teil des Beklagten erkannt worden ist. Die weitergehende Revision wird zurückgewiesen. Der Rechtsstreit wird im Umfang der Aufhebung zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen. Tatbestand Die Klägerin zu 1 (im Folgenden: Klägerin) und der Beklagte sind geschiedene Eheleute. Sie streiten um Trennungsunterhalt und
ehelichen Unterhalt. Aus der Ehe ist der im September 1989 geborene Kläger zu 2 (im Folgenden: Kläger) hervorgegangen, der gegen den Beklagten Kindesunterhalt geltend macht. Die 1957 geborene Klägerin und der 1940 geborene Beklagte heirateten im März 1989. Die Ehe ist seit dem 20. Mai 2004 rechtskräftig geschieden. Der Beklagte ist selbständiger Apotheker und ist auch
Vollendung seines 65. Lebensjahres noch tätig. Die Klägerin ist von Beruf Sekretärin. Sie arbeitete während des ehelichen Zusammenlebens im Betrieb des Beklagten. Das Arbeitsverhältnis endete aufgrund eines im Juli 2005 vor dem Landesarbeitsgericht abgeschlossenen Vergleichs mit dem Monat Oktober 2004.
zwischenzeitlicher selbständiger Tätigkeit übt die Klägerin eine ABM-Tätigkeit aus und bezieht ergänzende Leistungen
dem SGB II. Das Amtsgericht hat den Beklagten zu Trennungsunterhalt und
ehelichem Unterhalt von zuletzt monatlich 1.487 € verurteilt, teilweise zu zahlen an den Träger der SGB II-Leistungen, des Weiteren zu Kindesunterhalt von zuletzt monatlich 447 €. Auf die beiderseitige Berufung hat das Berufungsgericht den Unterhalt teilweise reduziert, überwiegend aber erhöht und zuletzt den Ehegattenunterhalt ab Januar 2006 auf monatlich 1.500 € und den Kindesunterhalt ab Januar 2008 auf 499 € festgelegt. Dagegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Beklagten, mit welcher er seinen Antrag auf Klageabweisung weiterverfolgt. Gründe Die Revision führt zur teilweisen Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht. A. Das Berufungsgericht hat in seinem - unter anderem in OLGR Brandenburg 2008, 989 veröffentlichten - Urteil den Unterhalt ausgehend vom Einkommen des Beklagten bemessen und für Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit die Gewinn- und Verlustrechnungen der Jahre 2003 bis 2006 herangezogen. Zusätzlich hat es die ab Januar 2005 vom Beklagten bezogene Altersrente berücksichtigt. Zwar handele es sich bei der
Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze ausgeübten Erwerbstätigkeit um eine überobligatorische Tätigkeit. Mangels einer darauf bezogenen gesetzlichen Regelung sei das Einkommen allgemein
den unterhaltsrechtlichen Grundsätzen von Treu und Glauben unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls anzurechnen. Bei Selbständigen sei das Einkommen regelmäßig in vollem Umfang für Unterhaltszwecke zu verwenden, denn es sei davon auszugehen, dass auch bei fortbestehender Ehe die Tätigkeit mit großer Wahrscheinlichkeit in demselben Umfang weiter ausgeübt worden wäre, wie es nun tatsächlich der Fall sei. Hinzu komme, dass der Pflichtige keine hinreichende Alterssicherung gebildet, sondern seine Berufstätigkeit bis zu einem höheren Alter geplant habe. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze sei das Einkommen des Beklagten in vollem Umfang für Unterhaltszwecke heranzuziehen. Umstände, die bei der Billigkeitsabwägung gegen die volle Berücksichtigung der Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit sprechen könnten, seien nicht zu Tage getreten. Dass auch die Renteneinkünfte bedarfserhöhend zu berücksichtigen seien, ergebe sich beim Kindesunterhalt schon daraus, dass die Kinder den Bedarf von der gegenwärtigen Lebensstellung des barunterhaltspflichtigen Elternteils ableiteten. In Bezug auf den Ehegattenunterhalt sei die neue Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu den wandelbaren ehelichen Lebensverhältnissen zu beachten. Demnach sei auch der zusätzliche Bezug einer Altersversorgung
