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AG Meldorf, Beschluss vom 1. November 2010 - Az. 81 C 1140/07

Tenor In dem Rechtsstreit ... wird der Antrag der Klägerin, ihr eine Bescheinigung nach dem kanadischen Court Order Enforcement Act auszustellen, zurückgewiesen. Gründe I. Mit Urteil des Amtsgerichts Meldorf vom 27.03.2008 sind die schon damals in Kanada wohnhaften Beklagten verurteilt worden, an die Kläger 4.754,38 Euro nebst Zinsen zu zahlen. Das Urteil ist rechtskräftig. Den Klägern ist eine vollstreckbare Ausfertigung erteilt worden. Die Klägerin will nun aus dem Urteil in Kanada vollstrecken. Sie beantragt, dass der zuständige Richter den Court Enforcement Act nebst einer deutschen Übersetzung ausfüllt und unterschreibt. II. Der Antrag ist sachdienlich dahin auszulegen, dass die Klägerin die Ausstellung einer Bescheinigung (“Certificate”) nach Art. 29

(3)des kanadischen Court Order Enforcement Act begehrt. Nach dem kanadischen Court Order Enforcement Act erfolgt die Anerkennung von auf Zahlung lautenden gerichtlichen Urteilen, die in einem die Gegenseitigkeit verbürgenden Staat (“reciprocating state”) wie Deutschland ergangen sind, auf Antrag des Titelgläubigers durch Registrierung (“Enforcement upon Registration”); der sonst erforderlichen Anerkennungsklage (“Enforcement by Action”) bedarf es bei Urteilen solcher Staaten nicht (BGH, NJW 2001, 524 ). Nach Art. 29 (2-4) des kanadischen Court Order Enforcement Act kann die Registrierung ausländischer Entscheidungen unter bestimmten Voraussetzungen, darunter die Vorlage einer Bescheinigung des erkennenden Gerichts, ohne Anhörung des Schuldners erfolgen. Die von einem Richter oder gerichtlichen Urkundsbeamten zu unterzeichnende Bescheinigung hat bestimmte Angaben zum Verfahrensgang und zu dessen Ergebnis zu enthalten. Zur Entscheidung über den Antrag berufen ist das Prozessgericht und nicht das Vollstreckungsgericht. Nach Art. 29
(3)des kanadischen Court Order Enforcement Act soll die Bescheinigung von dem Ursprungsgericht (“original court”), also dem Prozessgericht, ausgestellt werden. Zwar dient die begehrte Bescheinigung der Vorbereitung der Zwangsvollstreckung in Kanada. Bescheinigt werden soll aber Gang und Ergebnis des Erkenntnisverfahrens. Auch die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung dient der Zwangsvollstreckung und obliegt nach deutschem Recht gleichwohl dem Prozessgericht (§ 724 Abs. 2 ZPO). Der Antrag der Klägerin auf Ausstellung der begehrten Bescheinigung war als nicht statthaft zurückzuweisen. Im deutschen Recht findet sich keine Grundlage für die Ausstellung einer Bescheinigung (“Certificate”) nach Art. 29
(3)des kanadischen Court Order Enforcement Act. Wegen Art. 14 GG setzte die Ausstellung der begehrten Bescheinigung eine gesetzliche Grundlage voraus. Art. 14 GG schützt Eigentum, das aufgrund einer fremden Rechtsordnung besteht, vor hoheitlichen Eingriffen der Bundesrepublik, sofern diese Rechtsordnung insoweit nicht der deutschen öffentlichen Ordnung widerspricht ( BVerfGE 101, 239 , 258). Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen die Beklagten in Kanada stellten einen Eingriff in deren Eigentumsrecht dar. Grundrechtseingriff wäre zudem bereits die Ausstellung einer gerichtlichen Bescheinigung, welche die Anerkennung des deutschen Urteils als Voraussetzung einer Zwangsvollstreckung in Kanada erleichterte. Nach dem modernen Eingriffsbegriff schützen die speziellen Grundrechte bereits vor mittelbaren Eingriffen durch staatliche Maßnahmen, welche die Beeinträchtigung eines grundrechtlich geschützten Gutes typischerweise und vorhersehbar zur Folge haben. Die Ausstellung einer Bescheinigung, welche die Anerkennung eines deutschen Urteils in Kanada erleichtert, stellt einen mittelbaren Eingriff in das Eigentumsrecht des Schuldners dar, weil sie die Beeinträchtigung dessen Eigentums im Wege der Zwangsvollstreckung typischerweise und vorhersehbar zur Folge hat. Das Erfordernis einer gesetzlichen Grundlage ergibt sich auch aus dem Rechtsstaatsprinzip. Vor deutschen Gerichten hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör, bevor eine ihm nachteilige Entscheidung getroffen wird (Art. 103 Abs. 1 GG). Deshalb setzt beispielsweise die Anerkennung einer ausländischen Gerichtsentscheidung in Deutschland grundsätzlich eine Anerkennungsklage voraus (§ 722 ZPO), die dem Schuldner zuzustellen ist. Aus dem Rechtsstaatsprinzip ist mit Blick auf Art. 103 Abs. 1 GG der Grundsatz abzuleiten, dass deutsche Gerichte rechtliches Gehör auch vor ausländischen Gerichten nicht vereiteln dürfen. Die hier begehrte Bescheinigung würde verhindern, dass die Beklagten nach Maßgabe des kanadischen Rechts angehört werden müssten, bevor das deutsche Urteil in Kanada anerkannt werden kann. In Deutschland besteht keine gesetzliche Grundlage für eine solche Vereitelung des rechtlichen Gehörs der Beklagten. Selbst wenn man entgegen der hier vertretenen Auffassung die Ausstellung der begehrten Bescheinigung nach deutschem Recht für zulässig erachten wollte, folgte daraus noch kein Anspruch der Klägerin darauf. Eines solchen Anspruchs bedarf die Klägerin auch nicht. Denn auch ohne die begehrte Bescheinigung kann das deutsche Urteil in Kanada anerkannt werden, wobei lediglich eine vorherige Anhörung des Schuldners erforderlich ist (Art. 29
(5)Court Order Enforcement Act). Wie bereits ausgeführt, sieht auch das deutsche Anerkennungsverfahren eine vorherige Anhörung des Schuldners vor (§ 722 ZPO), weshalb die im kanadischen Recht vorgesehene Schuldneranhörung nicht als unzumutbar angesehen werden kann. Wenn die Klägerin zur Begründung ihres Antrags anführen lässt, dass die Beklagten sowohl im Gerichtsverfahren wie auch im Vollstreckungsverfahren bereits angehört worden seien, so ist gerade deswegen nicht ersichtlich, welches Interesse die Klägerin an einer Bescheinigung haben sollte, die ihr lediglich zur Verhinderung einer weiteren Anhörung dienen könnte. Das allgemeine Interesse des Vollstreckungsgläubigers an einem überraschenden Zugriff muss jedenfalls hinter Eigentumsgarantie und Rechtsstaatsprinzip zurück treten, wo die Anerkennung ausländischer Entscheidungen in Rede steht. Permalink: http://openjur.de/u/83299.html Kommentare
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