertrag sei so auszulegen, dass es allein auf die tatsächliche Dauer des Auslandsaufenthaltes ankomme, nicht auf die geplante Dauer. Ein Anspruch
Ob der Kostenaufwand für den Beklagten derselbe ist, wenn er sich weniger als sechs Monate oder länger in B. aufhalte, sei unerheblich. Die Regelung halte auch einer Inhaltskontrolle
den §§ 305 ff. BGB stand. Die Rechtslage sei ähnlich wie bei Stichtagsregelungen. In Bezug auf die weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird ergänzend Bezug genommen auf sämtliche gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften. Gründe Die Berufung des Beklagten ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. Die Klage der Arbeitgeberin, die zunächst im Wege einer Widerklage erhoben worden ist, war zulässig. Insbesondere ist die internationale Zuständigkeit gegeben. Die Arbeitgeberin hat die Klage in der mündlichen Verhandlung am 21. September 2010 durch Stellen der Anträge gerichtlich anhängig gemacht. Die Klage auf Zahlung von 3.733,86 Euro ist aber unbegründet, da die Regelung in § 7 Abs. 4 des Arbeitsvertrages einer AGB-Kontrolle
1 Satz 1 BGB nicht standhält. I. Die Berufung des Beklagten ist zulässig. Sie ist ohne weiteres statthaft gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 2 Buchst. b ArbGG. Sie wurde auch form- und fristgerecht eingelegt (§§ 519 ZPO, 66 Abs. 1 Satz 1
1 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 vom 22. Dezember 2000 des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO) ist die Klage des Arbeitgebers vor den Gerichten des Mitgliedstaates zu erheben, in dessen Hoheitsgebiet der Arbeitnehmer seinen Wohnsitz hat. Der Arbeitnehmer hatte seinen Wohnsitz in C., so dass an sich die internationale Zuständigkeit in Deutschland nicht begründet wäre.
GVVO bleibt allerdings das Recht unberührt, eine Widerklage vor dem Gericht zu erheben, bei dem die Klage des Arbeitnehmers bereits anhängig ist.
dieser Regelung war das Arbeitsgericht Frankfurt international zuständig. b) Das Arbeitsgericht hat angenommen, dass durch das Überreichen des Widerklageschriftsatzes vom
Dem ist beizupflichten; streitentscheidend kommt es hierauf aber letztlich nicht an, weil die Arbeitgeberin jedenfalls durch Bezugnahme einen wirksamen Antrag in der mündlichen Verhandlung gestellt hat. aa) Grundsätzlich war der Widerklageschriftsatz, der einen neuen Sachantrag enthielt, zuzustellen, was auch zur Folge hatte, dass die Abschriften zu beglaubigen waren (vgl. §§ 270 , 166 Abs. 2, 169 Abs. 2 ZPO). Fehlt es an dem Beglaubigungsvermerk, so ist die Zustellung
wohl herrschender Meinung unwirksam (vgl. MüKo-ZPO/Häublein
den §§ 189 oder 295 ZPO zulässig ist, ist umstritten. Eine Meinung in der Literatur will eine Heilungsmöglichkeit generell ausschließen (vgl. Zöller/Stöber ZPO
ZPO angenommen.
1 ZPO ist es z. B. heilbar, wenn eine lesbare Unterschrift auf der Klageschrift fehlt (vgl. BGH 25. Juni 1975 – VIII ZR 254/74 - NJW 1975, 1704 , 1705). Auch das einfache Übersenden einer Klageerweiterung anstelle der Zustellung ist heilbar
1 ZPO (vgl. BGH, 24. Februar 1960 – V ZR 119/58 – NJW 1960, 820 ). Vor diesem Hintergrund muss dann aber auch eine Heilung
1 ZPO möglich sein, wenn die Zustellung schon nicht als solche unterblieben ist, sondern lediglich der Beglaubigungsvermerk fehlte. Ein öffentliches Interesse steht der Annahme einer Heilungswirkung nicht entgegen. Das Beglaubigungserfordernis dient dem Interesse des Zustellungsadressaten, Rechtssicherheit darüber zu erlangen, ob er keine vom Original abweichende Kopie erhält. Über dieses Interesse kann der Zustellungsadressat selbst disponieren. Daher ist auch eine Heilung
1 ZPO grundsätzlich möglich (vgl. Zöller/Greger ZPO
den §§ 204 Abs. 1 Nr. 7 BGB i.V.m. 189 ZPO auch dann annimmt, wenn es an der förmlichen Zustellung eines Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens fehlt und dieser Antrag lediglich formlos übersandt wurde (vgl. BGH 27. Januar 2011 – VII ZR 186/09 – Rn. 47, NJW 2011, 1965 ).
