Tenor Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 23. Februar 2010 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen. Tatbestand Die Klägerin, eine in Liquidation befindliche Bauträgergesellschaft, nimmt die Beklagten, zwei ehemals in einer Sozietät verbundene Steuerberater, auf Schadensersatz in Anspruch. Sie stützt ihre am 4. Dezember 2007 eingereichte Klage auf eine von E. B. (Vater der Liquidatorin und vormaligen Geschäftsführerin der persönlich haftenden Gesellschafterin der Klägerin) am 9. Juni 2002 an seine damals noch minderjährige Enkelin R. W. (Tochter der klägerischen Liquidatorin) abgetretene und von dieser am 3. Dezember 2007 an sie weiter übertragene Schadensersatzforderung. Zum Zeitpunkt der Abtretung an die Klägerin war noch vor dem Landgericht Stuttgart ein Verfahren rechtshängig, in dem die Zedentin ihrerseits die Schadensersatzforderung gegen die Beklagten geltend gemacht hatte. Die Klägerin hat behauptet, der Beklagte zu 1 habe im Zusammenhang mit einem von diesem vermittelten Grundstückskauf B. durch wahrheitswidrige Angaben über die Bebaubarkeit veranlasst, ihr zur Ablösung des für den Grundstückserwerb aufgenommenen Bankkredits ein Darlehen über 1,1 Mio. DM zu gewähren. Da sie zur Rückzahlung des Darlehens außerstande gewesen sei, sei B. ein erheblicher Schaden entstanden. Die Beklagten haben unter anderem die Verjährungseinrede erhoben. Die Klage hat in beiden Instanzen keinen Erfolg gehabt. Hiergegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Klägerin. Gründe Die zulässige Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts sind etwaige Schadensersatzansprüche verjährt. Unterstelle man die Darstellung der Klägerin als richtig, habe der Beklagte zu 1 im Rahmen eines stillschweigend mit dem Zedenten B. abgeschlossenen (Auskunfts-)Vertrags bewusst falsche Angaben im Zusammenhang mit der streitgegenständlichen Kreditgewährung gemacht. Die Gesamtwürdigung der Umstände ergebe insoweit, dass beide nach dem Inhalt ihrer Erklärungen die Auskunft zum Gegenstand vertraglicher Rechte und Pflichten hätten machen wollen. Der Vertrag sei dabei nicht mit dem Beklagten zu 1, sondern mit der Sozietät zustande gekommen. Der Beklagte zu 1 habe nicht als Privatperson, sondern für die Sozietät gehandelt, die nach dem klägerischen Vortrag damals B. betreute. Für die vertragswidrige Auskunft hafteten beide Beklagten in entsprechender Anwendung von § 128 HGB. Da nach Maßgabe des klägerischen Vortrags Vorsatz vorliege, seien auch die Voraussetzungen einer unerlaubten Handlung erfüllt, wobei das deliktische Verhalten entsprechend § 31 BGB der Sozietät und entsprechend § 128 HGB den Gesellschaftern zugerechnet werde. Etwaige Schadensersatzansprüche seien aber verjährt, da die am 4. Dezember 2007 eingegangene Klage den Lauf der Verjährungsfrist nicht gehemmt habe. Nur die Klage eines Berechtigten falle unter § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB. Dies sei zwar grundsätzlich der Rechtsinhaber, jedoch nur dann, wenn er auch die Befugnis zur klageweisen Geltendmachung des Anspruchs habe. Zum Zeitpunkt der Klageerhebung sei aber noch das von der Zedentin R. W. eingeleitete Verfahren rechtshängig gewesen. Diese habe während des laufenden Prozesses die ihr von B. abgetretenen Schadensersatzansprüche an die Klägerin übertragen. Die Rechtshängigkeit der Ansprüche habe bis zur Rücknahme der Klage mit