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AG Hamburg-Blankenese, Urteil vom 15. Dezember 2010 - Az. 531 C 113/10

Tenor

  1. Die Klage wird abgewiesen.
  2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
  3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in selber Höhe leistet. Tatbestand Die Klägerin macht die Selbstbeteiligung aus einem Kfz.-Mietvertrag über ein Fahrzeug der Marke Iveco Daily 35c1 gegenüber dem Beklagten geltend. Gemäß dem als Anlage K1 (Bl. 15 d.A.) vorgelegten Mietvertrag übernahm der Beklagte das Fahrzeug mit dem amtl. Kennzeichen ... am 6.8.2009 um 13.51 Uhr in K... und gab ihn am 7.8.2009 zur selben Zeit zurück. Dem Mietvertrag war keine Fahrzeugbeschreibung beigefügt. Wegen der allgemeinen Vermietbedingungen wird auf die Anlage K2, Bl. 16 ff d.A. verwiesen. Das Fahrzeug wurde mit diversen Altschäden übergeben (Protokoll vom 6.8.2009, Bl. 12 d.A.). Zumindest bei Rückgabe hatte das Fahrzeug einen Schaden im Heckbereich. Dessen Reparaturkosten lagen ausweislich der Kalkulation der GKK (Anlage K5, Bl. 24 d.A.) mit netto 1.327,12 € über der Selbstbeteiligung von 750 €. Der Schaden ist optisch deutlich erkennbar (Fotos Bl. 27 d.A. durch GKK). Die Klägerin behauptet, - das Fahrzeug Iveco Daily 35c1, amtl. Kennzeichen ... habe bei Übergabe an den Beklagten am 6.8.2009 lediglich sechs Altschäden (wie Bl. 12 d.A.) jedoch keinen deutlich erkennbaren Schaden in Form einer starken Delle in der Heckklappe bei Fahrzeugübergabe gehabt. - Der Beklagte habe zusammen mit dem Mietvertrag auch einen Ausdruck über die Altschäden bei Anmietung/Fahrzeugübergabe erhalten. Die Klägerin beantragt, die beklagte Partei zu verurteilen, an die Klägerin 750 € nebst 5%-Punkten über dem Basiszinssatz an Zinsen hieraus seit dem 23.9.2009 zu bezahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte behauptet, der Wagen habe schon bei Anmietung auch im Bereich der Heckklappe Vorschäden gehabt. Sämtliche Unterschriften des Beklagten seien lediglich vor weißen Feldern der "Handhelds" geleistet worden. Jedenfalls sei ein Text für den Beklagten bei Unterschriftsleistung nicht erkennbar gewesen. Das Gericht hat nach Verzicht auf die Zeugin H... Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen R... und N.... Insoweit wird verwiesen auf das Protokoll der Rechtshilfevernehmung durch das Amtsgericht K... vom 19.8.2010 (Bl. 64 ff d.A.). Zur Ergänzung des Tatbestandes wird Bezug genommen auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen. Gründe Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Klägerin ist schon nicht der Beweis gelungen, dass der mit diversen Altschäden übersäte LKW, den der Beklagten am 6.8.2009 ca. 14.09 Uhr in K... von der Klägerin übernommen hat, im Bereich der Heckklappe vollkommen schadensfrei war. Der klägerische Anspruch scheitert schon dann, wenn im Bereich der Heckklappe Vorschäden nicht ausgeschlossen werden können oder zumindest nicht aus dem nunmehr bei Rückgabe festgestellten Gesamtschaden zweifelsfrei sich herausrechnen lassen. So hat das etwa das LG Wiesbaden ( Versicherungsrecht 2003, 1297 ) entschieden: "Wenn ein schon vorbeschädigtes Kraftfahrzeug erneut beim Unfall beschädigt wird, hat der Geschädigte darzulegen, dass und welche Schäden er genau aus dem streitgegenständliche Unfallgeschehen davongetragen hat und welche Schäden aus einem anderen Unfallgeschehen herrühren". Ähnlich entschied bereits das OLG Celle ( DAR 2000, 33 ): "Steht fest, dass ein Schaden im Heckbereich eines Fahrzeugs durch zwei verschiedene Schadensereignisse hervorgerufen worden ist, ist für einen SChadensersatzanspruch gegen den Verursacher nur dann Raum, wenn eine einigermaßen verlässliche Abgrenzung der Auswirkungen der verschiedenen Schadensereignisse möglich ist." Ganz deutlich entscheidet das OLG Hamburg im Urteil vom 17.4.2002, 14 U 78/01 