1 ZPO steht jedenfalls neben der Heilungsmöglichkeit
c) Letztlich kann die Frage aber offen bleiben, ob § 295 Abs. 1 ZPO im vorliegenden Fall eine Heilung des fehlenden Beglaubigungsvermerks herbeiführen konnte. Denn die jetzige Klägerin und damalige Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung vom 21. September 2010 jedenfalls dadurch die Klage rechtzeitig erhoben, indem sie den Antrag aus der Widerklage stellte. Einer Zustellung des Schriftsatzes bedurfte es dann nicht mehr. aa)
2 ZPO tritt die Rechtshängigkeit eines im Laufe des Prozesses erhobenen Anspruchs entweder in dem Zeitpunkt ein, in dem dieser mit einem den Erfordernissen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 entsprechenden Schriftsatz zugestellt wird oder in dem der Anspruch in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht wird. In beidem Fällen treten die prozessualen und materiellen Wirkungen der Rechtshängigkeit ein. Geltendmachung bedeutet wirksame Antragstellung.
ZPO sind die Anträge durch Verlesen oder durch eine Bezugnahme auf die Anträge zu stellen. Dies gilt auch für die Widerklage (vgl. OLG Köln,
2 ZPO reicht es sogar aus, wenn in der mündlichen Verhandlung auf eine nicht unterschriebene Klageschrift – im dortigen Fall als „Klageentwurf“ bezeichnet – Bezug genommen wird (vgl. BGH 08. Februar 1996 – IX ZR 107/95 – zu 3 a der Gründe, NJW 1996, 1351 ). Durch die Bezugnahme hat die damalige Beklagte den Anspruch „gerichtlich geltend gemacht“ im Sinne von § 261 Abs. 2 ZPO. Es war hinreichend klar, mit welchem Gegenstand mündlich verhandelt werden sollte. Eine nochmalige förmliche Zustellung wäre ein überflüssiger Formalismus. Um die Rechtshängigkeit herbeizuführen, setzt die Antragstellung
ZPO eine vorangegangene Zustellung des die Anträge enthaltenen Schriftsatzes nicht voraus, sondern sie ersetzt diese. 2. Die Klage ist unbegründet. Der Klägerin steht kein Anspruch auf Zahlung der 3.733,86 Euro zu. a) Auf die Regelung in § 7 Abs. 4 des Arbeitsvertrages findet eine AGB-Kontrolle
den §§ 305 ff. BGB statt. Es handelt sich um einseitig von der Klägerin vorformulierte und bei Vertragsschluss gestellte Arbeitsbedingungen. Dafür spricht bereits das äußere Erscheinungsbild des Arbeitsvertrages. Gegenteiliges hat die Klägerin im Laufe des Prozesses auch nicht behauptet. b) Die Rückzahlungsregelung hält einer AGB-Kontrolle nicht stand. aa)
1 Satz 1 BGB sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Als solche sind sie
ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind. Ansatzpunkt für die Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist in erster Linie der Vertragswortlaut. Von Bedeutung für das Auslegungsergebnis sind ferner der von den Vertragsparteien verfolgte Regelungszweck sowie die der jeweils anderen Seite erkennbare Interessenlage der Beteiligten (vgl. BAG
der Sphäre, aus welcher der Grund für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses stammt. Der Wortlaut der Klausel ist daher geeignet, den Arbeitnehmer von einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses abzuhalten. Der Hinweis der Klägerin auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu der Zulässigkeit sog. „Stichtagsklauseln“ geht fehl. Zwar ist es richtig, dass das Bundesarbeitsgericht Rückzahlungsklauseln unbeanstandet lässt, wenn es sich um freiwillige Leistungen des Arbeitgebers handelt, die keinen Entgeltcharakter haben, wie dies z.B. bei eine Weihnachtsgratifikation der Fall ist (vgl. BAG 18. Januar 2012 – 10 AZR 667/10 – Rn. 12 ff., NZA 2012, 620 ). Damit nicht zu vergleichen ist aber der Fall, dass der Arbeitgeber einen bestimmten pauschalen Aufwendungsersatz zahlt und diesen lediglich im
