Tenor Die Rechtsbeschwerde gegen die Beschlüsse des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 17. Februar 2015 wird auf Kosten der Kläger als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 17.071,10 €. Gründe I. Die Kläger haben den Beklagten auf Schadensersatz verklagt. Durch am 9. September 2014 zugestelltes Urteil hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Dagegen haben die Kläger rechtzeitig Berufung eingelegt. Auf Antrag ihres Prozessbevollmächtigten hat das Oberlandesgericht die Berufungsbegründungsfrist bis zum 9. Dezember 2014 verlängert und darauf hingewiesen, dass eine weitere Verlängerung nur bei Einwilligung des Gegners bewilligt werden kann. Am 9. Dezember 2014 hat der Prozessbevollmächtigte der Kläger unter Hinweis auf eine akute Erkrankung, unter der er seit dem 1. Dezember 2014 wieder leide und wegen der er vom 8. bis zum 23. Dezember 2014 krankgeschrieben sei, eine weitere Verlängerung um einen Monat beantragt. Das Oberlandesgericht hat mangels Einwilligung des Gegners eine Fristverlängerung nicht gewährt. Mit am 10. Februar 2015 eingegangenem Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten haben die Kläger unter Vorlage der Berufungsbegründung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die abgelaufene Berufungsbegründungsfrist beantragt. Zur Begründung haben sie vorgetragen und glaubhaft gemacht, dass ihr anwaltlicher Vertreter vom 8. Dezember 2014 bis zum 9. Januar 2015 arbeitsunfähig erkrankt gewesen sei. Am 1. Dezember 2014 hätten sich beim ihm stundenweise Ermüdungszustände mit Schwindel, Gleichgewichtsstörungen, Antriebslosigkeit, Sprach- und Sehstörungen eingestellt. Diese Symptome hätten ihn stundenweise am Arbeiten gehindert. Bei einem gleichgelagerten Vorfall im Vorjahr seien die Erschöpfungszustände innerhalb weniger Tage wieder vorüber gegangen. In diesem Fall sei auch am Wochenende des 6./7. Dezember 2014 keine Besserung eingetreten. Vielmehr habe er am 8. und am 9. Dezember 2014 an massiven Erschöpfungszuständen gelitten; dies habe ihn an der Fertigung der Berufungsbegründung und der Prüfung der Voraussetzungen für eine weitere Fristverlängerung gehindert. Die unterbliebene Einholung der erforderlichen Einwilligung des Prozessgegners für eine weitere Fristverlängerung könne ihm auch deshalb nicht angelastet werden, weil der Beklagte die Einwilligung ohnehin nicht erteilt hätte. Dies ergebe sich daraus, dass die telefonisch am 11. Dezember 2014 kontaktierte Beklagtenvertreterin einen Tag später mitgeteilt habe, der Beklagte habe sich gegen eine Zustimmung ausgesprochen. Das Oberlandesgericht hat das Wiedereinsetzungsgesuch zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Dagegen wenden sich die Kläger mit der Rechtsbeschwerde. II. Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist die Berufungsbegründungsfrist nicht unverschuldet versäumt worden. Der Prozessbevollmächtigte der Kläger sei nicht plötzlich und unvorhersehbar erkrankt. Angesichts der ab dem 1. Dezember 2015 aufgetretenen Symptome wie Schwindel mit Seh- und Sprachstörungen habe er sich nicht darauf verlassen dürfen, dass diese von selbst wieder verschwinden würden und seine vollständige Arbeitskraft rechtzeitig wieder hergestellt sein würde. Vielmehr hätte er angesichts des nahenden Fristablaufs Vorkehrungen für den Fall treffen müssen, dass sich seine Erkrankung nicht verbesserte oder gar verschlimmerte. Ihm sei vorzuwerfen, dass er sich nicht rechtzeitig um die Einwilligung der Gegenpartei zu einer weiteren Verlängerung der Berufungsbegründungfrist gekümmert bzw. nicht einen Vertreter mit der Anfertigung der Berufungsbegründung beauftragt habe. III. 1. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Sie ist jedoch nicht zulässig, da die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind. Entgegen der Auffassung der Kläger ist eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich. Die angefochtenen Beschlüsse beruhen weder auf der Verletzung von Verfahrensgrundrechten, namentlich des Rechts auf Gewähr rechtlichen Gehörs, noch verletzen sie den Anspruch der Kläger auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 GG i.V. mit dem Rechtsstaatsprinzip).
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.