Rechtskraft der Scheidung eheprägend. Das Einkommen der Klägerin hat das Berufungsgericht bis Ende 2005
ihren tatsächlich bezogenen Einkünften (unter anderem Arbeitslosengeld und Überbrückungsgeld) bemessen und hat ihr ab Januar 2006 ein fiktives Einkommen aus abhängiger Beschäftigung in Höhe von 900 € monatlich zugerechnet. Der Klägerin sei
Verlust der Arbeitsstelle beim Beklagten eine Übergangszeit zuzubilligen, die bis Dezember 2005 angenommen werden könne. Für die Zeit ab Januar 2006 sei der Klägerin hingegen ein fiktives Einkommen zuzurechnen, weil sie sich nicht hinreichend um eine Arbeitsstelle bemüht habe. Eine Herabsetzung oder zeitliche Begrenzung des Ehegattenunterhalts komme derzeit nicht in Betracht. Die Klägerin habe ehebedingte
teile erlitten. Sie sei zwar beim Beklagten in ihrem erlernten Beruf angestellt gewesen, habe jedoch hauptsächlich Kurierfahrten durchgeführt und daher auf dem Arbeitsmarkt nur beschränkte Aussichten und kaum eine Chance, eine ihrer Ausbildung entsprechende Tätigkeit zu finden. Die Feststellung eines ehebedingten
teils bedeute aber nicht notwendig, dass eine Herabsetzung oder zeitliche Begrenzung schlechthin ausscheide. Diese hänge vielmehr auch vom Ausmaß der
teile ab. Eine abschließende Beurteilung über die Befristung oder Herabsetzung sei derzeit nicht möglich, weil die maßgeblichen Umstände noch nicht eingetreten und auch noch nicht zuverlässig voraussehbar wären. Es lasse sich noch nicht absehen, ob das Einkommen der Klägerin aus einer Vollzeittätigkeit die entstandenen
teile vollständig und
haltig ausgleiche. Ferner habe der Zugewinnausgleich noch nicht stattgefunden und sei zwischen den Parteien streitig. Eine wirtschaftliche Entflechtung sei demnach noch nicht eingetreten. Die Anwendung der Vorschrift des § 1578 b BGB sei daher einem etwaigen Abänderungsverfahren zu überlassen. B. Dies hält einer revisionsrechtlichen
prüfung nicht in vollem Umfang stand. I. Ehegattenunterhalt 1. Das Berufungsgericht hat die von ihm für den Ehegattenunterhalt herangezogenen Anspruchsgrundlagen nicht näher bezeichnet. Aufgrund der getroffenen Feststellungen ergibt sich der Anspruch der Klägerin für die Zeit bis zur Scheidung aus § 1361 BGB und danach aus § 1573 Abs. 1, Abs. 2 BGB. Soweit die Klägerin eine angemessene Erwerbstätigkeit
den Feststellungen des Berufungsgerichts noch nicht zu finden vermochte, so etwa während des Bezugs von Arbeitslosengeld, beruht der Anspruch auf
ehelichen Unterhalt auf § 1573 Abs. 1 BGB (Erwerbslosigkeitsunterhalt). Einer näheren Abgrenzung der Unterhaltstatbestände (vgl. Senatsurteil vom
1 Satz 1 BGB hat das Berufungsgericht im Ausgangspunkt zutreffend ausgehend von den beiderseits erzielten Einkünften und zusätzlich (ab Januar 2006) aufgrund des von der Klägerin erzielbaren Einkommens bemessen. Das ist hinsichtlich der Rente des Beklagten nicht zu beanstanden, wohl aber hinsichtlich seines berücksichtigungsfähigen Erwerbseinkommens. a) Die ungeschmälerte Berücksichtigung sowohl des Erwerbseinkommens als auch des Renteneinkommens ab Januar 2005 ist nicht rechtens. Die vollständige Heranziehung des vom Beklagten erzielten Erwerbseinkommens beachtet nicht hinreichend, dass dieses
dem Erreichen der Regelaltersgrenze auf überobligatorischer Tätigkeit beruht. aa) Allerdings hat das Berufungsgericht im Ausgangspunkt das vom Beklagten erzielte Erwerbseinkommen dem Grunde
zu Recht berücksichtigt, obgleich es - wovon das Berufungsgericht zutreffend ausgeht - auf überobligatorischer Tätigkeit des Beklagten beruht.