hinein kürzen will, wenn das Arbeitsverhältnis nicht eine bestimmte Mindestdauer erreicht. Dieser Fall ist eher mit denjenigen Fällen zu vergleichen, bei denen der Arbeitgeber sich bereit erklärt, bestimmte Aus- und Fortbildungskosten zu tragen. Es spielt hierbei auch keine entscheidende Rolle, dass während der ersten sechs Monate eine Probezeit vereinbart war und innerhalb dieser das Arbeitsverhältnis von jeder Seite ohne Kündigungsgrund im Sinne des Kündigungsschutzgesetzes aufgelöst werden konnte. Das AGB-Recht ist nicht an das Kündigungsschutzgesetz gekoppelt. Zwar mag es inhaltliche Überschneidungen in den Wertungen geben, dies gilt aber nicht in jedem Fall. Der Arbeitnehmer wird auch dann potentiell benachteiligt, wenn ihm der Arbeitgeberwechsel innerhalb der ersten sechs Monate erschwert wird. Gerade in dieser Zeit soll der Arbeitnehmer, stellt er fest, dass er lieber einen anderen Arbeitgeber hätte, den Änderungswunsch auch ohne finanzielle Einbuße realisieren können dürfen. Die zur sachlichen Begründung der Klausel herangezogenen Argumente der Klägerin überzeugen nicht. Sie trägt im Wesentlichen vor, dass in den ersten sechs Monaten noch keine besonders großen Umzugskosten anfallen seien, da der Arbeitnehmer noch jederzeit damit rechnen muss, dass das Arbeitsverhältnis innerhalb der Probezeit aufgelöst wird. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Beklagte die Reisekosten in jedem Fall
2 des Arbeitsvertrags vergütet. Daneben erhält der Arbeitnehmer eine Ausreisepauschale in Höhe von 8.230,-- Euro brutto. Die Ausreisepauschale deckt mithin Kosten ab, die nicht unmittelbar die Reise betreffen. Mit diesem Geld soll der ins Ausland entsandte Arbeitnehmer erkennbar notwendig anfallende Hotelkosten, Maklerkosten und gegebenenfalls Kosten für Möbel finanzieren. Ob diese Kosten typischerweise höher ausfallen, wenn der Arbeitnehmer dauerhaft in das zu entsendende Land übersiedelt, erscheint zweifelhaft. Es steht dem Arbeitnehmer durchaus frei, schon innerhalb der ersten sechs Monate einen festen Mietvertrag einzugehen, Möbel für die Wohnung etc. zu kaufen. Hätte die Klägerin danach differenzieren wollen, ob innerhalb der ersten sechs Monate nur Überbrückungsmaßnahmen finanziert werden sollen und danach erst die Kosten für die dauerhafte Übersiedlung, so hätte dies hinreichend klar in § 7 des Arbeitsvertrags zum Ausdruck gebracht werden können. Selbst wenn man der Beklagten darin folgen wollte, dass der Differenzierung mit den sechs Monaten grundsätzlich ein sachlicher Grund zugrunde lag, vermag dieser jedenfalls nicht die Kündigungserschwernis im Sinne des Art. 12 GG aufzuwiegen. c) Die Klausel in § 7 Abs. 4 Satz 2 des Arbeitsvertrages kann auch nicht im Wege des sog. blue pencil-tests aufrechterhalten werden. Die Klausel bezieht sich erkennbar auf Satz 1 dieses Absatzes. Es soll damit klargestellt werden, dass ein Rückzahlungsanspruch dann bestehen soll, wenn das Arbeitsverhältnis weniger als sechs Monate andauert. Andere Gründe, weshalb der Rückgewähranspruch eingreifen können soll, sind aus dem Arbeitsvertrag nicht zu ersehen. d) Entgegen der Ansicht der Klägerin ist die AGB-Kontrolle im vorliegenden Fall
4 Satz 1 BGB nicht ausgeschlossen. aa) Die Richtlinien für den Übersiedlungskostenersatz vom 01. März 2009 stellen weder eine Betriebsvereinbarung noch einen Tarifvertrag dar. Es handelt sich vielmehr um ein einseitiges Regelungswerk des Arbeitgebers. Dies folgt bereits aus der äußeren Form und der Überschrift „Richtlinien“. Zwar hat die Klägerin pauschal behauptet, die Richtlinien seien mit ver.di abgestimmt gewesen.
