Tenor Das Amtsgericht Meldorf wird unter Aufhebung seines Beschlusses vom 01.11.2010 - Az.: 81 C 1140/07 - angewiesen, auf Antrag der Kläger das "Certificate" nach Art. 29
(3)des kanadischen Court Order Enforcement Act vollständig auszufüllen. Gründe Der zulässige Rechtsbehelf ist begründet. Vorliegend fehlt es bereits an einem Eingriff in den Schutzbereich von Art. 14 GG, denn die Schuldner können nicht verlangen, im Ausland besser gestellt zu werden als im Inland. Hier in Deutschland könnte aufgrund des Urteils des Amtsgerichts Meldorf vom 27.03.2008, für das bereits unter dem 8. April 2008 eine vollstreckbare Ausfertigung erteilt wurde, sofort ohne Weiteres vollstreckt werden. Soweit das Amtsgericht eine Verletzung rechtlichen Gehörs in dem vereinfachten Anerkennungsverfahren durch Registrierung (Enforcement upon Registration) wegen der fehlenden vorherigen Anhörung der Schuldner erkennt, übersieht es, dass das kanadische Recht gerade diesen Weg der vereinfachten Anerkennung eines deutschen Urteils - zumal im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der kanadischen Provinz British Columbia die Gegenseitigkeit verbürgt ist - im Rahmen einer gesetzlichen Vorschrift, nämlich in Part 2 des Court Order Enforcement Act, vorsieht. Hinzu kommt, dass die Registrierung nur ausnahmsweise ohne Anhörung des Schuldners erfolgt (vgl. Art. 29
(2)Court Order Enforcement Act) und gerade für diesen Ausnahmefall Art. 33 (a) Court Order Enforcement AcL besondere Schutzvorschriften bei der Wirkung der Registrierung vorsieht. Außerdem darf nicht übersehen werden, dass auch in Deutschland eine Vollstreckungsklausel ohne vorherige Gewährung rechtlichen Gehörs erteilt wird und es im Interesse des hiesigen Rechtsverkehrs liegt, dass die hier ergangenen Urteile in anderen Ländern so schnell und einfach wie möglich anerkannt und umgesetzt werden. Schließlich wiederholt die auszustellende Bescheinigung ausschließlich den Inhalt des - unter Beachtung der deutschen Verfahrensgrundsätze ergangenen - Urteils des Amtsgerichts Meldorf und ist selbst nicht Grundlage der VOllstreckung in Kanada; vielmehr wird das deutsche Urteil in Kanada zunächst im Wege des Anerkennungsverfahrens in einen kanadischen Titel umgewandelt (vgl. Tepper, Die Anerkennung deutscher Zahlungsurteile in Kanada, Festgabe für Otto Sandrock, 1995, S. 89 ff.). Daher ergibt sich die Pflicht zur Ausfüllung der Bescheinigung letztlich als Annex aus den deutschen Verfahrensvorschriften zum Erlass und der Vollstreckung des Urteils im Inland. Daher war der zurückweisende Beschluss aufzuheben und das Amtsgericht anzuweisen, die Bescheinigung nach Art. 29
(3)des kanadischen Court Order Enforcement Act auszustellen. Permalink: http://openjur.de/u/83300.html Kommentare
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