Billigkeitskriterien als geboten, so ist diese - entsprechend der Betrachtungsweise für den Unterhaltsberechtigten (Senatsurteile BGHZ 162, 384 , 393 ff. = FamRZ 2005, 1154 , 1157; BGHZ 166, 351 , 355 f. = FamRZ 2006, 683 , 684 und vom 14. März 2007 - XII ZR 158/04 - FamRZ 2007, 882 , 887) - bereits bei der Bemessung des Unterhaltsbedarfs
1 Satz 1 BGB vorzunehmen, wenn dieser wie im vorliegenden Fall als Quote aufgrund des beiderseitigen Einkommens der Ehegatten ermittelt wird (Senatsurteile vom
Erreichen der Regelaltersgrenze gemäß den auf ihn noch anwendbaren Vorschriften der §§ 35 SGB VI aF, 41 Abs. 1 BBG aF fortgesetzte gewerbliche Tätigkeit als Apotheker ist im Hinblick auf den Ehegattenunterhalt überobligatorisch. Denn der Beklagte ist aufgrund seines Alters nicht mehr zur Fortsetzung der Erwerbstätigkeit verpflichtet und wäre demzufolge nicht daran gehindert, die Tätigkeit einzustellen. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats, dass beim Unterhaltsberechtigten die Erwerbsobliegenheit mit Erreichen der Regelaltersgrenze
F (nunmehr § 51 BBG; vgl. auch § 25 BeamtStG) endet. Die zeitliche Begrenztheit der Erwerbsobliegenheit folgt bereits daraus, dass das Gesetz mit § 1571 BGB einen Unterhaltsanspruch wegen Alters anerkennt. Auch wenn in § 1571 BGB eine konkrete Altersgrenze nicht genannt ist, kann
dem Erreichen der Regelaltersgrenze die Ausübung einer Erwerbstätigkeit grundsätzlich nicht mehr erwartet werden (vgl. Senatsurteile vom 3. Februar 1999 - XII ZR 146/97 - FamRZ 1999, 708 und BGHZ 166, 351 , 355 f. = FamRZ 2006, 683 , 684). Dem entsprechen auch sozialgesetzliche Regelungen, die ab dieser Altersgrenze eine generelle Bedürftigkeit anerkennen (§ 41 SGB XII; vgl. §§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 7a SGB II). Die Festlegung der Altersgrenze beruht zum einen auf der allgemeinen Lebenserfahrung, dass die meisten Menschen, die die Altersgrenze überschritten haben, nicht mehr voll arbeitsfähig sind, weil ihre körperlichen und geistigen Kräfte
lassen (vgl. RGZ 104, 58 , 62 f.; Staudinger/Engler/Kaiser BGB [2000] § 1603 Rn. 171). Daneben fließen in die Festlegung der Altersgrenze aber auch weitere Gesichtspunkte ein, die nicht unmittelbar mit der körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit zusammenhängen. So beruht die zuletzt erfolgte Anhebung der Regelaltersgrenze durch das RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz vom
ehelichen Solidarität beruhende Erwerbsobliegenheit des Unterhaltspflichtigen kann vielmehr nicht weiter reichen als die Eigenverantwortung des Unterhaltsberechtigten, so dass sich die
BGB für den Unterhaltsberechtigten und
Überschreiten der Altersgrenze fortgesetzte Erwerbstätigkeit berufstypisch ist und der Lebensplanung der Ehegatten während des Zusammenlebens entspricht, findet erst Eingang bei der gesondert zu beantwortenden Frage, in welchem konkreten Umfang das aus überobligatorischer Erwerbstätigkeit erzielte Einkommen
Billigkeitskriterien für den Unterhalt einzusetzen ist.