Schriftsatz vom 17. Dezember 2009 fortbestanden, ungeachtet dessen, dass die Zedentin den Vorprozess zuletzt nicht mehr weiterbetrieben und deshalb die mit der dortigen Einleitung des Verfahrens verbundene Hemmung der Verjährung nach § 204 Abs. 2 BGB vorzeitig geendet habe. Solange der Vorprozess rechtshängig gewesen sei, sei die Klägerin nach § 265 Abs. 2 ZPO nicht zur klageweisen Geltendmachung der Ansprüche befugt gewesen. Vielmehr sei deren Rechtsverfolgung ausschließlich dem Vorprozess zugewiesen. Damit sei die Klägerin mangels Prozessführungsbefugnis nicht als Berechtigte im Sinne des § 204 Abs. 1 Nr. 1 ZPO anzusehen. Zum Zeitpunkt der Rücknahme der Klage im Vorprozess sei aber bereits Verjährung eingetreten gewesen. II. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die Klage eines Zessionars, der die vom Zedenten bereits eingeklagte Forderung nach deren Rechtshängigkeit erwirbt und noch während der Rechtshängigkeit des Vorprozesses erneut rechtshängig macht, hemmt die Verjährung der Forderung nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB. 1. Nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB wird die Verjährung durch Erhebung einer Leistungsklage gehemmt. Diese Vorschrift setzt - ebenso wie schon § 209 Abs. 1 BGB a.F. - eine Klage des Berechtigten voraus. Zwar enthält § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB - anders als § 209 Abs. 1 BGB a.F. - nicht mehr ausdrücklich dieses Tatbestandsmerkmal. Am sachlichen Erfordernis einer Berechtigung des jeweiligen Klägers hat sich aber nichts geändert. Denn nach der Begründung des Gesetzentwurfs zur Modernisierung des Schuldrechts wollte der Gesetzgeber lediglich aus systematischen Gründen die in § 209 Abs. 1 BGB a.F. vorgesehene Unterbrechung der Verjährung in eine Hemmung umwandeln. Davon abgesehen sollte § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB aber der Vorschrift des § 209 Abs. 1 BGB a.F. weiterhin entsprechen (vgl. BGH, Urteil vom 29. Oktober 2009 - I ZR 191/07 , NJW 2010, 2270 Rn. 38 unter Hinweis auf BT-Drucks. 14/6040, S. 113). 2. Maßgebend für die Frage der Berechtigung ist die materiellrechtliche Verfügungsbefugnis (vgl. nur BGH, Urteile vom 9. November 1966 - V ZR 176/63 , BGHZ 46, 221 , 229 und 3. Juli 1980 - IVa ZR 38/80 , BGHZ 78, 1 , 4). Berechtigter ist somit der Rechtsinhaber, es sei denn, es fehlt ihm ausnahmsweise diese Befugnis, wie etwa im Falle der Insolvenz (vgl. Senat, Urteil vom 24. Juni 1965 - III ZR 219/63 , LM § 209 BGB Nr. 13; BGH, Urteil vom 26. Januar 1966 - I b ZR 94/64, LM § 209 BGB Nr. 14) oder der Nachlassverwaltung (vgl. BGH, Urteil vom 9. November 1966, aaO ); dann ist der Insolvenzverwalter oder der Nachlassverwalter Berechtigter. Berechtigter kann auch der materiellrechtlich wirksam zur Durchsetzung einer Forderung Ermächtigte sein (BGH, Urteil vom 16. September 1999 - VII ZR 385/98 , NJW 1999, 3707 ), selbst wenn das für die Klageerhebung in gewillkürter Prozessstandschaft als Zulässigkeitsvoraussetzung notwendige schutzwürdige rechtliche Interesse des Klägers fehlt (BGH, Urteil vom 3. Juli 1980, aaO S. 4 ff). 3. Im vorliegenden Fall ist die Klägerin - nach Maßgabe der vom Berufungsgericht als wirksam unterstellten Abtretungen - Gläubigerin etwaiger Schadensersatzansprüche gegen die Beklagten geworden und war insoweit auch materiell verfügungsbefugt.
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