dem dies von dem Beklagten bestritten worden ist, wurde der entsprechende Sachvortrag aber nicht ergänzt und es wurde auch kein Beweis angetreten. Auch
Rückfrage in der mündlichen Verhandlung vom 18. Juli 2014 konnte die Klägerin nicht näher konkretisieren, inwiefern ver.di bei den Richtlinien beteiligt gewesen sein soll. bb) Es greift auch das Argument nicht durch, dass eine AGB-Kontrolle deshalb ausgeschlossen sein soll, weil § 21 Abs. 1 Nr. 1 des Manteltarifvertrages vorsieht, dass bei Auslandseinsätzen die Aufwendungen des Mitarbeiters, die mit der Rückübersiedlung oder der Übersiedlung ins Einsatzland verbunden sind,
den jeweils geltenden Richtlinien der Gesellschaft abgegolten werden.
4 Satz 1 BGB sperren. Im vorliegenden Fall würde durch eine Plankettermächtigung des Arbeitgebers zur Regelung der Umzugskostenvergütung durch die Tarifvertragsparteien der Schutzzweck der §§ 305 ff. BGB unterlaufen. Sinn und Zweck der AGB-Kontrolle ist es, den Arbeitnehmer vor einer einseitigen Gestaltungsmacht des Arbeitgebers zu schützen. Hiervon wird
4 Satz 1 BGB dann eine Ausnahme zugelassen, wenn ein Tarifvertrag tatsächlich auch eine inhaltliche Regelung vorsieht. Denn einem Tarifvertrag liegt die Annahme zugrunde, dass zwei gleichstarke Parteien eine Regelung ausgehandelt haben und diese auf einem vernünftigen Interessenausgleich beruht (sog. Richtigkeitsgewähr). Dieser Gedanke greift aber nur dann durch, wenn die Tarifvertragsparteien sich dazu entschließen, eine inhaltliche Regelung tatsächlich auch zu treffen, nicht aber dann, wenn diese auf eine inhaltliche Regelung verzichten und die Ausgestaltung einem Dritten überlassen. Entsprechend hat der Siebente Senat des Bundesarbeitsgerichts entschieden, dass für die Anwendung von § 310 Abs. 4 Satz 1 BGB erforderlich sei, dass die Vertragspartner ihren Willen zur Normsetzung hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht haben müssen. Dazu müssten sie durch bindende, d. h. normative Regelungen die Klärung von Rechtsanwendungsproblemen verbindlich vorwegnehmen (BAG
Ist man zum Ergebnis gekommen, dass eine Rückzahlungsverpflichtung gegen § 307 Abs. 1 BGB verstößt, so steht einem Ausweichen auf § 812 BGB die wirksame Durchsetzung des AGB-Rechts entgegen. Der Zweck der Inhaltskontrolle
1 BGB würde unterlaufen, wenn der Klauselverwender einen vertraglich vereinbarten Rückzahlungsanspruch infolge einer unangemessenen Benachteiligung der Vertragsgestaltung zwar nicht ausüben könnte, anschließend aber über den Bereicherungsausgleich das missbilligte Ziel erreichen würde (vgl. BAG 28. Mai 2013 – 3 AZR 103/12 – Rn. 28, NZA 2013, 1419 ). III. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die Klägerin hat als unterlegene Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Ein gesetzlicher Grund, die Revision zuzulassen, liegt
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.