den Grundsätzen von Treu und Glauben aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. Dabei können als Einzelfallumstände vor allem das Alter und die mit der fortgesetzten Erwerbstätigkeit zunehmende körperliche und geistige Belastung, ergänzend auch die ursprüngliche Planung der Eheleute und die beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse herangezogen werden. Würde der Unterhalt etwa durch eine unzureichende Altersvorsorge des Unterhaltspflichtigen deutlich mehr geschmälert, als es bei dessen Eintritt in den Ruhestand üblicherweise der Fall wäre, kann dies für eine erweiterte Heranziehung des Erwerbseinkommens sprechen (vgl. auch Senatsurteil vom
Auffassung des Berufungsgerichts ist das Einkommen bei Selbständigen regelmäßig in vollem Umfang für Unterhaltszwecke zu verwenden, weil regelmäßig davon auszugehen sei, dass auch bei fortbestehender Ehe die Tätigkeit mit großer Wahrscheinlichkeit in demselben Umfang weiter ausgeübt worden wäre, wie es nun tatsächlich der Fall sei. Hinzu komme, dass der Pflichtige eine hinreichende Alterssicherung nicht gebildet, sondern seine Berufstätigkeit bis zu einem höheren Alter geplant habe. Diese Beurteilung wird von der Revision mit Recht beanstandet. Das Berufungsgericht hat dabei die unzutreffende Regel aufgestellt, dass das Einkommen bei berufstypischer Fortsetzung der Erwerbstätigkeit regelmäßig vollständig anzurechnen sei, und hat damit eine einzelfallbezogene Billigkeitsabwägung, die der Überobligationsmäßigkeit der Tätigkeit angemessen Rechnung trägt, vermissen lassen. Dass die Tätigkeit vom Unterhaltspflichtigen
Erreichen der Regelaltersgrenze weiterhin ausgeübt wird, kann für sich genommen jedenfalls keine volle Anrechnung rechtfertigen. Eine solche ließe den Umstand, dass der Unterhaltspflichtige über das unterhaltsrechtlich gebotene Maß hinaus erwerbstätig ist, gänzlich unberücksichtigt. Dem entspricht es, dass das Berufungsgericht offenbar vom Beklagten die Darlegung besonderer Umstände erwartet hat, die einer vollständigen Einkommensanrechnung entgegenstehen. Auch wenn nicht selten eine unzureichende Altersvorsorge den Grund für die im Alter fortgesetzte Erwerbstätigkeit von Selbständigen darstellt, darf dieser Aspekt jedenfalls nicht ohne weiteres zu einer Besserstellung des Unterhaltsberechtigten gegenüber der Lage bei einer zureichenden Altersvorsorge führen (vgl. Wendl/Dose Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 7. Aufl. § 1 Rn. 557 c). bb) Hinsichtlich der Abzüge für Steuern und Vorsorgeaufwendungen sowie der weiteren vom Berufungsgericht zugrunde gelegten Einkommensbestandteile (Wohnvorteil und Kapitaleinkünfte) greift die Revision das Berufungsurteil nicht an. Abgesehen von den
einer geänderten Festlegung des anrechenbaren Einkommens notwendigen Anpassungen sind aus revisionsrechtlicher Sicht keine Beanstandungen angebracht. b) Zum - erzielbaren - Einkommen der Klägerin nimmt die Revision als ihr günstig hin, dass die Klägerin
den Feststellungen des Berufungsgerichts ihrer Erwerbsobliegenheit nicht genügt hat. Die Revision rügt insoweit, die Klägerin könne eine besser qualifizierte Tätigkeit erlangen und das vom Berufungsgericht als erzielbar unterstellte Einkommen von netto 900 € sei zu niedrig. Sie habe nicht dargelegt und bewiesen, dass sie das als Angestellte des Beklagten bezogene Einkommen von bis zu 1.306 € nicht mehr erzielen könne. Damit kann die Revision die vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen nicht in Frage stellen.