Schaden-Praxis 2002, 385: "Ein Verkehrsunfallgeschädigter muß beweisen, dass der behauptete Fahrzeugschaden insgesamt auf das Unfallereignis zurückzuführen ist. Lässt sich nicht ausschließen, dass nur erheblich vorbeschädigte Fahrzeugbereiche durch den Unfall betroffen waren, sind auch kompatible Schäden nicht zu ersetzen." Im vorliegenden Fall hat die Klägerin die Beweisbehauptungen aus dem Beschluss vom 17.5.2010 nicht ansatzweise bewiesen. Die vernommenen Zeugen hatten nahezu keine Erinnerung mehr an den Zustand des vom Beklagten gemieteten Fahrzeuges bei Übernahme und Rückgabe. Auch die klägerseits Mitte 2009 gepflogenen Übergabemodalitäten indizieren nicht die Vorschadensfreiheit des Fahrzeuges. Insbesondere wurde dem Beklagten weder eine Kopie des Mietvertrages noch bei Fahrzeugübergabe ein Dokument vorgelegt, das nunmehr als Bl. 12 der Gerichtsakte existiert, in dem 6 Altschäden mit Ziffern auf dem Fahrzeug markiert und unter der Rubrik "Schäden" zumindest ansatzweise erläutert sind. Hierbei fällt obendrein auf, dass der unter Pos. 6 genannte Altschaden im Bereich der Beifahrerseite nicht mit einer Nummer der Fahrzeugskizze versehen wurde. Das Fehlen einer Delle auf der Heckklappe in dieser Auflistung hat vor diesem Hintergrund kaum Beweiswert. Hätte die Klägerin bereits bei Übergabe des Fahrzeugs Digitalfotos von allen 4 Seiten gemacht, hätte sie den Beweis fehlenden Vorschadens durchaus leichter führen können. Das Unterschreibenlassen auf einem leeren Displayfeld des Handhelds hat vor dem Hintergrund der Zeugenaussagen R... und N... nahezu keinen Beweiswert. Dies ist insbesondere deshalb zu bejahen, da zwischen Fahrzeugübernahme und Fahrzeugrückgabe gerade mal 24 Stunden lagen. Letztlich scheitert die Klägerin hier an ihrem eigenen Organisationsverschulden. Es wurden offenbar nicht einmal zeitnah zur Fahrzeugrückgabe Mtarbeiter befragt. Nur so ist es zu erklären, dass die Klägerin noch im Verfahren eine Zeugin benannte, auf die sie dann nach Erlass des Beweisbeschlusses wiederum verzichtete. Auch die Angabe komplett falscher ladungsfähiger Anschriften für alle 3 Zeugen, die zur Rücksendung der Akte vom Rechtshilfegericht an das Prozessgericht führten, spricht gegen eine professionelle Organisation innerhalb der Klägerin im Bereich der Niederlassung K... . Erstmal mit Schriftsatz vom 9.7.2010 wurden richtige ladungsfähige Anschriften angegeben. Auch aus der - der Klägerin sogar günstigen Aussage - des Beklagten in der Schadensanzeige, dass der Beklagte nicht einmal mit Sicherheit sagen könne, dass der Schaden nicht bereits vor Anmietung existierte, kann die Klägerin allein nichts für sie Günstiges herleiten. Es steht damit lediglich fest, dass der Beklagte diesen Schaden - wenn er denn bereits vorhanden war - jedenfalls bei Übergabe nicht gesehen hat. Außerdem hat die Klägerin dem Beklagten keine Möglichkeit gegeben, die diversen Altschäden mit dem tatsächlich bei Rückgabe an der Heckklappe vorhandenen abzugleichen, da alle Daten für den Beklagten unsichtbar in den Handhalts gespeichert waren. Im vorliegenden Fall kann jedenfalls nicht ausgeschlossen werden, dass der entsprechende Schaden als Altschaden bei Anmietung bereits vorhanden war und lediglich nicht im Handheld des betreffenden Mitarbeiters gespeichert wurde. Da die Schäden offenbar bei der Klägerin auch nicht zeitnah behoben werden - 6 Altschäden sind eingeräumt - spricht auch insoweit kein Anscheinsbeweis für ein vorschadensfreies Fahrzeug bei Übergabe/Anmietung. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird im Übrigen zur Beweiswürdigung ergänzend verwiesen auf den Schriftsatz der Beklagtenvertreter vom 12.10.
  4. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91 , 708 Nr. 11, 711 ZPO. Permalink: http://openjur.de/u/83346.html Kommentare

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