den Feststellungen des Berufungsgerichts führte die Klägerin anstelle der Tätigkeit als Sekretärin für den Beklagten jahrelang "ganz überwiegend" Kurierfahrten aus. Das Berufungsgericht ist aufgrund dessen zu Recht davon ausgegangen, dass die Klägerin, weil sie längere Zeit jedenfalls nicht vollwertig als Sekretärin arbeitete, nicht sogleich eine Arbeitsstelle als Sekretärin finden, sondern zunächst nur etwa einfache Tätigkeiten in einem Büro verrichten kann. Auch wenn die Klägerin nicht vollständig mit Kurierfahrten beschäftigt und - wie die Revision unterstellt - in geringem Umfang als Sekretärin tätig war, stellt dies die Feststellungen des Berufungsgerichts somit nicht in Zweifel. Das gilt ebenfalls für den Umstand, dass die Klägerin, wie die Revision geltend macht, eine zwischenzeitliche Fortbildung unterlassen hat. Denn auch daraus folgt nicht ohne weiteres, dass sie
Ablauf der ihr vom Berufungsgericht in zulässiger Weise bis Dezember 2005 zugebilligten Übergangszeit sogleich oder in der zum Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht absehbaren Zeit eine vollwertige Stelle als Sekretärin hätte finden können, was sich schon aus ihrer unzureichenden Berufspraxis ergibt. Dass die Klägerin - was die Revision anführt - das Arbeitsverhältnis mit dem Beklagten durch Vergleich und somit freiwillig beendet hat, kann ihr schließlich nicht ernsthaft vorgeworfen werden,
dem der Beklagte das Arbeitsverhältnis gekündigt hatte. c) Bei der Berechnung des Ehegattenunterhalts hat das Berufungsgericht den Kindesunterhalt vorweg abgezogen und hierbei bis 2007 auf den jeweiligen sogenannten Tabellenbetrag abgestellt, ab dem
den Leitlinien des Berufungsgerichts bis 2007 820 €) errechnet und dies damit begründet, dass der Kläger noch die allgemeinbildende Schule besuche. Das Berufungsgericht ist auf diese Weise zu einer vorübergehenden monatlichen Beteiligung der Klägerin am Kindesunterhalt in Höhe von monatlich 10 € gelangt und hat diese erst
Anhebung des notwendigen Selbstbehalts auf monatlich 900 € seit Januar 2008 entfallen lassen. Dieser Berechnungsweise kann für den Zeitraum vom 27. September 2007 (Eintritt der Volljährigkeit) bis Dezember 2007 (Erhöhung des notwendigen Selbstbehalts
den Leitlinien des Berufungsgerichts) nicht gefolgt werden. aa)
3 Satz 1 BGB haften mehrere gleich nahe Verwandte anteilig
ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen, was auch für sogenannte privilegierte Volljährige
2 Satz 2 BGB (achtzehn- bis zwanzigjährige Schüler allgemeinbildender Schulen, die bei einem Elternteil wohnen) gilt (Senatsurteil vom
1 BGB ist nicht unterhaltspflichtig, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren. Daraus folgt, dass der in den Leitlinien der Oberlandesgerichte hierfür vorgesehene sogenannte angemessene Selbstbehalt grundsätzlich nicht angegriffen werden muss, um Unterhalt zahlen zu können. Etwas anderes gilt
2 Satz 1 BGB, wenn Eltern
dem Maßstab des § 1603 Abs. 1 BGB leistungsunfähig sind (Mangelfall).
2 Satz 3 BGB tritt diese Verpflichtung jedoch nicht ein, wenn ein anderer unterhaltspflichtiger Verwandter vorhanden ist, wovon der andere Elternteil nicht ausgenommen ist (Senatsurteil vom 7. November 1990 - XII ZR 123/89 - FamRZ 1991, 182 , 183 mwN). Das bedeutet im Fall der Leistungsfähigkeit eines Elternteils, dass bei dem anderen Elternteil die Opfergrenze für den Unterhalt unverändert beim angemessenen Selbstbehalt
1 BGB verbleibt und eine weitergehende Unterhaltspflicht nicht besteht (vgl. Senatsurteil vom
3 BGB geht und im Mangelfall aufgrund von § 1603 Abs. 2 BGB vom notwendigen Selbstbehalt auszugehen ist. Der praktische Vorteil, dass ein Abstellen auf den notwendigen Selbstbehalt eine einstufige und damit einfachere Berechnung der Haftungsquoten ermöglicht, rechtfertigt es nicht, den angemessenen Selbstbehalt eines Elternteils entgegen den eindeutigen gesetzlichen Wertungen auch dann für den Unterhalt heranzuziehen, wenn kein Mangelfall vorliegt. Der Berechnungsweise des Berufungsgerichts kann demnach schon deswegen nicht gefolgt werden, weil es das verteilungsfähige Einkommen der beiden Elternteile durch Abzug des notwendigen Selbstbehalts ermittelt hat. Bei Heranziehung des angemessenen Selbstbehalts wäre die Klägerin
der vom Berufungsgericht angewandten Berechnungsmethode nicht leistungsfähig. bb) Im Ergebnis nicht zu beanstanden ist es hingegen, dass das Berufungsgericht den Ehegattenunterhalt bei der Ermittlung des für die Quotierung heranzuziehenden Einkommens außer Acht gelassen hat. Zwar ist der Ehegattenunterhalt grundsätzlich berücksichtigungsfähiges Einkommen, das die Leistungsfähigkeit für den Kindesunterhalt erhöht (vgl. auch Gutdeutsch NJW 2009, 945), was insbesondere deutlich wird, wenn der Unterhaltsberechtigte gegenüber einem nicht gemeinschaftlichen Kind unterhaltspflichtig ist. Handelt es sich hingegen um ein gemeinschaftliches Kind, so sind die Ansprüche auf Ehegatten- und Kindesunterhalt der Höhe
wechselseitig voneinander abhängig (kritisch dazu Gutdeutsch FamRZ 2009, 1022 mwN). Der Senat hat es für diese Fallgestaltung indessen gebilligt, wenn der Ehegattenunterhalt entsprechend der einvernehmlich geübten Praxis der Ehegatten so berechnet wird, dass nur der Ehegatte mit dem höheren Einkommen den Kindesunterhalt zahlt und sich der Ehegattenunterhalt dadurch entsprechend verringert (Senatsurteil vom 27. Mai 2009 - XII ZR 78/08 - FamRZ 2009, 1300 Rn. 44). Dem entspricht im Ergebnis auch die Handhabung des Berufungsgerichts. 3. Zur unterbliebenen Herabsetzung des Unterhalts
F), mit der das Berufungsgericht neben der Anrechnung überobligatorischen Einkommens die Zulassung der Revision begründet hat, begegnet die Entscheidung des Berufungsgerichts durchgreifenden Bedenken. a)
Auffassung des Berufungsgerichts kommt eine Herabsetzung oder zeitliche Begrenzung des Unterhalts derzeit nicht in Betracht, weil deren Voraussetzungen noch nicht abschließend feststellbar seien. Die Klägerin habe ehebedingte
teile erlitten. Die Feststellung eines ehebedingten
teils bedeute zwar nicht notwendig, dass eine Herabsetzung oder zeitliche Begrenzung schlechthin ausscheide. Diese hänge aber auch vom Ausmaß der
teile ab, das derzeit noch nicht zuverlässig voraussehbar sei. Es lasse sich noch nicht absehen, ob das Einkommen der Klägerin aus einer Vollzeittätigkeit die entstandenen
teile vollständig und
haltig ausgleiche. Ferner habe der Zugewinnausgleich noch nicht stattgefunden und sei zwischen den Parteien streitig. Eine wirtschaftliche Entflechtung sei demnach noch nicht eingetreten und die Anwendung der Vorschrift des § 1578 b BGB sei einem etwaigen Abänderungsverfahren zu überlassen. Dem kann in dieser Allgemeinheit nicht beigetreten werden. Allerdings ist der Ausgangspunkt richtig, dass über eine Unterhaltsbefristung oder -herabsetzung erst dann abschließend entschieden werden kann, wenn die Verhältnisse der Ehegatten wirtschaftlich entflochten sind und sich danach abschätzen lässt, ob ehebedingte
teile dauerhaft bestehen oder nicht. Dementsprechend hat es der Senat im Einzelfall gebilligt, wenn die Entscheidung über eine Befristung und Herabsetzung
b BGB insoweit hinausgeschoben und einem späteren Abänderungsverfahren vorbehalten wurde (Senatsurteil vom
F). Die materielle Rechtskraft einer solchen Entscheidung und die mit ihr verbundenen Präklusionsfolgen gehen dann nur so weit, als die Entscheidung eine abschließende Beurteilung der gegenwärtigen Sachlage und der zuverlässig voraussehbaren Umstände enthält. Ein auf dieser Grundlage ergangenes Urteil schließt eine spätere Abänderung insbesondere dann nicht aus, wenn zunächst bestehende ehebedingte
teile später ganz oder teilweise entfallen sollten, wie es vom Berufungsgericht im vorliegenden Fall für möglich gehalten worden ist. b) Das Berufungsgericht ist vom Bestehen ehebedingter
teile ausgegangen, weil die Klägerin an das Einkommen einer Sekretärin, das sie als Angestellte des Beklagten in Höhe von 1.306 € netto bezog, nicht mehr anknüpfen könne und nur noch ein solches von 900 € erzielen könne. Die dagegen gerichteten Angriffe der Revision, die sich auf die Höhe des erzielbaren Einkommens und den sich daraus ergebenden ehebedingten
teil beziehen, können im Zusammenhang mit § 1578 b BGB nicht durchgreifen. Denn die diesbezüglichen Fragen sind - worauf die Revisionserwiderung zutreffend hinweist - bereits vorgreiflich im Rahmen der Bedürftigkeit beantwortet worden (Senatsurteile vom
teile ist
den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen kein Raum, so dass das Berufungsgericht eine Befristung
F) unter den gegebenen und zuverlässig voraussehbaren Umständen zutreffend verneint hat. Etwas anderes gilt hingegen für die Herabsetzung
F). Insoweit durfte das Berufungsgericht die Entscheidung nicht einem späteren Abänderungsverfahren überlassen. Dass der auf Seiten der Klägerin entstandene ehebedingte Erwerbsnachteil im späteren Verlauf wieder ausgeglichen oder verringert werden kann, ist kein Grund, von einer Herabsetzung des Unterhalts abzusehen. Vielmehr besteht darin sogar der Hauptanwendungsfall der Herabsetzung des Unterhalts
1 BGB bis auf den angemessenen Lebensbedarf. Der angemessene Lebensbedarf des Unterhaltsberechtigten entspricht
der Rechtsprechung des Senats dem Lebensstandard, den er ohne die Eheschließung und die mit der ehelichen Rollenverteilung verbundenen Erwerbsnachteile erreicht hätte (vgl. Senatsurteile vom
7 BGB nicht geprüft und den Aspekt auch nicht bei der Billigkeitsabwägung
2 BGB herangezogen habe. Diese Rüge greift nicht durch. Die Revision bezieht sich damit auf erstinstanzliches Vorbringen des Beklagten. Bereits das Familiengericht hat dieses Vorbringen nicht ausdrücklich behandelt und hat die Ablehnung einer Befristung
F) auf andere Erwägungen gestützt sowie eine Verwirkung
Mangels einer entsprechenden Rüge des Beklagten, die von der Revision nicht aufgezeigt wird und auch sonst nicht ersichtlich ist, durfte sich das Berufungsgericht
1, 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die vom Amtsgericht getroffenen Feststellungen beschränken (vgl. Senatsurteil vom
BGB bleibt die Entscheidung des Berufungsgerichts nicht frei von revisionsrechtlichen Bedenken. 1. Die Revision beanstandet insoweit allerdings zu Unrecht, das Berufungsgericht habe keine Feststellungen zum "Unterhaltsbedarf" des Klägers seit Eintritt der Volljährigkeit getroffen. Die Revisionserwiderung weist demgegenüber zutreffend darauf hin, dass der Kläger
den Feststellungen des Berufungsgerichts zum maßgeblichen Zeitpunkt (Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht) noch die allgemeinbildende Schule besucht hat und daher seine Unterhaltsbedürftigkeit
2 BGB außer Frage steht. 2. Auch bei der Ermittlung des Bedarfs beim Kindesunterhalt
1 BGB ist indessen dem Umstand Rechnung zu tragen, dass das seit Januar 2005 erzielte Erwerbseinkommen des Beklagten auf überobligatorischer Tätigkeit beruht. Da es sich hierbei um eine Frage der Anwendung des materiellen Rechts handelt, bedarf es keiner besonderen darauf bezogenen Revisionsrüge (§ 557 Abs. 3 Satz 1 ZPO). In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist es anerkannt, dass auch das Einkommen eines zum Verwandtenunterhalt Verpflichteten nur eingeschränkt zu berücksichtigen ist, wenn es auf überobligatorischer Tätigkeit beruht und eine vollständige Heranziehung des Einkommens gegen Treu und Glauben
RZ 1991, 182 , 183 f. mwN; vgl. auch Staudinger/Engler/Kaiser BGB [2000] § 1603 Rn. 170 ff.). Die Begründung des Berufungsgerichts, dass der Kläger seine Lebensstellung vom Beklagten in ihrem jeweiligen Bestand (auch
der Ehescheidung) ableite, trägt eine vollständige Anrechnung des Einkommens aus überobligatorischer Tätigkeit
diesen Maßstäben nicht. Vielmehr ist die Anrechnung des Erwerbseinkommens auch hier nur insoweit zulässig, als diese mit Treu und Glauben
Dazu mangelt es - entsprechend den Ausführungen zum Ehegattenunterhalt - an einer hinreichenden Würdigung der Einzelfallumstände. Eine regelmäßig vollständige Heranziehung des Einkommens aus einer gemessen an § 1603 Abs. 1 BGB überobligatorischen Erwerbstätigkeit ist nur dann angezeigt, wenn die gesteigerte Unterhaltspflicht
2 BGB eingreift, wobei in diesem Fall bereits die Erwerbsobliegenheit weiter reicht als beim nicht privilegierten Volljährigenunterhalt und beim Ehegattenunterhalt (vgl. Senatsurteil vom 3. Dezember 2008 - XII ZR 182/06 - FamRZ 2009, 314 und OLG Dresden NJW-RR 2003, 364 ). Im Mangelfall ist demnach regelmäßig auch das Einkommen aus einer
dem Maßstab des § 1603 Abs. 1 BGB unzumutbaren Erwerbstätigkeit für den Kindesunterhalt einzusetzen, wenn anderenfalls der Mindestunterhalt
1 BGB gefährdet wäre. Der Mindestunterhalt von Minderjährigen entspricht seit dem 1. Januar 2008 der ersten Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle. Soweit hingegen die Eingruppierung des Unterhaltspflichtigen in eine höhere Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle in Frage steht, muss die Anrechenbarkeit des Einkommens
Treu und Glauben bereits bei der Ermittlung des angemessenen Bedarfs
1 BGB berücksichtigt werden. Denn das Kind leitet - insoweit vergleichbar mit dem Ehegatten
1 Satz 1 BGB - seine Lebensstellung von der des Unterhaltspflichtigen ab. Dies kommt darin zum Ausdruck, dass der Unterhaltsbedarf
der Düsseldorfer Tabelle entsprechend dem der Höhe
gestaffelten Einkommen des Unterhaltspflichtigen bemessen wird. Soweit demnach die Berücksichtigung des überobligatorischen Einkommens nicht mit Treu und Glauben vereinbar wäre, ist schon der Bedarf nur aufgrund des reduzierten Einkommens zu bemessen. Ob im Ergebnis in Bezug auf den Kindesunterhalt eine an der Berechnung beim Ehegattenunterhalt orientierte Einkommensanrechnung stattfinden kann oder ob die Besonderheiten im jeweiligen Unterhaltsverhältnis eine unterschiedliche Bemessung verlangen, haben vorrangig die Tatsachengerichte unter Würdigung des Einzelfalls in eigener Verantwortung zu prüfen. 3. Hinsichtlich der Haftungsverteilung zwischen den Eltern gemäß § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB
Eintritt der Volljährigkeit hat das Berufungsgericht - abgesehen von den oben ausgeführten Beanstandungen - eine Haftungsbeteiligung der Klägerin im Ergebnis zu Recht verneint. Da die Klägerin auch für den Zeitraum von September bis Dezember 2007 nicht mithaftet, scheidet ihre Beteiligung am Kindesunterhalt somit insgesamt aus. C. Das Berufungsurteil ist aufzuheben, soweit es von den aufgeführten Rechtsfehlern betroffen ist (§ 562 Abs. 2 ZPO). Diese betreffen nur die Zeit ab Januar
Dezember 2010 ( XII ZR 19/09 - zur Veröffentlichung bestimmt) hingewiesen. Hahne Weber-Monecke Klinkhammer Schilling Günter Vorinstanzen: AG Bad Freienwalde, Entscheidung vom 07.06.2007 - 60 F 135/03 + 60 F 137/04 - OLG Brandenburg, Entscheidung vom 29.04.2008 - 10 UF 124/07 - Permalink: http://openjur.de/u/83794.html Kommentare
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.